Weitergeltung bisherigen Rechts: Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kanto... (414.141)
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Weitergeltung bisherigen Rechts: Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und privaten Gymnasien

Weitergeltung bisherigen Rechts: Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und privaten Gymnasien * Vom 17. März 1997 (Stand 1. August 2005) Die Schulkommission der Kantonsschule Zug und des Kantonalen Gymna - siums Menzingen sowie der Erziehungsrat des Kantons Zug, gestützt auf die Verordnung des Bundesrates bzw. das Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) vom 16. Januar bzw. 15. Februar 1995 1 ) sowie auf § 2 Abs. 2 Bst. g des Gesetzes über die kantonalen Schulen vom 27. September 1990 2 ) und auf § 76 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 27. September 1990 3 ) , beschliessen: 3. Anforderungen

§ 10 Notenskala

1 Die Maturanoten werden in ganzen und halben Zahlen ermittelt. 6 ist die beste, 1 die geringste Note.

§ 11 Massgebende Fächer

1 Für die Erteilung des Maturitätszeugnisses sind die Noten in den folgen - den Fächern massgebend: 1. Deutsch 2. * Französisch (am Kantonalen Gymnasium Menzingen: Französisch oder Italienisch) 3. Englisch (oder Italienisch oder Latein) 4. Mathematik 1) BGS 411.3 2) 3) BGS 412.11
5. * Naturwissenschaften 6. * Geistes- und Sozialwissenschaften 7. Bildnerisches Gestalten oder Musik 8. Schwerpunktfach 9. Ergänzungsfach
2 Maturaarbeit: Schülerinnen und Schüler müssen allein oder in einer Grup - pe eine grössere eigenständige schriftliche oder schriftlich kommentierte Arbeit erstellen und mündlich präsentieren. Die Bewertung der Maturaar - beit erfolgt aufgrund der erbrachten schriftlichen und mündlichen Leistun - gen.

§ 12 Prüfungsfächer

1 Die Maturitätsprüfung erstreckt sich auf fünf Fächer. Jede Schülerin bzw. jeder Schüler wird in Deutsch, Französisch, Mathematik, im Schwerpunkt - fach und im Ergänzungsfach schriftlich und mündlich geprüft. Die Schüle - rinnen und Schüler des Kantonalen Gymnasiums Menzingen können an Stelle von Französisch auch Italienisch wählen. *
2 Die Prüfung beschränkt sich im allgemeinen auf den Stoff der beiden letz - ten Unterrichtsjahre; im Ergänzungsfach wird der Stoff des letzten Unter - richtsjahres geprüft, sofern das Ergänzungsfach nur während eines Jahres unterrichtet wird. Es ist ebensoviel Gewicht auf das Verständnis der Zusam - menhänge wie auf den Umfang der erworbenen Kenntnisse zu legen. Die sprachliche Formulierung ist angemessen zu berücksichtigen.

§ 13 Ermittlung der Noten für Prüfungsfächer

1 Die Erfahrungsnote ist der Durchschnitt der beiden letzten Zeugnisnoten, ausgerechnet auf zwei Dezimalen.
2 Die Prüfungsnote ist in der Regel der auf zwei Dezimalstellen ausgerech - nete Durchschnitt der Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung. Für die Prüfungsnoten im Grundlagenfach Mathematik sowie im Schwer - punktfach Biologie/Chemie und im Ergänzungsfach Anwendungen der Ma - thematik ist das Ergebnis der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prü - fung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. * 2a Die Prüfungsnote ist in der Regel der auf zwei Dezimalen ausgerechnete Durchschnitt der Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung. Für die Prüfungsnoten im Grundlagenfach Mathematik und im Ergänzungsfach Anwendungen der Mathematik ist das Ergebnis der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. *
3 Die Maturitätsnote ist jene Note, die dem Durchschnitt von Erfahrungsno - te und Prüfungsnote am nächsten ist. Liegt der Durchschnitt genau in der Mitte zwischen zwei möglichen Maturanoten, so wird in Richtung auf die Erfahrungsnote gerundet, es sei denn, Expertin bzw. Experte und Fachlehr - person entscheiden anders.
4 Die Fachlehrperson legt die Note für die schriftliche Prüfung im Einver - ständnis mit der Expertin bzw. dem Experten fest.
5 Im Anschluss an die mündliche Prüfung legen Expertin bzw. Experte und Fachlehrperson die Noten für die mündliche Prüfung und die Maturitätsnote gemeinsam fest.

§ 14 Ermittlung der Noten für prüfungsfreie Fächer

1 Zusammen mit den letzten Zeugnisnoten gibt die Lehrperson auch die Ma - turitätsnote ihres Faches ab. Dies ist jene Note, die dem Durchschnitt der beiden letzten Zeugnisnoten am nächsten ist. Liegt der Durchschnitt genau in der Mitte zwischen zwei möglichen Maturanoten, so entscheidet die Lehrperson über Auf- und Abrunden. Falls sie abrundet, kann sie durch ein Pluszeichen neben ihrer Note erklären, dass sie aufrundet, wenn das Beste - hen der ganzen Prüfung durch höchstens zwei Korrekturen ermöglicht wird.
2 Sofern die Fächer Biologie, Chemie und Physik (Naturwissenschaften) und die Fächer Geschichte, Geografie sowie Wirtschaft und Recht (Geistes- und Sozialwissenschaften) einzeln benotet werden, wird die Maturanote in Naturwissenschaften sowie in Geistes- und Sozialwissenschaften aus dem Durchschnitt der Einzelfächer errechnet. Die Maturanote wird nach mathe - matischen Kriterien gerundet. *

§ 15 Bestehensnormen

1 Die Maturität ist bestanden, wenn in den neun Maturitätsfächern:
a) die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben;
b) nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt wurden.
2 Voraussetzung für das Bestehen der Maturität ist, dass eine Maturaarbeit erstellt und mündlich präsentiert wurde.

§ 16 Entscheid

1 Der Entscheid über das Bestehen der Maturitätsprüfung wird auf Antrag der Schulleitung von der Prüfungskommission gefällt.
2 Das Nichtbestehen der Prüfung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten mit kurzer Begründung und mit Rechtsmittelbelehrung von der Prüfungs - kommission schriftlich mitzuteilen.

§ 17 Wiederholung der Prüfung

1 Kandidatinnen und Kandidaten, die die Prüfung nicht bestanden haben, können sich für die nächste ordentliche Prüfung anmelden, wenn sie den Unterricht des letzten Jahres in den Prüfungsfächern wiederholt haben. Vor - behalten bleibt Abs. 2 Bst. a.
2 In den prüfungsfreien Fächern werden die Maturitätsnoten wie folgt aner - kannt:
a) Repetentinnen und Repetenten können entscheiden, ob sie die bereits festgelegten Maturitätsnoten akzeptieren wollen oder nicht. Akzeptie - ren sie die Note, so sind sie vom Besuch des betreffenden Unterrichts befreit.
b) Für Schülerinnen und Schüler, die am Ende eines Sommersemesters nicht promoviert werden oder die Maturitätsprüfung nicht bestanden haben und welche die bereits festgelegten Maturitätsnoten nicht ak - zeptieren, wird die neue Maturitätsnote auf der Basis der folgenden beiden Semesterzeugnisse ermittelt.
c) Für Schülerinnen und Schüler, die am Ende eines Wintersemesters zu - rückversetzt werden, zählen für die Berechnung der neuen Maturitäts - note die folgende Semesternote und die bessere der beiden letzten Zeugnisnoten des vorangegangenen Schuljahres.
3 Repetentinnen und Repetenten haben alle schriftlichen und mündlichen Maturitätsprüfungen des 6. Jahreskurses abzulegen.
4 Zur Erlangung des Maturitätsausweises sind zwei Versuche zulässig.

§ 18 Besondere Fälle

1 Ist die Ermittlung der Maturanote nach den Bestimmungen der Paragra - phen 13, 14 und 17 nicht möglich, so entscheidet die Schulleitung nach Rücksprache mit dem Fachvorstand, wie die Maturanote zu ermitteln ist.
4. Maturitätsausweis

§ 19 Formerfordernisse

1 Der Maturitätsausweis enthält:
a) die Aufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft» sowie die Be - zeichnung «Kanton Zug»;
b) den Vermerk «Maturitätsausweis, ausgestellt nach den Erlassen des Bundesrats und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Ma - turitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar 1995»;
c) die Bezeichnung der Schule;
d) den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Auslän - der: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der Inhaberin bzw. des Inhabers;
e) die Angabe der Zeit, während der die Inhaberin bzw. der Inhaber die Schule besucht hat, mit Datum des Eintritts und des Austritts;
f) die Noten der neun Maturitätsfächer nach § 11;
g) das Thema und die Bewertung der Maturaarbeit;
h) * die Unterschrift der Vorsteherin oder des Vorstehers der Direktion für Bildung und Kultur und der Schulleiterin bzw. des Schulleiters.

§ 20 Zusätzliche Fächer

1 Der Maturitätsausweis kann ausser den Noten für die massgebenden Fä - cher noch solche in weiteren Fächern enthalten.
2 Die Noten für nur kantonal vorgeschriebene oder frei gewählte Fächer sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen und grafisch abzutrennen. 5. Schlussbestimmungen

§ 21 Rechtsmittel

1 Gegen einzelne Noten bei den Maturitätsprüfungen kann gemäss § 84 Bst. c des Schulgesetzes 1 ) innert 20 Tagen seit der Mitteilung bei der Prüfungskommission Einsprache erhoben werden.
2 Gegen Einspracheentscheide der Prüfungskommission kann gemäss § 85 Abs. 1 Bst. c innert 20 Tagen seit der Mitteilung Verwaltungsbe - schwerde beim Regierungsrat erhoben werden. 1) BGS 412.11

§ 22 ...

2 )

§ 23 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement gilt erstmals für die Schülerinnen und Schüler der Kantonsschule und des Instituts Montana, die die Maturitätsprüfungen nach den Bestimmungen des MAR im Jahre 2001 absolvieren.
2 Für das Institut Dr. Pfister und für das Lehrerseminar St. Michael gilt die - ses Reglement erstmals für die Schülerinnen und Schüler, die die Maturi - tätsprüfungen nach den Bestimmungen des MAR im Jahre 2003 absolvie - ren. * 2) Obsolete Übergangsbestimmung
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 22.12.1998 01.01.1999 § 19 Abs. 1, h) geändert GS 26, 191 01.12.2000 01.08.2001 § 13 Abs. 2 geändert GS 27, 467 01.12.2000 01.08.2001 § 13 Abs. 2a eingefügt GS 27, 467 04.06.2003 04.06.2003 § 23 Abs. 2 geändert GS 27, 783 28.11.2003 01.08.2004 Erlasstitel geändert GS 28, 89 28.11.2003 01.08.2004 § 11 Abs. 1, 2. geändert GS 28, 89 28.11.2003 01.08.2004 § 12 Abs. 1 geändert GS 28, 89 27.09.2004 01.08.2005 § 11 Abs. 1, 6. geändert GS 28, 253 27.09.2004 01.08.2005 § 14 Abs. 2 geändert GS 28, 253
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlasstitel 28.11.2003 01.08.2004 geändert GS 28, 89

§ 11 Abs. 1, 2. 28.11.2003

01.08.2004 geändert GS 28, 89

§ 11 Abs. 1, 5. 27.09.2004

01.08.2005 geändert GS 28, 253

§ 11 Abs. 1, 6. 27.09.2004

01.08.2005 geändert GS 28, 253

§ 12 Abs. 1 28.11.2003

01.08.2004 geändert GS 28, 89

§ 13 Abs. 2 01.12.2000

01.08.2001 geändert GS 27, 467

§ 13 Abs. 2a 01.12.2000

01.08.2001 eingefügt GS 27, 467

§ 19 Abs. 1, h) 22.12.1998

01.01.1999 geändert GS 26, 191

§ 23 Abs. 2 04.06.2003

04.06.2003 geändert GS 27, 783
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