Freihandelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Volksrepublik China 1
Unterzeichnet in Peking am 6. Juli 2013 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 2014² In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Juli 2014 (Stand am 1. September 2021) ¹ Die Anhänge werden in der AS nicht veröffentlicht. Die Originaltexte des Abkommens und der Anhänge können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern bezogen oder auf der Internet-Seite des SECO www.seco.admin.ch konsultiert werden. ² Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 20. März 2014 ( AS 2014 1315 )
Präambel
Die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend als die «Schweiz» bezeichnet) und die Volksrepublik China (nachfolgend als «China» bezeichnet),
nachfolgend einzeln als eine «Vertragspartei» und gemeinsam als die «Vertragsparteien» bezeichnet;
in Anerkennung ihrer langjährigen engen Beziehungen und der Zusammenarbeit im politischen und wirtschaftlichen Bereich;
verpflichtet, die Bande der Freundschaft und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien durch den Aufbau und die Festigung enger und dauerhafter Beziehungen zu stärken;
in Anerkennung, dass ein Freihandelsabkommen gegenseitige Vorteile für beide Vertragsparteien zeitigt und die bilaterale Zusammenarbeit im Wirtschafts- und Handelsbereich fördert;
bedenkend, dass die Wirtschaftsentwicklung, die soziale Entwicklung und der Umweltschutz Elemente der nachhaltigen Entwicklung sind, die voneinander abhängig sind und sich gegenseitig unterstützen, und dass eine engere Wirtschaftspartnerschaft eine wichtige Rolle bei der Förderung der nachhaltigen Entwicklung spielen kann;
in Anerkennung, dass dieses Abkommen das Ziel verfolgt, den Wohlstand der Bevölkerung in den Vertragsparteien zu steigern, zur Erhöhung des Lebensstandards beizutragen sowie neue Arbeitsplätze zu schaffen und die nachhaltige Entwicklung unter Berücksichtigung von Schutz und Erhaltung der Umwelt zu fördern;
verweisend auf die Fortschritte in den bilateralen Beziehungen nach der Aufnahme von diplomatischen Beziehungen und insbesondere der Unterzeichnung des Verständigungsprotokolls zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Volksrepublik China zur Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit im Jahr 2007 und entschlossen, den Dialog und die Zusammenarbeit in diesen Bereichen zu vertiefen und zu erweitern;
verpflichtet, Wohlstand, Demokratie, sozialen Fortschritt und Harmonie zu fördern sowie Freiheit, Gleichheit, Gerechtigkeit und Rechtsstaatlichkeit zu wahren und das Bekenntnis zur Charta der Vereinten Nationen und zu den grundlegenden Standards der internationalen Beziehungen bekräftigend;
entschlossen, den Geist der Gegenseitigkeit zu wahren und durch die Errichtung eines gut funktionierenden und für beide Seiten vorteilhaften präferenziellen Handelssystems Handelsbeziehungen von beidseitigem Nutzen zu fördern;
in Anerkennung der Bedeutung der guten Unternehmensführung und der sozialen Unternehmensverantwortung für die nachhaltige Entwicklung, sowie das Ziel bekräftigend, die Unternehmen zur Einhaltung entsprechender international anerkannter Richtlinien und Grundsätze zu ermutigen;
überzeugt, dass dieses Abkommen die marktwirtschaftlichen Grundsätze festigen und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen der Vertragsparteien auf den Weltmärkten stärken wird;
überzeugt von der Bedeutung des multilateralen Handelssystems, wie es im Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation³ (nachfolgend als das «WTO-Abkommen» bezeichnet) zum Ausdruck kommt, und entschlossen, dieses zu fördern und weiter zu stärken;
aufbauend auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten gemäss dem WTO-Abkommen sowie anderen multilateralen, regionalen und bilateralen Abkommen;
haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Freihandelsabkommen (nachfolgend als «dieses Abkommen» bezeichnet) abgeschlossen:
³ SR 0.632.20
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1.1 Ziele
1. Basierend auf Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens der WTO⁴ (nachfolgend als «GATT 1994» bezeichnet) und auf Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen der WTO⁵ (nachfolgend als «GATS» bezeichnet) errichten China und die Schweiz durch dieses Abkommen eine Freihandelszone, um den Wohlstand und die nachhaltige Entwicklung zu fördern.
2. Die Ziele dieses Abkommens, das auf Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften gründet, sind:
(a) die Liberalisierung des Warenhandels zu erreichen;
(b) die Liberalisierung des Dienstleistungshandels zu erreichen;
(c) die gegenseitige Ausweitung von Investitionsmöglichkeiten;
(d) die Förderung von Wettbewerb in den Märkten der Vertragsparteien;
(e) die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum sowie ihrer entsprechenden Durchsetzung;
(f) die Erreichung eines besseren Verständnisses des öffentlichen Beschaffungswesens der Vertragsparteien und die Schaffung einer Grundlage für eine zukünftige Zusammenarbeit auf diesem Gebiet;
(g) der Abbau und die Vermeidung von unnötigen Handelsschranken, einschliesslich gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen;
(h) die Entwicklung des internationalen Handels auf eine, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt, und die Gewährleistung, dass dieses Ziel in den Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien integriert ist und widerspiegelt wird; und auf diese Weise einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels zu leisten.
3. Die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens durch die Vertragsparteien erfolgt im Lichte der Ziele von Absatz 2 und in Übereinstimmung mit den üblichen Auslegungsregeln des Völkerrechts.
⁴ SR 0.632.20 , Anhang 1A.1
⁵ SR 0.632.20 , Anhang 1B
Art. 1.2 Geografischer Anwendungsbereich
Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen gilt dieses Abkommen:
(a) für China für das gesamte Zollgebiet der Volksrepublik China, einschliesslich Festland, See- und Luftraum sowie die exklusive Wirtschaftszone und den Festlandsockel, über den es gemäss Völkerrecht und seinem Landesrecht die Hoheit und Gerichtsbarkeit ausübt; und
(b) für die Schweiz für das Hoheitsgebiet der Schweiz, einschliesslich Festland, Binnengewässer und Luftraum, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihrem Landesrecht.
Art. 1.3 Verhältnis zu anderen Abkommen
1. Die Vertragsparteien bestätigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Abkommen und den anderen im WTO-Rahmen ausgehandelten Abkommen, denen sie als Vertragsparteien angehören, sowie unter anderen internationalen Abkommen, bei denen sie Vertragsparteien sind, ergeben.
2. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die Aufrechterhaltung oder die Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzverkehrsregelungen oder anderen präferenziellen Abkommen der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen geregelten Handelsbeziehungen beeinträchtigt, oder dass eine Unvereinbarkeit zwischen diesem Abkommen und anderen Abkommen, bei denen beide Vertragsparteien sind, besteht, kann sie um Konsultationen ersuchen. Die andere Vertragspartei räumt der ersuchenden Vertragspartei angemessen Gelegenheit für Konsultationen ein, um in Übereinstimmung mit den gewohnheitsrechtlichen Auslegungsregeln des Völkerrechts eine gegenseitig zufriedenstellende Lösung zu finden.
Art. 1.4 Zentrale, regionale und lokale Regierungen
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, durch die regionalen und lokalen Regierungen und Behörden, sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden.
Art. 1.5 Transparenz
1. Die Vertragsparteien veröffentlichen oder machen ihre Gesetze, Verordnungen, Gerichtsurteile und allgemeinverbindlichen Verwaltungsentscheide sowie ihre jeweiligen internationalen Abkommen, die sich auf die Durchführung dieses Abkommens auswirken könnten, anderweitig öffentlich zugänglich.
2. Die Vertragsparteien beantworten spezifische Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Absatz 1 zur Verfügung, soweit möglich innert 30 Tagen⁶ nach dem Antrag.
3. Die in Absatz 2 erwähnten Informationen gelten als zugestellt, wenn der WTO eine Mitteilung zur selben Angelegenheit gesandt wurde, oder wenn auf die offizielle, öffentliche und kostenlos zugängliche Website der betroffenen Vertragspartei verwiesen wurde.
4. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen den Bestimmungen dieses Artikels und Transparenzbestimmungen in anderen Kapiteln, haben letztere Vorrang bezüglich dieser Unvereinbarkeit.
5. Die in Artikel 14.2 bestimmten Kontaktpunkte erleichtern die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien zu Angelegenheiten nach diesem Artikel. Auf Antrag der anderen Vertragspartei bestimmen die Ansprechstellen das zuständige Amt oder die zuständige Person für die Angelegenheit und stehen gegebenenfalls zur Verfügung, um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern.
⁶ Im Sinne dieses Abkommens sind unter «Tagen» Kalendertage zu verstehen.
Art. 1.6 Bekanntgabe von Informationen
Keine Bestimmung in diesem Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien, Informationen bekannt zu geben, deren Bekanntgabe den Vollzug von Rechtsvorschriften behindern, innerstaatliches Recht verletzen oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder berechtigte Interessen eines Wirtschaftsteilnehmers beeinträchtigen würde.
Kapitel 2 Warenhandel
Art. 2.1 Anwendungsbereich
1. Dieses Kapitel gilt nach dessen Bestimmungen für jedes Erzeugnis, das zwischen den Zollgebieten der Vertragsparteien gehandelt wird. Dass Zollgebiet der Schweiz schliesst das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein ein, solange der Vertrag vom 29. März 1923⁷ zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet in Kraft bleibt.
2. Waren und Erzeugnisse haben die gleiche Bedeutung, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert.
⁷ SR 0.631.112.514
Art. 2.2 Inländerbehandlung betreffend interne Steuern und Regulierungen
Die Vertragsparteien gewähren den Erzeugnissen aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei Inländerbehandlung in Übereinstimmung mit Artikel III GATT 1994. Zu diesem Zweck sind Artikel III GATT 1994 und die erläuternden Anmerkungen dazu anwendbar und werden hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommens übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.
Art. 2.3 Einfuhrzölle
1. Ein Einfuhrzoll bedeutet jegliche Abgabe oder Gebühr, die im Zusammenhang mit der Wareneinfuhr erhoben wird, beinhaltet jedoch nicht:
(a) eine Abgabe, die einer internen Steuer gleichkommt und in Übereinstimmung mit Artikel III Absatz 2 GATT 1994 erhoben wird;
(b) einen Antidumping- oder Ausgleichszoll, der nach Artikel VI GATT 1994, nach dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI GATT 1994⁸ oder nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen⁹ erhoben wird; und
(c) eine Gebühr oder andere Abgabe im Zusammenhang mit der Einfuhr, die dem Aufwand der erbrachten Dienstleistungen entspricht und die in Übereinstimmung mit Artikel VIII GATT 1994 erhoben wird.
2. Sofern in diesem Kapitel nicht anders bestimmt, beseitigt oder senkt jede Vertragspartei bei Inkrafttreten dieses Abkommens ihre Zölle im Zusammenhang mit der Einfuhr von Ursprungserzeugnissen beider Vertragsparteien in Übereinstimmung mit den Bestimmungen und Bedingungen ihrer Liste in Anhang I.
3. Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt, erhöht keine Vertragspartei einen bestehenden Zoll oder führt einen neuen Zoll auf Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der anderen Vertragspartei ein, der nicht mit den Bestimmungen und Bedingungen ihrer Liste in Anhang I übereinstimmt.
⁸ SR 0.632.20 , Anhang 1A.8
⁹ SR 0.632.20 , Anhang 1A.13
Art. 2.4 Ausgangszollansatz für Einfuhren
1. Für jede Ware gilt als Ausgangszollansatz, von dem aus der stufenweise Zollabbau nach Anhang I zu erfolgen hat, der am 1. Januar 2010 auf Einfuhren angewandte Meistbegünstigungszollansatz (nachfolgend als «MFN-Zollansatz» bezeichnet).
2. Senkt eine Vertragspartei ihren MFN-Zollansatz auf Einfuhren nach dem 1. Januar 2010 und vor dem Ende der Zollabbau-Periode, wird der in Anhang I festgelegte Zeitplan für den Zollabbau dieser Vertragspartei ab dem Datum der Zollsenkung auf den gesenkten Zollansatz angewendet.
3. Die gemäss Anhang I berechneten gesenkten Zollansätze auf Einfuhren werden auf die erste Dezimalstelle gerundet angewandt.
Art. 2.5 Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
In Bezug auf Ein- und Ausfuhrbeschränkungen ist Artikel XI GATT 1994 anwendbar und wird hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.
Art. 2.6 Staatliche Handelsunternehmen
Betreffend staatliche Handelsunternehmen sind Artikel XVII GATT 1994 und die Vereinbarung zur Auslegung von Artikel XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994¹⁰ anwendbar und werden hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt werden.
¹⁰ SR 0.632.20 , Anhang 1.b
Art. 2.7 Ausnahmen
In Bezug auf allgemeine Ausnahmen und Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit sind die Artikel XX und XXI GATT 1994 anwendbar, die hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt werden.
Art. 2.8 Überprüfungsmechanismus
Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss dieses Kapitel und ihre Zolllisten in Anhang I überprüfen. Anschliessend nehmen die Vertragsparteien alle zwei Jahre eine Überprüfung dieses Gegenstands im Gemischten Ausschuss vor.
Kapitel 3 Ursprungsregeln und Durchführungsverfahren
Abschnitt I Ursprungsregeln
Art. 3.1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels:
(a) bedeutet «Vertragspartei» entweder China oder die Schweiz. Dieses Kapitel gilt für das Zollgebiet Chinas und das Zollgebiet der Schweiz gemäss der Definition in Artikel 2.1 Absatz 1;
(b) bedeutet «Herstellung» Methoden zur Gewinnung oder Produktion von Erzeugnissen, einschliesslich unter anderem den Anbau, den Abbau, das Ernten, das Fischen, das Fangen, das Jagen, das Herstellen, das Verarbeiten oder das Zusammensetzen eines Erzeugnisses;
(c) bezeichnet «Vormaterial» jegliche Zutaten, Teile, Komponenten, Halbfabrikate und/oder Erzeugnisse, die physisch in ein anderes Erzeugnis integriert wurden oder die bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verarbeitet wurden;
(d) bedeutet «Nicht-Ursprungserzeugnis» oder «Nicht-Ursprungsvormaterial» ein Erzeugnis oder Vormaterial, das keine Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Kapitels aufweist;
(e) bedeute «Ursprungserzeugnis» oder «Ursprungsvormaterial» ein Erzeugnis oder Vormaterial, das Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Kapitels aufweist;
(f) ist der «Zollwert» der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994¹¹ (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;
(g) ist der «Ab-Werk-Preis» der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in einer Vertragspartei gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt wurde, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien, der Löhne und allfälliger anderer Kosten sowie den Gewinn umfasst, abzüglich allfälliger inländischer Abgaben, die rückerstattet oder zurückbezahlt werden, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;
(h) steht «Harmonisiertes System» oder «HS» für das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren¹²;
(i) bezeichnen «Kapitel», «Nummer» und «Unternummer» das Kapitel (die ersten zwei Stellen der Tarifnummer), die Nummer (die ersten vier Stellen der Tarifnummer) bzw. die Unternummer (die sechs Stellen der Tarifnummer) des Harmonisierten Systems; und
(j) bedeutet «autorisierte Behörde» eine Behörde, die nach nationalem Recht einer Vertragspartei oder durch die Regierungsbehörde einer Vertragspartei bezeichnet wurde, um ein Ursprungszeugnis auszustellen.
¹¹ SR 0.632.20 , Anhang 1A.9
¹² SR 0.632.11
Art. 3.2 Ursprungserzeugnisse
Für die Zwecke dieses Abkommens und sofern in diesem Kapitel nichts anderes vorgeschrieben ist, gilt ein Erzeugnis als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei:
(a) wenn es im Sinne von Artikel 3.3 vollständig in einer Vertragspartei gewonnen oder hergestellt wurde;
(b) wenn die in der Be- oder Verarbeitung dieses Erzeugnisses verwendeten Nicht-Ursprungsvormaterialien in einer Vertragspartei¹³ einer substanziellen Verarbeitung im Sinne von Artikel 3.4 unterzogen wurden und die anderen anwendbaren Bestimmungen dieses Kapitels erfüllen; oder
(c) wenn es in einer Vertragspartei ausschliesslich aus Ursprungsvormaterialien aus einer der oder beiden Vertragsparteien hergestellt wurde.
¹³ Die Be- oder Verarbeitung dieses Erzeugnisses kann in verschiedenen Fabriken innerhalb einer Vertragspartei erfolgt sein.
Art. 3.3 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
Für die Zwecke von Artikel 3.2 Buchstabe (a) gelten die folgenden Erzeugnisse als vollständig in einer Vertragspartei gewonnen oder hergestellt:
(a) mineralische Erzeugnisse und andere nicht lebende natürlich vorkommende Substanzen, die aus ihrem Boden, internen Gewässern, territorialen Gewässern, ihrem Meeresgrund oder Meeresuntergrund gewonnen wurden;
(b) dort geerntete, gepflückte oder gesammelte pflanzliche Erzeugnisse;
(c) dort geborene und aufgezogene lebende Tiere und Erzeugnisse von solchen Tieren;
(d) Erzeugnisse, welche dort durch Jagen, Fallenstellen, Fischen, Sammeln, Fangen oder Aquakultur erzielt wurden;
(e) Erzeugnisse der Seefischerei und andere Erzeugnisse, die aus den territorialen Gewässern oder der exklusiven Wirtschaftszone einer Vertragspartei durch von dieser Vertragspartei registrierte und unter deren Flagge fahrende Schiffe gewonnen werden;
(f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere Erzeugnisse, die durch von einer Vertragspartei registrierte und unter deren Flagge fahrende Schiffe aus der Hochsee gewonnen werden;
(g) Erzeugnisse, die an Bord durch eine Vertragspartei registrierter und unter deren Flagge fahrender Fabrikschiffe ausschliesslich aus unter Buchstabe (e) und (f) genannten Erzeugnissen verarbeitet oder hergestellt worden sind;
(h) aus dem Meeresboden oder dem Meeresuntergrund ausserhalb der Küstenmeere einer Vertragspartei gewonnene Erzeugnisse, sofern diese Vertragspartei nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und in Übereinstimmung mit dem internationalen Recht zum Zwecke der Nutzbarmachung Rechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;
(i) dort bei einer ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle und Rückstände, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;
(j) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können; und
(k) dort ausschliesslich aus den unter Buchstaben (a) bis (j) genannten Erzeugnissen gewonnene oder hergestellte Waren.
Art. 3.4 Substanzielle Verarbeitung
1. Ein Erzeugnis, das aus Nicht-Ursprungsvormaterialien gewonnen oder hergestellt wird, gilt als einer substanziellen Verarbeitung unterzogen, wenn die Anforderungen gemäss Anhang II erfüllt sind.
2. Für die Zwecke von Absatz 1 gelten die Behandlungen nach Artikel 3.6 als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu erhalten.
3. Wo der Anhang II auf einen Prozentsatz des Wertes von Nicht-Ursprungsvormaterialien (VNM) Bezug nimmt, ist damit der höchste Prozentsatz von VNM gemeint, der im Verhältnis zum Ab-Werk-Preis eines Erzeugnisses erlaubt ist. Dieser Prozentsatz berechnet sich wie folgt:
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4. Der VNM wird auf der Grundlage des Zollwerts der Nicht-Ursprungsvormaterialien zum Zeitpunkt der Einfuhr bestimmt, einschliesslich Vormaterialien von unbekannter Herkunft. Falls dieser Wert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, wird der erste feststellbare Preis, der in einer Vertragspartei für diese Vormaterialien bezahlt wurde oder zu bezahlen ist, angewandt.
5. Falls ein Erzeugnis, das in Übereinstimmung mit Absatz 1 in einer Vertragspartei die Ursprungseigenschaft erlangt hat, in dieser Vertragspartei weiter verarbeitet wird und als Vormaterial bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, so werden die Nicht-Ursprungskomponenten dieses Vormaterials bei der Bestimmung der Ursprungseigenschaft des Erzeugnisses nicht berücksichtigt.
Art. 3.5 De Minimis
1. Ungeachtet von Artikel 3.4 Absatz 1 brauchen Nicht-Ursprungsvormaterialien die Bedingungen von Anhang II nicht zu erfüllen, sofern ihr Gesamtwert 10 % des Ab-Werk-Preises nicht überschreitet.
2. Dieser Artikel gilt nicht für die in Anhang II festgelegten Wertkriterien.
Art. 3.6 Minimalbehandlungen oder -verarbeitungen
1. Ungeachtet von Artikel 3.4 wird ein Erzeugnis nicht als Ursprungserzeugnis angesehen, wenn es lediglich eine oder mehrere der folgenden Behandlungen oder Verarbeitungen erfahren hat:
(a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten;
(b) Tiefgefrieren oder Auftauen;
(c) Verpacken und Umpacken;
(d) Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Rost, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;
(e) Bügeln oder Pressen von Textilien oder Textilprodukten;
(f) einfaches Bemalen oder Polieren;
(g) Schälen, teilweises oder vollständige Bleichen, Polieren oder Überziehen von Getreide und Reis;
(h) Färben oder Formen von Zucker;
(i) Schälen, Entsteinen oder Enthülsen von Früchten, Nüssen und Gemüse;
(j) Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Schneiden;
(k) Sieben, Trennen, Sortieren, Klassieren, Ordnen, Bemustern;
(l) einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Taschen, Kisten, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
(m) Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos und anderen zur Identifikation dienlichen Zeichen auf Erzeugnissen oder deren Verpackungen;
(n) einfaches Mischen von Erzeugnissen von unterschiedlicher oder gleicher Art;
(o) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;
(p) Schlachten von Tieren.
2. Für die Zwecke von Absatz 1 beschreibt «einfach» Tätigkeiten, welche weder spezielle Fähigkeiten noch Maschinen, Apparate oder Ausrüstungen, welche speziell zur Ausführung dieser Tätigkeiten hergestellt wurden, voraussetzen.
3. Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als Minimalbehandlungen oder -verarbeitungen im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in einer Vertragspartei bei der Herstellung dieses Erzeugnisses vorgenommenen Behandlungen in Betracht zu ziehen.
Art. 3.7 Kumulation
1. Ungeachtet von Artikel 3.2 wird ein Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, das als Vormaterial bei der Herstellung eines Erzeugnisses in der anderen Vertragspartei verwendet wird, als mit Ursprung in jener Vertragspartei betrachtet, in der die letzten Be- oder Verarbeitungen vorgenommen wurden, die über die in Artikel 3.6 Absatz 1 genannten hinausgehen.
2. Ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei, das von einer Vertragspartei in die andere Vertragspartei ausgeführt wird und an dem keine Be- oder Verarbeitungen vorgenommen werden, die über die in Artikel 3.6 Absatz 1 genannten hinausgehen, behält seinen Ursprung bei.
Art. 3.8 Massgebende Einheit
1. Bei der Bestimmung der Ursprungseigenschaft ist die massgebende Einheit eines Erzeugnisses oder Vormaterials als die Grundeinheit zu betrachten und in Übereinstimmung mit dem Harmonisierten System zu bestimmen.
2. Gemäss Absatz 1,
(a) bildet eine Warenzusammenstellung als Ganzes die massgebende Einheit, wenn sie nach der Allgemeinen Vorschrift 3 des Harmonisierten Systems unter einer Nummer oder Unternummer eingereiht wird;
(b) muss jedes Erzeugnis bei der Bestimmung, ob es die Voraussetzungen für ein Ursprungserzeugnis einer Partei erfüllt, für sich betrachtet werden, wenn eine Sendung aus mehreren gleichen Erzeugnissen besteht, die unter einer Nummer oder Unternummer des Harmonisierten Systems eingereiht werden; und
(c) gelten Verpackungen als Teil des Erzeugnisses, wenn sie in Übereinstimmung mit der Allgemeinen Vorschrift 5 des Harmonisierten Systems Teil dieses Erzeugnisses sind und mit ihm eingereiht werden. Verpackungen für den Einzelhandel werden bei der Berechnung des Werts der bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Nicht-Ursprungsvormaterialien als Vormaterialien des Erzeugnisses betrachtet.
3. Verpackungsmaterial und Behältnisse für Transportzwecke, die zum Schutz eines Erzeugnisses während des Transports verwendet werden, werden für die Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses nicht berücksichtigt.
Art. 3.9 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
1. Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge sowie Anleitungen und Informationsmaterial, das zusammen mit dem Erzeugnis präsentiert und eingereiht wird, werden als Teil des betreffenden Erzeugnisses betrachtet, vorausgesetzt dass:
(a) sie zusammen in Rechnung gestellt werden; und
(b) dass ihre Menge als normal für dieses Erzeugnis betrachtet wird.
2. Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge sowie Anleitungen und Informationsmaterial werden bei der Berechnung des Werts der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Nicht-Ursprungsvormaterialien als Vormaterialien des Erzeugnisses betrachtet.
Art. 3.10 Neutrale Elemente
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung neutraler Elemente, die bei der Herstellung, beim Testen oder bei der Inspektion des Erzeugnisses verwendet wurden, die aber nicht physisch in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen, nicht berücksichtigt zu werden. Solche neutrale Elemente sind unter anderem:
(a) Brennstoffe, Energie, Katalysatoren und Lösungsmittel;
(b) Ausrüstung, Geräte und Materialien, die für das Testen oder die Inspektion der Erzeugnisse verwendet werden;
(c) Handschuhe, Brillen, Schuhe, Kleider, Sicherheitsausrüstung und ‑materialien;
(d) Werkzeuge, Matrizen und Formen;
(e) Ersatzteile und Materialien, die für den Unterhalt der Ausrüstungen und Gebäude verwendet werden; und
(f) Schmiermittel, Fette, Verbundmaterialien und andere Materialien, die bei der Herstellung oder für den Betrieb der Ausrüstungen und Gebäude verwendet werden.
Art. 3.11 Austauschbare Vormaterialien
1. Werden austauschbare Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft bei der Be- oder Verarbeitung eines Erzeugnisses verwendet, kann die Bestimmung des Ursprungs dieser Vormaterialien auf der Grundlage eines Inventarsystems erfolgen.
2. Für die Zwecke von Absatz 1 bedeutet «austauschbare Vormaterialien» untereinander auswechselbare Vormaterialien, die in ihrer Art und Handelsqualität identisch sind und sich nicht mehr unterscheiden lassen, sobald sie in das fertige Erzeugnis eingegangen sind.
3. Das Inventarsystem hat sich nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen zu richten, die in der Vertragspartei gelten, in der das Erzeugnis hergestellt wird. Es hat zu gewährleisten, dass nicht mehr Erzeugnisse Ursprungseigenschaft erhalten, als wenn die Materialien getrennt gelagert worden wären. Ein Hersteller, der ein solches System verwendet, hat die Aufzeichnungen zum Betrieb des Systems aufzubewahren, die eine Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels ermöglichen.
4. Für die Zwecke dieses Artikels kann eine Vertragspartei ein Inventarsystem in Übereinstimmung mit ihrem nationalen Recht verlangen.
Art. 3.12 Territorialitätsprinzip
Die in den Artikeln 3.2 bis 3.10 genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbruch in einer Vertragspartei erfüllt sein.
Art. 3.13 Direkttransport
1. Die Zollpräferenzbehandlung nach diesem Abkommen wird nur für Ursprungserzeugnisse gewährt, die unmittelbar zwischen den Vertragsparteien befördert werden.
2. Ungeachtet von Absatz 1 werden Ursprungserzeugnisse, die durch die Gebiete von Nichtvertragsparteien befördert werden, dennoch als unmittelbar zwischen den Vertragsparteien befördert angesehen, sofern sie:
(a) keine andere Behandlung als Entladen oder Verladen oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben; und
(b) in diesen Nichtvertragsparteien unter Zollkontrolle bleiben.
Sendungen von Ursprungserzeugnissen können in Nichtvertragsparteien für die Weiterbeförderung aufgeteilt werden, sofern dabei die Bedingungen von Buchstaben (a) und (b) erfüllt werden.
3. Für die Zwecke von Absatz 1 können Ursprungserzeugnisse durch Rohrleitungen in Nichtvertragsparteien geleitet werden.
4. Die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei können verlangen, dass der Importeur der oben genannten Erzeugnisse mittels geeigneter Nachweise belegt, dass die Bedingungen von Absatz 2 erfüllt wurden.¹⁴
¹⁴ Fassung gemäss Beschluss des Gemischten Ausschusses Schweiz-China vom 14. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Sept. 2021 ( AS 2021 471 ).
Abschnitt II Durchführungsverfahren
Art. 3.14 Ursprungsnachweis
Um in den Genuss der Zollpräferenzbehandlung nach diesem Abkommen zu kommen, ist der Zollbehörde der einführenden Vertragspartei einer der folgenden Ursprungsnachweise vorzulegen:
(a) ein Ursprungszeugnis gemäss Artikel 3.15; oder
(b) eine Ursprungserklärung durch einen ermächtigten Ausführer gemäss Artikel 3.16.
Art. 3.15 Ursprungszeugnis
1. Ein Ursprungszeugnis wird von der autorisierten Behörde der ausführenden Vertragspartei ausgestellt.
2. Das Ursprungszeugnis wird vor oder zum Zeitpunkt der Ausfuhr ausgestellt, sofern die auszuführenden Erzeugnisse nach den Bestimmungen dieses Kapitels als Ursprungserzeugnisse dieser Vertragspartei angesehen werden können. Der Ausführer oder, in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht, sein ermächtigter Vertreter reicht einen schriftlichen Antrag für das Ursprungszeugnis sowie die geeigneten Nachweise ein, dass die auszuführenden Erzeugnisse die Bedingungen für die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses erfüllen.
3. In Ausnahmefällen, wenn ein Ursprungszeugnis nicht vor oder zum Zeitpunkt der Ausfuhr ausgestellt wurde, kann das Ursprungszeugnis nachträglich ausgestellt werden, wobei es den Vermerk «ISSUED RETROSPECTIVELY» trägt.
4. Das Ursprungszeugnis, dessen Vorlagen in Anhang III zu finden sind, ist in Englisch auszufüllen und ordnungsgemäss zu unterzeichnen und abzustempeln. Ein Ursprungszeugnis ist während zwölf Monaten ab seinem Ausstellungsdatum gültig.
5. Bei Diebstahl, Verlust oder versehentlicher Vernichtung eines Ursprungszeugnisses kann der Ausführer oder der Hersteller bei den autorisierten Behörden der ausführenden Vertragspartei schriftlich die Ausstellung einer beglaubigten Kopie beantragen, sofern das erste ausgestellte Ursprungszeugnis nachweislich nicht verwendet wurde. Die beglaubigte Kopie trägt entweder den Vermerk «CERTIFIED TRUE COPY of the original Certificate of Origin number ___ dated ___» oder den Vermerk «DUPLICATE» sowie die Referenznummer und das Ausstellungsdatum des Original-Ursprungszeugnisses. Die beglaubigte Kopie gilt während der Gültigkeitsdauer des Original-Ursprungszeugnisses.
6. Ursprungszeugnisse, die der Zollbehörde der einführenden Vertragspartei nach Ablauf der Gültigkeitsdauer vorgelegt werden, können akzeptiert werden, wenn die Nichteinhaltung der Frist auf höhere Gewalt oder auf andere berechtigte Gründe zurückzuführen ist, auf die der Ausführer oder der Importeur keinen Einfluss haben.
Art. 3.16 Ursprungserklärung durch Ermächtigte Ausführer
1. Eine Vertragspartei kann nach diesem Abkommen ein System Ermächtigter Ausführer einrichten, welches diese berechtigt, eine Ursprungserklärung zu erstellen. Die Ermächtigten Ausführer werden von der ausführenden Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihrem nationalen Recht genehmigt und verwaltet.
2. Ein Ermächtigter Ausführer erstellt die Ursprungserklärung entsprechend dem Text in Anhang IV. Die Ursprungserklärung muss die Registrierungsnummer des Ermächtigten Ausführers sowie die Seriennummer der Ursprungserklärung enthalten. Ein Ermächtigter Ausführer erstellt eine Ursprungserklärung in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Verordnungen der ausführenden Vertragspartei in Maschinenschrift, per Stempel oder Druck auf der Rechnung oder anderen Handelspapieren, die von der Zollverwaltung der einführenden Vertragspartei als gültig akzeptiert werden und das betreffende Erzeugnis ausführlich genug beschreiben, dass es identifiziert werden kann.
3. Eine Ursprungserklärung ist nur während zwölf Monaten ab dem Datum der Ausstellung der Rechnung oder der anderen Handelspapieren, die von der Zollverwaltung der einführenden Vertragspartei als gültig akzeptiert werden, gültig.
4. Vor dem 31. März jedes Jahres teilt die ausführende Vertragspartei der einführenden Vertragspartei die Namen und Registrierungsnummern aller Ermächtigten Ausführer sowie die entsprechenden Seriennummern aller im vergangenen Jahr ausgestellten Ursprungserklärungen mit. Falls eine Vertragspartei auf der Grundlage dieser Informationen Unstimmigkeiten feststellt, teilt sie diese der anderen Vertragspartei zur weiteren Untersuchung oder Klärung durch letztere mit. Um die Mitteilung der oben genannten Informationen zu erleichtern, arbeiten die Vertragsparteien an der Einrichtung eines elektronischen Systems für den Austausch entsprechender Informationen.
Art. 3.17 Aufbewahrung von Ursprungsdokumenten
1. Die Vertragsparteien verlangen von ihren Herstellern, Exporteuren und Importeuren, Dokumente im Zusammenhang mit dem Ursprung der Erzeugnisse sowie der Erfüllung der anderen Anforderungen dieses Kapitels mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
2. Die Vertragsparteien verlangen, dass ihre autorisierten Behörden Kopien der Ursprungszeugnisse und anderer Ursprungsnachweise mindestens drei Jahre lang aufbewahren.
3. Exporteure und Importeure, welche dieses Abkommen nutzen, müssen, im Rahmen dieses Abkommens und unter Vorbehalt der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der ausführenden Vertragspartei oder der einführenden Vertragspartei die Anforderungen der betreffenden Vertragspartei erfüllen und auf Verlangen alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen dieses Kapitels vorlegen.
Art. 3.18 Einfuhranforderungen
1. Basierend auf einem Ursprungsnachweis gemäss Artikel 3.14 gewährt jede Vertragspartei Ursprungerzeugnissen, die aus der anderen Vertragspartei eingeführt werden, die Zollpräferenzbehandlung nach diesem Abkommen.
2. Um die Zollpräferenzbehandlung zu erlangen, beantragt der Importeur gemäss den in der einführenden Vertragspartei anwendbaren Verfahren die Zollpräferenzbehandlung zum Zeitpunkt der Einfuhr eines Ursprungserzeugnisses und legt den Ursprungsnachweis gemäss Artikel 3.14 sowie die weiteren von den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei verlangten Nachweise vor.
3. Für die Zwecke von Absatz 2 wird ein Ursprungsnachweis den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei innerhalb von zwölf Monaten nach seiner Ausstellung vorgelegt.
4. Ist der Importeur zum Zeitpunkt der Einfuhr nicht im Besitz eines Ursprungsnachweises, so kann er, in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht der einführenden Vertragspartei, die Zollpräferenzbehandlung zum Zeitpunkt der Einfuhr beantragen und den Ursprungsnachweis, sowie gegebenenfalls weitere Dokumente im Zusammenhang mit der Einfuhr innerhalb einer durch das nationale Recht der einführenden Vertragspartei festgelegten Frist später vorlegen. Die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei führen die Einfuhrformalitäten gemäss nationalem Recht aus.
Art. 3.19 Verzicht auf einen Ursprungsnachweis
1. Zum Zweck de Zollpräferenzbehandlung nach diesem Kapitel kann eine Vertragspartei auf die Vorlegung eines Ursprungsnachweises verzichten und die Zollpräferenzbehandlung gewähren für:
(a) jede Sendung von Ursprungserzeugnissen mit einem Wert, der 600 USD oder den entsprechenden Betrag in der Währung der Vertragspartei nicht überschreitet; oder
(b) andere durch ihr nationales Recht bestimmte Ursprungserzeugnisse.
2. Ein Verzicht gemäss Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei feststellen, dass die Sendung Teil einer Serie von Einfuhren ist, bei der berechtigte Annahmen bestehen, dass diese unternommen oder organisiert wurden, um die Vorlegung eines formellen Ursprungsnachweises zu umgehen.
Art. 3.20 Ursprungsüberprüfung
1. Um die wirksame Anwendung dieses Kapitels zu gewährleisten, unterstützen die Vertragsparteien einander bei der Prüfung der Echtheit der Ursprungsnachweise, der Korrektheit der darin enthaltenen Angaben, der Ursprungseigenschaft der betroffenen Erzeugnisse sowie der Erfüllung der anderen in diesem Kapitel festgelegten Anforderungen.
2. Die zuständigen Regierungsbehörden der ausführenden Vertragspartei führen die in Absatz 1 erwähnten Prüfungen auf Ersuchen der Zollbehörden der einführenden Vertragspartei durch.
3. Die einführende Vertragspartei unterbreitet der ausführenden Vertragspartei das Nachprüfungsgesuch innerhalb von 36 Monaten nach der Erstellung oder Ausstellung des Ursprungsnachweises. Die ausführende Vertragspartei ist nicht verpflichtet, Prüfungen auf der Grundlage von nach dieser Frist erhaltenen Nachprüfungsgesuchen durchzuführen.
4. Das Nachprüfungsgesuch hat eine Kopie des Ursprungsnachweises zu enthalten, sowie gegebenenfalls andere Dokumente oder Informationen zur Begründung des Zweifels an der Gültigkeit des Ursprungsnachweises. Die Gründe für das Ersuchen sind ebenfalls anzugeben.
5. Die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei können in Übereinstimmung mit ihrer nationalen Gesetzgebung die Zollpräferenzbehandlung suspendieren oder die Bezahlung einer Sicherheit in der Höhe des vollen Zollbetrags für ein Erzeugnis mit Ursprungsnachweis verlangen, bis das Nachprüfungsverfahren abgeschlossen ist.
6. Die zuständigen Regierungsbehörden der ausführenden Vertragspartei können die Vorlage von Beweismitteln verlangen, Inspektionen in den Räumlichkeiten des Exporteurs oder des Herstellers vornehmen, die Buchhaltung des Exporteurs oder des Herstellers überprüfen sowie weitere geeignete Massnahmen treffen, um die Erfüllung der Bestimmungen dieses Kapitels zu überprüfen.
7. Die ersuchte Vertragspartei meldet der ersuchenden Vertragspartei die Ergebnisse und Feststellungen der Nachprüfungen innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Nachprüfungsgesuchs, sofern die Vertragsparteien nicht aus berechtigten Gründen einen anderen Zeitrahmen vereinbaren. Falls die ersuchende Vertragspartei innerhalb von sechs Monaten oder innerhalb eines anderen zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Zeitrahmens keine Antwort erhält, oder falls die Antwort nicht klar festhält, ob der Ursprungsnachweis gültig ist oder ob ein Erzeugnis Ursprungseigenschaft aufweist, kann die ersuchende Vertragspartei die Zollpräferenzbehandlung für das vom fraglichen Ursprungsnachweis betroffene Erzeugnis verweigern.
Art. 3.21 Verweigerung der Zollpräferenzbehandlung
Falls in diesem Kapitel nicht anders bestimmt, kann die einführende Vertragspartei einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung ablehnen, sofern:
(a) der Ursprungsnachweis die Anforderungen dieses Kapitels nicht erfüllt;
(b) die Einhaltung von Artikel 3.13 nicht nachgewiesen ist;
(c) aus den Ergebnissen der Ursprungsüberprüfung in der ausführenden Vertragspartei hervorgeht, dass der Ursprungsnachweis nicht echt oder nicht korrekt ist;
(d) ein Fall gemäss Artikel 3.20 Absatz 7 auftritt; oder
(e) die Erzeugnisse die Anforderungen dieses Kapitels nicht erfüllen.
Art. 3.22 Notifikationen
Vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens teilen die Vertragsparteien einander die folgenden Informationen mit:
(a) für die Zwecke von Artikel 3.15 die Namen und Adressen der für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen autorisierten Behörden sowie Musterabdrücke der Stempel, die diese Behörden verwenden. Allfällige Änderungen der Namen, Adressen oder amtlichen Stempel sind der Zollverwaltung der einführenden Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen;
(b) für die Zwecke von Artikel 3.16 die Namen, Registrierungsnummern und Kontaktangaben der Ermächtigten Ausführer. Allfällige Änderungen dieser Angaben sind der anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen;
(c) die Adressen der zuständigen Regierungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Prüfungen gemäss Artikel 3.20 sowie für andere Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung und der Anwendung dieses Kapitels verantwortlich sind; und
(d) Informationen zur Auslegung, Anwendung und Verwaltung dieses Kapitels.
Art. 3.23 Vertraulichkeit
Unter Vorbehalt der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien dürfen alle Angaben, die von einer Vertragspartei als vertraulich erklärt oder auf einer vertraulichen Basis mitgeteilt werden, nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder Behörde, die die Angaben gemacht hat, offengelegt werden.
Art. 3.24 Unterausschuss zur Umsetzung von Ursprungsangelegenheiten
1. Der Unterausschuss zur Umsetzung von Ursprungsangelegenheiten (nachfolgend in diesem Artikel als «Unterausschuss» bezeichnet), der sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammensetzt, wird hiermit unter dem Gemischten Ausschusses eingesetzt.
2. Der Unterausschuss behandelt die folgenden Angelegenheiten:
(a) Überwachung und Überprüfung der getroffenen Massnahmen und Umsetzung der Verpflichtungen;
(b) Informationsaustausch und Überprüfung von Entwicklungen;
(c) andere von den Vertragsparteien vereinbarte Angelegenheiten;
(d) andere Angelegenheiten, die dem Unterausschuss vom Gemischten Ausschuss zugewiesen werden; und
(e) Empfehlungen und Berichterstattung an den Gemischten Ausschuss nach Bedarf.
3. Der Unterausschuss steht unter der gemeinsamen Leitung von Vertretern der Zollverwaltungen der Vertragsparteien. Die als Gastgeber amtierende Vertragspartei übernimmt den Vorsitz. Der Vorsitzende bereitet für jedes Treffen des Unterausschusses in Absprache mit der anderen Vertragspartei eine provisorische Traktandenliste vor und stellt sie der anderen Vertragspartei vor dem Treffen zu.
4. Der Unterausschuss tagt so oft wie erforderlich, auf Anweisung des Gemischten Ausschusses oder gemäss Vereinbarung der Vertragsparteien. Das Treffen findet wie gemeinsam zwischen den Vertragsparteien vereinbart entweder in China oder in der Schweiz statt.
5. Der Unterausschuss erstellt einen schriftlichen Bericht der Ergebnisse jedes Treffens.
Art. 3.25 In Beförderung befindliche Erzeugnisse nach Ausfuhr
Die Bestimmungen dieses Kapitels können auf Erzeugnisse angewandt werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens nach der Ausfuhr in Beförderung, einschliesslich Transit, sind und noch nicht in der anderen Vertragspartei angekommen sind. Für solche Erzeugnisse kann der Ursprungsnachweis bis sechs Monate nach Inkrafttreten des Abkommens rückwirkend erstellt werden, sofern die Bestimmungen dieses Kapitels und insbesondere von Artikel 3.13 erfüllt sind.
Kapitel 4 Zollverfahren und Handelserleichterungen
Art. 4.1 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel gilt für das Zollgebiet Chinas und das Zollgebiet der Schweiz gemäss Artikel 2.1.
Art. 4.2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels:
(a) bedeutet «Zollverwaltung»: (i) für China die General Administration of Customs, und
(ii) für die Schweiz die Eidgenössische Zollverwaltung;
(b) bezeichnet «Zollgesetz» die gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen einer Vertragspartei zu Einfuhren, Ausfuhren, Transport oder Lagerung von Waren, deren Verwaltung und Durchsetzung ausdrücklich der Zollverwaltung obliegt, sowie alle Regelungen, die von der Zollverwaltung im Rahmen der ihm gesetzlich übertragenen Kompetenzen erlassen werden;
(c) bedeutet «Zollverfahren» die durch die Zollverwaltung einer Vertragspartei auf den dem Zollgesetz dieser Vertragspartei unterliegenden Waren und Beförderungsmittel angewandten Verfahren;
(d) bezeichnet «Übereinkommen über den Zollwert» das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994, das Teil des WTO-Abkommens ist; und
(e) sind «Beförderungsmittel» alle Schiffe, Fahrzeuge, Flugzeuge, Eisenbahnrollmaterial sowie Tragtiere, die Personen und/oder Waren in das oder aus dem Zollgebiet heraus befördern.
Art. 4.3 Allgemeine Grundsätze
Die Vertragsparteien, die bestrebt sind, die Interessen ihrer jeweiligen Wirtschaftskreise zu fördern und ein Handelsumfeld zu schaffen, das ihnen erlaubt, von den Möglichkeiten dieses Abkommens zu profitieren, vereinbaren, dass insbesondere die folgenden Grundsätze als Basis für die Entwicklung und Verwaltung von Massnahmen zur Handelserleichterung durch die zuständigen Behörden dienen sollen:
(a) Transparenz, Effizienz, Vereinfachung, Harmonisierung und Konsistenz der Handelsverfahren;
(b) Förderung internationaler Normen;
(c) Konformität mit multilateralen Instrumenten;
(d) optimale Verwendung der Informationstechnologien;
(e) hohe Standards beim Service Public;
(f) Kontrollen der Regierungsbehörden basierend auf Risikomanagement;
(g) Zusammenarbeit innerhalb jeder Vertragspartei zwischen den Zollbehörden und anderen Grenzbehörden;
(h) Konsultationen zwischen den Vertragsparteien und ihren jeweiligen Wirtschaftskreisen; und
(i) Gewährleistung der Handelssicherheit.
Art. 4.4 Transparenz
1. Die Vertragsparteien veröffentlichen im Internet umgehend, und soweit möglich in Englisch, alle Gesetze, Verordnungen und allgemeinverbindlichen Vorschriften betreffend den Warenhandel zwischen China und der Schweiz.
2. Die Vertragsparteien errichten für Zoll- und andere dieses Kapitel betreffende Fragen Auskunftsstellen, die, soweit möglich in Englisch, über das Internet kontaktiert werden können.
3. Die Vertragsparteien konsultieren ihre jeweiligen Wirtschaftskreise zu deren Bedürfnissen hinsichtlich der Entwicklung und Umsetzung von Massnahmen zur Handelserleichterung, wobei den Interessen der kleinen und mittleren Unternehmen besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird.
4. Die Vertragsparteien veröffentlichen im Voraus, und insbesondere im Internet, Entwürfe von Gesetzen und allgemeinverbindlichen Verordnungen, die den internationalen Handel betreffen, damit sich die Öffentlichkeit und vor allem die interessierten Kreise dazu äussern können.
5. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass eine angemessene Zeitspanne zwischen der Veröffentlichung von den internationalen Warenhandel betreffenden Gesetzen und allgemeinverbindlichen Verordnungen sowie deren Inkrafttreten besteht.
6. Die Vertragsparteien verwalten ihre den internationalen Warenhandel betreffenden Gesetze, Verordnungen und Vorschriften einheitlich, unparteiisch und angemessen.
Art. 4.5 Zusammenarbeit
1. Die Vertragsparteien können weitere Massnahmen zur Erleichterung des Handels zwischen ihnen identifizieren und dem Gemischten Ausschuss zur Genehmigung vorlegen.
2. Die Vertragsparteien fördern die internationale Zusammenarbeit in den relevanten multilateralen Foren zur Handelserleichterung. Sie überprüfen einschlägige internationale Initiativen zur Handelserleichterung, um neue Bereiche zu identifizieren und dem Gemischten Ausschuss zur Erwägung vorzulegen, in denen ein gemeinsames Vorgehen zur Erreichung der gemeinsamen Ziele beitragen könnte.
Art. 4.6 Verbindliche Auskünfte
1. Eine Vertragspartei erteilt auf schriftliches Gesuch eines Einführers, Herstellers, oder Ausführers¹⁵ hin, welches alle notwendigen Informationen erhält, innert einer angemessenen bestimmten Frist eine verbindliche schriftliche Auskunft¹⁶ zu den folgenden Fragen:
(a) Tarifeinreihung eines Erzeugnisses;
(b) die für die Bestimmung des Zollwerts unter gegebenen Umständen zu verwendende Methode des Transaktionswerts;
(c) Ursprungsregeln, die für sein Erzeugnis gelten; und
(d) allfällige weitere von den Vertragsparteien vereinbarte Angelegenheiten.
2. Eine Vertragspartei, die es ablehnt, eine verbindliche Auskunft zu erteilen, informiert den Gesuchsteller unverzüglich schriftlich darüber und begründet ihre Ablehnung.
3. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die die verbindlichen Auskünfte zum Zeitpunkt ihrer Ausstellung oder zu einem anderen in der Auskunft festgelegten angemessenen Zeitpunkt Gültigkeit erlangen, vorausgesetzt, dass die Fakten und Umstände, auf denen die Auskunft gründet, unverändert bleiben.
4. Die Vertragsparteien können die Gültigkeit der verbindlichen Auskünfte auf eine von ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmte Frist beschränken.
5. Die Vertragsparteien sind bestrebt, Informationen zu verbindlichen Auskünften, die sie als von weiterem Interesse einschätzen, öffentlich zugänglich zu machen, wobei dem Schutz vertraulicher Informationen Rechnung zu tragen ist.
¹⁵ Zwecks sichererem Verständnis: Ein Importeur, Exporteur oder Hersteller kann ein Gesuch um eine verbindliche Auskunft über einen ordnungsgemäss befugten Vertreter einreichen.
¹⁶ Ein Gesuchsteller für eine verbindliche Auskunft von China Customs muss bei China Customs registriert sein.
Art. 4.7 Vereinfachung internationaler Handelsverfahren
1. Die Verfahren jeder Vertragspartei im Bereich der Zollkontrollen und des internationalen Handels sollen einfach, zweckmässig, objektiv und unparteiisch sein.
2. Die Vertragsparteien beschränken die Kontrollen, Formalitäten und die im Rahmen des Warenhandels zwischen ihnen verlangten Dokumente auf das für die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen notwendige Minimum und vereinfachen dabei weitest möglich die entsprechenden Verfahren.
3. Die einführende Vertragspartei verlangt vom Importeur weder das Original noch eine Kopie der Ausfuhrzollanmeldung.
4. Die Vertragsparteien wenden effiziente Handelsverfahren an, die sich nach Möglichkeit auf internationale Standards stützen, mit dem Ziel, die Kosten und unnötigen Verzögerungen im Handel untereinander zu reduzieren, insbesondere die Standards und empfohlenen Praktiken der Weltzollorganisation (nachfolgend «WZO»), einschliesslich der Grundsätze des revidierten internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (revidiertes Übereinkommen von Kyoto).
5. Die Vertragsparteien führen Verfahren ein oder behalten solche bei, die:
(a) die Einreichung und Bearbeitung einer Zollanmeldung auf elektronischem Weg vor der physischen Ankunft der Waren ermöglichen, um ihre Zollveranlagung zu beschleunigen;
(b) gegebenenfalls den Importeuren erlauben, die Freigabe von Waren zu erlangen, bevor sie alle Einfuhranforderungen dieser Vertragspartei erfüllt haben, falls der Importeur ausreichende und wirksame Garantien bietet und wenn entschieden wurde, dass keine weitere Überprüfung, physische Inspektion oder andere Präsentation erforderlich ist; und
(c) die unverzügliche Entlastung der Bürgschaft erlauben, wenn diese nicht länger benötigt wird.
Art. 4.8 Zollwertbestimmung
Die Vertragsparteien wenden Artikel VII GATT 1994 sowie das Übereinkommen über den Zollwert auf zwischen ihnen gehandelte Waren an.¹⁷
¹⁷ Die Schweiz wendet auf dem Gewicht oder der Menge basierende Zölle statt Wertzölle an (Notifikation an die WTO: G/VAL/N/1/CHE/1 vom 28. August 1995).
Art. 4.9 Tarifeinreihung
Die Vertragsparteien wenden das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren auf die zwischen ihnen gehandelten Waren an.
Art. 4.10 Zuständige Zollstellen
1. Die Vertragsparteien bezeichnen die Zollstellen, bei denen Waren gestellt und veranlagt werden können. Bei der Bestimmung der Befugnisse und des Standorts dieser Stellen sowie ihrer Öffnungszeiten ist insbesondere den Bedürfnissen des Handels Rechnung zu tragen.
2. Nach Massgabe ihrer verfügbaren Ressourcen führt jede Vertragspartei Zollkontrollen und -verfahren auch ausserhalb der festgelegten Öffnungszeiten oder der Zollstellen durch, falls sie mit guten Gründen darum ersucht wird. Die von den Zollbehörden dafür verrechenbaren Kosten beschränken sich auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen.
Art. 4.11 Risikomanagement
1. Jede Vertragspartei bestimmt auf der Grundlage des Risikomanagements, welche Personen, Waren oder Beförderungsmittel überprüft werden sollen, und legt den Umfang der Überprüfung fest.
2. Bei der Identifizierung und Behandlung von Risiken im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- oder Durchfuhr, dem Transfer oder dem Endverbrauch von Waren, die zwischen den Zollgebieten der beiden Vertragsparteien befördert werden, oder bei der Präsenz von Waren, die nicht im freien Verkehr sind, wenden die Vertragsparteien systematisch objektive Risikomanagementverfahren und -praktiken an.
3. Das Risikomanagement wird derart angewandt, dass es nicht zu willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung bei gleichen Voraussetzungen oder zu versteckten Behinderungen des internationalen Handels führt.
4. Die Verfahren der Vertragsparteien im Zusammenhang mit Zollkontrollen und internationalem Handel, einschliesslich der Überprüfung der Dokumente, physischer Prüfungen oder Post-Audit-Überprüfungen, sollen nicht belastender als nötig sein, um die Aussetzung gegenüber diesen Risiken einzuschränken.
5. Die Vertragsparteien führen wirksame und effiziente Zollkontrollen ein, um die Freigabe der Waren zu beschleunigen.
Art. 4.12 Nachgelagerte Zollkontrollen
1. Die nachgelagerte Zollkontrolle ist das Verfahren, im Rahmen dessen die Zollverwaltung die Waren innerhalb einer gewissen Zeitperiode nach ihrer Freigabe untersucht und überprüft.
2. Die nachgelagerte Zollkontrolle wird transparent durchgeführt. Die Vertragsparteien teilen den betroffenen Personen die Ergebnisse der Kontrolle mit, sowie ihre Rechte und Pflichten und die Nachweise und Gründe für die Ergebnisse.
3. Wenn möglich stützen sich die Vertragsparteien bei der Anwendung des Risikomanagements und der Zulassung von Wirtschaftsbeteiligten auf die Ergebnisse der nachgelagerten Zollkontrolle.
Art. 4.13 System des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten
Eine Vertragspartei, die ein System des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten oder Sicherheitsmassnahmen mit Auswirkungen auf die internationalen Handelsströme anwendet:
(a) bietet der anderen Vertragspartei die Gelegenheit, die gegenseitige Anerkennung der Zulassung und der Sicherheitsmassnahmen zu verhandeln, um den internationalen Handel zu erleichtern und gleichzeitig eine wirksame Zollkontrolle zu gewährleisten; und
(b) stützt sich auf einschlägige internationale Normen, insbesondere das «Framework of Standards» der WZO.
Art. 4.14 Zollagenten
Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass ihre Gesetzgebung betreffend Zollagenten auf transparenten Regeln basiert. Die Vertragsparteien erlauben juristischen Personen – in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften – ihre eigenen Zollagenten einzusetzen.
Art. 4.15 Abgaben und Gebühren
1. In Übereinstimmung mit Absatz 1 von Artikel VIII GATT 1994 sorgt jede Vertragspartei dafür, dass die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhobenen Abgaben und Gebühren jeglicher Art (mit Ausnahme von Zöllen, einer inneren Steuer oder Abgabe entsprechenden Belastung, die gemäss Absatz 2 von Artikel III GATT 1994 erhoben werden sowie Antidumping- oder Ausgleichszöllen) dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt werden und keinen mittelbaren Schutz für inländische Waren oder eine Besteuerung der Einfuhr oder Ausfuhr zu fiskalischen Zwecken darstellen.
2. Die Vertragsparteien veröffentlichen die Informationen zu den Abgaben und Gebühren. Die Vertragsparteien sind bestrebt, diese Informationen jeweils in Englisch im Internet zu veröffentlichen. Diese Informationen können auch die Art der Abgabe oder Gebühr, die Abgaben und Gebühren, die angewandt werden und die Art und Weise ihrer Berechnung beinhalten.
3. Auf Anfrage liefert eine Vertragspartei Informationen zu den Abgaben und Gebühren, die auf Einfuhren von Waren in die Partei zur Anwendung kommen.
Art. 4.16 Konsularische Transaktionen
Eine Vertragspartei fordert weder konsularische Transaktionen noch entsprechende Abgaben und Gebühren im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren der anderen Vertragspartei.
Art. 4.17 Vorübergehende Verwendung von Waren
1. Die Vertragsparteien erleichtern die vorübergehende Verwendung von Waren.
2. Für die Zwecke dieses Artikels sind unter «vorübergehender Verwendung» Zollverfahren zu verstehen, nach denen bestimmte Erzeugnisse unter bedingter Aussetzung der Einfuhrabgaben in ein Zollgebiet verbracht werden können. Solche Erzeugnisse werden für einen bestimmten Zweck eingeführt, um innerhalb einer bestimmten Frist und, von der normalen Wertminderung infolge ihrer Verwendung abgesehen, in unverändertem Zustand wieder ausgeführt zu werden.
Art. 4.18 Aktiver und passiver Veredelungsverkehr
1. Die Vertragsparteien erlauben die aktive und passive Veredelung von Waren gemäss internationaler Normen und Praktiken, unter Vorbehalt der in der nationalen Gesetzgebung festgehaltenen Vorschriften und Bedingungen.
2. Für die Zwecke dieses Artikels sind unter «aktiver Veredelung» Zollverfahren zu verstehen, nach denen bestimmte Erzeugnisse unter bedingter Aussetzung der Einfuhrabgaben in ein Zollgebiet verbracht werden können, sofern sie zur Verarbeitung, Bearbeitung oder Reparatur und zur anschliessenden Ausfuhr bestimmt sind.
3. Für die Zwecke dieses Artikels sind unter «passiver Veredelung» Zollverfahren zu verstehen, nach denen bestimmte Erzeugnisse, die sich im Zollgebiet im zollrechtlich freien Verkehr befinden, vorübergehend zur Verarbeitung, Bearbeitung oder Reparatur ins Ausland ausgeführt und anschliessend unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrzöllen und -steuern wieder eingeführt werden können.
Art. 4.19 Zusammenarbeit der Grenzbehörden
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre Behörden und Agenturen, die an Grenzkontrollen und anderen Kontrollen von Einfuhren und Ausfuhren beteiligt sind, zusammenarbeiten und ihre Verfahren untereinander im Sinne der Handelserleichterung abstimmen.
Art. 4.20 Überprüfung und Beschwerde
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Einführer und Ausführer sowie Hersteller gemäss nationalem Recht Anspruch auf mindestens eine Stufe einer unabhängigen administrativen Überprüfung oder Verwaltungsbeschwerde und auf gerichtlichen Rekurs haben.
Art. 4.21 Vertraulichkeit
Alle Informationen im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren oder mit den verbindlichen Auskünften werden von den Vertragsparteien vertraulich behandelt und unterstehen dem Amtsgeheimnis gemäss den jeweiligen Gesetzen der Vertragsparteien. Diese Informationen werden von den Behörden einer Vertragspartei nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der informationsliefernden Person oder Behörde preisgegeben.
Art. 4.22 Konsultationen
Die Vertragsparteien haben das Recht, Konsultationen zu Angelegenheiten zu verlangen, die sich aus der Anwendung oder Umsetzung dieses Kapitels ergeben. Solche Konsultationen werden über die relevanten Kontaktpunkte der jeweiligen Zollverwaltung abgewickelt. Die Informationen zu den Kontaktpunkten werden der anderen Vertragspartei übermittelt und alle diesbezüglichen Änderungen werden unverzüglich mitgeteilt.
Art. 4.23 Unterausschuss für Zollverfahren und Handelserleichterungen
1. Ein Unterausschuss für Zollverfahren und Handelserleichterungen (nachfolgend in diesem Artikel als «Unterausschuss» bezeichnet) des Gemischten Ausschusses, der aus Vertretern beider Vertragsparteien besteht, wird hiermit eingesetzt.
2. Der Unterausschuss befasst sich mit folgenden Angelegenheiten:
(a) Überwachung und Überprüfung der getroffenen Massnahmen und Umsetzung der Verpflichtungen;
(b) Informationsaustausch und Überprüfung von Entwicklungen;
(c) Vorbereitung und Koordination der Positionen der Vertragsparteien;
(d) Vorbereitung von technischen Änderungen und Unterstützung des Gemischten Ausschusses;
(e) Zollpraktiken, einschliesslich nationaler und internationaler Normen, die den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien erleichtern;
(f) Auslegung, Anwendung und Verwaltung dieses Kapitels;
(g) Angelegenheiten im Bereich der Tarifeinreihung und der Zollwertbestimmung;
(h) andere Angelegenheiten betreffend Praktiken und Verfahren der Vertragsparteien, die sich auf die rasche Freigabe von Waren auswirken können;
(i) andere von den Vertragsparteien vereinbarte Angelegenheiten;
(j) andere Angelegenheiten, die ihm vom Gemischten Ausschuss zugewiesen werden; und
(k) Erstellung von Empfehlungen und Berichterstattung an den Gemischten Ausschuss nach Bedarf.
3. Der Unterausschuss wird von Vertretern der Zollverwaltungen der Vertragsparteien geleitet. Im gegenseitigen Einverständnis können die Vertragsparteien – von Fall zu Fall – Vertreter der Industrie, der Wirtschaftsverbände oder anderer interessierter Organisationen zur Teilnahme zu gewissen Traktanden der Treffen des Unterausschusses einladen.
4. Der Unterausschuss steht unter gemeinsamer Leitung und bezeichnet einen Vorsitzenden. Dieser bereitet für jedes Treffen des Unterausschusses in Absprache mit der anderen Vertragspartei eine provisorische Traktandenliste vor und stellt sie der anderen Vertragspartei vor dem Treffen zu.
5. Der Unterausschuss tagt so oft wie erforderlich. Er wird vom Gemischten Ausschuss, vom Vorsitzenden des Unterausschusses oder auf Begehren einer Vertragspartei einberufen. Das Treffen findet abwechslungsweise in China und in der Schweiz statt oder der Ort wird von den Vertragsparteien gemeinsam vereinbart.
6. Der Unterausschuss erstellt einen schriftlichen Bericht der Ergebnisse jedes Treffens und der Vorsitzende berichtet – sofern erwünscht – dem Gemischten Ausschuss an einem seiner Treffen.
Kapitel 5 Handelspolitische Schutzmassnahmen
Art. 5.1 Anwendungsbereich
Dieses Kapitel gilt für den Warenhandel zwischen dem Zollgebiet Chinas und dem Zollgebiet der Schweiz gemäss Definition in Artikel 2.1.
Abschnitt I Allgemeine handelspolitische Schutzmassnahmen
Art. 5.2 Antidumping
1. Die Rechte und Pflichten bezüglich der Anwendung von Antidumpingmassnahmen richten sich nach Artikel VI GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994. Die Vertragsparteien verpflichten sich, solche Massnahmen nicht willkürlich oder zu protektionistischen Zwecken zu ergreifen.
2. Nachdem eine Vertragspartei von einem Wirtschaftszweig in einer Vertragspartei einen gut dokumentierten Antrag auf Einleitung einer Antidumpinguntersuchung betreffend Waren der anderen Vertragspartei erhalten hat und bevor eine solche Untersuchung eingeleitet wird, informiert die Vertragspartei innerhalb einer nützlichen Frist die andere Vertragspartei.
Art. 5.3 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich nach den Artikeln VI und XVI GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen.
2. Bevor eine Vertragspartei eine Untersuchung einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer angeblichen Subvention in der anderen Vertragspartei entsprechend den Bestimmungen von Artikel 11 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen festzustellen, benachrichtigt sie die andere Vertragspartei und bietet ihr die Möglichkeit für Konsultationen im Hinblick auf eine beiderseits annehmbare Lösung.
Abschnitt II Bilaterale Schutzmassnahmen
Art. 5.4 Anwendung einer bilateralen Schutzmassnahme
1. Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei infolge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Verhältnis zur inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei während der Übergangsfrist eine bilaterale Schutzmassnahme gemäss Absatz 2 anwenden.
2. Sind die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt, so kann eine Vertragspartei bis zum erforderlichen Ausmass zur Vermeidung oder Behebung eines ernsthaften Schadens oder der Gefahr eines solchen sowie zur Erleichterung der Anpassung:
(a) die weitere Senkung eines Zollansatzes, die nach diesem Abkommen für das Erzeugnis vorgesehen ist, aussetzen; oder
(b) für dieses Erzeugnis den Zollansatz erhöhen, wobei die Zollbelastung nicht höher als der niedrigere der beiden folgenden Werte sein darf: (i) der angewendete Meistbegünstigungsansatz zum Zeitpunkt der Ergreifung der Massnahmen, oder
(ii) der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewendete Meistbegünstigungsansatz.
3. Keine Vertragspartei trifft für das gleiche Erzeugnis gleichzeitig:
(a) eine bilaterale Schutzmassnahme; und
(b) eine Massnahme nach Artikel XIX GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen¹⁸.
¹⁸ SR 0.632.20 Anhang 1A.14
Art. 5.5 Regeln für die bilateralen Schutzmassnahmen
1. Bilaterale Schutzmassnahmen dürfen nur während der Übergangsfrist getroffen werden, d.h. während einer Periode von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens. Im Falle eines Erzeugnisses, dessen Liberalisierungsprozess gemäss Anhang I fünf oder mehr Jahre dauert, wird die Übergangsfrist auf drei Jahre ab dem Datum, an dem ein solches Erzeugnis nach der Verpflichtungsliste dieses Anhangs den Nullzollsatz erreicht, verlängert.
2. Bilaterale Schutzmassnahmen sind grundsätzlich auf einen Zeitraum von zwei Jahren beschränkt und können um ein weiteres Jahr verlängert werden. Unabhängig von ihrer Dauer endet eine bilaterale Schutzmassnahme spätestens bei Ablauf der Übergangsfrist für das betroffene Erzeugnis.
3. Eine Vertragspartei darf eine bilaterale Schutzmassnahme von gleicher Dauer wie jene der ersten Anwendung nur dann ein zweites Mal auf ein gleiches Erzeugnis anwenden, wenn die fragliche Massnahme zuvor während mindestens zwei Jahren nicht mehr angewandt wurde. Jedoch darf keine bilaterale Schutzmassnahme mehr als zweimal auf das gleiche Erzeugnis angewandt werden.
4. Bei Beendigung einer bilateralen Schutzmassnahme ist der Zollansatz jener Ansatz, der ohne bilaterale Schutzmassnahme gegolten hätte.
Art. 5.6 Untersuchungsverfahren und Transparenzanforderungen
1. Die einführende Vertragspartei darf eine bilaterale Schutzmassnahme nur anwenden, nachdem ihre zuständigen Behörden eine Untersuchung in Übereinstimmung mit Artikel 3 des WTO-Übereinkommens über Schutzmassnahmen durchgeführt haben. Zu diesem Zweck wird Artikel 3 des WTO-Übereinkommens über Schutzmassnahmen hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.
2. Bei der Bestimmung, ob die erhöhte Menge der Einfuhren eines Erzeugnisses mit Ursprung in der anderen Vertragspartei einem nationalen Wirtschaftszweig ernsthaften Schaden zugefügt hat oder zuzufügen droht, befolgt die zuständige Behörde der einführenden Vertragspartei die Regeln von Artikel 4 des WTO-Übereinkommens über Schutzmassnahmen. Zu diesem Zweck wird Artikel 4 des WTO-Übereinkommens über Schutzmassnahmen hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.
Art. 5.7 Vorläufige Schutzmassnahmen
1. Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, so kann eine Vertragspartei eine vorläufige Schutzmassnahme ergreifen, nachdem zuvor festgestellt wurde, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren ernsthaften Schaden zugefügt haben oder zuzufügen drohen.
2. Die Dauer der vorläufigen Schutzmassnahme darf 200 Tage nicht überschreiten. Während dieses Zeitraums müssen die entsprechenden Anforderungen nach Artikel 5.4, Artikel 5.5, Artikel 5.6 und Artikel 5.8 erfüllt sein. Eine solche vorläufige Schutzmassnahme erfolgt in Form einer Erhöhung des Zollansatzes, die jedoch den niedrigeren der beiden Werte nach Artikel 5.4 nicht überschreiten darf. Diese Erhöhung wird unverzüglich zurückerstattet, falls die nachfolgende Untersuchung nicht feststellt, dass erhöhte Einfuhren einem inländischen Wirtschaftszweig ernsthaften Schaden zugefügt haben oder zuzufügen drohen. Die Dauer der vorläufigen Schutzmassnahme wird als Teil der Dauer der Massnahme nach Artikel 5.5 gezählt.
Art. 5.8 Notifikation und Konsultation
1. Eine Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei unverzüglich:
(a) die Eröffnung einer Untersuchung;
(b) die Feststellung eines ernsthaften Schadens oder der Gefahr desselben durch einen Anstieg der Einfuhren; und
(c) die Entscheidung, eine bilaterale Schutzmassnahme anzuwenden oder zu verlängern.
2. Die Vertragspartei, welche die Notifikation nach Absatz 1 Buchstaben (b) und (c) vornimmt, übermittelt der anderen Vertragspartei alle zweckdienlichen Informationen, insbesondere den Nachweis für einen ernsthaften Schaden oder die Gefahr desselben infolge der erhöhten Einfuhren, eine genaue Beschreibung des Erzeugnisses, das Gegenstand der geplanten Massnahme ist, sowie das geplante Einführungsdatum und die erwartete Dauer der Massnahme. Im Fall der Verlängerung einer bilateralen Schutzmassnahme ist ausserdem der Nachweis zu erbringen, dass die weitere Anwendung der Massnahme nötig ist, um einen ernsthaften Schaden zu verhindern oder zu beheben und dass der betroffene Wirtschaftszweig Anpassungsmassnahmen unternommen hat.
3. Eine Vertragspartei, die die Anwendung oder Verlängerung einer bilateralen Schutzmassnahme beabsichtigt, bietet angemessene Gelegenheit für vorgängige Konsultationen mit der anderen Vertragspartei, um, unter anderem, die unter Absatz 2 übermittelten Informationen zu prüfen, Meinungen über die bilaterale Schutzmassnahme auszutauschen und eine Kompensation nach Artikel 5.9 zu vereinbaren.
4. Bevor eine Vertragspartei eine vorläufige Schutzmassnahme nach Artikel 5.7 trifft, benachrichtigt sie die andere Vertragspartei; auf Antrag der anderen Vertragspartei werden unmittelbar nach der Anwendung einer solchen Massnahme Konsultationen aufgenommen.
Art. 5.9 Kompensation
1. Die Vertragspartei, die eine bilaterale Schutzmassnahme anwendet, bietet der anderen Vertragspartei in Absprache mit ihr gegenseitig vereinbarte Handelskompensationen in Form von im Wesentlichen gleichwertigen Konzessionen während der Anwendungsdauer der bilateralen Schutzmassnahme.
2. Falls die Vertragsparteien nicht innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Anwendung der bilateralen Schutzmassnahme einen Ausgleich vereinbaren können, ist es der Vertragspartei, auf deren Erzeugnisse die bilaterale Schutzmassnahme angewandt wird, freigestellt, Ausgleichsmassnahmen zu ergreifen. Bei der Wahl der Ausgleichsmassnahmen ist den Massnahmen den Vorzug zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Das Recht auf Kompensation gemäss diesem Absatz darf in den ersten sechs Monaten der Anwendung einer bilateralen Schutzmassnahme nicht angewendet werden, sofern die bilaterale Schutzmassnahme infolge eines Anstiegs der Einfuhren in absoluten Werten und entsprechend den Bestimmungen dieses Kapitels getroffen wurde.
3. Eine Vertragspartei informiert die andere Vertragspartei mindestens 30 Tage bevor sie Ausgleichsmassnahmen nach Absatz 2 trifft.
4. Die Vertragspartei, die Ausgleichsmassnahmen trifft, darf diese nur für die Dauer anwenden, die erforderlich ist, um im Wesentlichen gleichwertige Handelswirkungen zu erzielen, und in jedem Fall nur während der Anwendung der bilateralen Schutzmassnahme.
Kapitel 6 Technische Handelshemmnisse
Art. 6.1 Ziele
Die Ziele dieses Kapitels sind:
(a) den bilateralen Handel und den jeweiligen Marktzugang für Waren im Geltungsbereich dieses Kapitels zu erleichtern und die Umsetzung des WTO-Übereinkommens über die technischen Handelshemmnisse¹⁹ (nachfolgend als das «TBT-Übereinkommen» bezeichnet) zu fördern;
(b) unnötige Kosten im Zusammenhang mit dem Handel zwischen den Vertragsparteien soweit als möglich zu reduzieren;
(c) den Informationsaustausch und die technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Regulierungssysteme zu fördern; und
(d) die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf dem Gebiet der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertungsverfahren zu stärken.
¹⁹ SR 0.632.20 Anhang 1A.6
Art. 6.2 Bestätigung
Sofern in diesem Kapitel nicht anders bestimmt, ist zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die technischen Vorschriften, die Normen und die Konformitätsbewertungsverfahren das TBT-Übereinkommen anwendbar, das hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt wird.
Art. 6.3 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
1. Dieses Kapitel gilt für alle Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren der Vertragsparteien mit Ausnahme der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen nach Kapitel 7 und der Einkaufsspezifikationen, die von staatlichen Stellen für die Produktion oder den Verbrauch durch staatliche Stellen erstellt werden.
2. Die Begriffsbestimmungen von Anhang 1 des TBT-Übereinkommens gelten für dieses Kapitel.
Art. 6.4 Internationale Normen
Für die Anwendung dieses Kapitels werden Normen, die insbesondere von der Internationalen Organisation für Normung (ISO), der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC), der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) und der Codex Alimentarius Kommission (CAC) erlassen werden, als einschlägige internationale Normen im Sinne von Artikel 2.4 des TBT-Übereinkommens betrachtet.
Art. 6.5 Technische Zusammenarbeit
In der Absicht, das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu fördern, den Kapazitätsaufbau zu verbessern und den bilateralen Handel zu erleichtern, verstärken die Vertragsparteien ihre technische Zusammenarbeit in den folgenden Bereichen:
(a) Aktivitäten internationaler Normungsinstitutionen und des WTO-Ausschusses für technische Handelshemmnisse;
(b) Kommunikation zwischen ihren zuständigen Behörden, Informationsaustausch zu technischen Vorschriften, Normen, Konformitätsbewertungsverfahren und guten Regulierungspraktiken;
(c) Stärkung der Rolle internationaler Normen als Grundlage für technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren;
(d) Förderung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen auf der Grundlage der entsprechenden Normen und Richtlinien der Internationalen Organisation für Normung (ISO) und der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC);
(e) Förderung der gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsbewertungsergebnissen von in Übereinstimmung mit Absatz d akkreditierten Stellen, die im Rahmen eines entsprechenden multilateralen Abkommens oder einer entsprechenden multilateralen Vereinbarung anerkannt worden sind; und
(f) weitere von den Vertragsparteien vereinbarte Bereiche.
Art. 6.6 Massnahmen an der Grenze
Hält eine Vertragspartei in einer Einfuhrstelle aus der anderen Vertragspartei ausgeführte Waren wegen einer festgestellten Nichtkonformität mit technischen Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren fest, so erklärt sie dem Importeur oder seinem Vertreter umgehend die Gründe des Festhaltens.
Art. 6.7 Unterausschuss für technische Handelshemmnissen
1. Hiermit wird ein Unterausschuss für technische Handelshemmnisse unter dem Gemischten Ausschuss geschaffen (nachfolgend als der «TBT-Unterausschuss» bezeichnet).
2. Die Aufgaben des TBT-Unterausschusses sind:
(a) Überwachung der Umsetzung dieses Kapitels;
(b) Koordination der Aktivitäten der technischen Zusammenarbeit;
(c) Erleichterung der technischen Konsultationen gemäss Artikel 6.8
(d) Bestimmung von Sektoren zur Vertiefung der Zusammenarbeit, einschliesslich der wohlwollenden Prüfung von sektorspezifischen Vorschlägen einer Vertragspartei;
(e) Schaffen von Dialogen zwischen den Regulierungsbehörden in Übereinstimmung mit den Zielen dieses Kapitels;
(f) gegebenenfalls Zusatzabkommen gemäss Artikel 6.9 vorzuschlagen;
(g) Koordination der Umsetzung der Zusatzabkommen gemäss Artikel 6.9;
(h) gegebenenfalls Durchführung von Konsultationen zu verschiedenen Fragen vor den Treffen relevanter internationaler Organisationen;
(i) weitere von den Vertragsparteien vereinbarte Aufgaben; und
(j) Ausführung weiterer ihm vom Gemischten Ausschuss übertragener Aufgaben.
3. Der TBT-Unterausschuss steht unter gemeinsamer Leitung und trifft sich einmal im Jahr, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Die Treffen des TBT-Unterausschusses können gemäss beliebigen von Fall zu Fall vereinbarten Methoden durchgeführt und mit jenen des unter Artikel 7.9 eingesetzten Unterausschusses zu gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen kombiniert werden.
4. Der TBT-Unterausschuss führt ein regelmässig aktualisiertes Arbeitsprogramm und eine Liste seiner Tätigkeiten.
5. Der TBT-Unterausschuss kann Ad-hoc-Arbeitsgruppen zur Durchführung spezifischer Aufgaben bilden.
6. Der TBT-Unterausschuss berichtet dem Gemischten Ausschuss über seine Arbeit.
7. Die in Artikel 6.11 bestimmten Kontaktpunkte sind für die Erstellung der Traktandenliste und die Organisation der Treffen zuständig. Der TBT-Unterausschuss umfasst Vertreter der Behörden beider Vertragsparteien mit Erfahrung in den zu diskutierenden Bereichen.
8. In gegenseitigem Einvernehmen und fallweise können die Vertragsparteien Vertreter der Industrie, der Wirtschaftsverbände oder anderer relevanter Organisationen zur Teilnahme an gewissen Traktanden der Treffen des TBT-Unterausschusses einladen.
Art. 6.8 Technische Konsultationen
Technische Konsultationen unter der Federführung des TBT-Unterausschusses werden auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei organisiert, die der Ansicht ist, dass die andere Vertragspartei eine Massnahme getroffen hat, welche ein unnötiges Handelshemmnis schaffen könnte oder bereits geschaffen hat. Solche Konsultationen finden innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt des Ersuchens statt, mit dem Ziel, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Solche Konsultationen können gemäss beliebigen von Fall zu Fall vereinbarten Methoden durchgeführt werden²⁰.
²⁰ Die technischen Konsultationen gemäss diesem Absatz erfolgen unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach Kapitel 15 oder nach der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung.
Art. 6.9 Anhänge und Zusatzabkommen
1. Die Vertragsparteien haben Anhang V zu diesem Abkommen über die Etikettierung von Textilien abgeschlossen.
2. In Übereinstimmung und Verbindung mit diesem Abkommen haben die Vertragsparteien Zusatzabkommen zur Umsetzung dieses Kapitels abgeschlossen. Die Vertragsparteien können in Zukunft weitere Zusatzabkommen abschliessen.
Art. 6.10 Überprüfungsklausel
1. Spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach auf Ersuchen einer Vertragspartei führen die Vertragsparteien eine gemeinsame Überprüfung dieses Kapitels durch.
2. Im Rahmen dieser Überprüfung erwägen die Vertragsparteien unter anderem die Aufnahme von Verhandlungen über die gegenseitige Gewährung der einer Drittpartei gewährten Behandlung, mit der beide Vertragsparteien Vereinbarungen zu Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren abgeschlossen haben.
Art. 6.11 Kontaktpunkte
1. Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen der Kontaktpunkte für Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Kapitel aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.
2. Die Vertragsparteien notifizieren einander wesentliche Änderungen bei den Strukturen und Verantwortlichkeiten der als Kontaktpunkte fungierenden Behörden.
Kapitel 7 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
Art. 7.1 Ziele
Die Ziele dieses Kapitels sind:
(a) den bilateralen Handel und den Zugang zu den jeweiligen Märkten für Waren, die unter den Geltungsbereich dieses Kapitels fallen, zu erleichtern und die Umsetzung des WTO-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen²¹ (nachfolgend als «SPS-Übereinkommen» bezeichnet) zu fördern;
(b) den Informationsaustausch und die technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu fördern und das gegenseitige Verständnis der Regulierungssysteme der Vertragsparteien zu verbessern; und
(c) die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf dem Gebiet der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen zu verstärken.
²¹ SR 0.632.20 Anhang 1A.4
Art. 7.2 Bestätigung
Sofern in diesem Kapitel nicht anders bestimmt, ist zwischen den Vertragsparteien das SPS-Übereinkommen anwendbar und wird hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.
Art. 7.3 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
1. Dieses Kapitel gilt für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, die unmittelbar oder mittelbar den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien berühren können.
2. Die Begriffsbestimmungen in Anhang A des SPS-Übereinkommens gelten für dieses Kapitel.
Art. 7.4 Harmonisierung
In der Absicht, ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen so weit wie möglich zu harmonisieren, treffen die Vertragsparteien ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen auf der Grundlage von Normen, Richtlinien und Empfehlungen der Codex Alimentarius Kommission (CAC), der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) und der zuständigen internationalen regionalen Organisationen unter dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen (IPPC), sofern solche Normen, Richtlinien und Empfehlungen bestehen oder ihre Fertigstellung unmittelbar bevorsteht.
Art. 7.5 Anpassung an regionale Bedingungen
1. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass Fragen im Zusammenhang mit der Anpassung von Zonen mit unterschiedlichem gesundheitspolizeilichem und pflanzenschutzrechtlichen Status, welche den Handel zwischen ihnen beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten, gemäss Artikel 6 des SPS-Übereinkommens behandelt werden.
2. Die Vertragsparteien nehmen die vom WTO-Ausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen verabschiedeten Richtlinien zur Förderung der praktischen Umsetzung von Artikel 6 des Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen (G/SPS/48) sowie die einschlägigen Normen der OIE und des IPPC zur Kenntnis.
3. Nach einem Vorfall, der den gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Status eines seuchen- oder krankheitsfreien Gebiets oder eines Gebiets mit geringem Auftreten von Seuchen oder Krankheiten beeinträchtigt, unternehmen die Vertragsparteien ihr Möglichstes, um diesen Status auf der Grundlage von Risikobeurteilungen wiederherzustellen, wobei sie den einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen Rechnung tragen.
Art. 7.6 Inspektions- und Zertifizierungssysteme
1. Die Vertragsparteien vereinbaren, ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Beurteilung von Inspektions- und Zertifizierungssystemen zu vertiefen. Die einführende Vertragspartei trägt den Normen und Richtlinien des Komitees des Codex Alimentarius zu Inspektions- und Zertifizierungssystemen von Lebensmittelimporten und ‑exporten Rechnung.
2. Als Beurteilungsinstrumente dienen in der Regel Audits vom gesamten offiziellen Inspektions- und Zertifizierungssystem einer ausführenden Partei oder von einem Teil davon, einschliesslich der Fähigkeit der zuständigen Behörde zum Vollzug und Ergreifen von Massnahmen auf der Grundlage einer angemessenen Gesetzgebung. Diese Audits können auch Inspektionen eines repräsentativen Anteils der Einrichtungen beinhalten, die Zugang zum Exportmarkt anstreben.
3. Die Notwendigkeit, Inspektionen vor Ort vorzunehmen, ist zu rechtfertigen.
4. Die gemeinsam vereinbarten Korrekturmassnahmen, Fristen und nachfolgenden Verfahren zur Überprüfung sind im Beurteilungsbericht klar festzulegen und zu dokumentieren.
Art. 7.7 Technische Zusammenarbeit
1. In der Absicht, das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Regulierungssysteme zu fördern, den Kapazitätsaufbau zu verbessern, den bilateralen Handel mit Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln zu erleichtern und ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Systeme zu verbessern, verstärken die Vertragsparteien ihre technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen.
2. Die Vertragsparteien haben ein Zusatzabkommen gemäss Artikel 7.11 abgeschlossen, um diesen Artikel zu konkretisieren.
Art. 7.8 Massnahmen an der Grenze
Hält eine Vertragspartei in einer Einfuhrstelle aus der anderen Vertragspartei ausgeführte Waren wegen einer festgestellten Nichtkonformität mit gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Anforderungen fest, so erklärt sie dem Importeur oder seinem Vertreter umgehend die Gründe des Festhaltens.
Art. 7.9 Unterausschuss für gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen
1. Hiermit wird ein Unterausschuss für gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen unter dem Gemischten Ausschuss geschaffen (nachfolgend als der «SPS-Unterausschuss» bezeichnet).
2. Die Aufgaben des SPS-Unterausschusses sind:
(a) Überwachung der Umsetzung dieses Kapitels;
(b) Koordination der Aktivitäten der technischen Zusammenarbeit;
(c) Erleichterung der technischen Konsultationen gemäss Artikel 7.10;
(d) Bestimmung von Sektoren zur Vertiefung der Zusammenarbeit, einschliesslich der wohlwollenden Prüfung von sektorspezifischen Vorschlägen einer Vertragspartei;
(e) Schaffen von Dialogen zwischen den zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit den Zielen dieses Kapitels;
(f) gegebenenfalls Zusatzabkommen gemäss Artikel 7.11 vorzuschlagen;
(g) Koordination der Umsetzung der Zusatzabkommen gemäss Artikel 7.11;
(h) gegebenenfalls Durchführung von Konsultationen zu verschiedenen Fragen vor den Treffen relevanter internationaler Organisationen;
(i) weitere von den Vertragsparteien vereinbarte Aufgaben; und
(j) Ausführung weiterer ihm vom Gemischten Ausschuss übertragener Aufgaben.
3. Der SPS-Unterausschuss steht unter gemeinsamer Leitung und trifft sich einmal im Jahr, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Die Treffen des SPS-Unterausschusses können gemäss beliebigen von Fall zu Fall vereinbarten Methoden durchgeführt und mit jenen des unter Artikel 6.7 eingesetzten TBT-Unterausschusses kombiniert werden.
4. Der SPS-Unterausschuss führt ein regelmässig aktualisiertes Arbeitsprogramm und eine Liste seiner Tätigkeiten.
5. Der SPS-Unterausschuss kann Ad-hoc-Arbeitsgruppen zur Durchführung spezifischer Aufgaben bilden.
6. Der SPS-Unterausschuss berichtet dem Gemischten Ausschuss über seine Arbeit.
7. Die in Artikel 7.12 bestimmten Kontaktpunkte sind für die Erstellung der Traktandenliste und die Organisation der Treffen zuständig. Der SPS-Unterausschuss umfasst Vertreter der Behörden beider Vertragsparteien mit Erfahrung in den zu diskutierenden Bereichen.
8. In gegenseitigem Einvernehmen und fallweise können die Vertragsparteien Vertreter der Industrie, der Wirtschaftsverbände oder anderer relevanter Organisationen zur Teilnahme an gewissen Traktanden der Treffen des SPS-Unterausschusses einladen.
Art. 7.10 Technische Konsultationen
Technische Konsultationen unter der Federführung des SPS-Unterausschusses werden auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei organisiert, die der Ansicht ist, dass die andere Vertragspartei eine Massnahme getroffen hat, welche ein unnötiges Handelshemmnis schaffen könnte oder bereits geschaffen hat. Solche Konsultationen finden innerhalb von 60 Tagen, oder im Fall von dringenden Angelegenheiten innerhalb von 20 Tagen, ab Erhalt des Ersuchens statt, mit dem Ziel, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Solche Konsultationen können gemäss beliebigen von Fall zu Fall vereinbarten Methoden durchgeführt werden²².
²² Die technischen Konsultationen gemäss diesem Absatz erfolgen unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach Kapitel 15 oder nach der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung.
Art. 7.11 Zusatzabkommen
In Übereinstimmung und Verbindung mit diesem Abkommen haben die Vertragsparteien ein Zusatzabkommen zur Umsetzung dieses Kapitels abgeschlossen. Die Vertragsparteien können in Zukunft weitere Zusatzabkommen abschliessen.
Art. 7.12 Kontaktpunkte
1. Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen der Kontaktpunkte für Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Kapitel aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.
2. Die Vertragsparteien notifizieren einander wesentliche Änderungen in der Struktur und den Zuständigkeiten der als Kontaktpunkte funktionierenden Behörden.
Kapitel 8 Dienstleistungshandel
Art. 8.1 Anwendungs- und Geltungsbereich ²³
²³ Die Vertragsparteien vereinbaren, dass jeder Sektor, Teilsektor oder Teil eines Teilsektors, der ausdrücklich in ihren spezifischen Verpflichtungslisten aufgeführt ist, unter die Bestimmungen dieses Kapitels fällt, ungeachtet möglicher Auslegungen des in diesem Artikel definierten sektoriellen Geltungsbereichs.
1. Dieses Kapitel gilt für Massnahmen der Vertragsparteien, die den Dienstleistungshandel betreffen und von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, ergriffen werden.
2. Bezüglich Luftverkehrsdienstleistungen gilt dieses Kapitel vorbehältlich Absatz 3 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen nicht für Massnahmen, welche Luftverkehrsrechte oder Dienstleistungen betreffen, die unmittelbar mit der Ausübung von Luftverkehrsrechten zusammenhängen. Die Begriffsbestimmungen von Absatz 6 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen sind anwendbar und werden hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.
3. Die Artikel 8.3, 8.4 und 8.5 gelten nicht für Gesetze, Vorschriften oder Erfordernisse in Bezug auf Dienstleistungen, die von öffentlichen Stellen für staatliche Zwecke beschafft werden und nicht für den kommerziellen Wiederverkauf oder zur Nutzung bei der Erbringung von Dienstleistungen für den kommerziellen Verkauf bestimmt sind.
Art. 8.2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels:
(a) bedeutet «Dienstleistungshandel» die Erbringung einer Dienstleistung²⁴: (i) aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei,
(ii) im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei an den Dienstleistungsnutzer der anderen Vertragspartei,
(iii) durch einen Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei durch eine gewerbliche Niederlassung im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei,
(iv) durch einen Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei durch natürliche Personen einer Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten;
(b) umfasst der Begriff «Dienstleistungen» jede Art von Dienstleistungen in jedem Sektor, mit Ausnahme von Dienstleistungen, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden;
(c) bedeutet der Begriff «in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung» jede Art von Dienstleistung, die weder zu gewerblichen Zwecken noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Dienstleistungserbringern erbracht wird;
(d) bedeutet der Begriff «Massnahme» jede von einer Vertragspartei getroffene Massnahme, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Entscheides, eines Verwaltungsakts oder in irgendeiner anderen Form getroffen wird;
(e) umfasst der Begriff «Erbringung einer Dienstleistung» die Produktion, den Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf und die Bereitstellung einer Dienstleistung;
(f) umfasst der Begriff «den Dienstleistungshandel betreffende Massnahmen der Vertragsparteien» Massnahmen in Bezug auf: (i) den Kauf, die Bezahlung oder die Nutzung einer Dienstleistung,
(ii) im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung den Zugang zu und die Nutzung von Dienstleistungen, bezüglich derer die Vertragsparteien verlangen, dass sie der Öffentlichkeit allgemein angeboten werden,
(iii) den Aufenthalt, einschliesslich der gewerblichen Niederlassung, von Personen einer Vertragspartei zur Erbringung einer Dienstleistung im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei;
(g) bedeutet der Begriff «gewerbliche Niederlassung» jede Art geschäftlicher oder beruflicher Niederlassung, einschliesslich durch: (i) die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person, oder
(ii) die Errichtung oder die Fortführung einer Zweigstelle oder einer Vertretung,
im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung;
(h) bedeutet der Begriff «Sektor» einer Dienstleistung: (i) in Bezug auf eine spezifische Verpflichtung einen Teilsektor oder mehrere oder alle Teilsektoren der betreffenden Dienstleistung gemäss der Aufstellung in der Liste einer Vertragspartei,
(ii) in den übrigen Fällen die Gesamtheit des betreffenden Dienstleistungssektors einschliesslich aller seiner Teilsektoren;
(i) bedeutet der Begriff «Dienstleistung der anderen Vertragspartei» eine Dienstleistung, die erbracht wird: (i) aus dem oder in dem Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei oder im Fall des Seeverkehrs von einem nach den Gesetzen dieser anderen Vertragspartei registrierten Wasserfahrzeug oder von einer Person dieser anderen Vertragspartei, welche die Dienstleistung durch den Betrieb und/oder durch vollständige oder teilweise Nutzung des Wasserfahrzeugs erbringt, oder
(ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch gewerbliche Niederlassung oder durch den Aufenthalt natürlicher Personen: durch einen Dienstleistungserbringer dieser anderen Vertragspartei;
(j) bedeutet der Begriff «Dienstleistungserbringer» eine Person, die eine Dienstleistung erbringt²⁵;
(k) bedeutet der Begriff «Erbringer einer Dienstleistung mit Monopolstellung» jede öffentliche oder private Person, die auf dem betreffenden Markt des Hoheitsgebiets einer Vertragspartei durch diese Vertragspartei formell oder tatsächlich als alleiniger Erbringer der betreffenden Dienstleistung ermächtigt oder eingesetzt ist;
(l) bedeutet der Begriff «Dienstleistungsnutzer» jede Person, die eine Dienstleistung in Anspruch nimmt oder nutzt;
(m) bedeutet der Begriff «Person» entweder eine natürliche oder eine juristische Person;
(n) bedeutet der Begriff «natürliche Person einer Vertragspartei»: (i) für China, eine natürliche Person mit Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien, die nach chinesischem Recht Staatsangehörige Chinas ist,
(ii) für die Schweiz, eine natürliche Person mit Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien, die nach schweizerischen Recht: (A) Staatsangehörige der Schweiz oder
(B) eine Person mit dauerhaftem Aufenthalt in der Schweiz ist;
(o) bedeutet der Begriff «juristische Person» eine nach geltendem Recht ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung oder einem anderweitigen Zweck dient und ob sie in privatem oder staatlichem Eigentum steht, einschliesslich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunternehmen oder Verbänden;
(p) bedeutet der Begriff «juristische Person der anderen Vertragspartei» eine juristische Person, die entweder²⁶: (i) nach dem Recht der anderen Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet ist und die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei wesentliche Geschäfte tätigt, oder
(ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch eine gewerbliche Niederlassung, die im Eigentum steht oder kontrolliert wird von: (A) natürlichen Personen der anderen Vertragspartei oder
(B) juristischen Personen der anderen Vertragspartei gemäss Buchstabe (i);
(q) eine juristische Person: (i) steht «im Eigentum» von Personen einer Vertragspartei, wenn sich mehr als 50 Prozent ihres Eigenkapitals im wirtschaftlichen Eigentum von Personen der betreffenden Vertragspartei befinden,
(ii) wird von Personen einer Vertragspartei «beherrscht», wenn solche Personen befugt sind, die Mehrheit ihrer Geschäftsführer zu benennen oder ihre Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen,
(iii) ist mit einer anderen Person «verbunden», wenn sie die betreffende andere Person beherrscht oder von ihr beherrscht wird oder wenn sie und die betreffende andere Person beide von derselben Person beherrscht werden; und
(r) umfasst der Begriff «direkte Steuern» alle Steuern auf dem Gesamteinkommen, auf dem Gesamtkapital oder auf Einkommens- und Kapitalanteilen, einschliesslich Steuern auf Gewinnen aus der Veräusserung von Vermögen, Steuern auf Immobilienvermögen, Erbschaften und Schenkungen, Steuern auf der von Unternehmen gezahlten Gesamtlohn- oder Gesamtgehaltsumme sowie Steuern auf Wertsteigerungen des Kapitals.
²⁴ Es versteht sich, dass eine Dienstleistung, die aus dem oder in dem Hoheitsgebiet einer Nichtvertragspartei erbracht wird, nicht unter diese Definition fällt; daher werden die Rechte, welche laut den Bestimmungen dieses Kapitels aus dem oder in dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei erbrachten Dienstleistungen gewährt werden, solchen Dienstleistungen nicht gewährt.
²⁵ Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen der gewerblichen Niederlassung wie eine Zweigstelle oder eine Vertretung erbracht, so erhält der Dienstleistungserbringer (d.h. die juristische Person) durch eine solche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringern im Rahmen dieses Kapitels gewährt wird. Eine solche Behandlung wird auf die Niederlassung ausgeweitet, durch welche die Dienstleistung erbracht wird; sie braucht sonstigen Betriebsteilen des Erbringers, die ausserhalb des Hoheitsgebiets ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht wird, nicht gewährt zu werden.
²⁶ Es versteht sich, dass eine juristische Person, die nicht alle Kriterien dieser Definition erfüllt, als juristische Person einer Nichtvertragspartei betrachtet wird; daher werden die Rechte, welche laut den Bestimmungen dieses Kapitels den juristischen Personen einer Vertragspartei gewährt werden, einer solchen juristischen Person nicht gewährt.
Art. 8.3 Meistbegünstigung
1. Unbeschadet der Massnahmen, die in Übereinstimmung mit Artikel VII GATS getroffen werden, und vorbehältlich der in der Liste der Befreiungen von der Meistbegünstigung in Anhang VIII enthaltenen Ausnahmen gewährt jede Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie den gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern einer Nichtvertragspartei gewährt.
2. Die Gewährung einer Behandlung im Rahmen anderer durch eine Vertragspartei abgeschlossener oder zukünftiger Abkommen, die nach Artikel V oder Artikel Vbis GATS notifiziert worden sind, fällt nicht unter Absatz 1.
3. Schliesst oder ändert eine Vertragspartei ein Abkommen der in Absatz 2 erwähnten Art ab, so bemüht sie sich, auf Ersuchen der anderen Vertragspartei, ihr eine Behandlung zu gewähren, die nicht weniger günstig ist als nach jenem Abkommen. Die erstere Vertragspartei räumt der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen angemessene Gelegenheit ein, die Aufnahme einer Behandlung in dieses Abkommen, die nicht weniger günstig ist als nach jenem Abkommen zu verhandeln.
4. Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nicht dahingehend auszulegen, dass den Vertragsparteien das Recht verwehrt wird, benachbarten Ländern Vorteile zu gewähren oder einzuräumen, um, beschränkt auf unmittelbare Grenzgebiete, den Austausch von örtlich erbrachten und in Anspruch genommenen Dienstleistungen zu erleichtern.
Art. 8.4 Marktzugang
1. Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel 8.2 Buchstabe (a) definierten Erbringungsarten gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als diejenige, die in ihrer Liste, gemäss Artikel 8.17, vereinbarten und festgelegten Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist.²⁷
2. In Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen übernommen werden, werden die Massnahmen, die eine Vertragspartei regional oder für ihr gesamtes Hoheitsgebiet weder aufrechterhalten noch einführen darf, sofern in ihrer Liste nichts anderes festgelegt ist, wie folgt definiert:
(a) Beschränkungen der Anzahl Dienstleistungserbringer durch zahlenmässige Quoten, Monopole oder Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;
(b) Beschränkungen des Gesamtwertes der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens durch zahlenmässige Quoten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;
(c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch die Festsetzung bestimmter zahlenmässiger Einheiten in Form von Quoten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung²⁸;
(d) Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestimmten Dienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Dienstleistungserbringer beschäftigen darf und die zur Erbringung einer bestimmten Dienstleistung erforderlich sind und in unmittelbarem Zusammenhang damit stehen, durch zahlenmässige Quoten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;
(e) Massnahmen, die bestimmte Rechtsformen oder Formen von Gemeinschaftsunternehmen vorschreiben oder diese einschränken, durch die ein Dienstleistungserbringer eine Dienstleistung erbringen darf; und
(f) Beschränkungen der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für die ausländische Beteiligung oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.
²⁷ Geht eine Vertragspartei eine Marktzugangsverpflichtung in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung durch die Erbringungsart gemäss Artikel 8.2 Buchstabe (a)(i) ein und stellt der grenzüberschreitende Kapitalverkehr einen wesentlichen Teil der Dienstleistung selbst dar, so wird diese Vertragspartei hiermit verpflichtet, diesen Kapitalverkehr zuzulassen. Geht eine Vertragspartei eine Marktzugangsverpflichtung in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung durch die Erbringungsart gemäss Artikel 8.2 Buchstabe (a)(iii) ein, so wird diese Vertragspartei hiermit verpflichtet, entsprechende Vermögensübertragungen in ihr Hoheitsgebiet zuzulassen.
²⁸ Absatz 2 Buchstabe (c) gilt nicht für Massnahmen einer Vertragspartei, die Produktionsmittel für die Erbringung von Dienstleistungen beschränken.
Art. 8.5 Inländerbehandlung
1. In den Sektoren, die in ihrer Liste aufgeführt sind, gewährt jede Vertragspartei unter den darin festgelegten Bedingungen und Vorbehalten den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern gewährt²⁹.
2. Eine Vertragspartei kann das Erfordernis von Absatz 1 dadurch erfüllen, dass sie Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit derjenigen, welche sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern gewährt, entweder formal identisch oder formal unterschiedlich ist.
3. Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten von Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern der Vertragspartei gegenüber gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei verändert.
²⁹ Spezifische Verpflichtungen, die nach diesem Artikel eingegangen worden sind, werden nicht so ausgelegt, dass eine Vertragspartei einen Ausgleich für allfällige inhärente Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer ausländischer Natur sind.
Art. 8.6 Zusätzliche Verpflichtungen
Vertragsparteien können in Bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen und nicht nach Artikel 8.4 oder 8.5 in Listen aufgeführt werden, Verpflichtungen einschliesslich Massnahmen in Bezug auf Qualifikations-, Normen- oder Zulassungsfragen aushandeln. Solche Verpflichtungen werden als zusätzliche Verpflichtungen in die Liste der betreffenden Vertragspartei aufgenommen.
Art. 8.7 Innerstaatliche Regelungen
1. In Sektoren, in denen spezifische Verpflichtungen eingegangen werden, stellt jede Vertragspartei sicher, dass alle allgemein geltenden Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet werden.
2. Jede Vertragspartei behält Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder entsprechende Verfahren bei oder führt solche so bald wie möglich ein, die auf Antrag eines betroffenen Dienstleistungserbringers der anderen Vertragspartei die umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel gewährleisten und in begründeten Fällen geeignete Abhilfemassnahmen treffen. Werden solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt, die mit der betreffenden Verwaltungsentscheidung betraut ist, so stellt die Vertragspartei sicher, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.
3. Jede Vertragspartei ist bestrebt, sicherzustellen, dass Massnahmen im Hinblick auf Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren auf objektiven und transparenten Kriterien wie Fachkenntnis und Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen und nicht belastender sind, als dies zur Gewährung der Qualität der Dienstleistung erforderlich ist. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Zulassungsverfahren nicht als solche die Erbringung der Dienstleistung beschränken.
4. Bei der Beurteilung, ob eine Vertragspartei die Pflicht nach Absatz 3 erfüllt, sind die von dieser Vertragspartei angewendeten internationalen Normen entsprechender internationaler Organisationen³⁰ zu berücksichtigen.
5. In Sektoren, in denen spezifische Verpflichtungen betreffend Dienstleistungen freier Berufe eingegangen werden, sieht jede Vertragspartei angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fachkenntnisse der Angehörigen der freien Berufe der anderen Vertragspartei vor.
³⁰ Der Begriff «entsprechende internationale Organisationen» bezieht sich auf internationale Institutionen, denen die entsprechenden Organe beider Vertragsparteien angehören können.
Art. 8.8 Anerkennung
1. Zum Zweck der Erfüllung der massgebenden Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern zieht jede Vertragspartei alle Gesuche der anderen Vertragspartei nach Anerkennung der Ausbildung oder Berufserfahrung, der Anforderungen oder Zulassungen oder Bescheinigungen in Betracht, die in dieser Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind. Diese Anerkennung kann auf einem Abkommen oder einer Vereinbarung mit dieser anderen Vertragspartei beruhen oder einseitig gewährt werden.
2. Anerkennt eine Vertragspartei durch Abkommen oder Vereinbarung die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet einer Nichtvertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, so räumt die betreffende Vertragspartei der anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit ein, über den Beitritt zu einem solchen bestehenden oder künftigen Abkommen oder zu einer solchen Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche Abkommen oder Vereinbarungen mit ihr auszuhandeln. Gewährt eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig, so gibt sie der anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, den Nachweis zu erbringen, dass die Ausbildung, Berufserfahrung, Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, ebenfalls anzuerkennen sind.
3. Jedes derartige Abkommen, jede derartige Vereinbarung oder jede einseitige Anerkennung muss mit den entsprechenden Bestimmungen des WTO-Übereinkommens, insbesondere mit Artikel VII Absatz 3 GATS, vereinbar sein.
Art. 8.9 Transparenz
1. Jede Vertragspartei veröffentlicht umgehend und, ausser in Notlagen, spätestens zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens alle einschlägigen allgemeingültigen Massnahmen, die sich auf die Anwendung dieses Kapitels beziehen oder sie betreffen. Internationale Abkommen, die für den Dienstleistungshandel gelten oder ihn betreffen und die eine Vertragspartei unterzeichnet hat, sind ebenfalls zu veröffentlichen.
2. Soweit eine Veröffentlichung nach Absatz 1 nicht möglich ist, wird die Information auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht.
3. Keine Vertragspartei ist nach diesem Kapitel verpflichtet, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher und privater Unternehmen beeinträchtigen würde.
Art. 8.10 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten
1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Dienstleistungserbringer mit Monopolstellung in ihrem Hoheitsgebiet bei der Erbringung der Dienstleistung auf dem entsprechenden Markt nicht in einer Weise handelt, die mit den Pflichten dieser Vertragspartei nach Artikel 8.3 sowie mit ihren spezifischen Verpflichtungen unvereinbar ist.
2. Tritt ein Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei mit Monopolstellung entweder unmittelbar oder über ein verbundenes Unternehmen bei der Erbringung einer Dienstleistung ausserhalb seines Monopolbereichs im Wettbewerb auf und unterliegt diese Dienstleistung spezifischen Verpflichtungen dieser Vertragspartei, so gewährleistet die Vertragspartei, dass solch ein Erbringer seine Monopolstellung nicht dadurch missbraucht, dass er in ihrem Hoheitsgebiet in einer Weise tätig ist, die mit diesen Verpflichtungen unvereinbar ist.
3. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten, sofern eine Vertragspartei rechtlich oder tatsächlich:
(a) eine kleine Zahl von Dienstleistungserbringern genehmigt oder einsetzt; und
(b) den Wettbewerb unter diesen Erbringern in ihrem Hoheitsgebiet wesentlich unterbindet.
Art. 8.11 Geschäftspraktiken
1. Die Vertragsparteien anerkennen, dass gewisse Geschäftspraktiken von Dienstleistungserbringern, soweit sie nicht unter Artikel 8.10 fallen, den Wettbewerb behindern und damit den Dienstleistungshandel beschränken können.
2. Jede Vertragspartei nimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei Konsultationen mit dem Ziel auf, die in Absatz 1 genannten Praktiken zu beseitigen. Die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet wird, prüft diesen gründlich und wohlwollend und wirkt dadurch mit, dass sie öffentlich zugängliche, nicht vertrauliche Informationen von Belang für die betreffende Angelegenheit zur Verfügung stellt. Die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet wird, gibt der antragstellenden Vertragspartei ferner vorbehältlich ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und des Abschlusses eines befriedigenden Abkommens über die Wahrung der Vertraulichkeit durch die antragstellende Vertragspartei weitere verfügbare Informationen.
Art. 8.12 Subventionen
1. Eine Vertragspartei, die sich durch eine Subvention der anderen Vertragspartei beeinträchtigt sieht, kann die andere Vertragspartei um Ad-hoc- Konsultationen über diese Frage ersuchen. Die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet wird, tritt in solche Konsultationen ein.
2. Die Vertragsparteien prüfen die nach Artikel XV GATS vereinbarten Disziplinen, um sie in dieses Kapitel aufzunehmen.
Art. 8.13 Zahlungen und Überweisungen
1. Vorbehältlich ihrer spezifischen Verpflichtungen und ausser unter den in Artikel 8.14 vorgesehenen Umständen verzichtet eine Vertragspartei auf eine Beschränkung internationaler Überweisungen und Zahlungen für laufende Geschäfte, die den Dienstleistungshandel betreffen.
2. Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds (IWF) einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit dem IWF-Übereinkommen getroffen werden, unter der Voraussetzung unberührt, dass eine Vertragspartei vorbehältlich Artikel 8.14 oder auf Ersuchen des IWF keine Beschränkungen für Kapitalbewegungen erlässt, die mit ihren spezifischen Verpflichtungen in Bezug auf solche Bewegungen unvereinbar sind.
Art. 8.14 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
Jede Beschränkung zum Schutz der Zahlungsbilanz, die von einer Vertragspartei nach und in Übereinstimmung mit Artikel XII GATS eingeführt oder beibehalten wird, ist unter diesem Kapitel anwendbar.
Art. 8.15 Allgemeine Ausnahmen
Unter der Voraussetzung, dass Massnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die ein Mittel zu willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung unter Ländern, in denen gleiche Bedingungen herrschen, oder eine verdeckte Beschränkung für den Dienstleistungshandel darstellen würde, hindert dieses Abkommen nicht die Annahme oder Durchsetzung von Massnahmen einer Vertragspartei:
(a) die erforderlich sind, um die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten³¹;
(b) die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen;
(c) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Rechtsvorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Kapitel stehen, einschliesslich solcher: (i) zur Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder zur Regelung der Folgen einer Leistungsstörung bei Dienstleistungsverträgen,
(ii) zum Persönlichkeitsschutz bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und zum Schutz der Vertraulichkeit von persönlichen Aufzeichnungen und der Rechnungsführung,
(iii) zur Gewährleistung der Sicherheit;
(d) die mit Artikel 8.5 unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung darauf abzielt, eine gerechte oder tatsächliche wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern in Bezug auf Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei zu gewährleisten;³²
(e) die mit Artikel 8.3 unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung auf einem Doppelbesteuerungsabkommen oder auf Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in einer anderen internationalen Übereinkunft, durch die die Vertragspartei gebunden ist, beruht.
³¹ Die Ausnahmeregelung in Bezug auf die öffentliche Ordnung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine tatsächliche, ausreichend schwerwiegende Bedrohung der Grundwerte der Gesellschaft vorliegt.
³² Massnahmen, die auf eine gerechte oder tatsächlich wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, beinhalten Massnahmen einer Vertragspartei im Rahmen ihres Steuersystems, die:(i) für gebietsfremde Dienstleistungserbringer in Anerkennung der Tatsache gelten, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die im Hoheitsgebiet der Vertragspartei ihren Ursprung haben oder dort gelegen sind;(ii) für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder die Erhebung von Steuern im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu gewährleisten;(iii) für Gebietsfremde und Gebietsansässige gelten, um Steuervermeidung oder ‑hinterziehung zu verhindern, einschliesslich Massnahmen, die die Einhaltung der Rechtsvorschriften gewährleisten;(iv) für Dienstleistungsnutzer gelten, die in dem oder von dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aus erbracht werden, um die Besteuerung der Nutzer oder die Erhebung von Steuern aus Quellen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu gewährleisten;(v) zwischen Dienstleistungserbringern unterscheiden, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Dienstleistungserbringern, in Anerkennung des Unterschiedes in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen den beiden; oder(vi) dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge in Bezug auf gebietsansässige Personen oder Niederlassungen oder verbundene Personen oder Niederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage der Vertragspartei zu sichern.Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe in Buchstabe (d) dieses Artikels und in dieser Fussnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Definitionen und Begriffen des nationalen Rechts oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen der Vertragspartei, die die Massnahme trifft, ausgelegt.
Art. 8.16 Sicherheitsausnahmen
Keine Bestimmung dieses Kapitels soll dahingehend ausgelegt werden:
(a) dass sie einer Vertragspartei die Verpflichtung auferlegt, Auskünfte zu erteilen, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft; oder
(b) dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, Massnahmen zu treffen, die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als erforderlich erachtet: (i) in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen,
(ii) in Bezug auf spaltbare oder fusionsfähige Stoffe oder die Rohstoffe, aus denen sie erzeugt werden,
(iii) in Kriegszeiten oder bei anderen ernsthaften internationalen Spannungen; oder
(c) dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, eine Massnahme zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aufgrund der Charta der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen.
Art. 8.17 Listen der spezifischen Verpflichtungen
1. Jede Vertragspartei legt in einer Liste die spezifischen Verpflichtungen nach den Artikeln 8.4, 8.5 und 8.6 fest. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die derartige Verpflichtungen übernommen werden:
(a) Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzugang;
(b) Bedingungen und Anforderungen für die Inländerbehandlung;
(c) Zusicherungen hinsichtlich zusätzlicher Verpflichtungen nach Artikel 8.6; und
(d) gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung derartiger Verpflichtungen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens derartiger Verpflichtungen.
2. Massnahmen, die sowohl mit Artikel 8.4 als auch mit Artikel 8.5 unvereinbar sind, werden gemäss den Bestimmungen von Artikel XX Absatz 2 GATS behandelt.
3. Die Listen der spezifischen Verpflichtungen der Vertragsparteien sind in Anhang VII aufgeführt.
Art. 8.18 Änderung der Listen
1. Eine Vertragspartei kann eine Verpflichtung in ihrer Liste der spezifischen Verpflichtungen jederzeit ändern oder zurücknehmen, nachdem drei Jahre ab dem Inkrafttreten dieser Verpflichtung vergangen sind und unter der Voraussetzung:
(a) dass sie der anderen Vertragspartei mindestens drei Monate vor dem geplanten Umsetzungsdatum der Änderung oder der Rücknahme einer Verpflichtung ihre entsprechende Absicht notifiziert; und
(b) dass die Vertragsparteien nach der Notifikation der Absicht einer Vertragspartei, solche Änderungen vorzunehmen, Konsultationen abhalten und sich darum bemühen, angemessene Ausgleichsmassnahmen zu vereinbaren.
2. Bei den Verhandlungen zu den Ausgleichsmassnahmen bemühen sich die Vertragsparteien, ein allgemeines Niveau gegenseitig vorteilhafter Verpflichtungen aufrechtzuerhalten, der nicht weniger günstig für den Handel ist als jener, der in den Listen der spezifischen Verpflichtungen vor den Verhandlungen vorgesehen ist.
3. Erreichen die ändernde Vertragspartei und die betroffene Vertragspartei innerhalb von drei Monaten keine Vereinbarung nach Absatz 1 (b), so kann die betroffene Vertragspartei die Angelegenheit einem Schiedsverfahren durch ein Schiedsgericht unterbreiten, das nach den Verfahren gemäss Artikel 15.4 Absätze 3–10 eingesetzt wird. Ein solches Schiedsgericht legt sein Ergebnis darüber vor, wie sichergestellt werden kann, dass das allgemeine Niveau gegenseitig vorteilhafter Verpflichtungen nach diesem Kapitel aufrechterhalten wird. Die Artikel 15.6 und 15.7 gelten mutatis mutandis für die Verfahren eines solchen Schiedsgerichts.
4. Die ändernde Vertragspartei darf ihre Verpflichtung nicht ändern oder zurücknehmen, bevor sie die erforderlichen Anpassungen in Übereinstimmung mit dem Ergebnis des Schiedsverfahrens betreffend die Frage, ob die Bedingungen von Absatz 1 (b) nach Absatz 3 erfüllt wurden, vorgenommen hat. Die Änderung, einschliesslich der Ausgleichsmassnahmen gemäss Vereinbarung der Vertragsparteien oder in Übereinstimmung mit dem Ergebnis des Schiedsverfahrens, wird entsprechend dem Verfahren nach Artikel 16.3 in Anhang VII aufgenommen.
Art. 8.19 Überprüfung
Mit dem Ziel einer weiteren Liberalisierung des Dienstleistungshandels zwischen ihnen und insbesondere, alle verbleibenden Diskriminierungen im Wesentlichen zu beseitigen, überprüfen die Vertragsparteien mindestens alle zwei Jahre oder öfter, falls so vereinbart, ihre Listen der spezifischen Verpflichtungen und ihre Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung, wobei sie insbesondere alle einseitigen Liberalisierungen und die im Rahmen der WTO laufenden Arbeiten berücksichtigen. Die erste Überprüfung findet spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt.
Art. 8.20 Unterausschuss für den Dienstleistungshandel
1. Hiermit wird im Bereich des Dienstleistungshandels ein Unterausschuss des Gemischten Ausschusses eingesetzt (nachfolgend in diesem Artikel als «Unterausschuss» bezeichnet).
2. Die Aufgaben des Unterausschusses sind:
(a) Überwachung der Umsetzung dieses Kapitels;
(b) Vorschlag einvernehmlicher Lösungen bei Problemen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Kapitels;
(c) Anforderung und Bereitstellung von Informationen über die Gesetze und Verordnungen der Vertragsparteien im Bereich des Dienstleistungshandels;
(d) Informationsaustausch über die bestehenden Möglichkeiten für die Dienstleistungserbringer der jeweiligen Vertragsparteien betreffend den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten;
(e) Prüfung der Gelegenheiten und Vorteile für die Vertragsparteien, den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten für die Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei zu erleichtern;
(f) Vorschlag und Diskussion von Empfehlungen für die Verbesserung des Funktionierens dieses Kapitels; und
(g) Ausführung weiterer ihm vom Gemischten Ausschuss übertragener Aufgaben.
3. Der Unterausschuss kann gegebenenfalls Arbeitsgruppen bilden.
4. Der Unterausschuss steht unter gemeinsamer Leitung und trifft sich alle zwei Jahre, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Die Treffen des Unterausschusses können gemäss beliebigen vereinbarten Methoden durchgeführt werden.
5. Der Unterausschuss umfasst Vertreter der Behörden beider Vertragsparteien mit Erfahrung in den zu diskutierenden Sektoren oder Bereichen.
6. Der Unterausschuss berichtet dem Gemischten Ausschuss über seine Arbeit.
Art. 8.21 Anhänge
Die folgenden Anhänge bilden Bestandteile dieses Kapitels:
– Anhang VI «Dienstleistungshandel» (TISA);
– Anhang VII «Listen der spezifischen Verpflichtungen»; und
– Anhang VIII «Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung».
Kapitel 9 Investitionsförderung
Art. 9.1 Investitionsförderung
Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Förderung grenzüberschreitender Investitions- und Technologieflüsse als Mittel zur Erzielung von Wachstum und wirtschaftlicher Entwicklung. In dieser Hinsicht kann die Zusammenarbeit folgende Aspekte umfassen:
(a) Bestimmung von Investitionsgelegenheiten;
(b) Informationsaustausch über Massnahmen zur Förderung von Auslandsinvestitionen;
(c) Informationsaustausch über investitionsrelevante Bestimmungen;
(d) Unterstützung der Investoren beim Verständnis der investitionsrelevanten Bestimmungen und des Investitionsumfelds in beiden Vertragsparteien; und
(e) Förderung eines rechtlichen Umfelds, das der Steigerung von Investitionsflüssen dient.
Art. 9.2 Überprüfungsklausel
1. Auf Ersuchen einer Vertragspartei stellt die andere Vertragspartei Informationen über Massnahmen zur Verfügung, die sich auf Investitionen auswirken.
2. Mit dem Ziel der schrittweisen Erleichterung der Investitionsbedingungen bekräftigen die Vertragsparteien, ihren rechtlichen Rahmen für die Investitionen, das Investitionsumfeld und den gegenseitigen Investitionsfluss spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens zu überprüfen.
3. Falls eine Vertragspartei nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens ein Abkommen mit einem oder mehreren Drittstaaten abschliesst, das in Bezug auf die Niederlassung in Nicht-Dienstleistungssektoren Bestimmungen für eine bessere Behandlung vorsieht, als diejenige, die der anderen Vertragspartei gewährt wird, dann nimmt diese Vertragspartei auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Verhandlungen mit dem Ziel auf, sich gegenseitig eine gleichwertige Behandlung zu gewähren.
Kapitel 10 Wettbewerb
Art. 10 Wettbewerb
1. Wettbewerbswidrige Praktiken wie Vereinbarungen zwischen Unternehmen, welche den Wettbewerb verhindern oder einschränken können, Missbrauch einer beherrschenden Marktstellung und Unternehmenskonzentrationen, die zu einer Verhinderung oder Einschränkung des Wettbewerbs führen können, können sich negativ auf den bilateralen Handel auswirken und damit das gute Funktionieren dieses Abkommens beeinträchtigen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in dieser Hinsicht ihre jeweilige Wettbewerbsgesetzgebung anzuwenden.
2. Dieses Kapitel findet auf alle Unternehmen der Vertragsparteien Anwendung. Diese Anwendung hindert Unternehmen mit speziellen oder ausschliesslichen Rechten, die ihnen von Gesetzen oder Verordnungen verliehen wurden, nicht daran, diese Rechte auszuüben.
3. Dieses Kapitel enthält keine rechtlich bindenden Verpflichtungen für die Unternehmen und greift nicht in die Unabhängigkeit der Wettbewerbsbehörden bei der Durchsetzung ihrer jeweiligen Wettbewerbsgesetze ein.
4. Die Zusammenarbeit zwischen den Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien kann sich wesentlich auf die Durchsetzung der Wettbewerbsgesetze in Angelegenheiten, welche den Handel zwischen den Vertragsparteien betreffen, auswirken. Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet der wettbewerbswidrigen Praktiken zusammen.
5. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass eine bestimmte Praxis weiterhin den Handel im Sinne von Absatz 1 beeinträchtigt, kann sie Konsultationen im Gemischten Ausschuss beantragen, mit dem Ziel, eine Lösung in dieser Angelegenheit zu ermöglichen.
6. Kapitel 15 ist auf dieses Kapitel nicht anwendbar.
Kapitel 11 Schutz der Rechte an geistigem Eigentum
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
Art. 11.1 Rechte an geistigem Eigentum
1. Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen, transparenten und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und sehen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels und den internationalen Abkommen, denen beide Vertragsparteien angehören, Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte gegen Verletzung, Fälschung und Piraterie vor.
2. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die diese gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen in Bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums nicht benachteiligt. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen der Artikel 3 und 5 des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum³³ (nachfolgend als «TRIPS-Abkommen» bezeichnet) stehen.
3. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die diese gegenüber den Staatsangehörigen eines jeden anderen Staates in Bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums nicht benachteiligt. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens, insbesondere mit dessen Artikeln 4 und 5, stehen.
4. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung des Schutzes und der Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum, um Anreize für Forschung, Entwicklung und kreative Tätigkeit zu bieten, welche zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung sowie zur Verbreitung von Wissen und Technologie beitragen. Die Vertragsparteien stimmen überein, dass beim Schutz und der Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum die legitimen Interessen der Rechteinhaber und jene der breiten Öffentlichkeit in ausgewogener Weise zu berücksichtigen sind.
5. Die Vertragsparteien können geeignete Massnahmen, die mit den Bestimmungen dieses Abkommens und ihren internationalen Verpflichtungen vereinbar sein müssen, ergreifen, um den Missbrauch von Rechten an geistigem Eigentum durch den Rechteinhaber oder den Rückgriff auf Praktiken, die den Handel unangemessen beschränken oder den Technologietransfer nachteilig beeinflussen, zu verhindern.
6. Die Vertragsparteien vereinbaren, auf Ersuchen einer Vertragspartei und vorbehältlich einer Einigung im Gemischten Ausschuss, die Bestimmungen dieses Kapitels zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum zu überprüfen, um sie in ausgewogener Weise auf dem neusten Stand der internationalen Entwicklungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums zu halten und ihr gutes Funktionieren in der Praxis gemäss diesem Abkommen zu gewährleisten.
³³ SR 0.632.20 Anhang 1C
Art. 11.2 Definition des geistigen Eigentums
Für die Zwecke dieses Abkommens umfasst der Begriff «geistiges Eigentum» insbesondere das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Waren- und Dienstleistungsmarken, geografische Angaben³⁴, gewerbliche Designs, Patente, Pflanzensorten, Topografien integrierter Schaltkreise sowie unveröffentlichte, vertrauliche Informationen³⁵.
³⁴ Im Sinne der Klarstellung: Ursprungsbezeichnungen der Schweiz werden in China als geografische Angaben geschützt.
³⁵ Für die Schweiz sind Herkunftsangaben integraler Bestandteil der Definition des geistigen Eigentums.
Art. 11.3 Internationale Abkommen
1. Die Vertragsparteien bestätigen ihre Verpflichtungen aus den bestehenden internationalen Abkommen auf dem Gebiet der Rechte an geistigem Eigentum, denen sie beide angehören, insbesondere:
(a) dem TRIPS-Abkommen;
(b) der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums, in der revidierten Fassung von Stockholm 1967³⁶ (nachfolgend als «Pariser Verbandsübereinkunft» bezeichnet);
(c) der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, in der revidierten Fassung von Paris 1971³⁷ (nachfolgend als «Berner Übereinkunft» bezeichnet);
(d) dem Vertrag vom 19. Juni 1970³⁸ über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, in der revidierten Fassung von Washington 2001;
(e) dem Budapester Vertrag vom 28. April 1977³⁹ über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren;
(f) dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957⁴⁰ über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken, in der revidierten Fassung von Genf 1979;
(g) dem Protokoll vom 27. Juni 1989⁴¹ zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken;
(h) dem WIPO-Vertrag vom 20. Dezember 1996⁴² über Darbietungen und Tonträger (nachfolgend als «WPPT» bezeichnet);
(i) dem WIPO-Urheberrechtsvertrag vom 20. Dezember 1996⁴³; und
(j) dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen in der Fassung von 1978⁴⁴ (nachfolgend als «UPOV-Übereinkommen 1978» bezeichnet).
2. Die Vertragsparteien unternehmen alle erforderlichen Schritte, um den Vertrag von Peking zum Schutz audiovisueller Darbietungen zu ratifizieren oder ihm beizutreten.
³⁶ SR 0.232.04
³⁷ SR 0.231.15
³⁸ SR 0.232.141.1
³⁹ SR 0.232.145.1
⁴⁰ SR 0.232.112.7
⁴¹ SR 0.232.112.4
⁴² SR 0.231.171.1
⁴³ SR 0.231.151
⁴⁴ SR 0.232.162
Art. 11.4 Notifikation und Informationsaustausch
Im Rahmen des bestehenden bilateralen Dialogs zu den Rechten an geistigem Eigentum und der jährlichen Sitzung der chinesisch-schweizerischen Arbeitsgruppe im Bereich Schutz des geistigen Eigentums verpflichten sich die Vertragsparteien, auf Ersuchen der anderen Vertragspartei, zusätzlich zu den bestehenden Formen der Zusammenarbeit:
(a) Informationen zur Politik auf dem Gebiet des geistigen Eigentums in ihren jeweiligen Verwaltungen auszutauschen;
(b) die andere Vertragspartei über Änderungen und Entwicklungen in der Anwendung ihres nationalen Systems zum Schutz des geistigen Eigentums zu informieren;
(c) Informationen zu den in diesem Kapitel erwähnten Abkommen oder zu künftigen internationalen Abkommen zur Harmonisierung, Verwaltung und Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum und zu Aktivitäten in internationalen Organisationen wie der WTO und der WIPO sowie zu Beziehungen der Vertragsparteien mit Drittländern betreffend Fragen zum geistigen Eigentum auszutauschen; und
(d) Themen auf dem Gebiet der Rechte an geistigem Eigentum und Fragen von Interesse für private Akteure zu vertiefen.
Art. 11.5 Geistiges Eigentum und öffentliche Gesundheit
1. Die Vertragsparteien anerkennen die in der am 14. November 2001 von der WTO-Ministerkonferenz verabschiedeten Doha-Erklärung zum TRIPS-Abkommen und zur öffentlichen Gesundheit festgelegten Grundsätze und bestätigen, dass die Bestimmungen dieses Kapitels diese Erklärung unberührt lassen.
2. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Engagement, zu den internationalen Anstrengungen zur Umsetzung des Beschlusses des Allgemeinen Rats der WTO vom 30. August 2003 über die Umsetzung von Absatz 6 der Doha-Erklärung zum TRIPS-Abkommen und zur öffentlichen Gesundheit sowie des am 6. Dezember 2005 in Genf verabschiedeten Protokolls zur Änderung des TRIPS-Abkommens beizutragen.
Abschnitt II Normen betreffend Bestand, Umfang und Ausübung der Rechte an geistigem Eigentum
Art. 11.6 Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
1. Unbeschadet der Pflichten nach internationalen Abkommen, denen beide Vertragsparteien angehören, gewährt und gewährleistet jede Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Verordnungen den Urhebern von Werken und den ausübenden Künstlern, den Herstellern von Ton- und Tonbildträgern sowie den Sendeunternehmen einen angemessenen und wirksamen Schutz ihrer Werke, Darbietungen, Ton- und Tonbildträger sowie Sendungen. Auch Computerprogramme fallen unter den Schutz der Urheberrechte.
2. Zusätzlich zum Schutz nach den internationalen Abkommen, denen beide Vertragsparteien angehören, gewährt und gewährleistet jede Vertragspartei mutatis mutandis :
(a) ausübenden Künstlern für deren audiovisuellen Darbietungen Schutz nach den Artikeln 5, 6, 7, 8 und 10 WPPT; und
(b) Produzenten von Tonbildträgern Schutz nach den Artikeln 11, 12, 13 und 14 WPPT.
3. Eine Radio- oder Fernsehstation hat das Recht, folgende ohne ihre Bewilligung durchgeführte Handlungen zu verbieten:
(a) Wiederausstrahlung ihrer Programme; und
(b) Erstellen einer Ton- oder Videoaufnahme ihrer Programme und Wiedergabe solcher Aufnahmen.
4. Jede Vertragspartei kann in ihrer nationalen Gesetzgebung in Bezug auf den Schutz von ausübenden Künstlern für deren audiovisuelle Darbietungen, zum Schutz von Produzenten von Tonbildträgern und zum Schutz von Sendeunternehmen dieselben Arten von Beschränkungen und Ausnahmen vorsehen, die darin für den Schutz der Urheberrechte von Werken der Literatur und Kunst vorgesehen sind.
5. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass der Urheber unabhängig von seinen vermögensrechtlichen Befugnissen und selbst nach deren Übertragung das Recht behält, die Urheberschaft am Werk für sich in Anspruch zu nehmen und sich jeder Änderung, Entstellung, Verstümmelung oder sonstigen Beeinträchtigung des Werkes zu widersetzen, die seiner Ehre oder seinem Ruf nachteilig sein könnte.
6. Die dem Urheber nach Absatz 5 gewährten Rechte bleiben nach seinem Tod wenigstens bis zum Erlöschen der vermögensrechtlichen Befugnisse in Kraft und werden von den Personen oder Institutionen ausgeübt, die nach dem Recht der Vertragspartei, in der der Schutz beansprucht wird, hierzu berechtigt sind.
7. Die nach den Absätzen 5 und 6 gewährten Rechte werden den ausübenden Künstlern hinsichtlich ihrer akustischen, visuellen oder audiovisuellen Live-Darbietungen oder auf Tonträgern oder auf Ton- und Tonbildträgern aufgezeichneten Darbietungen mutatis mutandis gewährt.
8. Die den ausübenden Künstlern nach diesem Abkommen gewährte Schutzdauer beträgt mindestens 50 Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem die Darbietung stattfand.
9. Die den Produzenten von Tonbildträgern nach diesem Abkommen gewährte Schutzdauer beträgt mindestens 50 Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Tonbildträger veröffentlicht wurde. Falls es innerhalb von 50 Jahren nach der Festlegung des Tonbildträgers zu keiner Veröffentlichung gekommen ist, beträgt die Schutzdauer mindestens 50 Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem die Festlegung erfolgte.
10. Die den Sendeunternehmen nach diesem Abkommen gewährte Schutzdauer beträgt mindestens 50 Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem die Sendung ausgestrahlt wurde.
11. Eine Vertragspartei kann von ihren Pflichten nach den Absätzen 8, 9 und 10 ausgenommen werden, wenn die Ausnahmen gemäss Artikel 7 und 7bis der Berner Übereinkunft anwendbar sind.
Art. 11.7 Handelsmarken
1. Die Vertragsparteien gewähren den Inhabern von Rechten an Waren- oder Dienstleistungsmarken angemessenen und wirksamen Schutz. Alle Zeichen und alle Zeichenkombinationen, die geeignet sind, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, können eine Marke darstellen. Solche Zeichen, insbesondere Wörter einschliesslich Wortkombinationen, Personennamen, Buchstaben, Zahlen, Bildelemente, Produktformen, Klänge und Farbverbindungen, sowie alle Kombinationen dieser Zeichen sind als Marken eintragungsfähig. Sind die Zeichen ihrem Wesen nach nicht geeignet, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden, so können die Vertragsparteien ihre Eintragungsfähigkeit von ihrer durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft abhängig machen. Die Vertragsparteien dürfen die visuelle Wahrnehmbarkeit der Zeichen zur Voraussetzung für die Eintragung machen.
2. Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Grundsätze der Gemeinsamen Empfehlung zum Schutz notorischer und berühmter Marken, die 1999 von der Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums und der Generalversammlung der WIPO verabschiedet worden ist, und der Gemeinsamen Empfehlung betreffend Bestimmungen zum Schutz von Marken und anderen gewerblichen Kennzeichenrechten im Internet, die 2001 von der Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums und der WIPO-Generalversammlung verabschiedet worden ist.
3. Die Vertragsparteien gewähren dem Inhaber einer eingetragenen Marke das ausschliessliche Recht, allen Dritten zu untersagen, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr identische oder ähnliche Zeichen für Erzeugnisse oder Dienstleistungen zu benutzen, die identisch mit denen oder ähnlich denen sind, für welche die Marke eingetragen ist, wenn die Benutzung eine Verwechslungsgefahr zur Folge hätte. Bei Benutzung eines identischen Zeichens für identische Erzeugnisse oder Dienstleistungen wird die Verwechslungsgefahr vermutet. Die oben beschriebenen Rechte beeinträchtigen weder bestehende ältere Rechte noch die Möglichkeit der Vertragsparteien, Rechte aufgrund der Benutzung vorzusehen.
4. Der in Absatz 3 vorgesehene Schutz beschränkt sich nicht auf identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen, wenn die registrierte Marke in der betreffenden Vertragspartei notorisch bekannt ist und wenn die Benutzung einer Marke, die eine Abbildung, Nachahmung oder Übersetzung der notorisch bekannten Marke für diese Waren oder Dienstleistungen ist, auf eine Beziehung zwischen diesen Waren oder Dienstleistungen und dem Inhaber der registrierten Marke hindeuten würde und diese Benutzung den Interessen des Inhabers der registrierten Marke zu schaden droht.
Art. 11.8 Patente
1. In ihrer nationalen Gesetzgebung gewährleisten die Vertragsparteien mindestens einen angemessenen und wirksamen Patentschutz für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik, einschliesslich der Biotechnologie und der Pflanzenmedizin, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
2. Für die Vertragsparteien bedeutet dies, einen Schutz auf einem Niveau sicherzustellen, das demjenigen von Artikel 27 Absatz 1 des TRIPS-Abkommens entspricht. Neben den Ausnahmen unter Artikel 27 Absatz 2 des TRIPS-Abkommens, können die Vertragsparteien von der Patentierbarkeit auch ausschliessen:
(a) chirurgische oder therapeutische Verfahren für die Behandlung des Körpers von Menschen oder Tieren, oder am Körper von Menschen oder Tieren angewandte diagnostische Verfahren; diese Bestimmung gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, insbesondere Substanzen oder Zusammensetzungen, zur Anwendung in einem dieser Verfahren; und
(b) Pflanzensorten und Tierrassen sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren; diese Bestimmung gilt jedoch nicht für mikrobiologische Verfahren und die daraus gewonnenen Erzeugnisse.
Art. 11.9 Genetische Ressourcen und traditionelles Wissen
1. Die Vertragsparteien anerkennen den Beitrag von genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen zur wissenschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung.
2. Die Vertragsparteien anerkennen und bekräftigen die im Übereinkommen vom 5. Juni 1992⁴⁵ über die biologische Vielfalt festgelegten Grundsätze und fördern die Anstrengungen zur Verbesserung der gegenseitigen Unterstützung zwischen dem TRIPS-Abkommen und dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt in Bezug auf die genetischen Ressourcen und das traditionelle Wissen.
3. Vorbehältlich der internationalen Rechte und Pflichten und der nationalen Gesetze jeder Vertragspartei, können die Vertragsparteien Massnahmen treffen oder aufrechterhalten, mit dem Ziel, die Wahrung der biologischen Vielfalt und die ausgewogene Aufteilung der Vorteile, die sich aus der Nutzung von genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen ergeben, zu fördern.
4. Die Vertragsparteien können verlangen, dass Patentanmelder die Quelle einer genetischen Ressource und, falls die nationale Gesetzgebung dies verlangt, des traditionellen Wissens angeben, zu welcher der Erfinder oder Patentanmelder Zugang hatte, sofern die Erfindung gemäss den nationalen Gesetzen und Verordnungen direkt auf dieser Ressource oder diesem Wissen gründet;
5. Erfüllt eine Patentanmeldung die Bedingungen von Absatz 4 nicht, können die Vertragsparteien eine Frist festlegen, innert derer der Patentanmelder diesen Mangel beheben muss. Die Vertragsparteien können die Anmeldung ablehnen oder als zurückgezogen erachten, wenn der Mangel gemäss diesem Absatz nicht innerhalb der festgelegten Frist behoben wird.
6. Falls nach der Erteilung eines Patents festgestellt wird, dass die Quelle in der Anmeldung nicht deklariert wurde oder dass absichtlich falsche Informationen eingereicht oder andere einschlägige Gesetze und Verordnungen verletzt wurden, können die Vertragsparteien angemessene rechtliche Konsequenzen vorsehen.
⁴⁵ SR 0.451.43
Art. 11.10 Schutz von Pflanzensorten
1. Die Vertragsparteien gewähren Züchtern von neuen Pflanzensorten einen angemessenen und wirksamen Schutz, dessen Niveau mindestens jenem des UPOV-Übereinkommens 1978 entspricht.
2. Mindestens bei folgenden Handlungen im Zusammenhang mit dem Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte ist die Zustimmung des Züchters erforderlich:
(a) Erzeugung oder Reproduktion (Multiplikation) zum Zweck des gewerbsmässigen Absatzes;
(b) Aufbereitung zum Zweck der gewerbsmässigen Vermehrung;
(c) Angebot zum Verkauf;
(d) Verkauf oder anderer Absatz; und
(e) Einfuhr oder Ausfuhr.
3. Der Züchter kann seine Zustimmung unter gewissen Bedingungen oder eingeschränkt erteilen.
4. Ausnahmen:
(a) Das Züchterrecht erstreckt sich nicht: (i) auf Handlungen zu experimentellen Zwecken; und
(ii) auf Handlungen zum Zweck der Züchtung neuer Sorten und Handlungen gemäss Absatz 2 im Zusammenhang mit solchen neuen Sorten.
(b) Jede Vertragspartei kann, innerhalb angemessener Grenzen und vorbehältlich des Schutzes der legitimen Interessen des Züchters, das Züchterrecht einschränken, um Bauern zu erlauben, zu Vermehrungszwecken in ihrem eigenen Betrieb das Produkt der Ernte zu verwenden, das sie durch die Anpflanzung der geschützten Sorte in ihrem eigenen Betrieb erhalten haben.
5. Die Vertragsparteien wenden die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 mindestens auf die in Liste A von Anhang IX enthaltenen Gattungen/Arten an. Falls eine Vertragspartei auf nationaler Ebene Schutz für eine andere Gattung/Art, die nicht in diesem Anhang aufgeführt ist, vorsieht, so wird die Möglichkeit, die entsprechende Gattung/Art zu schützen, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Inländerbehandlung und der Meistbegünstigung automatisch allen Pflanzenzüchtern der Vertragsparteien gewährt.
6. Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden die beiden Vertragsparteien alle zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens:
(a) die Aufnahme weiterer Gattungen/Arten prüfen, sofern der Schutz auf gewisse Gattungen/Arten beschränkt ist; und
(b) vorbehältlich ihrer Einigung, Anhang IX entsprechend anpassen/erweitern. Ausserdem vereinbaren die Vertragsparteien, zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens Informationen über den gewährten Schutz in ihrem jeweiligen Sortenschutzsystem für im Wesentlichen abgeleitete Sorten auszutauschen, mit dem Ziel, die Möglichkeit eines umfassenderen Schutzsystems zu prüfen, namentlich auch für die im Wesentlichen abgeleiteten Sorten.
Art. 11.11 Unveröffentlichte Informationen
1. Die Vertragsparteien schützen vertrauliche Informationen in Übereinstimmung mit Artikel 39 des TRIPS-Abkommens.
2. Die Vertragsparteien verhindern, dass sich Anmelder für die Marktzulassung pharmazeutischer Produkte, einschliesslich chemischer Wirkstoffe und biologischer Präparate, und agrochemischer Produkte, während mindestens sechs Jahren ab dem Zeitpunkt der Marktzulassung der pharmazeutischen und agrochemischen Produkte auf vertrauliche Testdaten oder andere vom Erstanmelder an die zuständige Behörde übermittelte Daten abstützen oder darauf verweisen.
3. Die Abstützung oder der Verweis auf solche Angaben kann erlaubt werden, um eine unnötige Verdoppelung von Versuchen mit agrochemischen Produkten an Wirbeltieren zu vermeiden, wenn der Erstanmelder angemessen entschädigt wird.
Art. 11.12 Gewerbliche Designs
1. Die Vertragsparteien gewährleisten in ihrem nationalen Recht einen angemessenen und wirksamen Schutz von gewerblichen Designs, indem sie eine Schutzdauer von mindestens zehn Jahren vorsehen.
2. Die Vertragsparteien sehen den Schutz von gewerblichen Designs durch das Urheberrecht vor, sofern diese als Werke angewandter Kunst angesehen werden können und die allgemeinen Bedingungen für den Urheberrechtsschutz gemäss der jeweiligen nationalen Gesetzgebung erfüllen. Die Schutzdauer beträgt mindestens 25 Jahre ab der Erstellung des Werks.
Art. 11.13 Geografische Herkunftsangaben
1. Die Vertragsparteien stellen in ihrer nationalen Gesetzgebung angemessene und wirksame Mittel zum Schutz geografischer Angaben sicher⁴⁶.
2. Für die Zwecke dieses Abkommens sind «geografische Angaben» Angaben, die ein Erzeugnis als aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder aus einer Region oder einem Ort in diesem Hoheitsgebiet stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder ein anderes bestimmtes Merkmal des Erzeugnisses im Wesentlichen seinem geografischen Ursprung zuzuschreiben ist.
3. Unbeschadet der Artikel 22 und 23 des TRIPS-Abkommens treffen die Vertragsparteien alle erforderlichen Massnahmen, in Übereinstimmung mit diesem Abkommen, um den gegenseitigen Schutz der in Absatz 2 aufgeführten geografischen Angaben sicherzustellen, die verwendet werden, um auf Waren mit Ursprung im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zu verweisen. Die Vertragsparteien sehen die rechtlichen Mittel vor, mit denen die beteiligten Parteien die Verwendung einer geografischen Angabe untersagen können, die für gleiche oder vergleichbare Waren gebraucht wird, welche ihren Ursprung nicht im von dieser Angabe bezeichneten Gebiet haben.
⁴⁶ Die Vertragsparteien können verlangen, dass eine Angabe im Einklang mit den entsprechenden Gesetzen und Vorschriften zu den geografischen Angaben registriert wird, damit sie als geografische Angabe geschützt werden kann.
Abschnitt III Erwerb und Aufrechterhaltung von Rechten an geistigem Eigentum
Art. 11.14 Erwerb und Aufrechterhaltung von Rechten an geistigem Eigentum
Setzt der Erwerb eines Rechts an geistigem Eigentum die Gewährung oder die Eintragung des Rechts voraus, so stellen die Vertragsparteien sicher, dass die Verfahren für die Gewährung oder die Eintragung mit denjenigen des TRIPS-Abkommens, insbesondere von dessen Artikel 62, gleichwertig sind.
Abschnitt IV Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum
Art. 11.15 Allgemeines
Die Vertragsparteien sehen in ihrem innerstaatlichen Recht Bestimmungen zur Durchsetzung der Rechte nach Artikel 11.2 vor, die mindestens auf dem gleichen Niveau wie diejenigen des TRIPS-Abkommens sind, insbesondere dessen Artikel 41–61.
Art. 11.16 Aussetzung der Freigabe
1. Die Vertragsparteien sehen Verfahren vor, in denen ein Rechtsinhaber, der triftige Gründe zur Annahme hat, dass es zur Einfuhr oder Ausfuhr von Waren kommen kann, die Patente, gewerbliche Designs, Marken oder Urheberrechte verletzen, bei den zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörden gemäss den nationalen Gesetzen und Verordnungen schriftlich beantragen kann, dass die Zollbehörden die Freigabe dieser Waren aussetzen.
2. Die Vertragsparteien ermächtigen ihre zuständigen Behörden, auf eigene Initiative zu handeln und die Freigabe von Waren gemäss den nationalen Gesetzen und Verordnungen auszusetzen, wenn sie triftige Gründe zur Annahme haben, dass die Einfuhr oder Ausfuhr von diesen Waren Patente, gewerbliche Designs, Marken oder Urheberrechte verletzen würde.
3. Die Vertragsparteien ermächtigen ihre Zollbehörden, den Rechtsinhaber zu informieren, damit dieser einen schriftlichen Antrag gemäss Absatz 1 einreichen kann.
4. Es herrscht Einigkeit darüber, dass es keine Verpflichtung zur Anwendung von Verfahren nach Absatz 1 und 2 zur Aussetzung der Freigabe von Waren gibt, die vom Rechtsinhaber oder mit dessen Einverständnis auf den Markt eines anderen Landes gebracht worden sind.
5. Bei einer Aussetzung nach den Absätzen 1 und 2 teilen die zuständigen Behörden der Vertragspartei, welche die Freigabe der Ware aussetzen, dem Rechtsinhaber gemäss den nationalen Gesetzen und Verordnungen die Aussetzung mit und liefern ihm die verfügbaren erforderlichen Informationen, damit er seine Rechte durchsetzen kann, wie der Name und die Adresse von, je nach Fall, Spediteur oder Empfänger, Importeur oder Exporteur sowie die Menge der fraglichen Erzeugnisse.
6. Die Vertragsparteien gewährleisten, dass die zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörden auf Antrag des Rechtsinhabers befugt sind zu entscheiden, dass die Waren, deren Freigabe gemäss Absatz 1 oder 2 ausgesetzt wurde, beschlagnahmt bleiben, bis ein definitiver Entscheid in der Streitigkeit getroffen wurde.
7. Wenn die zuständigen Behörden zum Schluss kommen, dass die verdächtigten Waren gegen ein Recht an geistigem Eigentum verstossen, sieht jede Vertragspartei vor, dass Verfahren bestehen, die dem Rechtsinhaber ermöglichen, die Kosten und Auslagen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Rechte und Rechtsmittel nach dieser Bestimmung entstanden sind, rückerstattet zu erhalten und sich schadlos zu halten.
Art. 11.17 Inspektionsrecht
1. Die zuständigen Behörden geben der Person, die einen Antrag auf Aussetzung der Freigabe von Waren stellt und anderen in die Zurückhaltung involvierte Personen Gelegenheit, die Waren, deren Freigabe ausgesetzt ist oder die zurückgehalten werden, zu besichtigen.
2. Die zuständigen Behörden können bei der Prüfung von Waren Proben entnehmen und sie nach Massgabe der in der betreffenden Vertragspartei geltenden Vorschriften auf Antrag des Rechtsinhabers diesem ausschliesslich zur Analyse und zur Vereinfachung des weiteren Verfahrens übergeben oder übermitteln. Sofern die Umstände es gestatten, müssen die Proben nach Abschluss der technischen Analyse zurückgegeben werden, bevor gegebenenfalls die Waren freigegeben werden oder ihre Zurückhaltung aufgehoben wird. Analysen dieser Proben werden unter der alleinigen Verantwortung des Rechtsinhabers durchgeführt.
3. Der Anmelder, Inhaber oder Eigentümer der Waren, von denen die Verletzung eines Rechts vermutet wird, kann an der Inspektion der Waren teilnehmen.
Art. 11.18 Haftungserklärung, Kaution oder gleichwertige Sicherheit
Die zuständigen Behörden sind befugt, vom Antragsteller gegebenenfalls eine Haftungserklärung gegenüber den beteiligten Personen oder in berechtigten Fällen eine Kaution oder eine gleichwertige Sicherheit zu verlangen, die ausreicht, um den Beklagten und die zuständigen Behörden zu schützen und einem Missbrauch vorzubeugen. Eine solche Kaution oder gleichwertige Sicherheit darf den Rückgriff auf diese Verfahren nicht unangemessen einschränken.
Art. 11.19 Rechtsdurchsetzung – Zivilrechtliche Massnahmen
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass:
(a) in zivilrechtlichen Verfahren ihre Justizbehörden befugt sind, anzuordnen, dass der Zuwiderhandelnde, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er mit seiner Handlung Rechte an geistigem Eigentum verletzte, dem Rechtsinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen der Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadenersatz zu leisten hat;
(b) ihre Justizbehörden bei der Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes für die Verletzung der Rechte an geistigem Eigentum unter anderem den tatsächlichen Schaden berücksichtigen oder eine faire Lizenzgebühr festlegen; und
(c) dass die zuständigen Justizbehörden in einem Streitfall zu einer Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum befugt sind, auf Antrag des Rechtsinhabers anzuordnen, dass angemessene Massnahmen in Bezug auf Waren getroffen werden, von denen festgestellt wurde, dass sie Rechte an geistigem Eigentum verletzen, sowie gegebenenfalls in Bezug auf Materialien und Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren verwendet wurden. Solche Massnahmen umfassen die endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen oder die Vernichtung. Bei der Prüfung eines Antrags für Abhilfemassnahmen ist der Verhältnismässigkeit zwischen der Schwere der Verletzung und den angeordneten Abhilfemassnahmen sowie den Interessen von Drittparteien Rechnung zu tragen.
Art. 11.20 Vorsorgliche Massnahmen und einstweilige Verfügung
1. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre Justizbehörden befugt sind, rasche und wirksame vorsorgliche Massnahmen anzuordnen:
(a) um einer Verletzung eines Rechts an geistigem Eigentum vorzubeugen, und insbesondere, um den Eintritt von Waren, einschliesslich eingeführter Waren unmittelbar nach der Verzollung, in die Vertriebswege in ihrem rechtlichen Zuständigkeitsbereich zu verhindern; und
(b) um relevante Beweise in Bezug auf die mutmassliche Verletzung zu sichern.
2. Die Justizbehörden sind befugt, vorsorgliche Massnahmen in gewissen Fällen ohne Anhörung der anderen Partei anzuordnen, wenn durch eine Verzögerung dem Rechtsinhaber ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstehen würde oder wenn ein nachweisbares Risiko der Vernichtung von Beweismitteln besteht. Auf Antrag für vorsorgliche Massnahmen handeln die Justizbehörden rasch und treffen ohne unnötige Verzögerung einen Entscheid.
3. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass in zivilrechtlichen Verfahren zur Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum ihre Justizbehörden befugt sind, anzuordnen, dass eine Partei eine Verletzung unterlässt, unter anderem, um den Eintritt von eingeführten Waren, welche ein Recht an geistigem Eigentum verletzen, in die Vertriebswege in ihrem rechtlichen Zuständigkeitsbereich unmittelbar nach der Verzollung solcher Waren zu verhindern.
Art. 11.21 Rechtsdurchsetzung – Strafrechtliche Massnahmen
Jede Vertragspartei sieht Strafverfahren und Strafen vor, die zumindest auf Fälle vorsätzlicher Nachahmungen von Marken oder gewerbsmässiger Urheberrechtspiraterie Anwendung finden.
Abschnitt V Herkunftsangaben und Ländernamen
Art. 11.22 Herkunftsangaben und Ländernamen
1. Die Vertragsparteien gewährleisten in ihrer nationalen Gesetzgebung einen angemessenen und wirksamen Schutz von Herkunftsangaben, Ländernamen und Flaggen für alle Waren und Dienstleistungen.
2. Für die Zwecke dieses Abkommens sind «Herkunftsangaben» direkte oder indirekte Verweise auf den geografischen Ursprung von Waren oder Dienstleistungen.
3. In Bezug auf die Verwendung von Herkunftsangaben für Waren oder Dienstleistungen sehen die Vertragsparteien in ihrer nationalen Gesetzgebung angemessene und wirksame Mittel zur Verhinderung der Verwendung solcher Angaben für Waren und Dienstleistungen vor, die ihren Ursprung nicht in dem durch die fragliche Herkunftsangabe bezeichneten Ort haben.
4. Die Vertragsparteien sehen die rechtlichen Mittel vor, die interessierten Parteien ermöglichen, die falsche oder irreführende Verwendung oder Eintragung eines Ländernamens einer Vertragspartei als Marke, Firmenname oder Name von Vereinigungen zu verhindern.
5. Die Vertragsparteien sehen die rechtlichen Mittel vor, die interessierten Parteien ermöglichen, die Verwendung oder Eintragung von Wappen, Flaggen oder anderen nationalen Hoheitszeichen einer Vertragspartei als Marke, Firmenname oder Name von Vereinigungen entgegen den Bestimmungen der nationalen Gesetze und Verordnungen dieser Vertragspartei zu verhindern. Der Schutz gilt auch für Zeichen, die mit Wappen, Flaggen oder anderen nationalen Hoheitszeichen der Vertragsparteien verwechselt werden können.
Kapitel 12 Umweltfragen
Art. 12.1 Hintergrund und Ziele
1. Die Vertragsparteien erinnern an die Stockholmer Erklärung über die Umwelt des Menschen von 1972, die Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung von 1992, die Agenda 21 für Umwelt und Entwicklung von 1992, den Aktionsplan von Johannesburg für nachhaltige Entwicklung von 2002 und das Rio+20-Ergebnisdokument «Die Zukunft, die wir wollen» von 2012.
2. Die Vertragsparteien anerkennen, dass die Wirtschaftsentwicklung, die soziale Entwicklung und der Umweltschutz Elemente der nachhaltigen Entwicklung sind, die voneinander abhängig sind und sich gegenseitig unterstützen. Sie betonen den Nutzen der Zusammenarbeit in Umweltangelegenheiten als Teil eines umfassenden Ansatzes zur nachhaltigen Entwicklung.
3. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die wirtschaftliche Entwicklung in einer Weise zu fördern, die einen Beitrag zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung leistet, sowie dieses Ziel in ihren bilateralen Wirtschaftsbeziehungen einzubeziehen und zu berücksichtigen.
Art. 12.2 Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien
1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die multilateralen Umweltübereinkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, sowie die Umweltprinzipien und Verpflichtungen, die namentlich in den in Artikel 12.1 genannten internationalen Instrumenten enthalten sind, in ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht und in ihren innerstaatlichen Praktiken wirksam umzusetzen. Sie sind bestrebt, das Niveau des Umweltschutzes mit allen Mitteln weiter zu verbessern, unter anderem durch die wirksame Umsetzung ihrer Umweltgesetze und -vorschriften.
2. Die Vertragsparteien anerkennen, dass es unangebracht ist, den Handel oder die Investitionen durch eine Schwächung oder Verminderung des Schutzes in den innerstaatlichen Umweltgesetzen, -vorschriften, -politiken und -praktiken zu fördern. Die Vertragsparteien kommen überein, dass Umweltnormen nicht für protektionistische Handelszwecke verwendet werden dürfen.
3. Bei der Vorbereitung und Umsetzung umweltbezogener Massnahmen anerkennen die Vertragsparteien die Wichtigkeit, wissenschaftlichen, technischen und anderen Informationen sowie einschlägigen internationalen Richtlinien Rechnung zu tragen.
Art. 12.3 Förderung der Verbreitung von umweltfreundlichen Waren und Dienstleistungen
1. Die Vertragsparteien sind bestrebt, Investitionen in und die Verbreitung von umweltfreundlichen Waren, Dienstleistungen und Technologien zu erleichtern und zu fördern.
2. Für die Zwecke von Absatz 1 vereinbaren die Vertragsparteien einen Meinungsaustausch und prüfen die Zusammenarbeit in diesem Bereich.
3. Die Vertragsparteien ermutigen die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen bezüglich umweltfreundlicher Waren, Dienstleistungen und Technologien.
Art. 12.4 Zusammenarbeit in internationalen Foren
Die Vertragsparteien sind bestrebt, ihre Zusammenarbeit in Umweltfragen von beiderseitigem Interesse in relevanten bilateralen, regionalen und multilateralen Foren, denen sie angehören, zu verstärken.
Art. 12.5 Bilaterale Zusammenarbeit
1. Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich der Umweltpolitik, um zur Umsetzung dieses Kapitels beizutragen und das Umweltschutzniveau in Übereinstimmung mit den nationalen Umweltzielen und den Verpflichtungen aus den multilateralen Umweltübereinkommen, bei denen sie Vertragsparteien sind, weiter zu verbessern.
2. Zur Verwirklichung dieses Ziels bauen die Vertragsparteien auf zwischen ihnen bereits bestehende Vereinbarungen und Übereinkünfte im Umweltbereich auf und prüfen die Möglichkeiten zur Zusammenarbeit in weiteren Bereichen von gemeinsamem Interesse.
3. Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Umweltbereich konzentriert sich unter anderem auch auf den Informations- und Erfahrungsaustausch, den Aufbau von Kapazitäten, das Angebot von Aus- und Weiterbildungen, Seminaren und Workshops, Praktika und Stipendien sowie die Verfolgung der internationalen Entwicklungen in diesem Bereich. Diese Tätigkeiten betreffen auch Fragen der technologischen Zusammenarbeit und des Technologietransfers, insbesondere im Bereich umweltfreundlicher Technologien.
Art. 12.6 Ressourcen und Finanzierung
In Anbetracht der im Ergebnisdokument von Rio+20 festgestellten Notwendigkeit, wonach es wesentliche Ressourcen aus diversen Quellen zu mobilisieren und die Finanzmittel wirksam zu nutzen gilt, um die Entwicklungsländer bei der Förderung der nachhaltigen Entwicklung tatkräftig zu unterstützen, stellen die zuständigen Institutionen und Organisationen sowie der Privatsektor beider Vertragsparteien die erforderlichen Mittel für die Umsetzung der Umweltzusammenarbeit bereit, und zwar unter Vorbehalt der einvernehmlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien, gemäss den für die einzelnen Projekte vereinbarten Bedingungen und unter Berücksichtigung der verschiedenen sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungsniveaus der Vertragsparteien.
Art. 12.7 Umsetzung und Konsultationen
1. Um die Umsetzung dieses Kapitels und die damit verbundene Kommunikation zu vereinfachen, werden die folgenden Kontaktpunkte bezeichnet:
(a) für China: das Handelsministerium (MOFCOM); und
(b) für die Schweiz: das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).
2. Eine Vertragspartei kann über die in Absatz 1 genannten Kontaktpunkte zu jeder sich aus diesem Kapitel ergebenden Angelegenheit um Konsultationen im Gemischten Ausschuss ersuchen. Die Vertragsparteien unternehmen jegliche Anstrengung, um zu einer gegenseitig zufriedenstellenden Lösung der Angelegenheit zu gelangen.
3. Kapitel 15 ist nicht auf dieses Kapitel anwendbar. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Massnahme der anderen Vertragspartei mit den Bestimmungen dieses Kapitels nicht im Einklang steht, so kann sie ausschliesslich bilaterale Konsultationen und den Dialog im Gemischten Ausschuss in Anspruch nehmen.
Art. 12.8 Überprüfung
Die Vertragsparteien überprüfen unter Berücksichtigung relevanter internationaler Entwicklungen im Gemischten Ausschuss periodisch die Fortschritte bei der Umsetzung der Ziele dieses Kapitels.
Kapitel 13 Wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit
Art. 13.1 Anwendungsbereich und Ziele
1. Die Vertragsparteien vereinbaren die Förderung der wirtschaftlichen und technischen Zusammenarbeit, um den beiderseitigen Nutzen dieses Abkommens im Einklang mit ihren nationalen Strategien und ihren politischen Zielen und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungsniveaus der Vertragsparteien zu erhöhen.
2. Die Zusammenarbeit nach diesem Kapitel verfolgt die nachstehenden Ziele:
(a) die Umsetzung dieses Abkommens zu erleichtern, um den Wohlstand der Bevölkerungen der Vertragsparteien zu fördern; und
(b) nachhaltige Handels- und Investitionsmöglichkeiten zu schaffen und zu unterstützen, indem der Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien so erleichtert sowie Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskapazitäten so gestärkt werden, dass auf nachhaltige Weise Wachstum und Entwicklung der Wirtschaft gefördert werden.
Art. 13.2 Methoden und Instrumente
1. Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, wirksame Methoden und Instrumente für die Umsetzung dieses Kapitels zu bestimmen und anzuwenden. Dazu koordinieren sie ihre Bemühungen mit den massgeblichen internationalen Organisationen und schaffen gegebenenfalls Synergien mit anderen bereits bestehenden Arten der bilateralen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien.
2. Die Vertragsparteien verwenden zur Umsetzung dieses Kapitels unter anderem folgende Instrumente:
(a) Informations- und Erfahrungsaustausch, Aufbau von Kapazitäten und Angebot von Aus- und Weiterbildungen;
(b) gemeinsame Bestimmung, Entwicklung und Umsetzung von Kooperationsprojekten, einschliesslich Seminaren, Workshops, Praktika und Stipendien; und
(c) technische und administrative Zusammenarbeit.
3. Die Vertragsparteien können Projekte und Tätigkeiten, gegebenenfalls unter Beteiligung von nationalen und internationalen Sachverständigen, Institutionen und Organisationen, in die Wege leiten und umsetzen.
Art. 13.3 Bereiche der Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit, wie sie im in Artikel 13.7 erwähnten Arbeitsprogramm präzisiert wird, kann jedes von den Vertragsparteien gemeinsam bestimmte Gebiet betreffen, das zugunsten der Vertragsparteien zu einer Zunahme des Handels und der Investitionen beitragen kann. Die Zusammenarbeit kann unter anderem die folgenden Bereiche betreffen:
(a) nachhaltige Entwicklung;
(b) industrielle Zusammenarbeit;
(c) Zusammenarbeit in den Dienstleistungssektoren;
(d) Zusammenarbeit im Landwirtschaftsbereich;
(e) Qualitätskontrolle, Inspektion und Quarantäne; und
(f) Innovation, Schutz, Durchsetzung, Verwaltung und Verwendung von Rechten an geistigem Eigentum.
Art. 13.4 Öffentliches Beschaffungswesen
1. Die Vertragsparteien sind sich einig über die Bedeutung der Zusammenarbeit, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Gesetze, Verordnungen und Vereinbarungen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens zu fördern. Die Vertragsparteien arbeiten in solchen Angelegenheiten entsprechend zusammen, konsultieren einander und tauschen Informationen aus.
2. Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Gesetze, Verordnungen und allgemeinverbindlichen Verwaltungsentscheide sowie ihre jeweiligen internationalen Abkommen, die sich auf ihre Beschaffungsmärkte auswirken könnten, oder machen diese anderweitig öffentlich zugänglich.
3. Jede Vertragspartei bezeichnet zur Erleichterung der Kommunikation zwischen den Vertragsparteien zu allen Angelegenheiten in Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen hiermit die folgende Regierungsbehörde als ihre Auskunftsstelle:
(a) für China: das Finanzministerium; und
(b) für die Schweiz: das SECO.
4. Die Vertragsparteien vereinbaren, nach Abschluss der Beitrittsverhandlungen Chinas zum WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) so bald wie möglich Verhandlungen zum öffentlichen Beschaffungswesen aufzunehmen, um auf gegenseitiger Basis eine Vereinbarung über öffentliche Beschaffungen zwischen den Vertragsparteien abzuschliessen.
Art. 13.5 Zusammenarbeit in Arbeits- und Beschäftigungsfragen
Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit in Arbeits- und Beschäftigungsfragen im Einklang mit dem am 15. Juni 2011 in Bern unterzeichneten Verständigungsprotokoll zwischen dem Ministerium für Humanressourcen und soziale Sicherheit der Volksrepublik China und dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in Arbeits- und Beschäftigungsfragen und dem am 6. Juli 2013 in Peking unterzeichneten Abkommen zwischen dem Ministerium für Humanressourcen und soziale Sicherheit der Volksrepublik China und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in Arbeits- und Beschäftigungsfragen.
Art. 13.6 Ressourcen und Finanzierung
Verweisend auf die Notwendigkeit, wonach es wesentliche Ressourcen aus diversen Quellen zu mobilisieren und die Finanzmittel wirksam zu nutzen gilt, stellen die zuständigen Institutionen und Organisationen sowie der Privatsektor beider Vertragsparteien die erforderlichen Mittel für die Umsetzung dieser Zusammenarbeit bereit, und zwar unter Vorbehalt der einvernehmlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien, gemäss den für die einzelnen Projekte vereinbarten Bedingungen und unter Berücksichtigung der verschiedenen sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungsniveaus der Vertragsparteien.
Art. 13.7 Arbeitsprogramm
Um die Methoden und Inhalte der wirtschaftlichen und technischen Zusammenarbeit im Rahmen dieses Kapitels zu präzisieren, unterzeichnen die Vertragsparteien parallel zum Abschluss dieses Abkommens auf Ministerebene ein Arbeitsprogramm.
Art. 13.8 Umsetzung und Überwachung
1. Die in Artikel 14.2 bezeichneten Kontaktpunkte sind für die Koordination und Weiterentwicklung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Kapitels und des Arbeitsprogramms verantwortlich. Dazu arbeiten sie gegebenenfalls mit anderen relevanten nationalen und internationalen Einheiten zusammen und koordinieren ihre Tätigkeiten mit diesen.
2. Die Kontaktpunkte erstatten dem Gemischten Ausschuss über die Umsetzung dieses Kapitels und des Arbeitsprogramms Bericht. Gegebenenfalls können sie Empfehlungen abgeben.
3. Der Gemischte Ausschuss überprüft periodisch die Umsetzung dieses Kapitels und des Arbeitsprogramms. Er kann alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Kapitel und dem Arbeitsprogramm erörtern, Empfehlungen abgeben und einvernehmliche Entscheidungen treffen.
4. Kapitel 15 ist nicht auf dieses Kapitel anwendbar. Allfällige Unstimmigkeiten oder Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien betreffend Auslegung und/oder Umsetzung von Bestimmungen dieses Kapitels und des Arbeitsprogramms werden durch Konsultationen zwischen den Vertragsparteien geregelt. Die Konsultationen erfolgen im Gemischten Ausschuss.
Kapitel 14 Institutionelle Bestimmungen
Art. 14.1 Gemischter Ausschuss
1. Die Vertragsparteien setzen hiermit einen Gemischten Ausschuss China-Schweiz ein (nachfolgend als der «Gemischte Ausschuss» bezeichnet), der aus Vertretern der beiden Vertragsparteien besteht. Die Vertragsparteien werden von hohen Beamten vertreten, die zu diesem Zweck entsendet werden.
2. Der Gemischte Ausschuss:
(a) beaufsichtigt und überprüft die Umsetzung dieses Abkommens;
(b) prüft die Möglichkeit der Beseitigung weiterer Handelsschranken und anderer den Handel zwischen China und der Schweiz einschränkender Massnahmen;
(c) verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens;
(d) beaufsichtigt die Arbeit aller Unterausschüsse und Arbeitsgruppen, die nach diesem Abkommen eingesetzt werden;
(e) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens; und
(f) prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkommens berührt.
3. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einzusetzen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben als erforderlich betrachtet. Vorbehältlich den in diesem Abkommen vorgesehenen besonderen Bestimmungen arbeiten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen im Auftrag des Gemischten Ausschusses.
4. Der Gemischte Ausschuss fasst gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens Beschlüsse oder gibt Empfehlungen ab.
5. Der Gemischte Ausschuss kommt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zu einer Sitzung zusammen. Danach kommt er bei Bedarf, in der Regel jedoch alle zwei Jahre, zusammen. Die Sitzungen werden gemeinsam präsidiert. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
6. Jede Vertragspartei kann jederzeit durch schriftlichen Antrag an die andere Vertragspartei um die Durchführung einer ausserordentlichen Sitzung des Gemischten Ausschusses ersuchen. Solch eine Sitzung findet innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
7. In Übereinstimmung mit Artikel 16.3 prüft der Gemischte Ausschuss von einer Vertragspartei unterbreitete Vorschläge für die Änderung dieses Abkommens und empfiehlt den Vertragsparteien Änderungen zur Annahme.
Art. 14.2 Kontaktpunkte
Um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien zu allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Abkommen zu vereinfachen, werden folgende Kontaktpunkte bestimmt:
(a) für China: das MOFCOM; und
(b) für die Schweiz: das SECO.
Kapitel 15 Streitbeilegung
Art. 15.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
1. Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen dieses Abkommens gelten die Streitbeilegungsbestimmungen dieses Kapitels, wenn eine Vertragspartei eine Mas s nahme der anderen Vertragspartei als unvereinbar mit den Rechten und Pflichten aus diesem Abko m men betrachtet.
2. Streitigkeiten in derselben Angelegenheit, die sich nach di e sem Abkommen und dem WTO-Abkommen ergeben, können nach freier Wahl der beschwerdeführenden Vertragspartei im einen oder anderen Forum beigelegt werden. Das gewählte Forum schliesst die Benutzung des anderen aus.
3. Für den Zweck von Absatz 2 gelten die Streitbeilegungsverfahren unter dem WTO-Abkommen als eingeleitet, sobald eine Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung⁴⁷ beantragt hat. Ein Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen gilt als eingeleitet, wenn ein Antrag für ein Schiedsverfahren gemäss Absatz 1 von Artikel 15.4 gestellt wurde.
⁴⁷ SR 0.632.20 , Anhang 2
Art. 15.2 Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung
1. Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig angewendet werden, wenn die Vertragsparteien sich darauf einigen. Sie können jederzeit begonnen und beendet werden. Sie können während laufenden Verfahren eines Schiedsgerichts, das in Übereinstimmung mit diesem Kapitel einberufen wurde, weitergeführt werden.
2. Verfahren, in denen gute Dienste, Vergleich und Vermittlung zum Tragen kommen, sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen anderen Verfahren unberührt.
Art. 15.3 Konsultationen
1. Eine Vertragspartei kann schriftlich Konsultationen mit der anderen Vertragspartei beantragen, wenn sie der Auffassung ist, dass eine Massnahme mit den Rechten und Pflichten nach diesem Abkommen unvereinbar ist. Der Konsultationsantrag führt die Gründe für den Antrag auf, einschliesslich der Bezeichnung der fraglichen Massnahme und einer kurzen Zusammenfassung der rechtlichen Grundlage für die Beschwerde. Die andere Vertragspartei beantwortet den Antrag innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt.
2. Konsultationen beginnen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Konsultationsantrags. Konsultationen in dringlichen Angelegenheiten werden innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Konsultationen aufgenommen. Antwortet die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet ist, nicht innerhalb von zehn Tagen oder tritt sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Konsultationsantrags oder innerhalb von 15 Tagen in dringlichen Angelegenheiten in Konsultationen ein, ist die antragstellende Vertragspartei berechtigt, die Einsetzung eines Schiedsgerichts gemäss Artikel 15.4 zu beantragen.
3. Die beschwerdeführende Vertragspartei liefert ausreichende Informationen, um das Finden einer einvernehmlichen Lösung in den Konsultationen zu vereinfachen. Die Vertragsparteien behandeln alle während der Konsultationen ausgetauschten vertraulichen und geschützten Informationen auf die gleiche Art und Weise wie die Vertragspartei, welche die Informationen bereitgestellt hat.
4. Die Konsultationen sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien im Rahmen weiterer Verfahren unberührt.
Art. 15.4 Einsetzung eines Schiedsgerichts
1. Wenn die Konsultationen nach Artikel 15.3 keine Lösung der Angelegenheit innerhalb von 60 Tagen oder, in dringlichen Angelegenheiten, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Konsultationsantrags durch die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, hervorbringen, kann der Fall mittels schriftlichem Antrag der beschwerdeführenden Vertragspartei an die andere Vertragspartei an ein Schiedsgericht überwiesen werden.
2. Der Antrag auf ein Schiedsverfahren enthält die Beschreibung der spezifischen Massnahme sowie eine kurze Zusammenfassung der rechtlichen Grundlage für die Beschwerde.
3. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen.
4. Die Vertragsparteien bezeichnen innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Antrags auf ein Schiedsverfahren gemäss Absatz 1 je ein Mitglied des Schiedsgerichts.
5. Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags auf ein Schiedsverfahren gemäss Absatz 1 ernennen die Vertragsparteien im gegenseitigen Einverständnis den dritten Schiedsrichter. Der so ernannte dritte Schiedsrichter führt den Vorsitz des Schiedsgerichts.
6. Ist ein Mitglied des Schiedsgerichts innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des schriftlichen Antrags auf ein Schiedsverfahren gemäss Absatz 1 noch nicht ernannt worden, bestimmt auf Ersuchen einer der Streitparteien der Generaldirektor der WTO innert weiterer 30 Tagen ein Mitglied. Ist der Generaldirektor der WTO Staatsangehöriger einer Vertragspartei oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage, diese Aufgabe wahrzunehmen, wird der stellvertretende Generaldirektor der WTO, der nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, mit der Aufgabe betraut. Ist der stellvertretende Generaldirektor der WTO ebenfalls nicht in der Lage, diese Aufgabe wahrzunehmen, wird der Präsident des Internationalen Gerichtshofs (IGH) mit der Aufgabe betraut. Ist der Präsident des IGH Staatsangehöriger einer Vertragspartei, wird der Vizepräsident des IGH, der nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, mit der Aufgabe betraut.
7. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts darf weder Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien sein, noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien haben, noch von einer der Vertragsparteien angestellt sein, noch in irgendeiner Eigenschaft etwas mit der Angelegenheit zu tun gehabt haben.
8. Alle Schiedsrichter:
(a) haben Sachkenntnisse oder Erfahrung in Recht, internationalem Handel oder in der Beilegung von Streitigkeiten, die unter internationale Handelsabkommen fallen und, wenn möglich, Erfahrung auf dem strittigen Gebiet;
(b) werden ausschliesslich auf der Grundlage von Objektivität, Zuverlässigkeit und einwandfreiem Urteilsvermögen ausgewählt;
(c) sind unabhängig von den Vertragsparteien, sind nicht mit ihnen verbunden und nehmen von ihnen keine Weisungen entgegen; und
(d) befolgen einen Verhaltenskodex in Übereinstimmung mit den einschlägigen Regeln des Dokuments WT/DSB/RC/1 der WTO.
9. Tritt ein nach diesem Artikel ernannter Schiedsrichter zurück oder kann er nicht mehr tätig sein, wird innerhalb von 15 Tagen ein Nachfolger nach dem gleichen Auswahlverfahren ernannt, das für die Ernennung des ursprünglichen Schiedsrichters vorgeschrieben ist und übernimmt alle Befugnisse und Aufgaben des ursprünglichen Schiedsrichters. Die Arbeit des Schiedsgerichts wird bis zur Ernennung des Nachfolgers ausgesetzt.
10. Sofern von den Vertragsparteien nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags auf ein Schiedsverfahren gemäss Absatz 1 anders vereinbart, lautet das Mandat des Schiedsgerichts wie folgt:
«Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens die im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Artikel 15.4 genannte Angelegenheit zu prüfen und mit Begründung versehene Rechts- und Tatsachenfeststellungen für die Beilegung der Streitigkeit zu treffen».
Art. 15.5 Aufgaben des Schiedsgerichts
1. Das Schiedsgericht nimmt im Lichte des Antrags für seine Einsetzung eine objektive Beurteilung des ihm vorgelegten Streitfalls vor, einschliesslich der Prüfung der Sachlage und der Anwendung von und Übereinstimmung mit diesem Abkommen. Es legt die massgebenden Bestimmungen dieses Abkommens in Übereinstimmung mit den Auslegungsregeln des Völkerrechts aus.
2. Das Schiedsgericht darf mit seinen Feststellungen und Empfehlungen die Rechte und Pflichten nach diesem Abkommen weder erweitern noch einschränken.
Art. 15.6 Verfahren des Schiedsgerichts
1. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, richtet sich das Verfahren des Schiedsgerichts nach den in Anhang X festgelegten Verfahrensregeln.
2. Mit Ausnahme der in diesem Artikel festgehaltenen Bestimmungen, legt das Schiedsgericht in Absprache mit den Vertragsparteien seine eigenen Verfahrensregeln betreffend das Recht der Vertragsparteien auf Anhörung und betreffend seine Beratungen fest.
3. Das Schiedsgericht ist bestrebt, seine Entscheidungen durch Konsens zu treffen. Kann das Schiedsgericht keinen Konsens erreichen, so kann es seine Entscheidungen mit Mehrheitsbeschluss fassen. Die Schiedsrichter können zu Angelegenheiten, in denen kein Konsens erreicht wurde, getrennte Stellungnahmen abgeben. Das Schiedsgericht darf nicht offen legen, welche Mitglieder den Standpunkt der Mehrheit oder der Minderheit vertreten haben.
Art. 15.7 Berichte des Schiedsgerichts
1. Das Schiedsgericht verfasst seine Berichte unter Einhaltung der massgebenden Bestimmungen dieses Kapitels und gestützt auf den Antrag für seine Einsetzung, die massgebenden Bestimmungen dieses Abkommens sowie die Eingaben und Argumente der Vertragsparteien.
2. Das Schiedsgericht legt den Vertragsparteien in der Regel innerhalb von 90 Tagen nach der Ernennung seines letzten Mitglieds einen ersten Bericht mit seinen Feststellungen und seiner Entscheidung vor. In dringlichen Angelegenheiten legt das Schiedsgericht seinen ersten Bericht spätestens 60 Tage nach der Ernennung seines letzten Mitglieds vor. Die Vertragsparteien können dem Schiedsgericht zu dessen erstem Bericht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Berichts eine Stellungnahme unterbreiten.
3. Sieht sich das Schiedsgericht in ausserordentlichen Fällen nicht in der Lage, seinen ersten Bericht innerhalb von 90 Tagen vorzulegen, informiert es die Vertragsparteien schriftlich über die Gründe für den Verzug und über die geschätzte zusätzlich benötigte Zeit. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, darf der Verzug nicht mehr als 30 Tage betragen.
4. Das Schiedsgericht legt den Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen oder in dringlichen Angelegenheiten innerhalb von 20 Tagen nach Vorlage des ersten Berichts den abschliessenden Schiedsspruch vor.
5. Der abschliessende Schiedsspruch sowie jede Entscheidung nach den Artikeln 15.9 und 15.10 wird den Vertragsparteien bekannt gemacht. Die Berichte werden vorbehältlich des Schutzes vertraulicher Informationen veröffentlicht, sofern die Vertragsparteien nicht anders bestimmen.
6. Die Entscheidung des Schiedsgerichts zur Vereinbarkeit der strittigen Massnahme mit diesem Abkommen (nachfolgend als die «Entscheidung» bezeichnet) ist für die Vertragsparteien endgültig und bindend.
Art. 15.8 Aussetzung und Beendigung des Schiedsgerichtsverfahrens
1. Vereinbaren dies die Vertragsparteien, kann ein Schiedsgericht seine Arbeit jederzeit für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt dieser Vereinbarung aussetzen. Wurde die Arbeit des Schiedsgerichts für mehr als zwölf Monate ausgesetzt, so erlischt das Mandat zur Einsetzung des Schiedsgerichts, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
2. Eine beschwerdeführende Vertragspartei kann ihre Beschwerde jederzeit vor der Vorlage des abschliessenden Schiedsspruchs zurückziehen. Ein solcher Rückzug lässt ihr Recht unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt in der gleichen Angelegenheit eine neue Beschwerde zu erheben. Die beschwerdeführende Vertragspartei darf ihr Recht, ihre Beschwerde zurückzuziehen und eine neue Beschwerde zu erheben, nicht missbrauchen.
3. Die Vertragsparteien können vor der Vorlage des abschliessenden Schiedsspruchs jederzeit übereinkommen, die Verfahren vor einem nach diesem Abkommen eingesetzten Schiedsgericht durch gemeinsame Notifikation an den Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu beenden.
4. Ein Schiedsgericht kann in jeder Phase des Verfahrens bis zur Vorlage des abschliessenden Schiedsspruchs vorschlagen, dass die Vertragsparteien versuchen sollen, die Streitigkeit gütlich beizulegen.
Art. 15.9 Umsetzung des abschliessenden Schiedsspruchs
1. Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, setzt die Entscheidung des abschliessenden Schiedsspruchs ohne Verzug um. Ist die unverzügliche Umsetzung undurchführbar, so streben die Vertragsparteien danach, sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen.
2. Kommt innerhalb von 45 Tagen nach Bekanntmachung des abschliessenden Schiedsspruchs keine solche Einigung nach Absatz 1 zustande, kann jede Vertragspartei das Schiedsgericht ersuchen, die Dauer der angemessenen Frist im Lichte der besonderen Umstände des Falles festzusetzen. Die Entscheidung des Schiedsgerichts sollte innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieses Gesuchs ergehen.
3. Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, notifiziert der anderen Vertragspartei ohne Verzug oder innerhalb der nach den Absätzen 1 und 2 vereinbarten oder festgesetzten Frist die zur Umsetzung des abschliessenden Schiedsspruchs des Gerichts ergriffene Massnahme sowie eine für die andere Vertragspartei zur Abschätzung der Massnahme genügend detaillierte Beschreibung darüber, wie die Massnahme die Umsetzung gewährleistet.
4. Besteht Uneinigkeit darüber, ob Massnahmen zur Umsetzung der Entscheidung im abschliessenden Schiedsspruch in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 getroffen wurden oder ob diese Massnahmen mit der Entscheidung im abschliessenden Schiedsspruch vereinbar sind, so wird eine solche Uneinigkeit auf Ersuchen einer Vertragspartei vom gleichen Schiedsgericht entschieden, bevor in Übereinstimmung mit Artikel 15.10 Ausgleich gesucht oder Vorteile ausgesetzt werden können. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ergeht üblicherweise innerhalb von 60 Tagen.
5. Sieht sich das Schiedsgericht nicht in der Lage, seinen Schiedsspruch in dem in den Absätzen 2 und 4 erwähnten Zeitraum zu fällen, informiert es die Vertragsparteien schriftlich über die Gründe für den Verzug sowie über die geschätzte zusätzlich benötigte Zeit für die Vorlage des Schiedsspruchs. Der Verzug darf nicht mehr als 15 Tage betragen.
Art. 15.10 Ausgleich und Aussetzung von Konzessionen und Verpflichtungen
1. Hat das Schiedsgericht in Übereinstimmung mit Artikel 15.9 Absatz 4 festgestellt, dass die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, sich nicht an die Entscheidung des Schiedsgerichts gehalten und die mit diesem Abkommen unvereinbare Massnahme innerhalb der festgesetzten angemessenen Frist korrigiert hat, oder hat die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, der beschwerdeführenden Vertragspartei notifiziert, dass sie nicht beabsichtige, die Entscheidung umzusetzen, so tritt diese Vertragspartei auf Ersuchen der beschwerdeführenden Vertragspartei in Konsultationen ein, um einen gegenseitig annehmbaren Ausgleich zu vereinbaren. Kommt innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des Gesuchs keine solche Einigung zustande, so darf die beschwerdeführende Vertragspartei die Anwendung von Vorteilen aus diesem Abkommen aussetzen, jedoch nur in gleichwertigem Umfang wie die Vorteile, die von der Massnahme betroffen sind, welche das Schiedsgericht für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden hat. Die beschwerdeführende Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem sie Konzessionen und Verpflichtungen aussetzt.
2. Bei der Prüfung der Frage, welche Konzessionen und Verpflichtungen ausgesetzt werden sollen, strebt die beschwerdeführende Vertragspartei zunächst an, Konzessionen und Verpflichtungen aus demselben oder denselben von der Massnahme betroffenen Sektoren auszusetzen, die das Schiedsgericht für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden hat. Ist nach Auffassung der beschwerdeführenden Vertragspartei die Aussetzung von Konzessionen und Verpflichtungen aus demselben oder denselben Sektoren nicht durchführbar oder nicht wirksam, so kann sie Konzessionen und Verpflichtungen in anderen Sektoren aussetzen. In einem solchen Fall gibt die beschwerdeführende Vertragspartei in ihrer Notifikation der Aussetzung von Konzessionen oder Verpflichtungen die Gründe für ihren Entscheid an.
3. Die beschwerdeführende Vertragspartei gibt in ihrer Notifikation der Aussetzung von Konzessionen oder Verpflichtungen jene Konzessionen oder Verpflichtungen an, die sie auszusetzen beabsichtigt, die Gründe für die Aussetzung sowie deren Beginn. Innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt dieser Notifikation kann die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, das Schiedsgericht ersuchen, darüber zu entscheiden, ob die Konzessionen oder Verpflichtungen, welche die beschwerdeführende Vertragspartei auszusetzen beabsichtigt, mit denen gleichwertig sind, die von der für mit diesem Abkommen für unvereinbar befundenen Massnahme betroffen sind, und ob die vorgeschlagene Aussetzung mit den Absätzen 1 und 2 in Übereinstimmung steht. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt dieses Gesuchs. Konzessionen oder Verpflichtungen werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedsgericht seine Entscheidung gefällt hat.
4. Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen sind vorübergehende Massnahmen und werden von der beschwerdeführenden Vertragspartei nur angewendet, bis die Massnahme, die für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden wurde, zurückgezogen oder so geändert wurde, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist, oder die Vertragsparteien die Streitigkeit anders gelöst haben. Ist die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, der Auffassung, dass sie die vom Schiedsgericht festgestellte Unvereinbarkeit beseitigt hat, kann sie zu diesem Zweck die beschwerdeführende Vertragspartei schriftlich darüber informieren, und beschreiben, welche Massnahmen sie zur Beseitigung der Unvereinbarkeit getroffen hat.
Art. 15.11 Weitere Bestimmungen
1. Nach Möglichkeit besteht das Schiedsgericht gemäss den Artikeln 15.9 und 15.10 aus denselben Mitgliedern, die den abschliessenden Schiedsspruch gefällt haben. Ist ein Mitglied des Schiedsgerichts nicht verfügbar, wird die Ernennung eines Ersatzmitglieds in Übereinstimmung mit dem Auswahlverfahren des ursprünglichen Mitglieds durchgeführt.
2. Für die Berechnung der Fristen läuft eine solche Frist einen Tag nach Erhalt einer schriftlichen Kommunikation. Ist der letzte Tag einer solchen Frist ein offizieller Feiertag, wird die Frist bis zum nächstfolgenden Arbeitstag ausgedehnt. Offizielle Feiertage oder arbeitsfreie Tage, die innerhalb der Frist liegen, werden bei der Berechnung der Frist mitberücksichtigt.
3. Die in diesem Kapitel genannten Fristen können von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden.
Kapitel 16 Schlussbestimmungen
Art. 16.1 Einhaltung der Verpflichtungen
Die Vertragsparteien treffen zur Einhaltung ihrer Pflichten aus diesem Abkommen alle erforderlichen Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art.
Art. 16.2 Anhänge und Appendices
Die Anhänge zu diesem Abkommen sind einschliesslich ihrer Appendices Bestandteil dieses Abkommens.
Art. 16.3 Abkommensänderungen
1. Jede Vertragspartei kann dem Gemischten Ausschuss Änderungsvorschläge zu diesem Abkommen zur Prüfung und Genehmigung vorlegen.
2. Änderungen dieses Abkommens werden nach der Genehmigung durch den Gemischten Ausschuss den Vertragsparteien zur Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Rechtsbestimmungen unterbreitet.
3. Falls die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, treten Änderungen am ersten Tag des dritten Monats nach dem Datum in Kraft, an dem die zweite Vertragspartei mitgeteilt hat, dass ihre jeweiligen Rechtsbestimmungen erfüllt wurden.
Art. 16.4 Beendigung
Die Vertragsparteien können dieses Abkommen mittels Notifikation auf diplomatischem Weg an die andere Vertragspartei beenden. Das Abkommen tritt sechs Monate nach dem Datum dieser Notifikation ausser Kraft.
Art. 16.5 Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die Regierungen der Vertragsparteien diplomatische Noten austauschen, in denen sie einander mitteilen, dass ihre jeweiligen Rechtsverfahren, die zur Inkraftsetzung dieses Abkommens erforderlich sind, abgeschlossen wurden.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Peking am 6. Juli 2013 in je zwei Urschriften in englischer, chinesischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen zwischen den Sprachversionen ist der englische Wortlaut massgebend.
Für die Johann N. Schneider-Ammann | Für die Gao Hucheng |
Verständigungsvereinbarung zum Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und China
Mit Bezug auf Artikel 16.2 des Freihandelsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Volksrepublik China und auf die Bestimmung, wonach dieses Freihandelsabkommen in chinesischer, englischer und französischer Sprache abzuschliessen ist, wobei alle drei Sprachen gleichermassen verbindlich sind, kommen die Vertragsparteien überein, dass die Anhänge und Appendices zum Freihandelsabkommen in der englischen Sprachversion verbindlich sind. Die Vertragsparteien sind indes berechtigt, sämtliche Teile des Freihandelsabkommens in ihren Amtssprachen zu veröffentlichen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden diese Verständigungsvereinbarung unterschrieben.
Geschehen zu Peking am 6. Juli 2013 in je zwei Urschriften in englischer, chinesischer und französischer Sprache.
Für die Christian Etter | Für die Yao Wenliang |
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