Interkantonale Fachklassen für Lehrlinge des Druckereigewerbes in Aarau (416.353.220.1)
CH - SO

Interkantonale Fachklassen für Lehrlinge des Druckereigewerbes in Aarau

1 Interkantonale Fachklassen für Lehrlinge des Druckereigewerbes in Aarau Vf des Erziehungs-Departementes vom 17. Mai 1976 Das Erziehungs-Departement des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 19 der Verordnung vom 30. März 1965 zum Bundesge- setz über die Berufsbildung
1 ) vom 20. September 1963 und auf § 1 litera e der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung vom 10. April
1973
2 ) verfügt:

1. Mit Beginn des Schuljahres 1976/1977 werden alle Lehrlinge des

Druckereigewerbes, die in das erste Lehrjahr eintreten, für den obligatori- schen Unterricht der Grafischen Fachschule Aarau zugewiesen.

2. Lehrlinge des Druckereigewerbes, die bereits in der Ausbildung stehen,

besuchen den Unterricht während des Schuljahres 1976/1977 wie bisher.

3. Auf Ende des Schuljahres 1976/1977 wird auch die bestehende Fachklas-

se für Lehrlinge des Druckereigewerbes in Solothurn aufgehoben und der Grafischen Fachschule Aarau zugewiesen.

4. Der Kanton Solothurn übernimmt das Schulgeld nach dem Regionalen

Schulabkommen der Nordwestschweizerischen Erziehungsdirektorenkon- ferenz, Punkt 3.1.8, für Gewerbliche Berufsschulen mit berufsbegleiten- dem Unterricht.

5. Die Schulgelder richten sich nach dem Regionalen Schulabkommen über

die Aufnahme von Schülern und Lehrlingen aus den Partnerkantonen.

6. Der Kanton Solothurn übernimmt die Reisekosten des Lehrlings nach

der Verordnung über die Beitragsleistungen des Kantons an die Reise- und Unterhaltskosten von Lehrlingen vom 19. Februar 1975. ________________
1 ) Aufgehoben. Es gilt die BBV vom 9. November 1979; SR 412.101.
2 ) Aufgehoben. Es gilt die BBV SO vom 19. August 1986; BGS 416.112.
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