Verordnung über den Verlustvortrag bei geschäftlichen Betrieben
1 661.312.57 Verordnung über den Verlustvortrag bei geschäftlichen Betrieben (VV) vom 18.10.2000 (Stand 01.01.2020) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 74 Buchstabe d sowie Artikel 111 Buchstabe b des Steuer gesetzes vom 21. Mai 2000 (StG) 1 ) , auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
Art. 1
Verlustanrechnungsperiode
1 Geschäftliche Betriebe können die Verlustüberschüsse aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abziehen, soweit diese Ver luste bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens oder Gewinns nicht bereits berücksichtigt worden sind.
2 Bei Zuzug aus einem anderen Kanton gehören auch die Verlustüberschüsse, die vor dem Zuzug in den Kanton Bern realisiert worden sind, zu den abziehba ren Verlustüberschüssen. Der Umfang der anrechenbaren Verluste wird ge mäss Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 5 berechnet.
3 Bei Verlustüberschüssen aus mehreren Perioden sind vorab jene anzurech nen, die aus der frühesten Periode stammen.
Art. 2
Geltendmachung und Nachweis
1 Die verrechenbaren Verlustüberschüsse sind von der steuerpflichtigen Person geltend zu machen und nachzuweisen.
2 Der Steuerverwaltung steht für die beanspruchten Verluste aus Vorperioden ein Überprüfungsrecht zu. Sie kann einen ursprünglich falsch ermittelten Ver lustvortrag im Zeitpunkt der Anrechnung korrigieren, sofern er nicht nach Artikel
175 Absatz 2 StG 2 ) eröffnet worden ist.
1) BSG 661.11
2) BSG 661.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
00-97
661.312.57 2
Art. 3
Verlustvortrag und Grundstückverluste
1 Sind die nach Artikel 35 Absatz 4 und Artikel 93 Absatz 4 StG 1 ) abziehbaren Verluste aus der Veräusserung von Grundstücken, die zum Geschäftsvermö gen gehören, grösser als die Gewinne aus geschäftlicher Tätigkeit, so kann der Verlustüberschuss vorgetragen werden, bei natürlichen Personen nur soweit, als er noch nicht mit übrigem Einkommen verrechnet worden ist.
2 Fallen neben den abziehbaren Grundstückverlusten Verluste aus geschäftli cher Tätigkeit an, so kann der Gesamtverlust vorgetragen werden, bei natürli chen Personen nur soweit, als er noch nicht mit übrigem Einkommen verrech net worden ist.
Art. 4
Verlustvortrag und Grundstückgewinne
1 Die mit steuerbaren Gewinnen auf Grundstücken, die zum Geschäftsvermö gen gehören, nach Artikel 143 Absatz 2 StG 2 ) verrechenbaren Verluste ge schäftlicher Betriebe umfassen auch die vorgetragenen Verlustüberschüsse.
2 Ist der Rohgewinn auf Grundstücken, die zum Geschäftsvermögen gehören, kleiner als der verrechenbare Geschäftsverlust, so kann der verbleibende Ver lustüberschuss vorgetragen werden, bei natürlichen Personen nur soweit, als er noch nicht mit übrigem Einkommen verrechnet worden ist. *
Art. 5
Natürliche Personen: Berechnung des massgebenden Verlust überschusses der Steuerperiode
1 Der Geschäftsverlust einer Steuerperiode ist zuerst mit Grundstückgewinn im Sinne von Artikel 143 Absatz 2 StG 3 ) zu verrechnen. Ein verbleibender Verlust überschuss wird mit übrigem Einkommen verrechnet. Ist danach immer noch ein Überschuss vorhanden, so kann dieser auf die folgenden Steuerperioden vorgetragen werden.
2 Das übrige Einkommen ist vor der Verrechnung mit dem Geschäftsverlust um die Aufwendungen zu kürzen, die mit seiner Erzielung unmittelbar zusam menhängen. Ein Überschuss der Aufwendungen über das übrige Einkommen kann nicht auf spätere Steuerperioden vorgetragen werden.
1) BSG 661.11
2) BSG 661.11
3) BSG 661.11
3 661.312.57
Art. 6
Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 12. November 1980 über den Verlustvortrag bei ge schäftlichen Betrieben natürlicher Personen (BSG 661.312.57) wird aufgeho ben.
Art. 7
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Bern, 18. Oktober 2000 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Andres Der Staatsschreiber: Nuspliger
661.312.57 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
18.10.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung 00-97
19.06.2019 01.01.2020
Art. 4 Abs. 2
geändert 19-039
5 661.312.57 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 18.10.2000 01.01.2001 Erstfassung 00-97
Art. 4 Abs. 2
19.06.2019 01.01.2020 geändert 19-039
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