Beschluss zwecks Festsetzung von Massnahmen zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung
1 Beschluss vom 4. September 1920 zwecks Festsetzung von Massnahmen zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung Der Staatsrat des Kantons Freiburg im Hinblick auf die allgemeinen Bestimmungen des freiburgischen öffentlichen Rechtes; im Hinblick auf den Bundesratsbesc hluss vom 12. Juli 1918 betreffend Massnahmen der Kantonsregierungen zu r Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung; im Hinblick auf den Beschluss des Staa tsrates vom 2. November 1918 über denselben Gegenstand; in Erwägung: Es sind neue Bestimmungen zu erlassen zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung; eine strengere Regelung der öffentlichen Versammlungen und der Umzüge ist durch die Umstände gerechtfertigt; beschliesst:
Art. 1
In jedem Bezirk sind die öffentlic hen Versammlungen und Umzüge ohne die Ermächtigung des Oberamtes verboten.
Art. 2
Das Gesuch um Ermächtigung muss mindestens vier Tage zum voraus gestellt werden und den Zweck sowie das Programm der Versammlung oder des Umzuges genau angeben.
Art. 3
Die Oberämter sind ermächtigt, die Ansammlungen und Zusammenrottungen auflösen zu lassen.
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Art. 4
1 Wer das in Artikel 1 vorgesehene Verbot übertritt, die Bedingungen, welchen das Oberamt seine Ermächtigung unterstellt, nicht beobachtet oder den kraft Artikel 3 erteilten Befehl en nicht Folge leistet, wird, wenn nicht schwerere Strafbestimmungen anzuwenden sind, mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldbusse bis zu 5000 Franken bestraft. Beide Strafen können verbunden werden. Sie sind auf jenen anwendbar, welcher zu einer der vorgenannten Übertretungen auffordert.
2 Gegen Ausländer kann Landesverweisung bis auf 20 Jahre ausgesprochen werden.
Art. 5
Zuwiderhandlungen werden nach der Strafprozessordnung verfolgt und beurteilt.
Art. 6
Vorliegender Beschluss hebt jenen vom 2. November 1918 über denselben Gegenstand auf und tritt sofort in Kraft. Er wird im Amtsblatt veröffentlicht.
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