Beschluss über den Verwaltungskostenbeitrag der Selbständigerwerbenden und Nichterw... (841.1.15)
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    Beschluss über den Verwaltungskostenbeitrag der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen, die der kantonalen AHV-Ausgleichskasse angeschlossen sind

    1 Beschluss vom 6. Dezember 1988 über den Verwaltungskostenbeitrag der Selbständigerwerbenden und Ni chterwerbstätigen, die der kantonalen AHV-Ausgleichs kasse angeschlossen sind Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 8 des Ausführu ngsgesetzes vom 2. Dezember 1947 zum Bundesgesetz vom 20. Dezemb er 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; gestützt auf Artikel 13 des Reglementes der kantonalen Ausgleichskasse für die AHV vom 16. April 1948; gestützt auf den Beschluss der Verwaltungskommission des kantonalen Sozialversicherungsamtes vom 16. Juni 1988; in Erwägung: Mit Beschluss vom 24. November 1981 Verwaltungskostenbeitrages für die der kantonalen AHV-Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen, welche bis dahin einen Beitrag von 3 % zu entrichten hatten, auf 2,75 % der paritätischen oder persönlichen AHV/IV/EO- Beiträge festgelegt. Im Jahre 1986 entschied der Staatsrat mit Beschluss vom 23. Dezember, diesen Ansatz ab 1. Januar 1987 fü r die Arbeitgeber auf 2,50 % der paritätischen AHV/IV/EO-Beiträge herabzusetzen. Angesichts des Einnahmenüberschusses, den die Verwaltungskostenrechnung der ka ntonalen AHV-Ausgleichskasse für
    1987 aufweist, sowie der kurz- und m ittelfristig günstigen Aussichten hat die Verwaltungskommissi on in der Sitzung vom 16. Juni 1988 beschlossen, dem Staatsra t vorzuschlagen, den entsprechenden Ansatz vom
    1. Januar 1989 an auch für die Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen zu ermässigen und ihn auf 2,50 % der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge festzusetzen. Auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion,
    2 beschliesst:

    Art. 1

    Der Ansatz des Verwaltungsk ostenbeitrages wird für die Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen, die der kantonalen AHV-Ausgleichskasse angeschlossen sind, auf 2,50 % der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge festgelegt.

    Art. 2

    Der Beschluss vom 24. Novemb er 1981 betreffend den Verwaltungskostenbeitrag, den die der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Freiburg angeschlossenen Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen zu entrichten haben, wird aufgehoben.

    Art. 3

    1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
    2 Er ist im Amtsblatt zu ve röffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
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