Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Löntsch unterhalb des NOK-Kraftwe... (VII B/532/16)
CH - GL

Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Löntsch unterhalb des NOK-Kraftwerkes am Löntsch bis zur ehemaligen Wasserfassung des Dorfbaches Netstal

VII B/532/16 Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Löntsch unterhalb des NOK-Kraftwerkes am Löntsch bis zur ehemaligen Wasserfassung des Dorfbaches Netstal Vom 26. April 2006 (Stand 26. April 2006) (Erlassen vom Landrat am 26. April 2006)

Art. 1 Konzessionsinhaberin

1 Konzessionsinhaberin ist die Bachgenossenschaft Netstal.

Art. 2 Umfang der Konzession

1 Die Konzession umfasst gemäss Konzessionsprojekt vom 27. Februar 2006 die Wasserkraft des Löntsch vom Auslaufkanal des NOK-Kraftwerkes am Löntsch bis zur ehemaligen Wuhrtanne der Bachgenossenschaft unterhalb der Kantonsstrassenbrücke im Ausmass der zwischen der Löntschkorporati - on und der damaligen Motor Aktiengesellschaft vereinbarten Dotierwasser - menge.

Art. 3 Dauer der Konzession

1 Die Konzession wird bis zum 30. September 2038 erteilt.

Art. 4 Bewilligungen, Ausführungspläne

1 Für den Bau und Betrieb der für die Ausübung der Wasserrechte notwendi - gen Anlagen sind nach Massgabe des Bundesrechts und des kantonalen Rechts Spezialbewilligungen notwendig.
2 Nach der Fertigstellung der Werkanlagen sind die Ausführungspläne dem für das Energiewesen zuständigen Departement (Departement) zu überge - ben.

Art. 5 Änderung der Anlagen

1 Bauliche Abweichungen von dem in Artikel 2 genannten Projekt, welche noch innerhalb des Konzessionsumfanges liegen, bedürfen der Bewilligung des Regierungsrates und allenfalls weiterer zuständiger Behörden. Ausge - nommen sind bauliche Änderungen untergeordneter Natur während der Realisierung der Anlagen, soweit sie keine zusätzlichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt nach sich ziehen. Diese müssen vorgängig dem Departe - ment gemeldet werden.
2 Soll während der Konzessionsdauer der Umfang der Konzession nach Arti - kel 2 verändert werden, so ist dazu eine Änderung bzw. Erweiterung der Konzession erforderlich. SBE IX/7 421 1
VII B/532/16
3 Eine Bewilligung nach dem Energiegesetz 1 ) und allenfalls nach dem Raum - planungs- und Baugesetz 2 ) , bzw. dem eidgenössischen Gewässerschutzge - setz ist erforderlich, wenn die Nutzungsanlagen umgebaut oder ersetzt wer - den bzw. die Ausbauwassermenge erhöht wird.
4 Änderungen, die weder konzessionspflichtig noch bewilligungspflichtig sind, müssen dem Departement schriftlich gemeldet werden. Dabei ist zu bestätigen, dass alle Bestimmungen dieser Konzession eingehalten werden.

Art. 6 Fristen

1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, vom Inkrafttreten der Konzession an gerechnet,
a. innert einem Jahr mit den Bauarbeiten zu beginnen;
b. innert zwei Jahren die Werkanlagen fertigzustellen und in Betrieb zu setzen.
2 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann der Regierungsrat auf begrün - detes Gesuch des Konzessionärs hin die Fristen angemessen verlängern.

Art. 7 Restwasser

1 Das Wasser aus dem Einzugsgebiet unterhalb des Klöntalersees muss bei der Fassungsstelle ungeschmälert im Löntsch belassen werden.

Art. 8 Erwerb von Rechten

1 Die für den Bau und Betrieb der Anlagen notwendigen Rechte hat die Kon - zessionärin zu erwerben und abzugelten.
2 Allfällig an Gewässern bestehende Privatrechte und auf älterer Verleihung beruhende Wasserrechte werden durch diese Verleihung nicht berührt. Es ist Sache der Konzessionärin, sich mit den Inhabern solcher Rechte zu ver - ständigen oder ihre Einsprachen gegebenenfalls auf dem Rechtswege zu beseitigen. Wird der Kanton wegen Verletzung von Rechten durch diese Ver - leihung belangt, so hat die Konzessionärin den Kanton schadlos zu halten und allfällige Prozesse zu übernehmen.

Art. 9 Wasserbaupolizeiliche Verpflichtungen

1 Haben Anlage und Betrieb der Kraftwerksanlagen Änderungen in den Wasserabflussverhältnissen zur Folge, welche sich auf das Eigentum der Uferanstösser oder auf den wasserbaulichen Zustand der Gewässer und da - so ist die Konzessionärin zur Ausführung aller von den zuständigen Behör - den angeordneten Schutzbauten und sonstigen Vorkehren zur Vermeidung oder Behebung dieser Nachteile auf eigene Kosten sowie zum Ersatz des eingetretenen Schadens verpflichtet. 1) GS VII E/1/1 2) GS VII B/1/1
2
VII B/532/16

Art. 10 Schutz der öffentlichen Interessen; Aufsicht

1 Die Kraftwerke dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, wenn alle Bauwerke als planmässig befunden worden sind und sich sämtliche Einrichtungen als betriebsfähig erwiesen haben. Sämtliche Anlagen sind von der Konzessionä - rin ständig in betriebsfähigem und einwandfreiem Zustand zu erhalten; sie hat Gefährdungen, Störungen und Schäden von Bedeutung den zuständigen Behörden unverzüglich zu melden und auf eigene Kosten zu beheben.
2 Die Überwachung von Bau, Betrieb und Unterhalt der Anlagen obliegt den nach kantonalen und Bundesgesetzen zuständigen Behörden. Ihren Auf - sichtspersonen, den kantonalen Polizeiorganen und allfälligen Bevollmäch - tigten der Gemeinde ist der freie Zutritt zu allen Anlagen jederzeit zu gestat - ten.

Art. 11 Übertragung der Konzession

1 Die Konzession kann nur mit Zustimmung des Landrates auf eine andere Bewerberin übertragen werden. Der Landrat wird seine Zustimmung nicht verweigern, wenn die neue Bewerberin allen Erfordernissen der Konzession genügt und keine Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.

Art. 12 Erneuerung der Konzession

1 Die Konzession kann nach ihrem Ablauf erneuert werden, wenn nicht Grün - de des öffentlichen Wohls entgegenstehen.

Art. 13 Verwirkung der Konzession

1 Die Konzession verwirkt, wenn:
a. die in Artikel 6 festgelegten Fristen nicht eingehalten werden;
b. die Konzessionärin den Betrieb zwei Jahre unterbricht und ihn in - nert angemessener Frist nicht wieder aufnimmt;
c. die Konzessionärin wichtige Pflichten trotz Mahnung gröblich ver - letzt.

Art. 14 Erlöschen der Konzession

1 Die Konzession erlischt:
a. durch Ablauf der in Artikel 3 eingeräumten Konzessionsdauer, vor - behalten die Erneuerung nach Artikel 12;
b. durch ausdrücklichen Verzicht;
c. durch Verwirkung (Art. 13).
2 Erlischt die Konzession wegen Verwirkung (Abs. 1 Bst. c), so geht die Inha - berin der Konzession aller durch diese verliehenen Rechte verlustig. Ande - rerseits wird die Konzessionärin der in der Konzession niedergelegten Ver - pflichtungen enthoben, ohne dass der Kanton der Konzessionärin gegen - über irgendwelche anderen Ansprüche geltend machen darf. 3
VII B/532/16
3 Die Konzessionärin ist verpflichtet, ihre Anlagen nach Ablauf oder Hinfall der Konzession nach Anordnung des für den Wasserbau zuständigen De - partements zu sichern oder zu beseitigen.

Art. 15 Streitigkeiten

1 Streitigkeiten zwischen dem Kanton und der Konzessionärin über die aus dem Konzessionsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten werden, soweit sich aus der Gesetzgebung oder der vorliegenden Konzession nichts anderes ergibt, in erster Instanz vom Verwaltungsgericht des Kantons Gla - rus und in zweiter Instanz vom Bundesgericht entschieden (Art. 71 Abs. 1 WRG). Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflege - gesetzes)
1 ) .
2 Über Streitigkeiten zwischen der Konzessionärin und andern Nutzungsbe - rechtigten in Bezug auf den Umfang der Nutzungsrechte entscheiden die or - dentlichen Gerichte.

Art. 16 Zukünftige Gesetzgebung

1 Die bestehende und künftige Gesetzgebung des Bundes und des Kantons bleibt dieser Konzession gegenüber vorbehalten, soweit es sich nicht um wohlerworbene Rechte handelt.

Art. 17 Heimfall

1 Der Kanton behält sich den Heimfall vor. Er richtet sich nach den dannzu - mal geltenden Bundes- und Kantonsvorschriften.

Art. 18 Vollzug

1 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieser Konzession beauftragt. 1) GS III G/1
4
Markierungen
Leseansicht