Übereinkommen zur Gründung des Internationalen Instituts für Demokratie und Wahlhilfe (International IDEA)
Abgeschlossen am 27. Februar 1995 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. März 2005¹ Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 27. März 2006 Für die Schweiz in Kraft getreten am 26. April 2006 (Stand am 12. November 2019) ¹ AS 2006 1361
Die Unterzeichnerparteien,
in Anbetracht der Tatsache, dass sich der Gedanke der Demokratie, des Pluralismus und freier und gerechter Wahlen weltweit durchsetzt;
in Anbetracht der Tatsache, dass die Demokratie für die Förderung und Wahrung der Menschenrechte unerlässlich ist und dass die Teilnahme am politischen Leben einschliesslich der Regierung Teil der in völkerrechtlichen Verträgen und Erklärungen niedergelegten und verbrieften Menschenrechte ist;
ferner in Anbetracht der Tatsache, dass der Gedanke der nachhaltigen Demokratie, der verantwortungsvollen Regierungsführung, der Verantwortlichkeit und der Transparenz bei der nationalen und internationalen Entwicklungspolitik zentrale Bedeutung erlangt hat;
in der Erkenntnis, dass die Stärkung demokratischer Einrichtungen auf nationaler, regionaler und weltweiter Ebene der präventiven Diplomatie förderlich ist, wodurch die Schaffung einer besseren Weltordnung unterstützt wird;
in dem Verständnis, dass demokratische Verfahren und Wahlverfahren Kontinuität und langfristige Perspektiven erfordern;
in dem Wunsch, allgemein anerkannte Normen, Werte und Vorgehensweisen fortzuentwickeln und umzusetzen;
in dem Bewusstsein, dass der Pluralismus Handelnde sowie nationale und internationale Organisationen voraussetzt, die klar abgegrenzte Aufgaben und Aufträge haben, welche von anderen nicht übernommen werden können;
in der Erkenntnis, dass ein Treffpunkt für alle Beteiligten die Professionalität und einen systematischen Kapazitätsaufbau erhalten und fördern würde;
in der Erwägung, dass ein ergänzendes internationales Institut in diesem Bereich notwendig ist,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. I Gründung, Sitz und Rechtsstellung
1. Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens gründen hiermit das Internationale Institut für Demokratie und Wahlhilfe², im Folgenden als «Institut» oder «International IDEA» bezeichnet, als internationale Organisation.
2. Das Institut hat seinen Sitz in Stockholm, sofern der Rat nicht beschliesst, es an einen anderen Ort zu verlegen. Das Institut kann Büros an anderen Orten einrichten, wenn dies zur Unterstützung seines Programms notwendig ist.
3. International IDEA besitzt volle Rechtspersönlichkeit und hat die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben und Erreichung seiner Ziele notwendigen Fähigkeiten; unter anderem hat es die Fähigkeit;
a) unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräussern;
b) Verträge und sonstige Vereinbarungen zu schliessen;
c) Personal zu beschäftigen und abgeordnetes Leihpersonal zu übernehmen;
d) vor Gericht zu stehen und sich zu verteidigen;
e) das Geld und das Vermögen des Instituts anzulegen; und
f) sonstige rechtmässige Massnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die Ziele des Instituts zu erreichen.
² Im Englischen International Institute for Democracy and Electoral Assistance
Art. II Ziele und Tätigkeiten
1. Ziele des Instituts sind:
a) die weltweite Förderung und Weiterentwicklung einer nachhaltigen Demokratie;
b) die weltweite Verbesserung und Konsolidierung demokratischer Wahlverfahren;
c) die Förderung des Verständnisses der Normen, Regeln und Leitlinien, die auf den Mehrparteienpluralismus und auf demokratische Verfahren Anwendung finden, sowie die Unterstützung der Umsetzung und Verbreitung dieser Normen, Regeln und Leitlinien;
d) die Stärkung und Unterstützung nationaler Fähigkeiten zur Entwicklung des gesamten Spektrums demokratischer Instrumente;
e) die Bereitstellung eines Treffpunkts für den Austausch zwischen allen, die an Wahlverfahren im Zusammenhang mit dem Aufbau demokratischer Einrichtungen beteiligt sind;
f) die Vertiefung der Kenntnisse und die Verbesserung der Weiterbildung auf dem Gebiet der demokratischen Wahlverfahren;
g) die Förderung der Transparenz, Verantwortlichkeit, Professionalität und Effizienz beim Wahlverfahren im Rahmen der demokratischen Entwicklung.
2. Um die genannten Ziele zu erreichen, kann das Institut:
a) weltweit Netzwerke auf dem Gebiet der Wahlverfahren entwickeln;
b) Informationsdienste schaffen und unterhalten;
c) in Bezug auf die Rolle der Regierung und der Opposition, der politischen Parteien, der Wahlkommissionen, einer unabhängigen Justiz und der Medien sowie in Bezug auf andere Gesichtspunkte des Wahlverfahrens in einem pluralistischen demokratischen Rahmen beratend und unterstützend tätig werden;
d) innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs zur Forschung sowie zur Verbreitung und Anwendung von Forschungsergebnissen ermutigen;
e) Seminare, Arbeitstreffen und Schulungen zum Thema freie und gerechte Wahlen im Rahmen pluralistischer demokratischer Systeme organisieren und unterstützen;
f) bei Bedarf andere Tätigkeiten in Bezug auf Wahlen und Demokratie ausüben.
3. Die Mitglieder und die assoziierten Mitglieder übernehmen die in diesem Artikel genannten Ziele und Tätigkeiten des Instituts und verpflichten sich, diese zu fördern und das Institut bei der Durchführung seines Arbeitsprogramms zu unterstützen.
Art. III Beziehungen zum Zweck der Zusammenarbeit
Das Institut kann zum Zweck der Zusammenarbeit Beziehungen zu anderen Einrichtungen aufnehmen.
Art. IV Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Instituts sind:
a) die Regierungen der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens;
b) die zwischenstaatlichen Organisationen, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind.
2. Assoziierte Mitglieder des Instituts sind internationale nichtstaatliche Organisationen. Die Mitglieder dieser Organisationen müssen ordnungsgemäss gegründete Organisationen sein oder sich aus Organisationen und Einzelpersonen zusammensetzen, wobei sich die Aufnahme von Mitgliedern nach festgelegten Regeln zu vollziehen hat. Der Organisation müssen Mitglieder aus mindestens sieben Staaten angehören. Die Organisation soll in funktioneller und fachlicher Hinsicht eine Rolle spielen, die für das Betätigungsfeld des Instituts wichtig ist.
3. Eine internationale nichtstaatliche Organisation kann dem Generalsekretär jederzeit ihr Ersuchen um Aufnahme als assoziiertes Mitglied des Instituts notifizieren.
4. Die Anzahl der assoziierten Mitglieder des Instituts darf diejenige der Mitglieder nicht übersteigen.
Art. V Finanzen
1. Seine finanziellen Mittel bezieht das Institut zum Beispiel aus freiwilligen Beiträgen und Spenden von Regierungen und sonstigen Quellen; ferner erhält es Einkünfte aus Veröffentlichungen und sonstigen Dienstleistungen sowie Zinserträge aus Treuhandvermögen, Stiftungen und Bankkonten.
2. Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens müssen dem Institut über die freiwilligen Beiträge hinaus keine finanzielle Unterstützung gewähren. Sie haften auch weder einzel- noch gesamtschuldnerisch für Schulden, Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen des Instituts.
3. Das Institut trifft Vorkehrungen, die den Ansprüchen der Regierung des Staates, in dem sich sein Sitz befindet, entsprechen, um sicherzustellen, dass es seine Verpflichtungen erfüllen kann.
Art. VI Organe
Das Institut besteht aus einem Rat, einem Nominierungsausschuss, einem Direktorium, einem Generalsekretär und einem Sekretariat.
Art. VII Der Rat
1. Der Rat setzt sich aus je einem Vertreter jedes Mitglieds und jedes assoziierten Mitglieds des Instituts zusammen.
2. Der Rat tritt einmal im Jahr zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Ausserordentliche Tagungen des Rates werden einberufen:
a) auf Einladung des Direktoriums;
b) auf Betreiben von einem Drittel der Mitglieder des Rates.
3. Beobachter können zu Sitzungen des Rates eingeladen werden, verfügen aber über kein Stimmrecht. Assoziierte Mitglieder werden an die Ratssitzungen eingeladen. Sie haben das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen und das Wort zu ergreifen, aber sie haben kein Stimmrecht und kein Recht, anderweitig an den Ratsentscheiden teilzunehmen.
4. Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt für jede Sitzung einen Vorsitzenden.
5. Der Rat:
a) gibt allgemeine Weisungen in Bezug auf die Arbeit des Instituts;
b) überprüft die Tätigkeiten des Instituts;
c) genehmigt auf Empfehlung des Direktoriums mit Zweidrittelmehrheit neue Mitglieder und neue assoziierte Mitglieder des Instituts;
d) prüft und beschliesst auf Empfehlung des Direktoriums mit Zweidrittelmehrheit die Suspendierung von Mitgliedern und assoziierten Mitgliedern;
e) ernennt die Mitglieder und den Vorsitzenden des Direktoriums;
f) ernennt den Nominierungsausschuss;
g) ernennt die Rechnungsprüfer;
h) genehmigt die geprüften Finanzberichte.
6. Die Beschlüsse des Rates werden durch Konsens gefasst. Sind alle Anstrengungen unternommen worden, ohne zu einem Konsens zu gelangen, so kann der Vorsitzende beschliessen, eine formelle Abstimmung einzuleiten. Eine formelle Abstimmung findet auch dann statt, wenn dies von einem abstimmenden Mitglied verlangt wird. Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes festgelegt ist, erfolgt eine formelle Abstimmung des Rates mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied des Rates verfügt über eine Stimme; bei Stimmengleichheit kann der Vorsitzende der Sitzung die ausschlaggebende Stimme abgeben.
Art. VIII Der Nominierungsausschuss
1. Der Rat wählt je einen Vertreter aus den Reihen der Mitglieder und der assoziierten Mitglieder sowie ein Mitglied des Direktoriums zu Mitgliedern des Nominierungsausschusses.
2. Der Nominierungsausschuss:
a) nominiert angesehene Persönlichkeiten als Mitglieder oder als Vorsitzenden des Direktoriums zur Ernennung durch den Rat;
b) nominiert externe Rechnungsprüfer zur Ernennung durch den Rat.
Art. IX Das Direktorium
1. Das Institut arbeitet unter der Leitung eines Direktoriums, das aus neun (9) bis fünfzehn (15) Mitgliedern besteht. Ein Mitglied des Direktoriums wird von dem Staat ernannt, in dem sich der Sitz des Instituts befindet (ständiger Vertreter). Der Vorsitzende des Direktoriums wird vom Rat gewählt. Die Mitglieder des Direktoriums werden aufgrund von Leistungen auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft, der Wahlsysteme, der Politik, der einschlägigen Forschung, der Politikwissenschaft, der Wirtschaft oder in sonstigen für die Arbeit des Instituts wichtigen Bereichen ausgewählt. Sie werden in ihrer persönlichen Eigenschaft und nicht als Vertreter von Regierungen oder Organisationen tätig.
2. Die Mitglieder und der Vorsitzende des Direktoriums werden für die Dauer von drei (3) Jahren ernannt; eine Wiederernennung ist möglich. Die Amtszeiten der ersten Mitglieder des Direktoriums sind unterschiedlich lang, damit ihre Ablösung nach und nach erfolgt.
3. Das Direktorium tritt so oft zusammen, wie es nach seiner Auffassung für die Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendig ist. Bei seiner ersten Sitzung im Jahr ernennt das Direktorium einen stellvertretenden Vorsitzenden.
4. Ferner nimmt das Direktorium folgende Aufgaben wahr:
a) Es erlässt im Einklang mit diesem Übereinkommen Bestimmungen für die Leitung des Instituts;
b) es entwickelt auf der Grundlage der vom Rat gegebenen allgemeinen Weisungen die Leitlinien des Instituts;
c) es ernennt den Generalsekretär des Instituts;
d) es genehmigt die jährlichen Arbeitsprogramme und den Haushalt des Instituts;
e) es empfiehlt neue Mitglieder des Instituts zur Genehmigung durch den Rat;
f) es empfiehlt die Suspendierung von Mitgliedern und assoziierten Mitgliedern, von denen angenommen wird, dass sie Artikel II Absatz 3 nicht einhalten;
g) es gibt zu dem geprüften Finanzbericht eine Stellungnahme ab;
h) es nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die zur Ausübung der ihm übertragenen Befugnisse erforderlich sind.
Art. X Der Generalsekretär und das Sekretariat
1. An der Spitze des Instituts steht ein Generalsekretär, der vom Direktorium für die Dauer von fünf (5) Jahren ernannt wird; eine Wiederernennung ist möglich.
2. Der Generalsekretär ernennt das Fach- und Dienstleistungspersonal, das zur Erreichung der Ziele des Instituts im Einklang mit den vom Direktorium genehmigten Personalrichtlinien gegebenenfalls erforderlich ist.
3. Der Generalsekretär ist dem Direktorium gegenüber verantwortlich.
Art. XI Rechte, Vorrechte und Immunitäten
Das Institut und sein Personal geniessen in dem Staat, in dem sich der Sitz des Instituts befindet, die Rechte, Vorrechte und Immunitäten, die in einem Sitzabkommen festzulegen sind. Andere Staaten können zur Unterstützung der Tätigkeiten des Instituts in diesen Staaten vergleichbare Rechte, Vorrechte und Immunitäten gewähren.
Art. XII Externer Rechnungsprüfer
Ein unabhängiges internationales Wirtschaftsprüfungsunternehmen, das vom Rat auf Empfehlung des Nominierungsausschusses ausgesucht worden ist, führt jährlich eine vollständige Rechnungsprüfung in Bezug auf die Tätigkeit des Instituts durch. Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden dem Direktorium und dem Rat zur Verfügung gestellt.
Art. XIII Depositar
1. Depositar dieses Übereinkommens ist der Generalsekretär des Instituts.
2. Der Depositar übermittelt allen Mitgliedern und assoziierten Mitgliedern sämtliche Notifikationen, die sich auf das Übereinkommen beziehen.
Art. XIV Auflösung
1. Das Institut kann aufgelöst werden, wenn eine Vierfünftelmehrheit aller Mitglieder und assoziierten Mitglieder beschliesst, dass das Institut nicht mehr benötigt wird oder dass es seine Tätigkeit nicht mehr wirksam ausüben kann.
2. Bei einer Auflösung werden alle Vermögenswerte des Instituts, die nach Erfüllung seiner rechtlichen Verbindlichkeiten verbleiben, auf Beschluss des Rates in Absprache mit dem Direktorium an Einrichtungen verteilt, die ähnliche Ziele wie das Institut verfolgen.
Art. XV Änderungen
1. Dieses Übereinkommen kann durch Zweidrittelmehrheit aller Vertragsparteien geändert werden. Ein Änderungsvorschlag ist mindestens acht Wochen im Voraus weiterzuleiten.
2. Die Änderung tritt 30 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem zwei Drittel der Vertragsparteien dem Depositar notifiziert haben, dass sie die aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Änderung notwendigen Voraussetzungen erfüllt haben. Ab diesem Zeitpunkt ist sie für alle Mitglieder und assoziierten Mitglieder verbindlich.
Art. XVI Rücktritt
1. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann von ihm zurücktreten. Der Rücktritt wird drei Monate nach dem Tag wirksam, an dem er dem Depositar notifiziert wurde.
2. Jedes assoziierte Mitglied kann aus dem Institut austreten. Der Austritt wird an dem Tag wirksam, an dem er dem Depositar notifiziert wurde.
Art. XVII Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen liegt für die an der Gründungskonferenz am 27. Februar 1995 in Stockholm teilnehmenden Staaten bis zum Zeitpunkt der zweiten Sitzung des Rates zur Unterzeichnung auf.
2. Dieses Übereinkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem es mindestens drei Staaten unterzeichnet haben, die einander notifiziert haben, dass die aufgrund ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.
3. Für Staaten, die am Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens keine entsprechende Notifikation übermitteln können, tritt das Übereinkommen 30 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem beim Depositar eine Notifikation eingegangen ist, derzufolge die aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Art. XVIII Beitritt
Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation kann dem Generalsekretär jederzeit einen Antrag auf Beitritt zu diesem Übereinkommen notifizieren. Wird der Antrag vom Rat genehmigt, so tritt das Übereinkommen für diesen Staat oder für diese zwischenstaatliche Organisation 30 Tage nach dem Tag der Hinterlegung der entsprechenden Beitrittsurkunde in Kraft.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen in einer Urschrift in englischer Sprache unterschrieben; diese wird beim Generalsekretär hinterlegt, der Abschriften an alle Mitglieder des Instituts übermittelt.
Geschehen zu Stockholm am 27. Februar 1995 in englischer Sprache.
(Es folgen die Unterschriften)
Geltungsbereich am 12. November 2019 ³
³ AS 2014 91 , 2017 2477 und 2019 3781 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).
Vertragsstaaten | |
Australien | Luxemburg |
Barbados | Mauritius |
Belgien | Mexiko |
Benin | Mongolei |
Botsuana | Namibia |
Brasilien | Niederlande |
Chile | Norwegen |
Costa Rica | Panama |
Dänemark | Peru |
Deutschland | Philippinen |
Dominikanische Republik | Portugal |
Finnland | Schweden |
Ghana | Schweiz |
Indien | Spanien |
Indonesien | Südafrika |
Kanada | Uruguay |
Kap Verde | |
Feedback