Gebührenerhebung durch das Kantonale Amt für Berufsbildung und Berufsberatung
Gebührenerhebung durch das Kantonale Amt für Berufsbildung und Berufsberatung
1 ) Vom 9. Februar 1960 (Stand 9. Februar 1960) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn beschliesst:
§ 1
1 Die Berufsberatung des Kantonalen Amtes für Berufsbildung und Berufs - beratung wird angewiesen, für die Beratung von solchen Jugendlichen, die ausserhalb des Kantons Solothurn zivilrechtlichen Wohnsitz haben, eine Gebühr zu verlangen.
§ 2
1 Diese beträgt mindestens 7 Franken pro Beratungsfall, wenn die Bera - tung nicht mehr als eine Stunde beansprucht, und mindestens 15 Franken, wenn die Beratung die Durchführung einer Eignungs- und Neigungsunter - suchung notwendig macht. Die Gebühr kann in Fällen besonderer Bedürf - tigkeit erlassen werden, wobei das Kantonale Amt für Berufsbildung und Berufsberatung dem Volkswirtschafts-Departement und der Kantonalen Fi - nanzverwaltung alljährlich am Jahresende über die im abgelaufenen Jahre erlassenen Gebühren mit einer kurzen Begründung Bericht zu erstatten hat.
§ 3
1 Die Gebühren sind der Staatskasse abzuliefern.
§ 4
1 Für die Gebühren ist bei Barzahlung eine Quittung in Doppel auszustel - len, wobei ein Einnahmebeleg anzufertigen und diesem das Quittungsdop - pel beizulegen ist. Die Rechnung für nicht in bar bezahlte Gebühren ist nach der Weisung über die Debitorenrechnung vom 10. Januar 1952 der Kantonalen Finanzverwaltung zum Inkasso zuzustellen.
§ 5
1 Diese Regelung tritt sofort in Kraft.
1) Im ganzen Erlass Amtsbezeichnung nach § 9 des Gesetzes über die Berufsbildung vom 6. Juni 1971. GS 81, 277
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