Verordnung über den Anschluss von auswärtigen Institutionen an die Pensionskasse d... (122.73.12)
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Verordnung über den Anschluss von auswärtigen Institutionen an die Pensionskasse des Staatspersonals

Verordnung vom 9. November 2004 über den Anschluss von auswär tigen Institutionen an die Pensionskasse des Staatspersonals Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der berufliche n Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG), insbesondere die Artikel 19 und 23; gestützt auf das Gesetz vom 29. September 1993 über die Pensionskasse des Staatspersonals (PKG), insbesondere den Artikel 3; gestützt auf die Stellungnahme vom 22. September 2004 des Vorstands der Pensionskasse des Staatspersonals (die Pensionskasse); gestützt auf die Stellungnahme des Amtes für die Aufsicht über die Stiftungen und die berufliche Vorsorge sowie des anerkannten Experten für berufliche Vorsorge der Pensionskasse; auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt die Anschluss- und Austrittsbedingungen auswärtiger Institutionen im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 PKG fest.

Art. 2 Anwendbare Gesetzgebung

1 Die auswärtigen Institutionen sind den gesetzlichen Bestimmungen der Pensionskasse unterstellt, vor alle m was folgende Punkte betrifft: a) Mindest- und Höchstalter der Pensionierung; b) Gesundheitsfragebogen bei der Aufnahme eines Mitglieds; c) maximal versicherter Lohn; d) Bestimmung des massgebenden AHV-Lohnes;
e) Aufnahme in den Vorsorgeregelungen.
2 Für die Bestimmung des maximal versicherten Lohnes, die Lohngarantie sowie den Gesundheitsfragebogen gelten ebenfalls das Gesetz und das Reglement über das Staatspersonal.
2. Neuaufnahme

Art. 3 Aufnahmegesuch

1 Die auswärtige Institution unterbre itet dem Vorstand der Pensionskasse ein schriftliches Aufnahmegesuch.
2 Das Gesuch enthält die notwendigen Angaben über die zu versichernden Personen. Mit dem Gesuch müssen die Statuten der auswärtigen Institution und die Personalanstellungsbedingungen eingereicht werden.
3 Bei Bedarf müssen mit dem Gesuch auch Unterlagen eingereicht werden, die belegen, dass die auswärtige Institution eine direkt mit dem Staat, den Gemeinden oder den Gemeindeverbänden verbundene gemeinnützige Aufgabe erfüllt.

Art. 4 Gebühren

Für jede neue Kollektivmitgliedschaft erhebt die Pensionskasse eine einmalige Gebühr von 50 Franken pro persönliches Dossier, wobei die Mindestgebühr 1000 Franken und die Höchstgebühr 5000 Franken beträgt.

Art. 5 Dauer der Mitgliedschaft

1 Der Vertrag wird für eine Mindestdauer von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Beginns der Kollektivmitgliedschaft abgeschlossen.
2 Der Pensionskassenvorstand kann andere Bedingungen für die Mitgliedschaftsdauer einer auswärtigen Institution vorschreiben.

Art. 6 Mitglieder

1 Alle Mitarbeitenden der auswärtigen Institution sind ab dem Datum des kollektiven Anschlusses zwingend in einer der Vorsorgeformen nach

Artikel 5 PKG bei der Pensionskasse versichert.

2 In begründeten Ausnahmefällen kann die Pensionskasse im Anschlussvertrag mit der auswärtigen Institution bestimmte Personen oder Personalkategorien entweder der Pensions- oder der BVG- Vorsorgeregelung zuordnen.
3. Bestimmungen für die erwerbstätigen Mitglieder

Art. 7 Verwaltung

Für die Vorsorgeverwaltung richtet sich die auswärtige Institution nach den Weisungen der Pensionskassenverwaltung, insbesondere was die Übermittlung und Bearbeitung der für die Führung der Vorsorge benötigten Daten anbelangt.

Art. 8 Gesundheitsfragebogen

Jede neu in der Pensions-Vorsorgereglung versicherte Person ist verpflichtet den Gesundheitsfragebogen auszufüllen; dies gilt auch bei einem kollektiven Anschluss.

Art. 9 Mutationen

Die auswärtige Institution teilt der Pensionskasse unverzüglich alle benötigten Angaben mit, insbesondere Eintritte, Gehaltsänderungen und Austritte ihres Personals.

Art. 10 Rücktritt einer versicherten Person

1 Tritt eine versicherte Person aus de m Dienst der auswärtigen Institution aus, so verliert sie ihre Mitgliedsch aft bei der Pensionskasse, ausser wenn sie Anspruch auf eine Pension hat oder wenn sie in den Dienst des Staates oder einer anderen Institution eintritt , deren Personal bei der Pensionskasse versichert ist.
2 Sie kann jedoch gemäss den Bestimmungen des PKG bei der Pensionskasse versichert bleiben.

Art. 11 Beitragszahlung

Die auswärtige Institution schuldet der Pensionskasse die gesamten Beiträge. Bei verspäteter Zahlung ist Artikel 31 PKG anwendbar.
4. Bestimmungen für die pensionierten Mitglieder

Art. 12 Pensionierte der austretenden auswärtigen Institution

Bei Auflösung des Anschlussvertrages bleiben die Pensionierten der auswärtigen Institution bei der Pensionskasse versichert.

Art. 13 Indexierung der Pensionen

Die Pensionen der Pensionierten der auswärtigen Institution oder ihrer Anspruchsberechtigten werden nach den Modalitäten indexiert, die für die Pensionen der Pensionierten und Anspruchsberechtigten des Staates gelten.
5. Kündigung der Mitgliedschaft

Art. 14 Ordentliche Kündigung

Sofern nicht eine gesetzliche Bestimmung den Verbleib des Personals der auswärtigen Institution in der Pensionskasse vorschreibt, kann die Vereinbarung von jeder Partei ein Jahr im Voraus auf das Datum ihres Ablaufs mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung, so wird die Mitgliedschaftsdauer stillschweigend um fünf Jahre verlängert.

Art. 15 Ausserordentliche Kündigung

Der Vorstand der Pensionskasse kann die Anschlussvereinbarung mit einer auswärtigen Institution kündigen, wenn die Institution Daten wiederholt verspätet übermittelt oder Beiträge wiederholt verspätet bezahlt, die Anschlussbedingungen nicht mehr erfüllt oder die Bestimmungen dieser Verordnung verletzt. Die Pensionskasse setzt der Institution eine Frist von dreissig Tagen, damit diese ihren Verpflichtungen nachkommen kann. Nach unbenütztem Ablauf dieser Frist kann die Anschlussvereinbarung mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Die Pensionskasse teilt den Entscheid des Vorstands dem Staatsrat und der mit der Kontrolle der Pensionskassenanschlüsse betrauten kantonalen Ausgleichskasse mit.

Art. 16 Individuelle Freizügigkeitsleistung

Bei Kündigung der Anschlussvereinbarung erhalten die betroffenen Mitglieder der auswärtigen Institution die im PKG beziehungsweise in der Bundesgesetzgebung vorgesehene Freizügigkeitsleistung.

Art. 17 Technische Bilanz

Bei Kündigung nach den Artikeln 14 und 15 wird vom anerkannten Experten der Pensionskasse eine technische Bilanz per Ende der Mitgliedschaft erstellt, um die versicherungstechnische und finanzielle Situation der Pensionskasse zu ermitteln und im Falle einer Verschlechterung des Deckungsrades die für die auswärtige Institution anfallenden Kosten zu definieren. Die Kosten für die Bilanzerstellung gehen zu Lasten der auswärtigen Institution.

Art. 18 Berechnung der Kosten

1 Die Kosten werden nach den Regeln der Versicherungsmathematik und den technischen Grundlagen der Pensionskasse berechnet, und zwar nach der folgenden Formel: Kosten = (1 – DG) × FZL i
Mit: DG = Vv = Vv Vk (FZL + VtDk) DG = Deckungsgrad der Pensionskasse, das heisst das Verhältnis zwischen dem Gesellschaftsvermögen der Pensionskass e einschliesslich Rückstellungen für Wertschwankungen (Vv) und den gesamten versicherungstechnischen Verpflichtungen der Pensionskasse Vk [Freizügigkeitsleistungen der aktiven Versicherten (FZL) und dem versicherungstechnischen Deckungskapital der Pensionierten (VtDk)]. Die oben erwähnten Werte sind zum Zeitpunkt der Auflösung berechnet. FZL i = Freizügigkeitsleistungen der aktiven Mitglieder der austretenden externen Institution im Zeitpunkt der Auflösung.
2 Erfolgt die Kündigung weniger als 10 Jahre nach dem kollektiven Anschluss nach Artikel 5, so werden die Kosten nach Absatz 1 um ein Zehntel pro fehlendes Beitragsjahr gekürzt.
3 Die jährlichen Kosten für die Indexierung der den Anspruchsberechtigten ausgerichteten Leistungen können der betreffenden auswärtigen Institution nach Kündigung des Anschlusses in Rechnung gestellt werden.

Art. 19 Kostenübernahme

Die auswärtige Institution, die die Pensionskasse verlässt, trägt vollumfänglich die nach Artikel 18 ermittelten Kosten.

Art. 20 Information des ASVA

Die Pensionskasse informiert das Amt für die Aufsicht über die Stiftungen und die berufliche Vorsorge über die Kosten, die die auswärtige Institution bei Kündigung der Mitgliedschaft zu tragen hat.
6. Besondere Bestimmungen

Art. 21 Rekapitalisierung

1 Bei einer sofortigen oder etappenweisen Rekapitalisierung durch den Staat wird die Beteiligung der auswärtigen Institutionen nach den Regeln gemäss Artikel 18 berechnet.
2 Bei einer Rekapitalisierung durch Erhöhung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge kommt diese Erhöhung auch bei den auswärtigen Institutionen vollumfänglich zum Tragen.
7. Schlussbestimmungen

Art. 22 Übergangsbestimmungen

1 Die am 31. Dezember 2004 bei de r Pensionskasse angeschlossenen auswärtigen Institutionen können ihren Anschluss auf den 31. Dezember
2005, mit einer Kündigung bis zum 30. Juni 2005, auflösen.
2 Die Versicherten der auswärtigen Institutionen werden in diesem Fall als Austretende aus der Pensionskasse betrachtet. Sie haben demzufolge Anspruch auf die gesetzlich vorgesehene Freizügigkeitsleistung der Pensionskasse.
3 Die austretende auswärtige Institution trägt vollumfänglich die nach

Artikel 18 ermittelten Kosten.

Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Beschluss vom 12. April 1994 über den Anschluss von auswärtigen Institutionen an die Pensionskasse des Staatspersonals (SGF 122.73.12) wird aufgehoben.

Art. 24 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
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