Dekret über die Besondere Rechnung der Gerichtsbehörden (620.01)
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Dekret über die Besondere Rechnung der Gerichtsbehörden

620.01
10. Februar 2004 Dekret über die Besondere Rechnung der Gerichtsbehörden Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 85 des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG) [BSG 620.0] auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:

Art. 1

Geltungsbereich Folgende Gerichtsbehörden führen je eine eigene Besondere Rechnung: a Obergericht, b Verwaltungsgericht, c Staatsanwaltschaft, d Gerichtskreise, e Untersuchungsrichterämter, f Jugendgerichte, g Steuerrekurskommission, h Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern, i Bodenverbesserungskommission, k die Enteignungsschätzungskommissionen.

Art. 2

Gegenstand der Besonderen Rechnung Die Besonderen Rechnungen der Gerichtsbehörden bestehen aus einer Finanzbuchhaltung und einer Anlagenbuchhaltung.

Art. 3

Voranschlag und Jahresrechnung In der Besonderen Rechnung werden im Voranschlag und in der Jahresrechnung die dreistelligen Kontengruppen ausgewiesen und vom Grossen Rat beschlossen.

Art. 4

Nachkredite
1 Betrag, ist ein Nachkredit einzuholen.
2 Behandlung vor Ablauf des Rechnungsjahres erfolgen kann. Er kann Sammelkreditvorlagen unterbreiten.
3 Bei gebundenen Ausgaben sowie bei Ausgaben im Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates oder der ihm unterstellten Organisationseinheiten erfolgt die Ausgabenbewilligung unter dem Vorbehalt, dass der Nachkredit vom Grossen Rat bewilligt wird.
4 Überschreitung der Voranschlagskredite führen, nicht eingegangen werden. Vorbehalten bleiben
unaufschiebbare Verpflichtungen gemäss Artikel 58 FLG [BSG 620.0] . Im Vortrag zum Nachkredit ist zu begründen, wieso die Verpflichtung unaufschiebbar war.

Art. 5

Kreditüberschreitung
1 zehn Prozent der jeweiligen Kreditsumme überschreiten, falls die Kreditüberschreitung auf einer dreistelligen Kontengruppe a bei einmaligen Ausgaben 1 Million Franken nicht übersteigt; b bei wiederkehrenden Ausgaben 200000 Franken nicht übersteigt.
2 Prozent der Maximalbeträge gemäss den Buchstaben a und b zulässig.
3 gilt sinngemäss.

Art. 6

Kreditübertragung
1 einmalig auf das nächste Rechnungsjahr übertragen werden, wenn a eine projektbedingte Verzögerung vorliegt und b höchstens ein Drittel der gesamten Projektkosten übertragen werden.
2 gilt sinngemäss.

Art. 7

Anlagenbuchhaltung
1 [BSG 620.0] .
2 Führung der Anlagenbuchhaltung sind sinngemäss anwendbar.

Art. 8

Rechnungslegung und Berichterstattung Die Rechnungslegung und Berichterstattung der Gerichtsbehörden erfolgt auf der Basis der Prozessvorgaben der Finanzdirektion für die Finanzbuchhaltung und die Anlagenbuchhaltung.

Art. 9

Inkrafttreten Dieses Dekret tritt zusammen mit dem Gesetz vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen [BSG 620.0] in Kraft. Bern, 10. Februar Rychiger Anhang
10.2.2004 D BAG 04–50, in Kraft am 1. 1. 2005
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