Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG)
(UIDG) vom 18. Juni 2010 (Stand am 1. September 2023)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 59 Absatz 4, 61 Absatz 4, 65 Absatz 2, 77 Absatz 2, 80 Absätze 1 und 2, 95 Absatz 1, 104 Absatz 1, 112 Absatz 1, 113 Absatz 1, 114 Absatz 1, 116 Absätze 2 und 3, 117 Absatz 1, 118 Absatz 2 Buchstaben a und b, 122 Absatz 1 und 130 Absatz 1 der Bundesverfassung¹, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Oktober 2009²,
beschliesst:
¹ SR 101 ² BBl 2009 7855
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Mit einer einheitlichen Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) sollen Unternehmen eindeutig identifiziert werden, damit Informationen in administrativen und statistischen Prozessen einfach und sicher ausgetauscht werden können.
Art. 2 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt:
a. die Zuweisung und Verwendung der UID;
b. die Führung und Verwendung des Unternehmens-Identifikationsregisters (UID-Register);
c. die Zuweisung und Verwendung der im Zusammenhang mit der UID erforderlichen Administrativnummer;
d.³
die Zuweisung der einheitlichen internationalen Identifikationsnummer «Legal Entity Identifier» (LEI) auf Verlangen der UID-Einheit.
³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 15. Okt. 2017 ( AS 2017 5155 ; BBl 2017 1 ).
Art. 3 Begriffe
¹ In diesem Gesetz gelten als:
a. UID: nichtsprechende und unveränderliche Nummer, die eine UID-Einheit eindeutig identifiziert;
b. UID-Ergänzung: die UID ergänzende Bezeichnung, falls eine UID-Einheit im Handelsregister als nicht gelöscht oder im Mehrwertsteuerregister als steuerpflichtig eingetragen ist;
c. UID-Einheiten: 1. die im Handelsregister eingetragenen Rechtsträger,
2. die nicht im Handelsregister eingetragenen natürlichen und juristischen Personen, deren Steuern oder Abgaben durch den Bund oder seine Anstalten erhoben werden,
3. natürliche Personen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben oder einen freien Beruf ausüben und nicht unter Ziffer 1 oder 2 fallen, wobei die UID für jedes einzelne Gewerbe vergeben wird,
4. Personengesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zu administrativen Zwecken identifiziert werden müssen,
5. ausländische oder internationale juristische Personen, die eine Geschäftsniederlassung in der Schweiz haben oder zur Durchsetzung des schweizerischen Rechts identifiziert werden müssen,
6. alle Unternehmen und Personen, die der Landwirtschafts-, Forstwirtschafts-, Tierseuchen-, Tierschutz- oder Lebensmittelgesetzgebung unterworfen sind und zu administrativen Zwecken identifiziert werden müssen,
7. Verwaltungseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden, die aufgrund ihrer administrativen Aufgaben oder aus statistischen Gründen identifiziert werden müssen,
8. alle Einrichtungen, die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut sind,
9. Vereine und Stiftungen ohne Mehrwertsteuerpflicht und Handelsregistereintrag, die AHV-Beiträge abrechnen;
d.⁴
UID-Stellen: Verwaltungseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden, öffentlich-rechtliche Anstalten sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute private Einrichtungen, die aufgrund von deren wirtschaftlicher Tätigkeit Datenbanken über UID-Einheiten führen;
e. Administrativnummer: Nummer zur Identifikation von Administrativeinheiten, die nicht als UID-Einheiten gelten, durch bestimmte UID-Stellen jedoch zur Aufgabenerfüllung identifiziert werden müssen;
f. UID-Register: zentrales Register aller UID-Einheiten und Administrativeinheiten.
g.⁵
LEI: einheitliche, nichtsprechende Nummer gemäss den Vorgaben des «Global Legal Entity Identifier System» (GLEIS), die eine UID-Einheit sowie Einheiten, die diese verwaltet, wie Fonds oder Tochtergesellschaften, auf internationaler Ebene eindeutig identifiziert.
² Der Bundesrat umschreibt die UID-Einheiten und die UID-Stellen näher.
⁴ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 36 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 15. Okt. 2017 ( AS 2017 5155 ; BBl 2017 1 ).
2. Abschnitt: UID, UID-Register und Administrativnummer
Art. 4 Zuweisung der UID
¹ Das Bundesamt für Statistik (BFS) weist jeder UID-Einheit unentgeltlich eine einzige UID zu.
² Jede UID wird nur einmal zugewiesen.
³ Die Zuweisung der UID erfolgt, wenn die zuständige UID-Stelle dem BFS die Merkmale nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a gemeldet hat.
Art. 5 Verwendung der UID
¹ Die UID-Stellen müssen die UID:
a. als Identifikator anerkennen;
b.⁶
in ihren Datenbanken verwenden;
c. im Verkehr untereinander und mit den UID-Einheiten verwenden.
² Der Bundesrat bestimmt die UID-Stellen, welche die UID nur als Identifikator anerkennen müssen.
³ Die UID-Einheiten können ihre UID im Verkehr untereinander und mit einer UID-Stelle verwenden; vorbehalten sind spezialgesetzliche Regelungen.
⁶ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 36 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
Art. 6 UID-Register
¹ Das BFS führt das UID-Register.
² Das UID-Register enthält die Daten zu folgenden Merkmalen der UID-Einheiten (UID-Daten):
a. Kernmerkmale: 1. UID, Status des Eintrags im UID-Register und UID-Ergänzung,
2. Name, Firma oder Bezeichnung und Adresse,
3. Status des Eintrags im Handelsregister,
4. Status des Eintrags im Mehrwertsteuerregister mit Beginn und Ende der Mehrwertsteuerpflicht,
5.⁷
LEI zu einer UID-Einheit und Status des Eintrags im Register der Stiftung «Global Legal Entity Identifier Foundation» (GLEIF-Register);
b. Zusatzmerkmale: Daten zur näheren Bestimmung der UID-Einheit, insbesondere detailliertere Umschreibung der UID-Einheit und Angaben zu ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit;
c. Systemmerkmale: technisch-organisatorische Daten, die für die Führung des UID-Registers erforderlich sind, insbesondere das Datum der Eintragung in das UID-Register.
³ Das UID-Register enthält zudem die Daten zu den Merkmalen, die zur Identifizierung der Administrativeinheiten erforderlich sind.
⁴ Der Bundesrat bezeichnet die Zusatz- und Systemmerkmale der UID-Einheiten.
⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 15. Okt. 2017 ( AS 2017 5155 ; BBl 2017 1 ).
Art. 6 a ⁸ Personenidentifikator im UID-Register
Das BFS kann die AHV-Nummer UID-Stellen, welche die AHV-Nummer systematisch verwenden dürfen, bekannt geben, wenn die Bekanntgabe zur Identifizierung der betroffenen Person im Register erforderlich ist.
⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 30. Sept. 2016 ( AS 2017 3575 ; BBl 2015 2615 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 758 ; BBl 2019 7359 ).
Art. 7 Rechtswirkung der UID
Die UID entfaltet keine Wirkungen nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003⁹ über die elektronische Signatur.
⁹ [ AS 2004 5085 , 2008 3437 Ziff. II 55. AS 2016 4651 Anhang Ziff. I]. Siehe heute: das BG vom 18. März 2016 ( SR 943.03 ).
Art. 8 Beschaffung, Aktualisierung und Verwendung der UID-Daten
¹ Das BFS beschafft die UID-Daten der UID-Einheiten:
a. erstmals aus dem Betriebs- und Unternehmensregister nach Artikel 10 Absatz 3 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992¹⁰;
b. laufend aus den Angaben der UID-Stellen.
² Es aktualisiert die UID-Daten der UID-Einheiten laufend und macht den UID-Stellen die Aktualisierungen in geeigneter Form zugänglich.
³ Es kann die UID-Daten zur Nachführung des Betriebs- und Unternehmensregisters verwenden.
¹⁰ SR 431.01
Art. 9 Meldung und Berichtigung von UID-Daten
¹ Die UID-Stellen melden dem BFS:
a. Daten zu den Kernmerkmalen und den Zusatzmerkmalen neuer UID-Einheiten;
b. sämtliche Änderungen und Berichtigungen von UID-Daten;
c. die Beendigung der wirtschaftlichen Tätigkeit einer UID-Einheit.
² Die UID-Stellen nach Artikel 5 Absatz 2 können diese Angaben freiwillig melden.
³ Die Daten aus dem Handelsregister werden unverändert übernommen.
⁴ Der Bundesrat kann weitere UID-Stellen bestimmen, deren Daten unverändert übernommen werden.
Art. 10 Administrativnummer
¹ Das BFS bestimmt die UID-Stellen, die Administrativeinheiten für die Aufnahme in das UID-Register melden können. Es weist die Administrativnummern zu.
² Die Administrativnummern und ihre Merkmale werden nicht publiziert und sind nur den UID-Stellen zugänglich, die sie zur Aufgabenerfüllung benötigen.
³ Der Bundesrat regelt die Zuweisung und Benützung der Administrativnummern und bezeichnet die zur Identifizierung der Administrativeinheiten erforderlichen Merkmale.
2 a . Abschnitt: ¹¹ LEI
¹¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 15. Okt. 2017 ( AS 2017 5155 ; BBl 2017 1 ).
Art. 10 a Zuweisung der LEI
¹ Das BFS weist jeder UID-Einheit auf deren Verlangen eine LEI zu.
² UID-Einheiten, die Einheiten wie Fonds oder Tochtergesellschaften verwalten, können beim BFS eine LEI für jede einzelne Einheit beantragen.
Art. 10 b Bekanntgabe der LEI-Daten
Das BFS gibt der GLEIF die zur Registrierung im GLEIF-Register erforderlichen Daten bekannt.
Art. 10 c Kosten
¹ Die Zuweisung und die Erneuerung der LEI sind kostenpflichtig.
² Das BFS erbringt seine Dienstleistungen auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung; die Preise müssen kostendeckend sein.
³ Das BFS gibt die Ansätze bekannt.
3. Abschnitt: Bekanntgabe und Löschung der UID-Daten und Datenschutz
Art. 11 Bekanntgabe der UID-Daten
¹ Das BFS macht die Daten zu den Kernmerkmalen der UID-Einheiten im Internet öffentlich zugänglich. Es beschränkt die Abfragemöglichkeiten auf Abfragen zu den einzelnen UID-Einheiten.
² Der Bundesrat kann die UID ohne weitere Merkmale für Sammelabfragen öffentlich zugänglich machen. Er regelt die Modalitäten der Abfrage.
³ Die Daten zu den Kernmerkmalen einer UID-Einheit werden nur mit deren Einwilligung veröffentlicht, soweit keine andere bundesgesetzliche Regelung die Veröffentlichung vorschreibt. Bis zum Ausserkrafttreten des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes vom 18. Dezember 2020¹² veröffentlicht das BFS im Internet die Daten zu den Kernmerkmalen aller UID-Einheiten ohne deren Einwilligung.¹³
⁴ Daten zu den Zusatzmerkmalen dürfen nur den UID-Stellen zugänglich gemacht werden.
⁵ Daten zu den Systemmerkmalen sind nur dem BFS zugänglich.
6 Die AHV-Nummer¹⁴ ist nicht öffentlich.¹⁵
¹² SR 951.26
¹³ Zweiter Satz eingefügt durch Art. 28 Ziff. 1 des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft vom 19. Dez. 2020 bis zum 31. Dez. 2032 ( AS 2020 5831 ; BBl 2020 8477 8819 ).
¹⁴ Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 758 ; BBl 2019 7359 ).
¹⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 3575 ; BBl 2015 2615 ).
Art. 12 Löschung der UID-Daten
¹ Hat eine UID-Einheit ihre wirtschaftliche Tätigkeit beendet, so kennzeichnet das BFS diese Einheit im UID-Register als gelöscht, sofern keine andere bundesgesetzliche Regelung die Löschung verbietet.
² Als gelöscht gekennzeichnete UID-Daten werden noch während höchstens zehn Jahren im Internet publiziert.
Art. 13 Datenschutz und Datensicherheit
¹ Die Verwendung der UID durch Dritte ist nur zulässig, wenn die UID im UID-Register publiziert ist oder die betroffene UID-Einheit ihre Einwilligung gegeben hat.
² Die UID-Stellen sind für den Datenschutz und die Datensicherheit bei der Führung und Verwendung der UID-Daten verantwortlich.
³ Das BFS trifft die notwendigen technischen und organisatorischen Massnahmen, um den Datenschutz und die Datensicherheit bei der Führung und Verwendung des UID-Registers zu gewährleisten.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 14 Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 15 Vollzug
Die Kantone erlassen die für den Vollzug notwendigen Ausführungsbestimmungen. Sie bringen diese dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Kenntnis.
Art. 16 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 17 Übergangsbestimmungen zu den Fristen
¹ Die UID-Stellen sind verpflichtet, die UID innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 5 Absatz 1 oder 2 zu verwenden und die UID-Daten nach Artikel 9 Absatz 1 dem BFS zu melden.
² Der Bundesrat bestimmt diejenigen UID-Stellen, die die Pflichten nach Absatz 1 bereits innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllen müssen.
³ Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ersetzt die UID im Verkehr zwischen UID-Stellen und UID-Einheiten alle übrigen bisher geführten Identifikationsnummern für UID-Einheiten. Der Bundesrat kann in Ausnahmefällen die Fristen erstrecken.
⁴ Die vor der Ablösung durch die UID bestehenden Handelsregisternummern und Mehrwertsteuernummern werden im UID-Register während mindestens fünf Jahren nach ihrer Ablösung als Kernmerkmale geführt.
Art. 18 Übergangsbestimmung zur Koordinationsstelle
Jeder Kanton bestimmt eine Stelle, die bis zum Abschluss der Einführung der UID als Koordinationsstelle gegenüber dem BFS dient.
Art. 19 Übergangsbestimmungen zur Änderung der Handelsregisternummer
¹ Die Änderung der Handelsregisternummer ist für jeden Rechtsträger von Amtes wegen direkt im Hauptregister vorzunehmen. Die Eintragung ins Tagesregister ist nicht erforderlich.
² Die Änderung der Nummer wird ausschliesslich in elektronischer Form im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. Die neue Nummer wird mit dieser Publikation rechtswirksam.
³ Wird einem Rechtsträger eine neue Nummer zugeteilt und ist dieser Rechtsträger samt Nummer in irgendeiner Form in Einträgen anderer Rechtsträger erwähnt, so müssen diese Einträge spätestens anlässlich der nächsten Mutation von Amtes wegen angepasst werden.
⁴ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Änderung.
Art. 20 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2011¹⁶
¹⁶ BRB vom 27. Okt. 2010
Anhang
(Art. 16)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
…¹⁷
¹⁷ Die Änderungen können unter AS 2010 4989 konsultiert werden.
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