Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller v... (0.231.171)
CH - Schweizer Bundesrecht

Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen

Abgeschlossen in Rom am 26. Oktober 1961 Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. Juni 1992¹ Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 24. Juni 1993 In Kraft getreten für die Schweiz am 24. September 1993 (Stand am 17. November 2020) ¹ Art. 2 Abs. 1 des BB vom 4. Juni 1992 ( AS 1993 2634 ).
Die vertragsschliessenden Staaten,
von dem Wunsche geleitet, die Rechte der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen zu schützen,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
Der durch dieses Abkommen vorgesehene Schutz lässt den Schutz der Urheberrechte an Werken der Literatur und der Kunst unberührt und beeinträchtigt ihn in keiner Weise. Daher kann keine Bestimmung dieses Abkommens in einer Weise ausgelegt werden, die diesem Schutz Abbruch tut.
Art. 2
1.  Für die Zwecke dieses Abkommens ist unter Inländerbehandlung die Behandlung zu verstehen, die der vertragsschliessende Staat, in dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird, auf Grund seiner nationalen Gesetzgebung gewährt:
a) den ausübenden Künstlern, die seine Staatsangehörigen sind, für die Darbie­tungen, die in seinem Gebiet stattfinden, gesendet oder erstmals festgelegt werden;
b) den Herstellern von Tonträgern, die seine Staatsangehörigen sind, für die Tonträger, die in seinem Gebiet erstmals festgelegt oder erstmals veröffentlicht werden;
c) den Sendeunternehmen, die ihren Sitz in seinem Gebiet haben, für die Funksendungen, die von Sendern ausgestrahlt werden, die in seinem Gebiet gelegen sind.
2.  Die Inländerbehandlung wird nach Massgabe des in diesem Abkommen ausdrücklich gewährleisteten Schutzes und der darin ausdrücklich vorgesehenen Einschränkungen gewährt.
Art. 3
Für die Zwecke dieses Abkommens versteht man unter
a) «ausübenden Künstlern» die Schauspieler, Sänger, Musiker, Tänzer und anderen Personen, die Werke der Literatur oder der Kunst aufführen, singen, vortragen, vorlesen, spielen oder auf irgendeine andere Weise darbieten;
b) «Tonträger» jede ausschliesslich auf den Ton beschränkte Festlegung der Töne einer Darbietung oder anderer Töne;
c) «Hersteller von Tonträgern» die natürliche oder juristische Person, die erstmals die Töne einer Darbietung oder andere Töne festlegt;
d) «Veröffentlichung» das Angebot einer genügenden Anzahl von Vervielfältigungsstücken eines Tonträgers an die Öffentlichkeit;
e) «Vervielfältigung» die Herstellung eines Vervielfältigungsstücks oder mehrerer Vervielfältigungsstücke einer Festlegung;
f) «Funksendung» die Ausstrahlung von Tönen oder von Bildern und Tönen mittels radioelektrischer Wellen zum Zwecke des Empfangs durch die Öffentlichkeit;
g) «Weitersendung» die gleichzeitige Ausstrahlung der Sendung eines Sendeunternehmens durch ein anderes Sendeunternehmen.
Art. 4
Jeder vertragsschliessende Staat gewährt den ausübenden Künstlern Inländerbehandlung, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
a) die Darbietung findet in einem anderen vertragsschliessenden Staat statt;
b) die Darbietung wird auf einem nach Artikel 5 geschützten Tonträger fest­gelegt;
c) die nicht auf einem Tonträger festgelegte Darbietung wird durch eine nach Artikel 6 geschützte Sendung ausgestrahlt.
Art. 5
1.  Jeder vertragsschliessende Staat gewährt den Herstellern von Tonträgern Inländerbehandlung, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
a) der Hersteller von Tonträgern ist Angehöriger eines anderen vertragsschliessenden Staates (Merkmal der Staatsangehörigkeit);
b) die erste Festlegung des Tons ist in einem anderen vertragsschliessenden Staat vorgenommen worden (Merkmal der Festlegung);
c) der Tonträger ist erstmals in einem anderen vertragsschliessenden Staat veröffentlicht worden (Merkmal der Veröffentlichung).
2.  Wenn die erste Veröffentlichung in keinem vertragsschliessenden Staat statt­gefunden hat, der Tonträger jedoch innerhalb von dreissig Tagen seit der ersten Veröffentlichung auch in einem vertragsschliessenden Staat veröffentlicht worden ist (gleichzeitige Veröffentlichung), gilt dieser Tonträger als erstmals in dem vertragsschliessenden Staat veröffentlicht.
3.  Jeder vertragsschliessende Staat kann durch eine beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegte Mitteilung erklären, dass er entweder das Merkmal der Veröffentlichung oder das Merkmal der Festlegung nicht anwenden wird. Diese Mitteilung kann bei der Ratifikation, der Annahme oder dem Beitritt oder in jedem späteren Zeitpunkt hinterlegt werden; im letzten Fall wird sie erst sechs Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam.
Art. 6
1.  Jeder vertragsschliessende Staat gewährt den Sendeunternehmen Inländerbehandlung, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
a) der Sitz des Sendeunternehmens liegt in einem anderen vertragsschliessenden Staat;
b) die Sendung ist von einem im Gebiet eines anderen vertragsschliessenden Staa­tes gelegenen Sender ausgestrahlt worden.
2.  Jeder vertragsschliessende Staat kann durch eine beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegte Mitteilung erklären, dass er Sendungen nur Schutz gewähren wird, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragsschliessenden Staat liegt und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragsschliessenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist. Diese Mitteilung kann bei der Ratifikation, der Annahme oder dem Beitritt oder in jedem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden, im letzten Fall wird sie erst sechs Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam.
Art. 7
1.  Der in diesem Abkommen zugunsten der ausübenden Künstler vorgesehene Schutz muss die Möglichkeit geben zu untersagen:
a) die Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietung ohne ihre Zustimmung, es sei denn, dass für die Sendung oder für die öffentliche Wiedergabe eine bereits gesendete Darbietung oder die Festlegung einer Darbietung verwendet wird;
b) die Festlegung ihrer nicht festgelegten Darbietung ohne ihre Zustimmung;
c) die Vervielfältigung einer Festlegung ihrer Darbietung ohne ihre Zustimmung: (i) wenn die erste Festlegung selbst ohne ihre Zustimmung vorgenommen worden ist;
(ii) wenn die Vervielfältigung zu anderen Zwecken als denjenigen vor­genommen wird, zu denen sie ihre Zustimmung gegeben haben;
(iii) wenn die erste Festlegung auf Grund der Bestimmungen des Artikels 15 vorgenommen worden ist und zu anderen Zwecken vervielfältigt wird, als denjenigen, die in diesen Bestimmungen genannt sind.
2. (1) Hat der ausübende Künstler der Sendung zugestimmt, so bestimmt sich der Schutz gegen die Weitersendung, gegen die Festlegung für Zwecke der Sendung und gegen die Vervielfältigung einer solchen Festlegung für Zwecke der Sendung nach der nationalen Gesetzgebung des vertragsschliessenden Staates, in dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird.
(2) Die Voraussetzungen, unter denen Sendeunternehmen für Zwecke von Sendungen vorgenommene Festlegungen benützen dürfen, werden von der nationalen Gesetzgebung des vertragsschliessenden Staates geregelt, in dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird.
(3) Die nationale Gesetzgebung darf jedoch in den Fällen der Unterabsätze (1) und (2) dieses Absatzes nicht zur Folge haben, dass den ausübenden Künstlern die Befugnis entzogen wird, ihre Beziehungen zu den Sendeunternehmen vertraglich zu regeln.
Art. 8
Jeder vertragsschliessende Staat kann durch seine nationale Gesetzgebung bestimmen, wie die ausübenden Künstler bei der Ausübung ihrer Rechte vertreten werden, wenn mehrere von ihnen an der gleichen Darbietung mitwirken.
Art. 9
Jeder vertragsschliessende Staat kann durch seine nationale Gesetzgebung den in diesem Abkommen vorgesehenen Schutz auf Künstler ausdehnen, die keine Werke der Literatur oder der Kunst darbieten.
Art. 10
Die Hersteller von Tonträgern geniessen das Recht, die unmittelbare oder mittelbare Vervielfältigung ihrer Tonträger zu erlauben oder zu verbieten.
Art. 11
Wenn ein vertragsschliessender Staat in seiner nationalen Gesetzgebung als Voraussetzung für den Schutz der Rechte der Hersteller von Tonträgern oder der ausübenden Künstler oder beider mit Bezug auf Tonträger die Erfüllung von Förmlichkeiten fordert, sind diese Erfordernisse als erfüllt anzusehen, wenn alle im Handel befind­lichen Vervielfältigungsstücke des veröffentlichten Tonträgers oder ihre Umhüllungen einen Vermerk tragen, der aus dem Kennzeichen in Verbindung mit der Angabe des Jahres der ersten Veröffentlichung besteht und in einer Weise angebracht ist, die klar erkennen lässt, dass der Schutz vorbehalten wird. Wenn die Vervielfältigungsstücke oder ihre Umhüllungen den Hersteller des Tonträgers oder den Inhaber des vom Hersteller eingeräumten Nutzungsrechts nicht – mit Hilfe des Namens, der Marke oder jeder anderen geeigneten Bezeichnung – erkennen lassen, muss der Vermerk ausserdem auch den Namen des Inhabers der Rechte des Herstellers des Tonträgers enthalten. Wenn schliesslich die Vervielfältigungsstücke oder ihre Um­hüllungen die Hauptpersonen unter den ausübenden Künstlern nicht erkennen lassen, muss der Vermerk auch den Namen der Person enthalten, die in dem Land, in dem die Festlegung stattgefunden hat, die Rechte dieser Künstler innehat.
Art. 12
Wird ein zu Handelszwecken veröffentlichter Tonträger oder ein Vervielfältigungsstück eines solchen Tonträgers für die Funksendung oder für irgendeine öffentliche Wiedergabe unmittelbar benützt, so hat der Benützer den ausübenden Künstlern, den Herstellern von Tonträgern oder beiden eine einzige angemessene Vergütung zu zahlen. Für den Fall, dass die Beteiligten sich nicht einigen, kann die nationale Gesetzgebung die Aufteilung dieser Vergütung regeln.
Art. 13
Die Sendeunternehmen geniessen das Recht zu erlauben oder zu verbieten:
a) die Weitersendung ihrer Sendungen;
b) die Festlegung ihrer Sendungen;
c) die Vervielfältigung (i) der ohne ihre Zustimmung vorgenommenen Festlegungen ihrer Sendungen;
(ii) der auf Grund der Bestimmungen des Artikels 15 vorgenommenen Festlegungen ihrer Sendungen, wenn die Vervielfältigung zu anderen als den in diesen Bestimmungen genannten Zwecken vorgenommen wird;
d) die öffentliche Wiedergabe ihrer Fernsehsendungen, wenn sie an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind; es obliegt der nationalen Gesetzgebung des Staates, in dem der Schutz dieses Rechtes beansprucht wird, die Bedingungen für die Ausübung dieses Rechtes zu regeln.
Art. 14
Die Dauer des nach diesem Abkommen zu gewährenden Schutzes darf nicht kürzer als zwanzig Jahre sein, gerechnet:
a) vom Ende des Jahres der Festlegung bei Tonträgern und bei Darbietungen, die auf Tonträgern festgelegt sind;
b) vom Ende des Jahres, in dem die Darbietung stattgefunden hat, bei Darbietungen, die nicht auf Tonträgern festgelegt sind;
c) vom Ende des Jahres, in dem die Sendung stattgefunden hat, bei Funksendungen.
Art. 15
1.  Jeder vertragsschliessende Staat kann in seiner nationalen Gesetzgebung Ausnahmen von dem mit diesem Abkommen gewährleisteten Schutz in den folgenden Fällen vorsehen:
a) für eine private Benützung,
b) für eine Benützung kurzer Bruchstücke anlässlich der Berichterstattung über Tagesereignisse;
c) für eine ephemere Festlegung, die von einem Sendeunternehmen mit seinen eigenen Mitteln und für seine eigenen Sendungen vorgenommen wird;
d) für eine Benützung, die ausschliesslich Zwecken des Unterrichts oder der wissenschaftlichen Forschung dient.
2.  Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 kann jeder vertragsschliessende Staat für den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen in seiner nationalen Gesetzgebung Beschränkungen gleicher Art vorsehen, wie sie in dieser Gesetzgebung für den Schutz des Urheberrechts an Werken der Literatur und der Kunst vorgesehen sind. Zwangslizenzen können jedoch nur insoweit vorgesehen werden, als sie mit den Bestimmungen dieses Abkommens vereinbar sind.
Art. 16
1.  Ein Staat, der Mitglied dieses Abkommens wird, übernimmt damit alle Verpflichtungen und geniesst alle Vorteile, die darin vorgesehen sind. Jedoch kann ein Staat jederzeit durch eine beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegte Mitteilung erklären:
a) hinsichtlich des Artikels 12: (i) dass er keine Bestimmung dieses Artikels anwenden wird;
(ii) dass er die Bestimmungen dieses Artikels für bestimmte Benützungen nicht anwenden wird;
(iii) dass er die Bestimmungen dieses Artikels für Tonträger nicht anwenden wird, deren Hersteller nicht Angehöriger eines vertragsschliessenden Staates ist;
(iv) dass er für die Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragsschliessenden Staates ist, den Umfang und die Dauer des in diesem Artikel vorgesehenen Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken wird, den dieser vertragsschliessende Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem Angehörigen des Staates, der die Erklärung abgegeben hat, festgelegt worden sind; wenn jedoch der vertragsschliessende Staat, dem der Hersteller angehört, den Schutz nicht dem oder den gleichen Begünstigten gewährt wie der vertragsschliessende Staat, der die Erklärung abgegeben hat, so gilt dies nicht als Unterschied im Umfang des Schutzes;
b) hinsichtlich des Artikels 13, dass er die Bestimmungen des Buchstabens d) dieses Artikels nicht anwenden wird; gibt ein vertragsschliessender Staat eine solche Erklärung ab, so sind die anderen vertragsschliessenden Staaten nicht verpflichtet, den Sendeunternehmen, die ihren Sitz im Gebiet dieses Staates haben, das in Artikel 13 Buchstabe d) vorgesehene Recht zu gewähren.
2.  Wird die in Absatz 1 vorgesehene Mitteilung zu einem späteren Zeitpunkt als dem der Hinterlegung der Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitrittsurkunde hinterlegt, so wird sie erst sechs Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam.
Art. 17
Jeder Staat, dessen nationale Gesetzgebung am 26. Oktober 1961 den Herstellern von Tonträgern einen Schutz gewährt, der ausschliesslich auf dem Merkmal der Festlegung beruht, kann durch eine gleichzeitig mit seiner Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegte Mitteilung erklären, dass er hinsichtlich des Artikels 5 nur dieses Merkmal der Festlegung und hinsichtlich des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a) (iii) und (iv) das gleiche Merkmal der Festlegung an Stelle des Merkmals der Staatsangehörigkeit des Herstellers anwenden wird.
Art. 18
Jeder Staat, der eine der in Artikel 5 Absatz 3, in Artikel 6 Absatz 2, in Artikel 16 Absatz 1 oder in Artikel 17 vorgesehenen Erklärungen abgegeben hat, kann durch eine neue, an den Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen gerich­tete Mitteilung ihre Tragweite einschränken oder sie zurückziehen.
Art. 19
Unbeschadet aller anderen Bestimmungen dieses Abkommens ist Artikel 7 nicht mehr anwendbar, sobald ein ausübender Künstler seine Zustimmung dazu erteilt hat, dass seine Darbietung einem Bildträger oder einem Bild‑ und Tonträger eingefügt wird.
Art. 20
1.  Dieses Abkommen lässt die Rechte unberührt, die in einem der vertragsschliessenden Staaten erworben worden sind, bevor dieses Abkommen für diesen Staat in Kraft getreten ist.
2.  Kein vertragsschliessender Staat ist verpflichtet, die Bestimmungen dieses Abkommens auf Darbietungen oder Funksendungen anzuwenden, die stattgefunden haben, bevor dieses Abkommen für diesen Staat in Kraft getreten ist, oder auf Tonträger, die vor diesem Zeitpunkt festgelegt worden sind.
Art. 21
Der in diesem Abkommen vorgesehene Schutz lässt den Schutz unberührt, den die ausübenden Künstler, die Hersteller von Tonträgern und die Sendeunternehmen etwa aus anderen Rechtsgründen geniessen.
Art. 22
Die vertragsschliessenden Staaten behalten sich das Recht vor, untereinander besondere Vereinbarungen zu treffen, soweit diese den ausübenden Künstlern, den Herstellern von Tonträgern oder den Sendeunternehmen weitergehende Rechte verschaffen als diejenigen, die durch dieses Abkommen gewährt werden, oder soweit sie andere Bestimmungen enthalten, die nicht im Widerspruch zu diesem Abkommen stehen.
Art. 23
Dieses Abkommen wird beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Natio­nen hinterlegt. Es steht bis zum 30. Juni 1962 den Staaten zur Unterzeichnung offen, die zur Diplomatischen Konferenz über den internationalen Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen eingeladen worden sind und die dem Welturheberrechtsabkommen² angehören oder Mitglieder des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst sind.
² SR 0.231.0 /.01
Art. 24
1.  Dieses Abkommen soll durch die Unterzeichnerstaaten ratifiziert oder angenommen werden.
2.  Dieses Abkommen steht für die Staaten, die zu der in Artikel 23 bezeichneten Konferenz eingeladen worden sind, sowie für jeden Mitgliedstaat der Organisation der Vereinten Nationen zum Beitritt offen, vorausgesetzt, dass der beitretende Staat dem Welturheberrechtsabkommen³ angehört oder Mitglied des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst ist.
3.  Die Ratifikation, die Annahme oder der Beitritt geschieht durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen.
³ SR 0.231.0 /.01
Art. 25
1.  Dieses Abkommen tritt drei Monate nach der Hinterlegung der sechsten Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.
2.  In der Folge tritt dieses Abkommen für jeden Staat drei Monate nach Hinter­legung seiner Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 26
1.  Jeder vertragsschliessende Staat verpflichtet sich, im Einklang mit seiner Verfassung die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die Anwendung dieses Ab­kommens zu gewährleisten.
2.  Im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitritts­urkunde muss jeder Staat nach seiner nationalen Gesetzgebung in der Lage sein, die Bestimmungen dieses Abkommens anzuwenden.
Art. 27
1.  Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Ratifikation, der Annahme oder des Beitritts oder in jedem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen gerichtete Mitteilung erklären, dass dieses Abkommen sich auf alle oder einen Teil der Gebiete erstreckt, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt, vorausgesetzt, dass das Welturheberrechtsabkommen⁴ oder die Internationale Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst⁵ auf die betreffenden Gebiete anwendbar ist. Diese Mitteilung wird drei Monate nach ihrem Empfang wirksam.
2.  Die in Artikel 5 Absatz 3, in Artikel 6 Absatz 2, in Artikel 16 Absatz 1, in Artikel 17 oder in Artikel 18 genannten Erklärungen und Mitteilungen können auf alle oder einen Teil der in Absatz 1 genannten Gebiete erstreckt werden.
⁴ SR 0.231.0 /.01
⁵ SR 0.231.12 /.15
Art. 28
1.  Jeder vertragsschliessende Staat kann dieses Abkommen in seinem eigenen Namen oder im Namen aller oder eines Teiles der in Artikel 27 genannten Gebiete kündigen.
2.  Die Kündigung geschieht durch eine an den Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen gerichtete Mitteilung und wird zwölf Monate nach dem Empfang der Mitteilung wirksam.
3.  Von der in diesem Artikel vorgesehenen Möglichkeit der Kündigung kann ein vertragsschliessender Staat nicht vor Ablauf von fünf Jahren von dem Zeitpunkt an Gebrauch machen, in dem das Abkommen für diesen Staat in Kraft getreten ist.
4.  Jeder vertragsschliessende Staat hört in dem Zeitpunkt auf, Mitglied dieses Abkommens zu sein, in dem er nicht mehr dem Welturheberrechtsabkommen⁶ angehört und nicht mehr Mitglied des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst ist.
5.  Dieses Abkommen hört in dem Zeitpunkt auf, auf eines der in Artikel 27 genannten Gebiete anwendbar zu sein, in dem auf dieses Gebiet weder das Welturheberrechtsabkommen noch die Internationale Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst⁷ weiterhin anwendbar ist.
⁶ SR 0.231.0 /.01
⁷ SR 0.231.12 /.15
Art. 29
1.  Nachdem dieses Abkommen fünf Jahre lang in Kraft gewesen ist, kann jeder vertragsschliessende Staat durch eine an den Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen gerichtete Mitteilung die Einberufung einer Konferenz zur Revision dieses Abkommens beantragen. Der Generalsekretär teilt diesen Antrag allen vertragsschliessenden Staaten mit. Wenn innerhalb von sechs Monaten seit der Mitteilung des Generalsekretärs der Organisation der Vereinten Nationen mindestens die Hälfte der vertragsschliessenden Staaten ihm ihre Zustimmung zu diesem Antrag bekannt gegeben hat, unterrichtet der Generalsekretär den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes, den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und den Direktor des Büros des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst, die in Zusammenarbeit mit dem in Artikel 32 vorgesehenen Ausschuss von Regierungsvertretern eine Revisionskonferenz einberufen.
2.  Jede Revision dieses Abkommens muss mit Zweidrittelmehrheit der bei der Revisionskonferenz anwesenden Staaten angenommen werden, vorausgesetzt, dass diese Mehrheit zwei Drittel der Staaten umfasst, die im Zeitpunkt der Revisionskonferenz Mitglieder dieses Abkommens sind.
3.  Falls ein neues Abkommen angenommen wird, das dieses Abkommen ganz oder teilweise ändert, und sofern das neue Abkommen nichts anderes bestimmt,
a) steht dieses Abkommen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen, revidierten Abkommens an nicht mehr zur Ratifikation, zur Annahme oder zum Beitritt offen,
b) bleibt dieses Abkommen hinsichtlich der Beziehungen zwischen den vertragsschliessenden Staaten in Kraft, die nicht Mitglieder des neuen Abkommens werden.
Art. 30
Jede Streitfrage zwischen zwei oder mehreren vertragsschliessenden Staaten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens, die nicht auf dem Verhandlungswege geregelt wird, soll auf Antrag einer der streitenden Parteien zur Entscheidung vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden, sofern die beteiligten Staaten nicht eine andere Art der Regelung vereinbaren.
Art. 31
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 3, des Artikels 6 Absatz 2, des Artikels 16 Absatz 1 und des Artikels 17 ist kein Vorbehalt zu diesem Abkommen zulässig.
Art. 32
1.  Es wird ein Ausschuss von Regierungsvertretern eingesetzt, der folgende Auf­gaben hat:
a) die Fragen zu prüfen, die sich auf die Anwendung und Durchführung dieses Abkommens beziehen;
b) die Vorschläge zu sammeln und die Unterlagen vorzubereiten, die sich auf etwaige Revisionen dieses Abkommens beziehen.
2.  Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der vertragsschliessenden Staaten zusammen, die unter Berücksichtigung einer angemessenen geographischen Verteilung ausgewählt werden. Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses beträgt sechs, wenn die Zahl der vertragsschliessenden Staaten zwölf oder weniger beträgt, neun, wenn die Zahl der vertragsschliessenden Staaten dreizehn bis achtzehn beträgt, und zwölf, wenn die Zahl der vertragsschliessenden Staaten achtzehn übersteigt.
3.  Der Ausschuss wird zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens auf Grund einer Abstimmung gebildet, die unter den vertragsschliessenden Staaten – von denen jeder über eine Stimme verfügt – von dem Generaldirektor des Internatio­nalen Arbeitsamtes, dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und dem Direktor des Büros des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst nach den Regeln durchgeführt wird, die vorher von der absoluten Mehrheit der vertragsschliessenden Staaten genehmigt worden sind.
4.  Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden und sein Büro. Er stellt seine Geschäftsordnung auf, die sich insbesondere auf seine künftige Arbeitsweise und die Art seiner Erneuerung bezieht; diese Geschäftsordnung muss namentlich einen Wechsel unter den verschiedenen vertragsschliessenden Staaten sicherstellen.
5.  Das Sekretariat des Ausschusses setzt sich zusammen aus Angehörigen des Internationalen Arbeitsamtes, der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und des Büros des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst, die von den Generaldirektoren und dem Direktor der drei beteiligten Organisationen bestimmt werden.
6.  Die Sitzungen des Ausschusses, der einberufen wird, sobald die Mehrheit seiner Mitglieder es für zweckmässig hält, werden abwechselnd am Sitz des Internationalen Arbeitsamtes, der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und des Büros des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst abgehalten.
7.  Die Auslagen der Mitglieder des Ausschusses werden von ihren Regierungen getragen.
Art. 33
1.  Dieses Abkommen wird in englischer, französischer und spanischer Sprache abgefasst; diese drei Texte sind in gleicher Weise massgebend.
2.  Ausserdem werden offizielle Texte dieses Abkommens in deutscher, italienischer und portugiesischer Sprache abgefasst.
Art. 34
1.  Der Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen unterrichtet die Staaten, die zu der in Artikel 23 genannten Konferenz eingeladen worden sind, und jeden Mitgliedstaat der Organisation der Vereinten Nationen sowie den General­direktor des Internationalen Arbeitsamtes, den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und den Direktor des Büros des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst:
a) über die Hinterlegung jeder Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitrittsurkunde;
b) über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens;
c) über die in diesem Abkommen vorgesehenen Mitteilungen, Erklärungen und sonstigen Anzeigen;
d) über den Eintritt eines in Artikel 28 Absatz 4 oder Absatz 5 genannten Sachverhalts.
2.  Der Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen unterrichtet ferner den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes, den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und den Direktor des Büros des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst über die Anträge, die nach Artikel 29 an ihn gerichtet werden, sowie über jede Mitteilung, die er hinsichtlich der Revision dieses Abkommens von den vertragsschliessenden Staaten erhält.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, die hierzu in gehöriger Weise ermächtigt sind, dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Rom am 26. Oktober 1961 in einem einzigen Exemplar in englischer, französischer und spanischer Sprache. Beglaubigte Abschriften übersendet der Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen an alle Staaten, die zu der in Artikel 23 genannten Konferenz eingeladen worden sind, und an Jeden Mitgliedstaat der Organisation der Vereinten Nationen sowie an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes, an den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur und an den Direktor des Büros des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 17. November 2020 ⁸

⁸ AS 1993 2696 , 1995 1396 , 2004 2751 , 2006 2025 , 2009 2501 , 2012 2555 , 2020 267 5175 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Albanien

  1. Juni

2000 B

  1. September

2000

Algerien*

22. Januar

2007 B

22. April

2007

Andorra

25. Februar

2004 B

25. Mai

2004

Argentinien

  2. Dezember

1991

  2. März

1992

Armenien

31. Oktober

2002 B

31. Januar

2003

Aserbaidschan*

  8. Juli

2005 B

  8. Oktober

2005

Australien*

30. Juni

1992 B

30. September

1992

Bahrain

18. Oktober

2005 B

18. Januar

2006

Barbados

18. Juni

1983 B

18. September

1983

Belarus*

27. Februar

2003 B

27. Mai

2003

Belgien*

  2. Juli

1999

  2. Oktober

1999

Belize

  9. November

2018 B

  9. Februar

2019

Bolivien

24. August

1993 B

24. November

1993

Bosnien und Herzegowina

19. Februar

2009

19. Mai

2009

Brasilien

29. Juni

1965

29. September

1965

Bulgarien*

31. Mai

1995 B

31. August

1995

Burkina Faso

14. Oktober

1987 B

14. Januar

1988

Chile

  5. Juni

1974

  5. September

1974

Costa Rica

  9. Juni

1971 B

  9. September

1971

Dänemark*

23. Juni

1965

23. September

1965

Deutschland*

21. Juli

1966

21. Oktober

1966

Dominica

  9. August

1999 B

  9. November

1999

Dominikanische Republik

27. Oktober

1986 B

27. Januar

1987

Ecuador

19. Dezember

1963

18. Mai

1964

El Salvador

29. März

1979 B

29. Juni

1979

Estland*

28. Januar

2000 B

28. April

2000

Fidschi*

11. Januar

1972 B

11. April

1972

Finnland*

21. Juli

1983

21. Oktober

1983

Frankreich*

  3. April

1987

  3. Juli

1987

Georgien

14. Mai

2004 B

14. August

2004

Griechenland

  6. Oktober

1992 B

  6. Januar

1993

Guatemala

14. Oktober

1976 B

14. Januar

1977

Honduras

16. November

1989 B

16. Februar

1990

Irland*

19. Juni

1979

19. September

1979

Island*

15. März

1994

15. Juni

1994

Israel*

30. September

2002

30. Dezember

2002

Italien*

  8. Januar

1975

  8. April

1975

Jamaika

27. Oktober

1993 B

27. Januar

1994

Japan*

26. Juli

1989 B

26. Oktober

1989

Kanada*

  4. März

1998 B

  4. Juni

1998

Kap Verde

  3. April

1997 B

  3. Juli

1997

Kasachstan

30. März

2012 B

30. Juni

2012

Katar

23. Juni

2017 B

23. September

2017

Kirgisistan

13. Mai

2003 B

13. August

2003

Kolumbien

17. Juni

1976 B

17. September

1976

Kongo (Brazzaville)*

29. Juni

1962 B

18. Mai

1964

Korea (Süd-)*

18. Dezember

2008 B

18. März

2009

Kroatien*

20. Januar

2000 B

20. April

2000

Lesotho*

26. Oktober

1989 B

26. Januar

1990

Lettland*

20. Mai

1999 B

20. August

1999

Libanon

12. Mai

1997

12. August

1997

Liberia

16. September

2005 B

16. Dezember

2005

Liechtenstein*

12. Juli

1999 B

12. Oktober

1999

Litauen*

22. April

1999 B

22. Juli

1999

Luxemburg*

25. November

1975 B

25. Februar

1976

Mexiko

17. Februar

1964

18. Mai

1964

Moldau*

  5. September

1995 B

  5. Dezember

1995

Monaco*

  6. September

1985

  6. Dezember

1985

Montenegro

23. Oktober

2006 N

  3. Juni

2006

Nicaragua

10. Mai

2000 B

10. August

2000

Niederlande*

  7. Juli

1993 B

  7. Oktober

1993

Niger*

  5. April

1963 B

18. Mai

1964

Nigeria*

29. Juli

1993 B

29. Oktober

1993

Nordmazedonien*

  2. Dezember

1997 B

  2. März

1998

Norwegen*

10. April

1978 B

10. Juli

1978

Österreich*

  9. März

1973

  9. Juni

1973

Panama

  2. Juni

1983 B

  2. September

1983

Paraguay

26. November

1969

26. Februar

1970

Peru

  7. Mai

1985 B

  7. August

1985

Philippinen

25. Juni

1984 B

25. September

1984

Polen*

13. März

1997 B

13. Juni

1997

Portugal

17. April

2002 B

17. Juli

2002

Rumänien*

22. Juli

1998 B

22. Oktober

1998

Russland*

26. Februar

2003 B

26. Mai

2003

Schweden*

13. Juli

1962

18. Mai

1964

Schweiz*

24. Juni

1993 B

24. September

1993

Serbien

10. März

2003

10. Juni

2003

Slowakei*

28. Mai

1993 N

  1. Januar

1993

Slowenien*

  9. Juli

1996 B

  9. Oktober

1996

Spanien*

14. August

1991

14. November

1991

St. Lucia*

17. Mai

1996 B

17. August

1996

Syrien

13. Februar

2006 B

13. Mai

2006

Togo

10. März

2003 B

10. Juni

2003

Tadschikistan

19. Februar

2008 B

19. Mai

2008

Tschechische Republik*

30. September

1993 N

  1. Januar

1993

Türkei

  8. Januar

2004 B

  8. April

2004

Turkmenistan

31. August

2020 B

30. November

2020

Ukraine

12. März

2002 B

12. Juni

2002

Ungarn

10. November

1994

10. Februar

1995

Uruguay

  4. April

1977 B

  4. Juli

1977

Venezuela

30. Oktober

1995 B

30. Januar

1996

Vereinigte Arabische Emirate

14. Oktober

2004 B

14. Januar

2005

Vereinigtes Königreich*

30. Oktober

1963

18. Mai

1964

    Bermudas*

10. März

1970

10. Juni

1970

    Gibraltar*

20. Dezember

1966

20. März

1967

    Guernsey

30. September

2020

30. Dezember

2020

    Insel Man*

28. April

1999

28. Juli

1999

    Jersey

30. September

2020

30. Dezember

2020

Vietnam*

  1. Dezember

2006 B

  1. März

2007

Zypern

17. März

2009 B

17. Juni

2009

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ > Enregistrement et Publication > Recueil des Traités des Nations Unies eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht,
Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

Erklärungen

Schweiz
Zu Artikel 5
Die Schweizerische Regierung erklärt in Übereinstimmung mit Absatz 3 von Artikel 5 des Abkommens, dass das Merkmal der ersten Festlegung nicht als Voraussetzung für die Inländerbehandlung gilt. Sie wird somit das Merkmal der ersten Veröffent­lichung anwenden.
Zu Artikel 12
In Übereinstimmung mit den Bestimmungen in Absatz 1 von Artikel 16 des Abkommens erklärt die Schweizerische Regierung, dass sie die Bestimmungen des Artikels 12 nicht anwenden wird für Tonträger, deren Hersteller nicht Angehöriger eines vertragsschliessenden Staates ist.
Ebenso erklärt die Schweizerische Regierung hinsichtlich der Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragsschliessenden Staates ist, dass sie den Umfang und die Dauer des in Artikel 12 vorgesehenen Schutzes gemäss den Bestimmungen von Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv des Abkommens auf den Umfang und die Dauer beschränken wird, den dieser Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem schweizerischen Staatsangehörigen festgelegt worden sind.
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