Verordnung über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung in der Zivil- und Strafrechtspflege
Verordnung über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung in der Zivil- und Strafrechtspflege Vom 8. April 2008 (Stand 1. Mai 2008) Das Obergericht des Kantons Zug, gestützt auf § 54 der Kantonsverfassung 1 ) und § 40 Abs. 1 des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz) vom 31. August 2006 2 ) , beschliesst:
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Berechtigung zur Unterzeichnung von Verträ - gen für den Kanton bzw. für das jeweilige Gericht oder Amt, die unmittelba - re finanzielle Verpflichtungen für den Kanton auslösen, sowie die Berechti - gung zum Vor- und Schlussvisum im Zahlungsverkehr (Anweisungsberech - tigung). Sie gilt für die ganze Zivil- und Strafrechtspflege. Spezifische ge - setzliche Regelungen im Bereich der Rechtsprechung gehen dieser Verord - nung vor.
§ 2 Gegenstand
1 Gegenstand dieser Verordnung sind die öffentlich-rechtlichen und die pri - vatrechtlichen Verträge, die als unmittelbare Gegenleistung des Staates die Bezahlung eines Geldbetrages vorsehen, sowie die Belege des Zahlungsver - kehrs.
§ 3 Zeichnungsberechtigung
1 Die Zeichnungsberechtigung bedingt das Vorhandensein eines entspre - chenden Budgetkredits für die betreffende Ausgabe bzw. Verpflichtung. 1) 2) BGS 611.1
2 Es gelten folgende Zeichnungsberechtigungen (Einzelunterschrift):
a) bis Fr. 1 000.– für Ausgaben im eigenen Zuständigkeitsbereich: alle Mitarbeitenden,
b) bis Fr. 20 000.– für Ausgaben des jeweiligen Gerichts: die Kanzleivor - steherin, der Kanzleivorsteher,
c) bis Fr. 50 000.– für Ausgaben des jeweiligen Gerichts oder Amts: das Gerichtspräsidium oder die Amtsleitung, für Ausgaben innerhalb der Zivil- und Strafrechtspflege: die Generalsekretärin, der Generalsekre - tär des Obergerichts,
d) über Fr. 50 000.– für Ausgaben innerhalb der Zivil- und Strafrechts - pflege: das Obergerichtspräsidium,
e) für alle Arbeitsverträge innerhalb der Zivil- und Strafrechtspflege: das Obergerichtspräsidium.
3 Die Unterschriften sind eigenhändig vorzunehmen. Ausnahmen sind im Rahmen von Art. 14 f) OR zulässig. Bis zu einem Betrag von Fr. 20 000.– kann für alltägliche oder dringende Geschäfte von der Schriftlichkeit abge - sehen werden.
4 Die Zeichnungsberechtigungen gemäss Absatz 2 gelten auch für die Stell - vertretungen der erwähnten Funktionen. Ist auch die Stellvertretung verhin - dert, ist die nächst höhere Hierarchiestufe zuständig.
5 Beim Ausscheiden aus dem Staatsdienst erlöschen die Zeichnungsberech - tigungen automatisch.
§ 4 Ausgabensumme
1 Als Ausgabensumme gilt die in der Offerte beschriebene Angabe. Fehlt eine solche, ist vom Marktwert der Einzelbestellung auszugehen.
2 Bei periodisch wiederkehrenden finanziellen Verpflichtungen bestimmt sich die Ausgabensumme anhand des geschätzten Gesamtwertes für die Laufzeit des Vertrages, bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit anhand der vierfachen jährlichen Ausgaben.
§ 5 Anweisungsberechtigung im Zahlungsverkehr
1 Belege, die eine Zahlung, eine Gutschrift, eine Stornierung, einen Forde - rungsverzicht oder eine Verrechnung auslösen, enthalten ein Vor- und ein Schlussvisum. Das Vorvisum und das Schlussvisum dürfen nicht durch die gleiche Person gesetzt werden.
2 Das Vorvisum erfolgt durch die sachbearbeitende Person nach Prüfung der materiellen, formellen und rechnerischen Richtigkeit des Belegs.
3 Das Schlussvisum stellt die Anweisung zur Zahlung dar.
4 Das Obergericht regelt das Anweisungsverfahren sowie die Berechtigung zum Vor- und Schlussvisum in einer Weisung.
§ 6 Ergänzendes Recht
1 Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes regelt, ist die Verordnung des Regierungsrates vom 20. November 2007 über die Zeichnungs- und An - weisungsberechtigung 1 ) sinngemäss anwendbar.
§ 7 Schlussbestimmung
1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2008 in Kraft. 1) BGS 153.7
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 08.04.2008 01.05.2008 Erlass Erstfassung GS 29, 701
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 08.04.2008 01.05.2008 Erstfassung GS 29, 701
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