Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und a... (251.1)
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (EG RHG) Vom 30. Oktober 2008 (Stand 1. Januar 2009) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmo - nisierungsgesetz) 1 ) , Art. 50e Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 2 ) sowie § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfas - sung 3 ) , beschliesst: 1. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

1 Das Gesetz regelt den Datenaustausch zwischen dem Kanton und den Einwohnergemeinden sowie zwischen den Einwohnergemeinden unterein - ander über die kantonalen Informatik- und Kommunikationsmittel.
2 Der Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sich im Übrigen nach dem Registerharmonisierungsgesetz. 2. Einwohnerregister

§ 2 Elektronische Registerführung

1 Die Einwohnergemeinden führen das Einwohnerregister elektronisch. 1) SR 431.02 2) 3) BGS 111.1
2 Der Kanton trägt 60 Prozent, die Gemeinden zusammen 40 Prozent der kantonalen Kosten für die elektronischen Hilfsmittel.
3 Der Eintrag umfasst die Daten nach den Vorgaben des Registerharmonisie - rungsgesetzes sowie folgende zusätzliche Daten der natürlichen Person:
a) die Zentrale Personenkoordinationsnummer (ZPK);
b) allfällige Vormundschaft mit den Angaben zur verantwortlichen Be - hörde;
c) Wegzugsadresse;
d) Umzugsadresse;
e) Datum von allfälligen Änderungen der Heimatorte;
f) Datum von allfälligen Änderungen der Konfession;
g) Datum von allfälligen Änderungen des Zivilstandes sowie des Ehe- oder Partnerschaftsstatus.

§ 3 Bestimmung und Nachführung von Wohnungsidentifikatoren

1 Die industriellen Werke und andere registerführende Stellen stellen die Daten gemäss Art. 8 Abs. 2 des Registerharmonisierungsgesetzes unentgelt - lich zur Verfügung.

§ 4 Wohnungsnummern

1 Die Einwohnergemeinden führen die Wohnungsnummern in ihren Einwohnerregistern, damit Personen den Wohnungen zugeordnet werden können.
2 Die Wohnungsnummern der Einwohnergemeinden werden im eidgenössi - schen Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) geführt.

§ 5 Physische Wohnungsnummer

1 Die Einwohnergemeinden können die physischen Wohnungsnummern vor - schreiben und werden ermächtigt, den Eigentümerinnen und Eigentümern die physische Wohnungsnummerierung kostendeckend abzugeben.
2 Die Einwohnergemeinden können mit Dritten zusammenarbeiten.
3 Soweit erforderlich ist für die Vergabe der physischen Wohnungsnummern der Zugang zum Gebäude zu gewährleisten.

§ 6 Zuständige Stelle

1 Die Direktion des Innern 1 ) ist die zuständige Stelle für die Koordination, Durchführung und Qualitätskontrolle der Harmonisierung der Register und der kantonalen Informatik- und Kommunikationsmittel.

§ 7 Zentrale Datenführung

1 Die Einwohnergemeinden geben in elektronischer Form die Daten des Einwohnerregisters sowie die Mutationen dieser Daten auf den kantonalen Informatik- und Kommunikationsmitteln ein. 3. AHV-Versichertennummer

§ 8 AHV-Versichertennummer

1 Die Stellen und Institutionen, die mit dem Vollzug von kantonalem Recht betraut sind, dürfen zu diesem Zweck die AHV-Versichertennummer syste - matisch verwenden, wenn die Bedingungen des Bundesrechts erfüllt sind. 4. Aufgaben des Kantons

§ 9 Kantonale Informatik- und Kommunikationsmittel

1 Das Amt für Informatik und Organisation betreibt die kantonalen Informa - tik- und Kommunikationsmittel zum Zweck der Zentralen Personenkoordi - nation (ZPK), auf der die Daten der natürlichen Personen gespeichert und den berechtigten Amtsstellen für die sichere Datenübermittlung zur Verfü - gung gestellt werden.
2 Die kantonalen Informatik- und Kommunikationsmittel für die natürlichen Personen dienen
a) den berechtigten kantonalen und kommunalen Behörden als zentrale Adress- und Kontaktdatei im Abruf- oder Meldeverfahren sowie sta - tistischen Zwecken;
b) bei einem Wegzug aus einer Gemeinde dazu, der betreffenden Gemeinde Meldung über den bevorstehenden Zuzug zu erstatten;
c) den Einwohnergemeinden als Grundlage für Datenlieferungen, soweit sie hierzu ermächtigt oder verpflichtet sind. 1) für Raumplanung.
3 Die Einwohnergemeinden haben die Datenhoheit über ihre auf den kanto - nalen Informatik- und Kommunikationsmitteln aufbewahrten Daten. Sie stellen ihre Daten den kantonalen Informatik- und Kommunikationsmitteln unentgeltlich zur Verfügung.
4 Das Amt für Informatik und Organisation verwaltet und koordiniert den Zugriff zu diesen Daten und stellt die kantonalen Informatik- und Kommu - nikationsmittel zur Verfügung.
5 Der Regierungsrat bezeichnet die amtlichen Register, welche die ZPK- Nummern führen.

§ 10 Datenabgleich

1 Das Amt für Informatik und Organisation gleicht die Daten der natürlichen Personen auf den kantonalen Informatik- und Kommunikationsmitteln zum Zweck der Qualitätssicherung regelmässig mit den Daten auf der Einwohnerkontrolle ab.
2 Es erstattet den Einwohnergemeinden schriftlich oder elektronisch Mel - dung, falls Unterschiede in den Einträgen bestehen, damit die Einwohnerge - meinden Unstimmigkeiten in ihren amtlichen Registern bereinigen können. 5. Weitere Bestimmungen

§ 11 Datensperre

1 Sperrvermerke in der Einwohnerkontrolle nach § 9 des Datenschutzgeset - zes 1 ) gelten in gleicher Weise auch für die kantonalen Informatik- und Kom - munikationsmittel.
2 Einzelauskünfte und systematisch geordnete Datenbekanntgaben aus den kantonalen Informatik- und Kommunikationsmittel an Private sind unzuläs - sig. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.

§ 12 Ausführungsbestimmungen

1 Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen zum Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere über
a) die technischen Anforderungen an die Datenlieferung und die Schnitt - stellen;
b) das Meldeverfahren. 1) BGS 157.1
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 13 Änderung bisherigen Rechts

1 )

§ 14 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum gemäss § 34 Kantonsverfassung. Es tritt nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist oder nach Annahme in der Volksabstimmung an einem vom Regierungsrat festgelegten Termin in Kraft 2 ) . 1) ) 2) Inkrafttreten am 1. Jan. 2009
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 30.10.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung GS 30, 31
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 30.10.2008 01.01.2009 Erstfassung GS 30, 31
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