Reglement über die Verwendung des Fonds aus der Auflösung der Schülerunfallversicherung
Reglement über die Verwendung des Fonds aus der Auflösung der Schülerunfallversicherung vom 09.01.2007 (Fassung in Kraft getreten am 01.09.2019) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 12. Mai 2006 über die Aufhebung des Gesetzes betreffend Errichtung einer Schülerunfallversicherung; auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Reglement bestimmt insbesondere:
a) das anwendbare Recht für die Leistungen, die wegen Unfällen, die vor Auflösung der Schülerunfallversicherung, somit vor dem 1. September
2006 aufgetreten sind, geschuldet werden;
b) die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung finanzieller Beiträge, die dem Fonds aus der Auflösung der Schülerunfallversiche - rung (der Fonds) zugunsten von Familien, deren Kinder nach dem 1. September 2006 verunfallt oder von einem schweren gesundheitlichen Problem betroffen sind, entnommen werden.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
1 Die allgemeinen Begriffsbestimmungen im Bundesgesetz über den Allge - meinen Teil des Sozialversicherungsrechts gelten sinngemäss, namentlich für die Begriffe Unfall, Invalidität und Hilflosigkeit.
2 Unfälle vor dem 1. September 2006
Art. 3
1 Die Behandlungskosten für einen Unfall, der sich vor dem 1. September
2006 ereignete, sowie die entsprechenden Entschädigungen bei Tod und In - validität werden nach den Bestimmungen übernommen, die im Zeitpunkt des Schadenereignisses in Kraft waren.
Art. 4
1 Die Deckung dieser Leistungen durch den Fonds hat Vorrang vor den finan - ziellen Beiträgen an Familien von Kindern, die nach dem 1. September 2006 verunfallt sind.
3 Unfälle nach dem 1. September 2006 oder andere schwere gesundheitliche Probleme
Art. 5 Grundsatz
1 Ein finanzieller Beitrag aus dem Fonds kann Familien ausgerichtet werden, die infolge eines Unfalls eines Kindes, der sich nach dem 1. September 2006 ereignete, oder infolge eines anderen schweren gesundheitlichen Problems ei - nes Kindes schwer belastet sind.
2 Dieses Reglement erteilt keinen Rechtsanspruch auf einen Beitrag.
Art. 6 Finanzieller Beitrag
1 Der finanzielle Beitrag beträgt höchstens 25'000 Franken je Fall.
2 Er ist dazu bestimmt, die Lebensbedingungen des verunfallten oder an ei - nem schweren gesundheitlichen Problem leidenden Kindes zu verbessern, seine Selbstständigkeit und die Fortsetzung seiner Ausbildung zu begünsti - gen. Er kann insbesondere dazu dienen, die Kosten in Verbindung mit bauli - chen Veränderungen oder der Anschaffung von Hilfsmitteln zu decken.
Art. 7 Voraussetzungen für die Erteilung
1 Die Zusprache eines finanziellen Beitrags rechtfertigt sich bei Unfällen oder anderen schweren gesundheitlichen Problemen, die eine Invalidität oder dau - erhafte Hilflosigkeit des Kindes verursachen und für die Familien zu erhebli - chen Mehrausgaben führen, denen die Familien nicht gewachsen sind und die nicht durch andere Stellen gedeckt werden.
2 Diese Beiträge können betroffenen Kindern bis zum Abschluss der Ausbil - dung, längstens bis zum Ende des Monats, in dem sie das 25. Altersjahr zu - rückgelegt haben, und unter der Voraussetzung, dass sie bei ihren Eltern leben, ausgerichtet werden.
3 Die Beiträge können nur subsidiär zu den Leistungen gewährt werden, die von der haftenden Drittperson und den Sozialversicherungen oder aufgrund eines anderen eidgenössischen oder kantonalen Gesetzes erteilt werden müs - sen; ausgenommen ist die Gesetzgebung über die Sozialhilfe.
4 Für die Bestimmung der Beitragshöhe wird auch allfälligen Leistungen von Privatversicherungen Rechnung getragen.
4 Behörden und Verfahren
Art. 8 Einreichung des Antrags
1 Die Leistungen müssen vom gesetzlichen Vertreter des Kindes beim Amt für Gesundheit (das Amt) beantragt werden.
2 Wer einen Beitrag nach Artikel 5 dieser Verordnung erhalten möchte, muss den entsprechenden Antrag einreichen, bevor Ausgaben getätigt werden.
3 In besonderen Fällen kann das Amt Ausgaben bewilligen, wenn es nicht möglich ist, das Resultat des Dossiers ohne schwer wiegende Nachteile abzu - warten. Diese Bewilligung gibt keinen Anspruch auf einen Beitrag.
Art. 9 Prüfung des Antrags
1 Das Amt prüft die Anträge, ergreift von Amtes wegen die nötigen Massnah - men und verlangt alle weiteren sachdienlichen Informationen. Es kann sich auf das Gutachten externer Sachverständiger stützen.
2 Der gesetzliche Vertreter des Kindes muss bei der Behandlung des Antrags mitwirken, namentlich indem sie dem Amt die Vollmachten erteilt, die zur Einsichtnahme in die medizinischen und die Steuerakten erforderlich sind.
Art. 10 Entscheid
1 Das Amt fällt die Entscheide über Gewährung oder Ablehnung von Leistun - gen in den Grenzen der verfügbaren Mittel des Fonds und im Hinblick auf deren voraussichtliche Benützung.
Art. 11 Rechtsmittel
1 Die Entscheide in Anwendung dieser Gesetzgebung können mit Beschwer - de nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.
Art. 12 Zahlungen
1 Die Auszahlung der Leistungen an den gesetzlichen Vertreter des Kindes erfolgt durch die Kantonale Finanzverwaltung, indem der Betrag auf Anwei - sung des Amtes dem Fonds entnommen wird.
5 Rechtsübertragung und Rückerstattung
Art. 13 Rechtsübertragung
1 Die Vollzugsorgane treten bis in Höhe der erteilten Leistungen in die An - sprüche des Leistungsempfängers gegen alle für den Unfall haftenden Dritten ein.
Art. 14 Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen
1 Wer infolge unwahrer oder unvollständiger Erklärungen eine finanzielle Leistung erhalten hat, muss den zu Unrecht bezogenen Betrag rückerstatten.
2 Ein Erlass kann jedoch gewährt werden, wenn die Person, die den Antrag gestellt hat, gutgläubig gehandelt hat und wenn die Rückerstattung des zu Unrecht bezogenen Betrags sie in eine besonders schwierige Lage bringen würde.
3 Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt zehn Jahre ab der letzten Auszah - lung der gewährten Hilfe.
4 Hat die begünstigte Person die Behörde irregeführt, so verjährt der An - spruch auf Rückerstattung nach fünf Jahren vom Zeitpunkt der Feststellung der Täuschung an gerechnet, jedenfalls aber zehn Jahre nach der letzten Aus - zahlung der gewährten Hilfe. Geht hingegen der Anspruch auf Rückerstat - tung aus einer strafbaren Handlung hervor, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
6 Verwaltung und Kontrolle
Art. 15 Verwaltung des Fonds
1 Das Amt wacht darüber, dass der Fonds ständig über ausreichende Reserven für die Finanzierung der obligatorischen Leistungen nach Artikel 3 dieses Re - glements sowie der Verwaltungskosten verfügt. Es aktualisiert in regelmässi - gen Zeitabständen die Voranschläge für die Verwendung des Fonds.
2 Nur die freien Mittel des Fonds können für die Finanzierung der Leistungen nach Artikel 5 verwendet werden.
3 Der Staatsrat genehmigt die Jahresrechnung des Fonds.
Art. 16 Verwaltungskosten
1 Die Verwaltungskosten in Anwendung dieses Reglements werden vom Fonds gedeckt.
Art. 17 Jahresbericht
1 Der jährliche Rechenschaftsbericht der Direktion umfasst einen Bericht über die Tätigkeit und die finanzielle Lage des Fonds aus der Auflösung der Schülerunfallversicherung.
Art. 18 Aufsicht und Kontrolle
1 Die Verwendung des Fonds unterliegt der Aufsicht der Direktion.
2 Das kantonale Finanzinspektorat kontrolliert die Rechnungen des Fonds. Es erstellt einen Bericht zuhanden der Direktion und schickt eine Kopie an die Finanzverwaltung.
Art. 19 Evaluation
1 Die Verwendung des Fonds und die Voraussetzungen für die Erteilung der Beiträge für die nach dem 1. September 2006 verunfallten oder an einem schweren gesundheitlichen Problem leidenden Kinder werden vom Amt unter Mitwirkung der Finanzverwaltung in regelmässigen Abständen, mindestens aber alle 5 Jahre, evaluiert.
2 Die erste Evaluation erstreckt sich über die Zeitspanne vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009.
7 Schlussbestimmung
Art. 20 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement wird rückwirkend auf den 1. September 2006 in Kraft ge - setzt.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
09.01.2007 Erlass Grunderlass 01.09.2006 2007_021
18.12.2012 Art. 8 geändert 01.01.2013 2012_129
18.12.2012 Art. 9 geändert 01.01.2013 2012_129
18.12.2012 Art. 12 geändert 01.01.2013 2012_129
27.08.2019 Art. 1 Abs. 1, b) geändert 01.09.2019 2019_068
27.08.2019 Abschnitt 3 geändert 01.09.2019 2019_068
27.08.2019 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.09.2019 2019_068
27.08.2019 Art. 6 Abs. 2 geändert 01.09.2019 2019_068
27.08.2019 Art. 7 Abs. 1 geändert 01.09.2019 2019_068
27.08.2019 Art. 7 Abs. 2 geändert 01.09.2019 2019_068
27.08.2019 Art. 19 Abs. 1 geändert 01.09.2019 2019_068 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 09.01.2007 01.09.2006 2007_021
Art. 1 Abs. 1, b) geändert 27.08.2019 01.09.2019 2019_068
Abschnitt 3 geändert 27.08.2019 01.09.2019 2019_068
Art. 5 Abs. 1 geändert 27.08.2019 01.09.2019 2019_068
Art. 6 Abs. 2 geändert 27.08.2019 01.09.2019 2019_068
Art. 7 Abs. 1 geändert 27.08.2019 01.09.2019 2019_068
Art. 7 Abs. 2 geändert 27.08.2019 01.09.2019 2019_068
Art. 8 geändert 18.12.2012 01.01.2013 2012_129
Art. 9 geändert 18.12.2012 01.01.2013 2012_129
Art. 12 geändert 18.12.2012 01.01.2013 2012_129
Art. 19 Abs. 1 geändert 27.08.2019 01.09.2019 2019_068
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