Einführungskurse von Berufsverbänden im Rahmen der Berufslehre für die Aneignung grundlegender Fertigkeiten
1 Einführungskurse von Berufsverbänden im Rahmen der Berufslehre für die Aneignung grundlegender Fertigkeiten Vf des Erziehungs-Departementes vom 16. Februar 1982 Das Erziehungs-Departement des Kantons Solothurn in Anwendung von Artikel 65 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 19. April 1979
1 ) und gemäss § 4 des Gesetzes über die Berufsbildung vom 6. Juni 1971
2 ) verfügt:
1. Für alle Lehrlinge der Berufe
Augenoptiker Automechaniker Elektromonteur Carrosseriesattler Damenschneiderin Innendekorationsnäherin Innendekorateur Isolierspengler Kellner/Servicefachangestellte Maler Maurer Schreiner (Bau und Möbel) Schriftsetzer mit Lehrbeginn ab Frühjahr 1982 und Lehrort im Kanton Solothurn sind die Einführungskurse obligatorisch.
2. Betriebe, welche die grundlegenden Fertigkeiten in einer betriebsinter-
nen Lehrwerkstätte oder in gleichwertiger Form vermitteln, können vom Besuch der Einführungskurse befreit werden. Diesbezügliche Gesuche sind spätestens zwei Monate vor Beginn des ersten Kurses beziehungsweise nach Erteilung der Ausbildungsbewilligung dem Kantonalen Amt für Be- rufsbildung und Berufsberatung, Bielstrasse 102, 4500 Solothurn einzurei- chen. ________________
1 ) SR 412.10.
2 ) Aufgehoben. Es gilt das BBG SO vom 1. Dezember 1985; BGS 416.111.
Feedback