Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen (411.217)
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Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen

Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen Vom 4. Juni 1998 (Stand 1. April 2008) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf die Artikel 2, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 1 ) und auf das EDK-Statut vom 3. März 2005, beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsatz
1 Kantonale oder kantonal anerkannte Lehrdiplome für Maturitätsschulen werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festge - legten Mindestanforderungen erfüllen.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Dieses Reglement bezieht sich auf Lehrdiplome, die
a) den Abschluss der Ausbildung an einer Hochschule bezeugen und
b) die Befähigung zum Unterricht in Fächern, die im Maturitätsanerken - nungsreglement (MAR) aufgeführt sind, ausweisen. 1) BGS 411.2
2. Anerkennungsvoraussetzungen 2.1. Fachwissenschaftliche Ausbildung
Art. 3 Inhalt und Umfang
1 Das fachwissenschaftliche Studium vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten welche die fachwissenschaftliche Grundlage für den Unterricht in den ent - sprechenden Fächern gemäss MAR darstellen.
2 Die Unterrichtsbefähigung in einem Fach setzt einen Master-Abschluss beziehungsweise einen äquivalenten Abschluss in der entsprechenden Studi - enrichtung an einer Hochschule voraus. Für Fächer, in denen die wissen - schaftliche Ausbildung an einer Universität möglich ist, ist als Abschluss ein universitärer Master verlangt.
3 Die Ziele und Inhalte des fachwissenschaftlichen Studiums sowie die Be - dingungen für die Erlangung eines Hochschulabschlusses sind in der kanto - nalen Gesetzgebung sowie in den Reglementen der verantwortlichen Aus - bildungsinstitutionen geregelt.
4 Im fachwissenschaftlichen Studium werden auch die fachspezifischen Er - fordernisse hinsichtlich der Umsetzung an Maturitätsschulen berücksichtigt.
5 Der Vorstand der EDK kann für einzelne Fächer Mindestvoraussetzungen für das fachwissenschaftliche und fachpraktische Studium erlassen. 2.2. Berufliche Ausbildung
Art. 4 Inhalt
1 Die berufliche Ausbildung vermittelt die zum Unterrichten an Maturitäts - schulen notwendigen Wissens- und Handlungskompetenzen.
Art. 5 Ziel
1 Die Ausbildung befähigt die Diplomierten,
a) den Unterricht im Rahmen der geltenden Lehrpläne zu planen und un - ter Berücksichtigung interdisziplinärer Gesichtspunkte zu gestalten,
b) den Schülern und Schülerinnen grundlegende Kenntnisse im Hinblick auf ein Hochschulstudium zu vermitteln,
c) die Schüler und Schülerinnen so zu fördern, dass sie selbstständig denken und verantwortungsbewusst handeln können,
d) die Fähigkeiten und Leistungen der Schüler und Schülerinnen zu beur - teilen,
e) mit den anderen Lehrpersonen, der Schulleitung und den Eltern zu - sammenzuarbeiten,
f) ihre eigene Arbeit zu evaluieren,
g) an der Entwicklung und Realisierung von pädagogischen Projekten mitzuarbeiten und
h) ihre eigene Fort- und Weiterbildung zu planen.
Art. 6 Ausbildungsmerkmale
1 Die Ausbildung verbindet Theorie und Praxis sowie Lehre und Forschung. Sie umfasst insbesondere die Bereiche Fachdidaktik, Erziehungswissen - schaften und Praxisausbildung.
2 Die Ausbildung erfolgt aufgrund eines Studienplans, der vom Kanton oder von mehreren Kantonen beziehungsweise vom zuständigen Organ geneh - migt oder erlassen wird.
Art. 7 Ausbildungsumfang und -struktur
1 Die fachdidaktische, die erziehungswissenschaftliche und die berufsprakti - sche Ausbildung umfasst insgesamt 60 Kreditpunkte nach dem European Credit Transfer and Accumulation System. Die Fachdidaktik weist einen Umfang von mindestens 10 Kreditpunkten pro Fach nach MAR auf, die Er - ziehungswissenschaften inklusive allgemeine Didaktik und die berufsprakti - sche Ausbildung je mindestens 15 Kreditpunkte.
2 Beim fachwissenschaftlichen Studium in zwei Studienrichtungen wird sie zusätzlich zum Bachelor-Master-Studium absolviert. Sie kann im Rahmen freier Wahlbereiche auch teilweise integriert absolviert werden.
3 Bei einem fachwissenschaftlichen Studium in nur einer Studienrichtung kann die berufliche Ausbildung im Rahmen eines Bachelor-Master-Studi - ums integriert absolviert werden. In diesem Fall tritt sie an Stelle des fach - wissenschaftlichen Studiums in einer zweiten Studienrichtung; das Lehrdi - plom wird dann gleichzeitig mit dem Master-Abschluss verliehen.
4 Beim kombinierten Lehrdiplom (Maturitätsschulen und Sekundarstufe I) entsprechen die fachwissenschaftlichen Studien den Anforderungen gemäss diesem Reglement. Die berufliche Ausbildung erfolgt gemäss dem Regle - ment über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Se - kundarstufe I vom 26. August 1999.
5 Bereits absolvierte, für die Erlangung des Lehrdiploms relevante Studien - leistungen, insbesondere eine Ausbildung als Lehrkraft einer anderen Stufe, werden angemessen angerechnet.
Art. 8 Qualifikation der Dozenten und Dozentinnen
1 Die Dozenten und Dozentinnen verfügen über einen Hochschulabschluss im zu unterrichtenden Fachgebiet sowie über hochschuldidaktische Kennt - nisse.
2 Die Dozenten und Dozentinnen für Fachdidaktik verfügen darüber hinaus entweder über eine Promotion in Fachdidaktik oder über ein Lehrdiplom und eine Lehrerfahrung von mindestens drei Jahren, vorzugsweise an Matu - ritätsschulen.
Art. 9 Qualifikation der Praxislehrkräfte
1 Die Praxislehrkräfte verfügen über ein Lehrdiplom für die Maturitätsschu - len sowie über eine erfolgreiche mehrjährige Berufserfahrung an diesem Schultypus.
2 Die Praxislehrkräfte werden für ihre Aufgabe ausgebildet, in der Regel von den Ausbildungsinstitutionen. 2.3. Diplom
Art. 10 Diplomreglement
1 Jede Ausbildungsinstitution verfügt über ein Diplomreglement, das vom Kanton oder von mehreren Kantonen bzw. vom zuständigen Organ erlassen oder genehmigt ist. Dieses regelt insbesondere die Modalitäten für die Ertei - lung des Diploms und bezeichnet die Rechtsmittel.
Art. 11 Erteilung des Diploms
1 Die Erteilung des Diploms setzt einen Master-Abschluss oder einen äqui - valenten Abschluss einer Hochschule voraus.
2 Das Diplom wird aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Leistungen der Studierenden erteilt.
Art. 12 Diplomurkunde
1 Die Diplomurkunde enthält:
a) die Bezeichnung der Ausbildungsinstitution und des Kantons bzw. der Kantone, die das Diplom ausstellen oder anerkennen,
b) die Personalien der oder des Diplomierten,
c) den Vermerk «Lehrdiplom für Maturitätsschulen»,
d) die Studienrichtungen beziehungsweise die Studienrichtung, in wel - chen das Diplom abgeschlossen wurde,
e) die Unterschrift der zuständigen Stelle sowie
f) den Ort und das Datum.
2 Das anerkannte Diplom trägt den zusätzlichen Vermerk: «Das Diplom ist schweizerisch anerkannt (Beschluss der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom ...)».
Art. 13 Titel
1 Der Inhaber oder die Inhaberin eines anerkannten Lehrdiploms ist berech - tigt, sich als «diplomierter Lehrer für Maturitätsschulen (EDK)» oder als «diplomierte Lehrerin für Maturitätsschulen (EDK)» zu bezeichnen. 3. Anerkennungsverfahren
Art. 14 Anerkennungskommission
1 Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und die periodische Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen sowie die Behandlung wei - terer Fragen im Zusammenhang mit der Lehrer- und Lehrerinnenausbildung für die Maturitätsschulen in der Schweiz ist Aufgabe einer Anerkennungs - kommission.
2 Die Kommission besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Die Sprachre - gionen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein.
3 Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungskommissi - on und regelt deren Vorsitz.
4 Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerkennungskom - mission.
Art. 15 Anerkennungsgesuch
1 Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton oder von mehreren Kantonen beziehungsweise vom zuständigen Organ an die EDK gerichtet. Dem Ge - such sind alle zur Überprüfung nötigen Unterlagen beizulegen.
2 Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den Antrag.
3 Die Anerkennungskommission kann den Prüfungen beiwohnen und ergän - zende Unterlagen anfordern.
Art. 16 Entscheid
1 Der Entscheid über die Anerkennung, deren Ablehnung oder eine allfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK.
2 Wird die Anerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Entscheid die Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.
Art. 17 Verzeichnis
1 Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome.
2 Erfüllt ein Diplom die Mindestanforderungen dieses Reglements nicht mehr, stellt der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton oder den betreffenden Kantonen beziehungsweise dem zuständigen Organ eine ange - messene Frist zur Behebung der Mängel. Die Trägerschaft der betreffenden Ausbildungsinstitution wird darüber orientiert. 4. ... *
Art. 18 * ... 5. Rechtsmittel
Art. 19 Beschwerde
1 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als Rechtsmittel Arti - kel 120 des Bundesgerichtsgesetzes 1 ) und gegebenenfalls die Beschwerde an die Rekurskommission der EDK und der GDK zur Verfügung (Art. 10 Di - plomanerkennungsvereinbarung). 1) SR 173.110
6. Schlussbestimmungen 6.1. Übergangsbestimmungen
Art. 20 Anerkannte Diplome
1 Kantonal anerkannte Diplome, die vor der Erteilung der Anerkennung im der ersten Lehrdiplome gemäss diesem Reglement ebenfalls als anerkannt.
2 1 sind berechtigt, den in Artikel 13 bezeichneten Titel zu führen.
3 eine Bescheinigung über die Anerkennung aus. 6.2. Übergangsbestimmungen zu den Änderungen vom 28. Oktober
2005
Art. 21 Diplomstudien nach bisherigem Recht
1 Die Hochschulen dürfen bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Änderungen vom 28. Oktober 2005 mit Diplomstudien nach bisherigem Recht beginnen.
2 Sofern die hochschulinternen Regelungen dies vorsehen, können Studie - rende, die ihr Studium nach bisherigem Recht begonnen haben, dieses nach bisherigem Recht beenden. Die Hochschulen können eine Überführung in Studiengänge nach neuem Recht vorsehen, wobei den Studierenden, die nach bisherigem Recht begonnen haben, aus einem Wechsel keine Nachteile erwachsen dürfen.
Art. 22 Anerkennungsverfahren gemäss bisherigem Recht
1 Anerkennungsgesuche, die gemäss bisherigem Recht eingereicht wurden, werden gestützt auf bisheriges Recht beurteilt.
2 Anerkennungsgesuche, die bis spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttre - ten der Änderungen vom 28. Oktober 2005 eingereicht werden, werden auf Antrag nach bisherigem Recht beurteilt.
3 Die Entscheide gemäss Absatz 1 und 2 enthalten Hinweise bezüglich der im Hinblick auf eine Anpassung an das neue Recht zu vollziehenden Ände - rungen.
4 Anerkennungsgesuche, die mehr als zwei Jahre nach Inkrafttreten der Än - derungen vom 28. Oktober 2005 eingereicht werden, werden nach neuem Recht beurteilt.
Art. 23 Überprüfung der Anerkennungsentscheide
1 Studiengänge, deren Diplome der EDK-Vorstand gemäss bisherigem Recht anerkannt hat, sind innert fünf Jahren seit Inkrafttreten der Änderun - gen vom 28. Oktober 2005 an das neue Recht anzupassen. Die vorgenom - menen Anpassungen sind bei der Anerkennungskommission zur Überprü - fung einzureichen.
2 Ergibt die Überprüfung, dass die geänderten Studiengänge dem neuen Recht entsprechen, beantragt die Anerkennungskommission beim Vorstand die Bestätigung des Anerkennungsentscheids. Ergibt die Überprüfung, dass die Anpassungen ungenügend sind, wird der Bestätigungsentscheid mit Auf - lagen verknüpft. 6.3. Inkrafttreten
Art. 24 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. August 1998 in Kraft.
2 Die Änderungen vom 28. Oktober 2005 treten am 1. Januar 2006 in Kraft.
3 Die Änderungen vom 13. März 2008 treten am 1. April 2008 in Kraft.
4 Das Reglement ist auf alle Kantone anwendbar, die der Diplomvereinba - rung beigetreten sind.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 04.06.1998 01.08.1998 Erlass Erstfassung GS 29, 827 27.10.2006 01.04.2008 Titel 4. aufgehoben [nicht angegeben] 27.10.2006 01.04.2008 Art. 18 aufgehoben [nicht angegeben]
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 04.06.1998 01.08.1998 Erstfassung GS 29, 827 Titel 4. 27.10.2006 01.04.2008 aufgehoben [nicht angegeben]

Art. 18 27.10.2006 01.04.2008

aufgehoben [nicht angegeben]
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