Vertrag zwischen dem Kanton Solothurn und dem Kanton Basel-Stadt über die Abgeltung v... (817.22)
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Vertrag zwischen dem Kanton Solothurn und dem Kanton Basel-Stadt über die Abgeltung von Spitalleistungen

1 Vertrag zwischen dem Kanton Solothurn und dem Kanton Basel-Stadt über die Abgeltung von Spitalleistungen Vom 30. November/5. Dezember 1978 I. Abgeltung

1.1. Werden Einwohner eines Vertragskantons in den unter Ziffer 2.1.

genannten Spitälern des Partnerkantons behandelt, vergütet der Wohn- sitzkanton der Heilanstalt des Partnerkantons die Differenz zwischen den bereinigten Durchschnittskosten pro Pflegetag des laufenden Jahres und den gemäss Ziffer 3 Absatz 1 dieses Abkommens verrechneten Taxen.

1.2. Die Durchschnittskosten gemäss Ziffer 1.1. werden aufgrund der

VESKA
1 )-Betriebsstatistik und Jahresrechnung der Krankenanstalten wie folgt ermittelt und bereinigt: Total Betriebsaufwand S. 6, Zeile 18, Kol. 1
./. Total Erträge von ambulanten Patienten S. 7, Zeile 13, Vorkol.
./. Miet- und Kapitalzinsen S. 7, Zeile 15, Kol. 1
./. Beiträge und Subventionen des Bundes S. 7, Zeile 18, Kol. 1
./. Erlöse aus Leistungen an Personal und Dritte S. 7, Zeile 20, Kol. 1 = Total bereini g ter Betriebsaufwand für stationäre Patienten dividiert durch die Summe der verrechneten Pfle g eta g e (S. 4, Zeile 7, Kol. 1) und der g ewo g enen Pfle g eta g e von g esunden Säu g lin g en und Ge- sunden der Altersabteilungen (S. 4, Zeilen 8 und 9, Kol. 3). = bereinigte Durchschnittskosten pro Pflegetag.

1.3. Reduktion für Lehre und Forschung

Vom Anteil des Kantons Solothurn an den Kosten der öffentlichen Spitäler des Kantons Basel-Stadt werden 15% der Durchschnittskosten pro Pflege- tag gemäss Ziffer 1.2. für Lehre und Forschung abgezogen.

1.4. Die Spitalschulen der Spitäler sowie das Institut für Pathologie des

Kantonsspitals Basel sind Betriebsteile der betreffenden Spitäler. Sie sind mit ihren gesamten Aufwendungen und Erträgen in den Betriebs- rechnungen der betreffenden Spitäler enthalten und bilden Gegenstand der Abgeltung gemäss Ziffer 1.1. ________________
1 ) Vereinigung Schweizerischer Krankenanstalten.
2 II. Beschränkung der Abgeltung

2.1. Räumliche Beschränkung

Dieser Vertrag gilt für alle Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in den Kantonen Basel-Stadt oder Solothurn. Er gilt für folgende Spitäler: Basel-Stadt: Kantonsspital, inklusive Frauenklinik Kinderspital Augenspital Felix Platter-Spital (Akutabteilung) Solothurn: Kantonsspital Olten Bürgerspital Solothurn Ortsspital Grenchen Bezirksspital Dorneck Bezirksspital Thierstein Solothurnische Höhenklinik Allerheiligenberg.

2.2. Beschränkung auf Spitzenmedizin und Notfälle, Kostengutsprachen

2.2.1. Abgegolten werden nur die Kosten für Spitalaufenthalte im Part-

nerkanton, die aus medizinischen Gründen im Sinne des KUVG erfolgen, sowie bei Notfällen.

2.2.2. In Abweichung von Ziffer 2.2.1. wird für die Gemeinden der Bezirke

Dorneck und Thierstein Freizügigkeit vereinbart, soweit die Behandlung in den Bezirksspitälern Dorneck und Thierstein nicht vorgenommen werden kann.

2.2.3. In Abweichung von Ziffer 2.2.1. fallen IV-Patienten im Kinderspital

Basel nicht unter diesen Vertrag.

2.2.4. Das Spital hat innert zwei Tagen seit Spitaleintritt von der Gesund-

heitsbehörde des Wohnsitzkantons unter Angabe der Eintrittsdiagnose Kostengutsprache zu fordern. Der Wohnsitzkanton hat dem Spital innert drei Tagen seit Anforderung der Kostengutsprache mitzuteilen, ob er bereit ist, gemäss diesem Vertrag an die Kosten des Spitalaufenthaltes den vereinbarten Beitrag zu leisten. Für Notfälle kann die Kostenübernahme für die Zeit bis zur Verlegung nicht verweigert werden.

2.3. Haftung Dritter

Soweit Dritte aufgrund von Vertrag oder Gesetz für die gemäss diesem Vertrag abzugeltenden Kosten aufzukommen haben, können die Kantone ihren Beitrag um den Kostenanteil des Dritten reduzieren.
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2.4 Weitere Beschränkungen

a) Spitalaufenthalte zwecks psychiatrischer oder geriatrischer Behandlung fallen nicht unter diesen Vertrag. b) Nicht unter dieses Abkommen fallen ferner ambulante Behandlungen. Der Vertrag ist beschränkt auf Kosten für stationäre Behandlung in den Allgemeinen Abteilungen. Eintritts- und Austrittstag sind voll ver- rechenbar. c) Hospitalisierungen von Kranken über 60 Tage hinaus bedürfen eines neuen Garantiegesuches. Jeder Kanton kann die Kostengutsprache zu- dem beliebig zeitlich begrenzen. III. Verfahren

3.1. Die beiden Kantone teilen einander mit, welche Taxen ihren Einwoh-

nern für Behandlung im Partnerkanton in Rechnung zu stellen sind.

3.2. Der Wohnsitzkanton überweist dem leistungserbringenden Kanton

jeweilen auf Ende März und Ende September des Jahres à-conto- Zahlungen. Diese entsprechen jeweilen der Hälfte der budgetierten Ko- sten (budgetierte Pflegetage x budgetierter Beitragsatz pro Pflegetag) für Pflegetage seiner Einwohner im Partnerkanton.

3.3. Der leistungserbringende Kanton übermittelt jeweils im Juli und im

Januar dem Wohnsitzkanton für das zurückliegende Halbjahr ein Faktu- renbordereau über die geleisteten Pflegetage für Einwohner des Partner- kantons unter Beilage der entsprechenden Fakturenkopien.

3.4. Die Abrechnung mit Ausgleich der sich ergebenden Salden erfolgt

aufgrund der VESKA-Jahresrechnung jeweilen bis 30. April des dem Rech- nungsjahr folgenden Jahres.

3.5. Die zuständigen Departemente sind berechtigt, die Abrechnung durch

Revisionsorgane unter Wahrung des Amts- und Arztgeheimnisses inner- halb von zwei Jahren kontrollieren zu lassen. IV. Geltungsdauer Der Vertrag gilt für Behandlungen ab 1. Juli 1978. Er wird auf unbestim- mte Zeit abgeschlossen und ist von beiden Vertragsparteien jederzeit mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren kündbar, erstmals jedoch im Jahre
1980 auf den 31. Dezember 1982.
4 V. Übergangsbestimmung
1 Die Zahlungsregeln gemäss Ziffern 3.2. bis 3.4. gelten erstmals für das Rechnungsjahr 1980.
2 Die gemäss diesem Vertrag abzugeltenden Kosten der zweiten Hälfte des Jahres 1978 und des Jahres 1979 werden nach den bisher geltenden Ver- fahrensregeln abgerechnet (Ziff. 4 des Vertrages vom 9./16. September
1974). Dieser Vertrag wird vierfach gefertigt und unterzeichnet. Er ersetzt den Vertrag vom September 1974. Vom Regierungsrat des Kantons Solothurn am 15. Dezember 1978, vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt am 3. Januar 1979 genehmigt
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