Verordnung des ETH-Rates über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Techni... (172.220.113)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Verordnung des ETH-Rates über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Personalverordnung ETH-Bereich, PVO-ETH 1)

    (Personalverordnung ETH-Bereich, PVO-ETH) ¹ vom 15. März 2001 (Stand am 1. Oktober 2020) vom Bundesrat genehmigt am 25. April 2001 ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 ( AS 2004 3301 ).
    Der ETH-Rat,
    gestützt auf Artikel 37 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes (BPG) vom 24. März 2000² sowie Artikel 2 Absatz 2 der Rahmenverordnung vom 20. Dezember 2000³ zum Bundespersonalgesetz (Rahmenverordnung BPG),
    verordnet:
    ² SR 172.220.1 ³ SR 172.220.11

    1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

    Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
    (Art. 2 BPG)
    ¹ Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mit­arbei­ter des ETH-Bereichs.
    ² Dieser Verordnung sind nicht unterstellt:
    a.⁴
    die Arbeitsverhältnisse nach Artikel 17 Absatz 1 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991⁵;
    abis.⁶
    die Arbeitsverhältnisse der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren sowie der Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren der beiden ETH, soweit in der Professorenverordnung ETH vom 18. September 2003⁷ nicht auf die vorliegende Verordnung verwiesen wird;
    b. die Lehrlinge, die dem Bundesgesetz vom 19. April 1978⁸ über die Berufsbildung unterstehen.
    ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 ( AS 2004 3301 ).
    ⁵ SR 414.110
    ⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 ( AS 2004 3301 ).
    ⁷ SR 172.220.113.40
    ⁸ [ AS 1979 1687 , 1985 660 Ziff. I 21, 1987 600 Art. 17 Ziff. 3, 1991 857 Anhang Ziff. 4, 1992 288 Anhang Ziff. 17 2521 Art. 55 Ziff. 1, 1996 2588 Anhang Ziff. 1 und Art. 25 Abs. 2, 1998 1822 Art. 2, 1999 2374 Ziff. I 2, 2003 187 Anhang Ziff. II 2]. Siehe heute: das BG vom 13. Dez. 2002 ( SR 412.10 ).
    Art. 2 Zuständigkeiten
    (Art. 3 BPG)
    ¹ Der ETH-Rat ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse sowie für sämtliche mit den Arbeitsverhältnissen zusammen­hän­genden Entscheide betreffend:
    a.⁹
    die Mitglieder der Anstaltsleitungen, ausgenommen die Schulpräsidenten und Schulpräsidentinnen sowie die Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten (übrige Mitglieder der Anstaltsleitungen);
    b. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Rates;
    c.¹⁰
    die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sekretariats der ETH-Beschwerde­kommission; die Entscheide werden im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kommission getroffen.
    ² Er kann die Befugnis nach Absatz 1 Buchstaben b und c an seine Präsidentin beziehungsweise seinen Präsidenten oder an seine Generalsekretärin beziehungs­weise seinen Generalsekretär abtreten.¹¹
    ³ Die Schulleitungen der ETH und die Direktorinnen und Direktoren der Forschungsanstalten sind zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für sämtliche mit diesen Arbeitsverhältnissen zusammenhängenden Entscheide.¹²
    ⁴ Der ETH-Rat ist zuständig für den Vollzug dieser Verordnung für seine eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
    ⁵ ...¹³
    ⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1777 ).
    ¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 ( AS 2004 3301 ).
    ¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 ( AS 2004 3301 ).
    ¹² Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 ( AS 2004 3301 ).
    ¹³ Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und mit Wirkung seit 1. Juli 2004 ( AS 2004 3301 ).
    Art. 3 Regelung von Einzelheiten
    ¹ Die beiden ETH und die Forschungsanstalten regeln soweit erforderlich die Einzelheiten für ihr Personal, wenn nicht eine andere Stelle mit deren Regelung beauftragt ist.
    ² Sie geben diese Regelungen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in geeigneter Weise bekannt.

    2. Kapitel: Personalpolitik

    1. Abschnitt: Grundsatz

    Art. 4
    ¹ Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen für:
    a. eine fortschrittliche und soziale Personalpolitik;
    b. attraktive Arbeitsbedingungen, die national und international konkurrenz­fähig sind;
    c. einen zweckmässigen sowie wirtschaftlich und sozial verantwortlichen Einsatz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
    d. die Gewinnung und Förderung geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitar­beiter.
    ² Die Personalpolitik berücksichtigt die Zielsetzungen von Lehre, Forschung und Dienstleistungen, wie sie in der ETH-Gesetzgebung definiert sind. Sie orientiert sich an der Personalpolitik des Bundesrates sowie an der Vereinbarung der Sozialpartner.
    ³ Die beiden ETH und die Forschungsanstalten sind für die Umsetzung der Personalpolitik verantwortlich. Sie treffen die erforderlichen organisatorischen und personellen Massnahmen in ihrem Bereich.

    2. Abschnitt: Personalentwicklung

    Art. 5 Verantwortung
    (Art. 4 Abs. 2 Bst. b BPG)
    ¹ Die beiden ETH und die Forschungsanstalten fördern die Entwicklung aller Mit­arbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie steigern damit die Qualität ihrer Leistungen, erweitern die Fachkompetenz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und verbessern deren Arbeitsmarktfähigkeit.
    ² Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sich ihren Fähigkeiten und den Anforderungen des Arbeitsmarktes entsprechend weiterzubilden und sich auf Veränderungen einzustellen.
    ³ Die beiden ETH und die Forschungsanstalten beteiligen sich angemessen an den Aufwendungen für die Weiterbildung. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten können in Ausbildungsvereinbarungen festgehalten werden.
    Art. 6 Förderung des akademischen Mittelbaus
    (Art. 4 Abs. 2 Bst. b BPG)
    Die beiden ETH und die Forschungsanstalten erstellen Laufbahnkonzepte für die Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten sowie für die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
    Art. 7 Personal- und Fördergespräch ¹⁴
    ¹ Die Vorgesetzten führen mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mindestens einmal jährlich ein Personalgespräch. Dieses dient der Standortbestimmung und Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Beurteilung ihrer Leistung und bietet Gelegenheit für Rückmeldungen zum Führungsverhalten der Vorgesetzten.
    ² Gegenstand der Standortbestimmung und Förderung sind insbesondere:
    a. die Vereinbarung von Zielen und deren Überprüfung;
    b. die Arbeitssituation;
    c. die Entwicklungsmöglichkeiten und -massnahmen;
    d.¹⁵
    die Einleitung angemessener Massnahmen bezüglich der Funktion oder des Arbeitsverhältnisses.
    ³ Die Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird nach festgelegten Kriterien beurteilt.
    ⁴ Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter äussern sich zum Führungsverhalten der Vorgesetzten. Die Rückmeldungen dienen den Vorgesetzten für die Entwicklung der Organisationseinheit.
    ⁵ Mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nach Artikel 17 b des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991¹⁶ länger als fünf Jahre befristet angestellt sind, ist nach spätestens vier Jahren eine schriftliche Laufbahnplanung zu erstellen. Diese ist nach spätestens drei Jahren zu überarbeiten.¹⁷
    ¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1777 ).
    ¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 4795 ).
    ¹⁶ SR 414.110
    ¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
    Art. 8 Managemententwicklung
    (Art. 4 Abs. 2 Bst. c BPG)
    Die beiden ETH und die Forschungsanstalten erstellen Programme für die Managemententwicklung. Diese haben zum Ziel, geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Kaderfunktionen zu befähigen und die Führung auf allen Stufen, insbesondere in Lehre, Forschung und Dienstleistung, zu fördern.
    Art. 9 Schutz der Persönlichkeit
    (Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG)
    ¹ Die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen für ein Klima des persön­lichen Respekts und Vertrauens, das jede Diskriminierung ausschliesst.
    ² Sie verhindern durch geeignete Massnahmen unzulässige Eingriffe in die Persönlichkeit der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unabhängig davon, von welchen Personen diese ausgehen, insbesondere:
    a. die systematische Erfassung von individuellen Leistungsdaten ohne Kenntnis der Betroffenen;
    b. das Ausüben oder Dulden von Angriffen oder Handlungen gegen die persönliche oder berufliche Würde.
    ³ Die beiden ETH und die Forschungsanstalten bestimmen eine Stelle, welche die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich benachteiligt oder diskriminiert fühlen, berät und unterstützt. Diese Stelle ist bei ihrer Aufgabenerfüllung nicht an Weisungen gebunden.
    Art. 10 Gleichstellung von Frau und Mann
    (Art. 4 Abs. 2 Bst. d BPG)
    ¹ Die beiden ETH und die Forschungsanstalten treffen gezielt Massnahmen, um die Chancengleichheit und Gleichstellung von Frau und Mann zu verwirklichen.
    ² Sie schützen die Würde von Frau und Mann am Arbeitsplatz und treffen Massnahmen, um das Diskriminierungsverbot durchzusetzen.
    Art. 11 Weitere Massnahmen
    (Art. 4 Abs. 2 Bst. e, f, h–k, 32 Bst. d BPG)
    Die beiden ETH und die Forschungsanstalten treffen für ihren Bereich geeignete Massnahmen:
    a. zur Förderung der Mehrsprachigkeit, zur angemessenen Vertretung der Sprachgemeinschaften sowie zur Verständigung zwischen den Sprach­gemeinschaften;
    b. im Bereich der Chancengleichheit der Behinderten, insbesondere zu deren Beschäftigung und Eingliederung;
    c. zur Förderung eines ökologischen, gesundheits- und sicherheitsbewussten Verhaltens ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Arbeitsplatz;
    d. zur Schaffung von Lehrstellen und Ausbildungsplätzen;
    e. zur Schaffung von Arbeitsbedingungen, die es den Mitarbeiterinnen und Mit­arbeitern erlauben, ihre Verantwortung in Familie und Gesellschaft wahr­zunehmen;
    f. zu einer umfassenden und rechtzeitigen Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

    3. Abschnitt: Koordination und Berichterstattung

    Art. 12
    (Art. 5 BPG)
    ¹ Der ETH-Rat koordiniert im Rahmen seiner in Artikel 4 formulierten Grundsätze die von den beiden ETH und den Forschungsanstalten entwickelte Personalpolitik.
    ² Die beiden ETH und die Forschungsanstalten überprüfen periodisch, ob die Ziele des BPG und der Personalverordnung ETH-Bereich erreicht wor­den sind. Sie erstatten darüber dem ETH-Rat Bericht.
    ³ Die Berichterstattung umfasst insbesondere:
    a. die personelle Zusammensetzung;
    b. die Personalkosten;
    c. die Arbeitszufriedenheit;
    d. die Durchführung des Personalgesprächs;
    e.¹⁸
    die Anwendung des Lohnsystems.
    ⁴ Der ETH-Rat wertet die Berichte aus und erstattet darüber dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung¹⁹ Bericht.
    ¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 4795 ).
    ¹⁹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

    4. Abschnitt: Mitwirkung und Sozialpartnerschaft

    Art. 13
    (Art. 33 BPG)
    ¹ Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten treffen alle erforder­lichen Massnahmen zur Sicherung einer intakten Sozialpartnerschaft.
    ² Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten schliessen mit den Sozialpartnern periodisch eine Vereinbarung über die Zusammen­arbeit und die personalpolitischen Ziele ab.
    ³ Die Sozialpartner können gestützt auf die Vereinbarung eine Überprüfung dieser Verordnung verlangen.
    ⁴ An den beiden ETH und an den Forschungsanstalten können Personalkommissio­nen gebildet werden, wenn die Mehrheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dies wünscht.

    3. Kapitel: Arbeitsverhältnis

    1. Abschnitt: Entstehung, Änderung und Aufhebung

    Art. 14 ²⁰ Stellenausschreibung
    (Art. 7 BPG)
    ¹ Offene Stellen werden in geeigneten Medien ausgeschrieben.
    ² Von einer öffentlichen Ausschreibung kann in den folgenden Fällen ausnahmsweise abgesehen werden:
    a. bei bis zu einem Jahr befristeten Stellen;
    b. bei Stellen, die in den Institutionen des ETH-Bereichs intern besetzt werden, insbesondere bei interner Förderung und bei Beförderungen, mit Ausnahme der obersten Kaderstellen;
    c. bei Stellen für die interne Jobrotation;
    d. bei Stellen, die im Rahmen der beruflichen Wiedereingliederung von erkrankten und verunfallten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und der Inte­gration von Menschen mit Behinderungen besetzt werden.
    ³ Die Leitungen der beiden ETH und der Forschungsanstalten regeln für ihren Bereich die Einzelheiten und die Kompetenzordnung.
    ⁴ Offene Stellen in Berufsarten mit einer über dem Durchschnitt liegenden Arbeitslosigkeit im Sinne von Artikel 53 a der Arbeitsvermittlungsverordnung vom 16. Januar 1991²¹ sind der öffentlichen Arbeitsvermittlung zu melden.
    ²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
    ²¹ SR 823.111
    Art. 15 Anstellungsvoraussetzungen
    Die Anstellung wird von sachgerechten Anforderungen abhängig gemacht.
    Art. 16 Arbeitsvertrag
    (Art. 8 BPG)
    ¹ Das Arbeitsverhältnis entsteht mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages durch die zuständige Stelle und die anzustellende Person.
    ² Im Arbeitsvertrag sind mindestens zu regeln:
    a. Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses;
    b. der Arbeitsbereich;
    c. die Probezeit;
    d. der Beschäftigungsgrad;
    e. der Lohn und die Form der Lohnzahlung;
    f. die berufliche Vorsorge;
    g. die Kündigungsfristen.
    ³ Zusätzlich zum Arbeitsvertrag erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Stellenbeschreibung.
    Art. 17 Änderung des Arbeitsvertrages
    (Art. 13 BPG)
    ¹ Jede Vertragsänderung bedarf der schriftlichen Form.
    ² Bei Vertragsänderungen werden grundsätzlich einvernehmliche Lösungen angestrebt. Lehnt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Vertragsänderung ab, so kann die Änderung nur auf dem Wege der Kündigung nach Artikel 20 a vorgenommen werden.²²
    ²² Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1777 ).
    Art. 18 Probezeit
    (Art. 8 Abs. 2 BPG)
    ¹ Die Probezeit beträgt in der Regel drei Monate. Sie kann für wissenschaftliches Personal und Personal mit Spezialfunktionen im Supportbereich auf höchstens sechs Monate festgesetzt werden.²³
    ² Bei einem Stellenwechsel innerhalb des ETH-Bereiches sowie bei befristeten Arbeitsverhältnissen kann auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart werden.
    ²³ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1777 ).
    Art. 19 Befristete Arbeitsverhältnisse
    (Art. 9 BPG)
    ¹ Das Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich unbefristet.
    ² ...²⁴
    ³ Befristete Arbeitsverhältnisse dürfen nicht zur Umgehung des Kündigungsschutzes nach Artikel 10 BPG abgeschlossen werden.²⁵
    ²⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und mit Wirkung seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1777 ).
    ²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1777 ).
    Art. 20 ²⁶ Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung
    ¹ Im gegenseitigen Einvernehmen kann das Arbeitsverhältnis auf jeden Zeitpunkt beendet werden.
    ² Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung:
    a. bei befristeten Verträgen mit Ablauf der Vertragsdauer;
    b. mit Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetz vom 20. De­­zem­ber 1946²⁷ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG);
    c. durch den Tod der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
    ²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
    ²⁷ SR 831.10
    Art. 20 a ²⁸ Kündigungsfristen
    ¹ Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt werden:
    a. in den ersten zwei Monaten mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen;
    b. ab dem dritten Monat mit einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende des der Kündigung folgenden Monats.
    ² Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis auf Ende jedes Monats ordentlich gekündigt werden. Dabei gelten folgende Kündigungsfristen:
    a. ein Monat im ersten Dienstjahr;
    b. drei Monate ab dem zweiten Dienstjahr.
    ³ Im Einzelfall kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden. Diese darf höchstens sechs Monate betragen.
    ⁴ Der Arbeitgeber kann den Angestellten im Einzelfall eine kürzere Kündigungsfrist zugestehen, wenn keine wesentlichen Interessen entgegenstehen.
    ²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1777 ).
    Art. 20 b ²⁹ Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall
    ¹ Bei andauernder ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit kann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mittels ordentlicher Kündigung wegen mangelnder Eignung oder Tauglichkeit beendet werden. Die Kündigung erfolgt frühestens:
    a. bei Arbeitsunfähigkeit in den ersten beiden Dienstjahren: auf das Ende einer mindestens 365 Tage dauernden Arbeitsunfähigkeit;
    b. bei Arbeitsunfähigkeit ab dem dritten Dienstjahr: auf das Ende einer mindestens 730 Tage dauernden Arbeitsunfähigkeit.
    ² In Abweichung von Absatz 1 kann das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden:
    a. wenn die Kündigung während der Probezeit erfolgt;
    b. wenn die betroffene Person ihre Mitwirkungspflichten nach Artikel 36 a wiederholt verletzt;
    c. nach Ablauf der Sperrfristen nach Artikel 336 c Absatz 1 Buchstabe b des Obligationenrechts³⁰, sofern schon vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein Kündigungsgrund ausser jenem der gesundheitlich bedingten mangelnden Eignung oder Tauglichkeit bestand und die Kündigungsabsicht der angestellten Person vor der Arbeitsunfähigkeit bekanntgegeben wurde; oder
    d. wenn durch die Invalidenversicherung eine dauernde Teilarbeitsunfähigkeit festgestellt wurde, sofern der betroffenen Person eine zumutbare Arbeit angeboten wird; in diesem Fall kann die Kündigung frühestens auf den Zeitpunkt des Beginns der Auszahlung der Invalidenrente erfolgen.
    ³ Die Kündigung erfolgt unter Einhaltung der Kündigungsfristen nach Artikel 20 a.
    ²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
    ³⁰ SR 220

    2. Abschnitt: Umstrukturierungen

    Art. 21 Massnahmen bei Umstrukturierungen
    (Art. 10, 19, 31 und 33 BPG)³¹
    ¹ Die beiden ETH und die Forschungsanstalten führen Umstrukturierungen sozial­verträglich durch. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen das Ihre zur erfolgreichen Verwirklichung von Umstrukturierungen bei, insbesondere durch aktive Mitarbeit an den Massnahmen und das Entwickeln von Eigeninitiative.
    ² Gegenüber der Entlassung haben Vorrang:
    a.³²
    ...
    b. die Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf einer andern zumutbaren Stelle im ETH-Bereich;
    c.³³
    die Unterstützung bei der beruflichen Neuorientierung oder bei der Suche nach einer zumutbaren Stelle ausserhalb des ETH-Bereichs;
    d.³⁴
    die Unterstützung bei der beruflichen Weiterbildung;
    e. die vorzeitige Pensionierung.
    ³ Die beiden ETH und die Forschungsanstalten informieren ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Sozialpartner offen, umfassend und rechtzeitig.
    ⁴ Zuständig für die Ausarbeitung und die Unterzeichnung des Sozialplanes mit den Personalverbänden ist der ETH-Rat.
    ³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1777 ).
    ³² Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und mit Wirkung seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1777 ).
    ³³ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1777 ).
    ³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1777 ).
    Art. 22 Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung
    (Art. 31 Abs. 5 BPG)
    ¹ Im Rahmen von Umstrukturierungen können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter frühestens mit vollendetem 58. Altersjahr vorzeitig pensioniert werden, sofern sie keine andere zumutbare Stelle abgelehnt haben.³⁵
    ² Für die vorzeitige Pensionierung muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
    a. Die Stelle wird aufgehoben.
    b. Das Aufgabengebiet der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters müsste in unzumutbarer Weise verändert werden.
    c. Die Stelle wird im Rahmen einer Solidaritätsaktion zugunsten jüngerer Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aufgehoben.
    ³ Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird eine Rente von PUBLICA und eine nicht rückzahlbare Überbrückungsrente nach Artikel 64 des Vorsorgereglements des Vorsorgewerks ETH-Bereich vom 3. Dezember 2007³⁶ für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs (VR-ETH 1)³⁷ ausgerichtet. Diese Altersrente wird wie eine Invalidenrente nach Artikel 57 VR-ETH 1 berechnet.³⁸
    ⁴ Die beiden ETH und die Forschungsanstalten bezahlen der Pensionskasse des Bundes die durch die vorzeitige Pensionierung entstandene Deckungslücke.
    ³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2009 809 ).
    ³⁶ SR 172.220.142.1
    ³⁷ Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
    ³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2293 ).
    Art. 23 Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers
    (Art. 31 Abs. 3 und 5 BPG)
    Zur Verhinderung von Härtefällen können die beiden ETH und die Forschungs­­anstalten weitere Leistungen erbringen.

    4. Kapitel: Leistungen

    1. Abschnitt: Lohn und Zulagen

    Art. 24 ³⁹ Personalkategorien
    ¹ Die Zuordnung zu einer Funktionsstufe, die Entlöhnung und die Lohnentwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt nach einem einheitlichen System gemäss den Bestimmungen in den Artikeln 25–34.
    ² Ist eine Zuordnung zu einer Funktionsstufe nach Artikel 25 nicht möglich, so können die ETH und die Forschungsanstalten mit Zustimmung des ETH-Rates die Entlöhnung und die Lohnentwicklung für folgende Personalkategorien abweichend pauschal festlegen:
    a. befristete Anstellungen, deren wesentlicher Zweck in der Ausbildung oder im Einstieg in eine wissenschaftliche Laufbahn liegt nach Artikel 17 b Absatz 2 Buchstaben b oder c des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991⁴⁰;
    b. Anstellungen in befristeten Forschungsprojekten mit externen Mittelgebern nach Artikel 17 b Absatz 2 Buchstabe c des ETH-Gesetzes, die an die Ausbildung anschliessen;
    c. Anstellungen für befristete Infrastrukturaufgaben.
    ³ Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Absatz 2 richtet sich die Höhe des Lohnes nach den Anforderungen der Tätigkeit, den Normen der Mittelgeber und dem Anteil der effektiv für die Institution aufzuwendenden Arbeitszeit. Die Minimallöhne nach Anhang 3 dürfen nicht unterschritten werden, und es ist eine Lohnentwicklung vorzusehen.
    ⁴ Bei unregelmässigem Einsatz können Tages- oder Stundenlöhne festgelegt werden.
    ³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
    ⁴⁰ SR 414.110
    Art. 25 ⁴¹ Funktionszuordnung
    (Art. 15 BPG)
    ¹ Die zuständige Stelle nach Artikel 2 Absätze 1–3 ordnet die Stelle einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses oder bei einem Funktionswechsel einer Funktionsstufe im Funktionsraster nach Anhang 1 zu. Sie berücksichtigt dabei das Anforderungsprofil der Funktion. Vorbehalten bleibt Artikel 24 Absatz 2.⁴²
    ² Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Zuordnung nicht einverstanden sind, können die paritätische Überprüfungskommission für Funktionsbewertungen im ETH-Bereich anrufen.
    ⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 4795 ).
    ⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
    Art. 26 ⁴³ Anfangslohn
    (Art. 15 BPG)
    ¹ Die zuständige Stelle nach Artikel 2 Absätze 1–3 setzt den Anfangslohn gemäss der Lohnskala nach Anhang 2 zwischen dem Minimal- und dem Maximalbetrag der Funktionsstufe fest.
    ² Bei der Festsetzung des Anfangslohns werden die Erfahrung und der Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt.
    ³ Mit Zustimmung des ETH-Rates darf zur Gewinnung oder zur Erhaltung besonders qualifizierter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Maximallohn der Funktionsstufe im Einzelfall um höchstens 10 Prozent überschritten werden.⁴⁴
    ⁴ Von den Absätzen 1–3 ausgenommen sind Personalkategorien nach Artikel 24 Absatz 2. In diesem Fall wird der Anfangslohn nach Artikel 24 Absatz 3 festgelegt.⁴⁵
    ⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 4795 ).
    ⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
    ⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
    Art. 27 ⁴⁶ Lohnentwicklung
    (Art. 4 Abs. 3 und Art. 15 BPG)
    ¹ Die Lohnentwicklung beruht im Rahmen der verfügbaren Mittel auf einer jähr­lichen Beurteilung der Leistung und auf der Erfahrung.
    ² Die Leistungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden wie folgt beurteilt:
    a. übertrifft die Anforderungen wesentlich;
    b. übertrifft die Anforderungen;
    c. erfüllt die Anforderungen;
    d. erfüllt die Anforderungen mehrheitlich;
    e. erfüllt die Anforderungen teilweise;
    f. erfüllt die Anforderungen nicht.⁴⁷
    ³ Liegt der individuelle Lohn tiefer als der Lohn, welcher der aktuellen Leistung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters entspricht, so wird er im Rahmen der verfüg­baren Mittel angehoben. Liegt er höher als dieser Lohn, so bleibt er unverändert.
    ⁴ Erfüllt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter die Anforderungen nicht, so leitet die vorgesetzte Person angemessene Massnahmen bezüglich der Funktion oder des Arbeitsverhältnisses ein.⁴⁸
    ⁵ Der ETH-Rat kann auf Antrag der zuständigen ETH oder Forschungsanstalt für ausgewählte Funktionsgruppen ein Bonussystem auf der Grundlage der Leistungsbeurteilung vorsehen. Der Maximalbetrag der jeweiligen Funktionsstufe darf nicht überschritten werden.⁴⁹
    ⁶ Die beiden ETH und die Forschungsanstalten bezeichnen eine interne Anlaufstelle, an die sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Meinungsverschiedenheiten über die Leistungsbeurteilung wenden können.⁵⁰
    ⁷ Die Absätze 1–3 gelten nicht für Personalkategorien nach Artikel 24 Absatz 2. In diesem Fall richtet sich die Lohnentwicklung nach Artikel 24 Absatz 3.⁵¹
    ⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 4795 ).
    ⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2009 809 ).
    ⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2009 809 ).
    ⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
    ⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
    ⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
    Art. 28 ⁵² Anpassung der Lohnskala
    (Art. 16 BPG)
    ¹ Der ETH-Rat prüft gemeinsam mit den Sozialpartnern jährlich die Beträge und die Abstufung der Lohnskala nach Anhang 2 und passt diese bei Bedarf im Rahmen der verfügbaren Mittel an.
    ² Bei einer Anpassung der Lohnskala werden insbesondere der Arbeitsmarkt und die Teuerung berücksichtigt.
    ⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 4795 ).
    Art. 29 ⁵³ Funktionszulagen
    (Art. 15 BPG)
    ¹ Bei vorübergehenden Einsätzen mit besonderen Anforderungen oder Beanspruchungen, die keine Abgeltung über eine dauerhafte Einreihung auf einer höheren Funktionsstufe rechtfertigen, können Funktionszulagen ausgerichtet werden.
    ² Die Höhe der Zulage richtet sich nach der Funktionsstufe, die der besonderen Anforderung oder Beanspruchung entspricht.
    ³ Für die Ausübung der Aufgabe als übriges Mitglied einer Anstaltsleitung kann eine Funktionszulage ausgerichtet werden.⁵⁴
    ⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 4795 ).
    ⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1777 ).
    Art. 30 ⁵⁵ Sonderprämien
    (Art. 15 BPG)
    ¹ Für ausserordentliche Leistungen von einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder von Arbeitsgruppen können Sonderprämien ausgerichtet werden.
    ² Die Sonderprämien werden in Form von Geld oder Naturalien ausgerichtet.
    ³ Ihr Wert darf 10 Prozent des Maximalbetrages der Funktionsstufe nach Anhang 2 nicht übersteigen.
    ⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 4795 ).
    Art. 31 ⁵⁶ Befristete Arbeitsmarktzulage
    Um besondere Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen, kann der ETH-Rat für bestimmte Funktionen eine befristete Arbeitsmarktzulage von höchstens 10 Prozent des Maximalbetrages der Funktionsstufe festlegen.
    ⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 4795 ).
    Art. 32 ⁵⁷
    ⁵⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 ( AS 2005 4795 ).
    Art. 33 Vergütungen
    (Art. 15 BPG)
    Vergütungen können ausgerichtet werden für:
    a. Sonntags- und Nachtarbeit;
    b. Schicht- und Pikettdienst.
    Art. 34 ⁵⁸ Teilzeitbeschäftigung
    (Art. 15 BPG)
    Bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entsprechen der Lohn und die Zulagen unter Vorbehalt von Artikel 41 a dem Beschäftigungsgrad.
    ⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2009 809 ).
    Art. 35 ⁵⁹
    ⁵⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und mit Wirkung seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).

    2. Abschnitt: Sozialleistungen

    Art. 36 ⁶⁰ Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall und Anrechnung von Leistungen der Sozialversicherungen
    (Art. 29 und 30 BPG)
    ¹ Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die infolge von Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig sind, haben Anspruch auf Lohnfortzahlung nach den Bestimmungen in den Artikeln 36–36 c .
    ² Voraussetzung für die Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall ist die Erfüllung der Mitwirkungspflichten nach Artikel 36 a Absätze 2-4.
    ³ Die beiden ETH und die Forschungsanstalten können ihre Pflicht zur Lohnfortzahlung erfüllen, indem sie eine gleichwertige Versicherung zugunsten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abschliessen.
    ⁴ Auf den Lohnanspruch bei Krankheit und Unfall werden Leistungen der Militärversicherung, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder einer anderen obligatorischen Unfallversicherung angerechnet. Die Renten und die Taggelder der Invalidenversicherung werden so weit angerechnet, als diese zusammen mit dem Lohn, einschliesslich der angerechneten Leistungen der Militärversicherung, der SUVA oder einer anderen obligatorischen Unfallversicherung, den ungekürzten Lohn übersteigen.
    ⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
    Art. 36 a ⁶¹ Mitwirkungspflicht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit
    ¹ Bei Abwesenheiten, die länger als drei aufeinanderfolgende Absenztage dauern, reichen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Stelle unaufgefordert ein Arztzeugnis ein.
    ² In begründeten Fällen kann die zuständige Stelle:
    a. bereits ab dem ersten Absenztag ein Arztzeugnis verlangen oder die Fristen verlängern;
    b. eine vertrauensärztliche Untersuchung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anordnen.
    ³ Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, an den Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 47 a mitzuwirken. Namentlich haben sie ärztliche Anordnungen zu befolgen, an angeordneten vertrauensärztlichen Untersuchungen teilzunehmen und auf Verlangen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zur Auskunfts­erteilung gegenüber der Vertrauensärztin oder dem Vertrauensarzt zu ermächtigen.
    ⁴ Während einer Arbeitsunfähigkeit muss rechtzeitig vor der Abreise ins Ausland eine schriftliche Mitteilung unter Angabe des Aufenthaltsortes an die nach Artikel 3 bezeichnete Stelle erfolgen unter Beilage einer Bescheinigung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes.
    ⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008 ( AS 2009 809 ). Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am  19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
    Art. 36 a bis ⁶² Dauer und Umfang der Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall
    ¹ Der Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall beginnt am ersten Tag der Krankheit bzw. des Unfalls. Er dauert bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch:
    a. bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in der Probezeit gekündigt wird;
    b. 365 Tage in den ersten zwei Dienstjahren nach Ablauf der Probezeit;
    c. 730 Tage ab dem dritten Dienstjahr.
    ² Tage, an denen eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist, werden gleichermassen an die Dauer des Lohnfortzahlungsanspruchs angerechnet.
    ³ Bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall wird der volle Bruttolohn einschliesslich der Zulagen ausgerichtet. Ab dem 366. Tag werden 90 Prozent des Bruttolohns bezahlt. Allfällige aufgabenbezogene Zulagen werden im gleichen Umfang gekürzt.
    ⁴ Bei befristeten Arbeitsverhältnissen endet der Lohnfortzahlungsanspruch mit dem Vertragsablauf, sofern dieser Zeitpunkt vor demjenigen nach Absatz 1 liegt.
    ⁵ Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Stundenlohn richtet sich die Lohnfortzahlung nach dem Stundenlohn der vertraglich geregelten regelmässigen Arbeitszeiten, andernfalls nach dem durchschnittlichen Lohn der letzten zwölf Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. War die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter vor der Arbeitsunfähigkeit weniger als zwölf Monate beschäftigt, so gilt als Basis der durchschnittliche Lohn während der bisherigen Beschäftigungsdauer.
    ⁶² Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
    Art. 36 b ⁶³ Kürzung oder Wegfall der Leistungen
    ¹ Kommt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter den Mitwirkungspflichten nach Artikel 36 a Absätze 2–4 nicht oder nur teilweise nach, so können die Leistungen gekürzt oder in schweren Fällen eingestellt werden.
    ² Die Leistungen können zudem gekürzt werden, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eine Krankheit oder einen Unfall absichtlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, sich bewusst einer aussergewöhnlichen Gefahr ausgesetzt hat oder ein Wagnis eingegangen ist.
    ⁶³ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
    Art. 36 c ⁶⁴ Unterbruch und Neubeginn der Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall
    (Art. 29 BPG)
    ¹ Arbeitet eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit zwischenzeitlich wieder entsprechend dem Beschäftigungsgrad, so verlängern sich die Fristen nach Artikel 36 a bis Absatz 1 um die Anzahl Tage, an denen die ganze tägliche Sollarbeitszeit geleistet und die Anforderungen gemäss Stellenbeschrieb erfüllt werden.
    ² Nach Ablauf der Lohnfortzahlungsfristen nach Artikel 36 a bis Absatz 1 beginnen bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer neuen Krankheit oder eines neuen Unfalls oder eines erneuten Auftretens einer Krankheit oder von Unfallfolgen diese Fristen neu zu laufen, wenn die angestellte Person zuvor während mindestens zwölf Monaten ununterbrochen entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad arbeitsfähig war. Abwesenheiten wegen Krankheit oder Unfall von insgesamt weniger als 30 Kalendertagen werden nicht berücksichtigt.
    ³ Bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer neuen Krankheit oder eines neuen Unfalls nach Ablauf der Lohnfortzahlungsfristen nach Artikel 36 a bis und bevor die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während mindestens zwölf Monaten ununterbrochen entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad arbeitsfähig war, besteht bis im fünftem Dienstjahr ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Umfang von 90 Prozent des Bruttolohnes während 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während 180 Tagen.
    ⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
    Art. 37 Lohnfortzahlung bei Schwangerschaft, Mutterschaft und Adoption
    (Art. 29 Abs. 1 BPG)
    ¹ Mitarbeiterinnen haben bei Mutterschaft während vier Monaten Anspruch auf Arbeitsaussetzung bei voller Lohnfortzahlung.
    ² Auf Wunsch kann die Mitarbeiterin die Arbeit frühestens einen Monat vor der errechneten Geburt aussetzen.
    ³ Die Hälfte des Mutterschaftsurlaubs kann nach Absprache mit der zuständigen Stelle in Form einer selbst gewählten Reduktion des vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrades bezogen werden. Arbeitet auch der Vater im ETH-Bereich, so können die Eltern diese Arbeitsaussetzung nach eigenem Ermessen aufteilen.
    ⁴ Zur Aufnahme von Kindern bis zum sechsten Altersjahr und von behinderten Kindern zur späteren Adoption besteht Anspruch auf Arbeitsaussetzung bei voller Lohnfortzahlung während zwei Monaten. Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar.
    Art. 38 Lohnfortzahlung bei Militär-, Zivilschutz- und zivilem Ersatzdienst
    (Art. 29 Abs. 1 BPG)
    ¹ Bei Arbeitsaussetzung wegen obligatorischen schweizerischen Militär- und Zivilschutzdienstes und während der Dauer des zivilen Ersatzdienstes haben die Dienstpflichtigen Anspruch auf Fortzahlung des vollen Lohns.
    ² Bei freiwilliger Dienstleistung kann der Lohn während höchstens 10 Arbeitstagen pro Jahr fortgezahlt werden.
    ³ Die gesetzlichen Erwerbsausfallentschädigungen bei Dienstleistungen nach Absatz 1 und 2 gehen an die beiden ETH und die Forschungsanstalten.
    ⁴ Die Sozialzulagen werden ungekürzt ausgerichtet.
    Art. 39 Leistungen bei Berufsunfall
    (Art. 29 Abs. 1 BPG)
    ¹ Bei Invalidität als Folge eines Berufsunfalls oder einer gleichzustellenden Berufskrankheit besteht ein Anspruch auf:⁶⁵
    a.⁶⁶
    100 Prozent des massgebenden Lohnes bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit bis zum Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG⁶⁷;
    b. bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit der dem Invaliditätsgrad gemäss Bundes­gesetz vom 20. März 1981⁶⁸ über die Unfallversicherung entspre­chende Anteil.
    ² ...⁶⁹
    ³ Versicherungsleistungen werden angerechnet.
    ⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 ( AS 2004 3301 ).
    ⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
    ⁶⁷ SR 831.10
    ⁶⁸ SR 832.20
    ⁶⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und mit Wirkung seit 1. Juli 2004 ( AS 2004 3301 ).
    Art. 39 a ⁷⁰ Berufsinvalidität
    (Art. 32 j Abs. 2 BPG)
    ¹ Die zuständige Stelle nach Artikel 2 beantragt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Ausrichtung einer Berufsinvalidenleistung nach dem VR-ETH 1⁷¹, wenn:⁷²
    a. sie das 50. Altersjahr vollendet haben;
    b.⁷³
    die auf Antrag der zuständigen Stelle nach Artikel 2 durchgeführte vertrauensärztliche Abklärung ergibt, dass jemand aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nur noch teilweise fähig ist, die bisherige oder eine andere zumutbare Beschäftigung auszuüben;
    c. ein rechtskräftiger Entscheid der zuständigen IV-Stelle vorliegt, wonach kein Anspruch oder nur ein Teilanspruch auf eine Rente besteht; und
    d. Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 47 a ohne ihr Verschulden erfolglos geblieben sind.
    ² Die Einzelheiten der Berufsinvalidenleistung sowie deren Art und Höhe richten sich nach dem Vorsorgereglement VR-ETH 1.⁷⁴
    ⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2293 ).
    ⁷¹ SR 172.220.142.1
    ⁷² Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
    ⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
    ⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
    Art. 40 ⁷⁵ Lohnfortzahlung im Todesfall
    (Art. 29 Abs. 2 BPG)
    ¹ Im Falle des Todes einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters erhalten die Hinterbliebenen einen Betrag in der Höhe von insgesamt einem Sechstel des Jahreslohnes zuzüglich allfälliger Zulagen nach den Artikeln 41–41 b .
    ² Als Hinterbliebene gelten die Ehegattin, der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner, minderjährige Kinder oder eine Person, mit der die verstorbene Person vor ihrem Tod eine Lebensgemeinschaft geführt hat. Fehlen diese Hinterbliebenen, so gelten als Hinterbliebene andere Personen, denen gegenüber die verstorbene Mitarbeiterin oder der verstorbene Mitarbeiter eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.
    ⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
    Art. 41 ⁷⁶ Anspruch auf Familienzulage
    (Art. 31 Abs. 1–3 BPG)
    ¹ Die Familienzulage wird bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet hat.
    ² Für in Ausbildung stehende Kinder wird sie längstens bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das 25. Altersjahr vollendet ist.
    ³ Für erwerbsunfähige Kinder (Art. 7 des BG vom 6. Okt. 2000⁷⁷ über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) wird sie längstens bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das 20. Altersjahr vollendet ist.
    ⁴ ...⁷⁸
    ⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2009 809 ).
    ⁷⁷ SR 830.1
    ⁷⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und mit Wirkung seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
    Art. 41 a ⁷⁹ Ergänzende Leistungen zur kantonalen Familienzulage
    (Art. 31 Abs. 1–3 BPG)⁸⁰
    ¹ Die zuständige Stelle nach Artikel 2 richtet den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ergänzende Leistungen zur kantonalen Familienzulage aus, sofern diese tiefer ist als jährlich:⁸¹
    a. 4519 Franken für das erste zulagenberechtigte Kind;
    b. 2919 Franken für jedes weitere zulagenberechtigte Kind;
    c. 3298 Franken für jedes weitere zulagenberechtigte Kind, welches das 16. Altersjahr vollendet hat und in Ausbildung steht oder erwerbsunfähig ist.⁸²
    ² Die Höhe der ergänzenden Leistungen entspricht der Differenz zwischen dem massgebenden Betrag nach Absatz 1 und den im Familienzulagengesetz vom 24. März 2006⁸³ (FamZG) festgehaltenen Mindestansätzen. Dabei werden zur Familienzulage hinzugerechnet:
    a. von anderen Personen für das selbe Kind geltend gemachte Familienzulagen nach dem FamZG;
    b. von der Mitarbeiterin, dem Mitarbeiter oder anderen Personen für das selbe Kind bei anderen Arbeitgebern oder einer anderen zuständigen Stelle geltend gemachte Familien-, Kinder-, Ausbildungs- oder Betreuungszulagen.
    ³ Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 Prozent oder welche den Mindestlohn für Kinderzulagen (Art. 13 Abs. 3 FamZG) nicht erreichen, erhalten keine ergänzenden Leistungen.
    ⁴ Die ergänzenden Leistungen zur Familienzulage werden an die Teuerung angepasst.
    ⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2009 809 ).
    ⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
    ⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
    ⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 12. Dez. 2019, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2020 3617 ).
    ⁸³ SR 836.2
    Art. 41 b ⁸⁴ Zulage für Verwandtschaftsunterstützung
    (Art. 31 Abs. 1–3 BPG)
    ¹ Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann den halben Betrag der Zulage nach Artikel 41 a Absatz 1 Buchstabe a ausrichten an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Ehefrau, Ehemann, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner wegen schwerer Krankheit an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit dauernd gehindert ist.
    ² Die Zulage für Verwandtschaftsunterstützung wird an die Teuerung angepasst.
    ⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2009 809 ).
    Art. 42 ⁸⁵ Berufliche Vorsorge
    (Art. 32g Abs. 5 BPG)
    ¹ Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs werden nach den Bestimmungen über die berufliche Vorsorge des BPG und des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 2006⁸⁶ bei PUBLICA versichert.
    ² Der Lohn und die Lohnbestandteile nach den Artikeln 24, 26, 27, 29 und 31 gelten als massgebender Lohn und werden bei PUBLICA im Rahmen der reglementa­rischen Bestimmungen versichert.⁸⁷
    ³ Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann sich am reglementarischen Einkauf beteiligen, sofern bei Neuanstellungen der Vorsorgeschutz gemessen an der Funk­tion und Qualifikation der anzustellenden Person als unangemessen gering erscheint.
    ⁴ Im Übrigen gelten die Bestimmungen des VR-ETH 1⁸⁸.
    ⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2293 ).
    ⁸⁶ SR 172.222.1
    ⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
    ⁸⁸ SR 172.220.142.1
    Art. 42 a ⁸⁹ Überbrückungsrente
    (Art. 32k Abs. 2 BPG)
    ¹ Bezieht eine Person eine ganze oder halbe Überbrückungsrente nach dem VR‑ETH 1⁹⁰, so übernimmt der Arbeitgeber einen Teil der Kosten zur Finanzierung der effektiv bezogenen Überbrückungsrente. Die Höhe der Arbeitgeberbeteiligung richtet sich nach Anhang 5.
    ² Kein Anspruch auf die Arbeitgeberbeteiligung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis unmittelbar vor dem Altersrücktritt weniger als fünf Jahre gedauert hat.
    ⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2293 ).
    ⁹⁰ SR 172.220.142.1

    3. Abschnitt: Weitere Leistungen

    Art. 43 Ausrüstung
    (Art. 18 Abs. 1 BPG)
    ¹ Die zuständigen Stellen rüsten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Lehr­linge, Praktikantinnen und Praktikanten mit den erforderlichen Materialien und Schutzkleidern aus.
    ² Im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eigene Geräte, Materialien und Schutzkleider verwenden. Es kann dafür eine Entschädigung vereinbart werden.
    ³ ...⁹¹
    ⁹¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und mit Wirkung seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
    Art. 44 Auslagen
    (Art. 18 Abs. 2 BPG)
    ¹ Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf den Ersatz von Aus­lagen, welche ihnen aufgrund der beruflichen Tätigkeit entstehen.
    ² Der ETH-Rat stellt die Grundsätze über die Vergütungen von Mahlzeiten, Übernachtungen, Transporten, Bewirtung von Gästen und weiteren Auslagen auf.
    ³ Die Auslagen werden nach den Kriterien Ange­messenheit, Sparsamkeit, Zeitaufwand und Ökologie ersetzt.
    Art. 45 Treueprämie
    (Art. 32 Bst. b BPG)
    ¹ Nach dem 10. und dem 15. Anstellungsjahr wird eine Treueprämie im Umfang eines halben Monats bezahlten Urlaubs oder eines halben Monatslohns ausgerichtet. Nach dem 20. Anstellungsjahr und nach je fünf weiteren Anstellungsjahren wird eine Treueprämie im Umfang eines Monats bezahlten Urlaubs oder eines Monats­lohns ausgerichtet.
    ² Bei unbefristeten Anstellungsverhältnissen wird nach dem 5. Anstellungsjahr eine Treueprämie im Umfang einer Woche bezahlten Urlaubs ausgerichtet.
    ³ Der bezahlte Urlaub ist innerhalb von fünf Jahren zu beziehen danach verfällt der Anspruch.⁹²
    ⁹² Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2009 809 ).
    Art. 46 Besondere Dienstleistungen
    (Art. 32 Bst. e und g BPG)
    Zur Erhaltung der Attraktivität auf dem Arbeitsmarkt können die beiden ETH und die Forschungsanstalten besondere Dienstleistungen anbieten; dazu gehören:
    a. Angebote im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung;
    b. der Betrieb von Personalrestaurants, Erfrischungsräumen und anderen leis­tungserhaltenden Einrichtungen;
    c. Vergünstigungen auf Leistungen und Produkten.
    Art. 47 ⁹³ Vertrauensärztliche Überprüfung
    Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten stellen für medizinische Abklärungen und arbeitsmedizinische Massnahmen eine vertrauensärztliche Überprüfung sicher.
    ⁹³ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
    Art. 47 a ⁹⁴ Eingliederungsmassnahmen
    (Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG)
    ¹ Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten unterstützen die Wieder­eingliederung in den Arbeitsprozess. Bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeits­verhinderung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters schöpft die zuständige Stelle nach Artikel 2 alle sinnvollen und zumutbaren Möglichkeiten aus, um die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern (Eingliederungsmassnahmen). Sie bezieht geeignete Fachstellen in ihre Abklärungen mit ein.
    ² Bei andauernder teilweiser Arbeitsunfähigkeit ist zu prüfen, ob das Arbeitsverhältnis mit einem reduzierten Beschäftigungsgrad oder an einer anderen Stelle, die der Restarbeitsfähigkeit einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters entspricht, weitergeführt werden kann.
    ⁹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007 ( AS 2008 2293 ). Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am  19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
    Art. 48 Verfahrens- und Parteikosten
    (Art. 18 Abs. 2 BPG)
    ¹ Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten vergüten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in ein Zivil‑, Verwaltungs- oder Strafverfahren verwickelt werden oder ein solches berechtigterweise anstrengen, die Verfahrens- und Parteikosten, wenn:
    a. ein Interesse des ETH-Bereichs an der Prozessführung besteht; oder
    b. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Handlung nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich begangen haben.
    ² Solange der Entscheid offen ist, werden nur Kostengutsprachen geleistet.
    Art. 49 ⁹⁵ Entschädigung
    (Art. 19 Abs. 3 und 5 BPG)
    ¹ Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis ohne eigenes Verschulden gekündigt wird, erhalten eine Entschädigung, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
    a. Das Arbeitsverhältnis hat bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG ununterbrochen mindestens 20 Jahre gedauert.
    b. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat das 50. Altersjahr vollendet.
    c. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter arbeitet in einem Beruf, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht.
    ² Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen kann eine Entschädigung ausgerichtet werden.
    ³ Die Entschädigung beträgt mindestens einen Monats- und höchstens einen Jahreslohn.
    ⁴ Bei der Bemessung der Entschädigung sind insbesondere zu berücksichtigen:
    a. die Gründe des Austritts;
    b. das Alter;
    c. die berufliche und persönliche Situation;
    d. die Dauer der Anstellung.
    ⁵ Keine Entschädigung wird ausgerichtet, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter unmittelbar im Anschluss an das bisherige Anstellungsverhältnis von einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG angestellt wird. Artikel 34 c Absatz 2 BPG bleibt vorbehalten.
    ⁶ Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die innerhalb von einem Jahr von einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG angestellt werden, müssen die Entschädigung anteilmässig zurückzahlen.
    ⁷ Für die übrigen Mitglieder der Anstaltsleitungen gilt bei unverschuldeter Auflösung des Arbeitsverhältnisses und bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung ETH-Bereich vom 19. November 2003⁹⁶.
    ⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1777 ).
    ⁹⁶ SR 414.110.3

    4. Abschnitt: Ferien und Urlaub

    Art. 50 Feiertage
    Die ortsüblichen Feiertage sind arbeitsfrei.
    Art. 51 Ferien
    (Art. 17 BPG)
    ¹ Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf fünf Wochen Ferien pro Kalenderjahr.
    ² Der Ferienanspruch erhöht sich im Jahr des vollendeten 50. Altersjahrs auf sechs Wochen.
    ³ Der Ferienanspruch beträgt für Jugendliche bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden, sechs Wochen.⁹⁷
    ⁴ Die Vorgesetzten vereinbaren den Zeitpunkt der Ferien mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Massgabe der betrieblichen Bedürfnisse.
    ⁵ Die Ferien sind grundsätzlich im Kalenderjahr zu beziehen, in dem der Ferienanspruch entsteht. Unter Berücksichtigung der Betriebsinteressen und mit dem Einverständnis der oder des Vorgesetzten kann eine Abweichung vereinbart werden.⁹⁸
    ⁶ Nicht bezogene Ferien dürfen nur nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt werden.
    ⁷ Bei Absenzen wegen Militärdienst, Zivilschutzdienst, zivilem Einsatzdienst, Unfall oder Krankheit, die innert eines Kalenderjahres gesamthaft länger als drei Monate dauern, wird der jährliche Ferienanspruch für jeden weiteren vollen Absenzenmonat um je ¹/ 12 gekürzt. Bei andauernder Absenz wegen Krankheit oder Unfall wird ab dem zweiten Kalenderjahr der Ferienanspruch für jeden vollen Absenzenmonat um je ¹/ 12 gekürzt. Bei unbezahltem Urlaub wird der Ferienanspruch vom zweiten Monat an gekürzt.⁹⁹
    ⁸ Bei Teilzeitbeschäftigten entspricht der Ferienanspruch dem Beschäftigungsgrad.
    ⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
    ⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
    ⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2009 809 ).
    Art. 52 Urlaub
    (Art. 17 und 17 a Abs. 4 BPG)¹⁰⁰
    ¹ Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann in besonderen Fällen auf begründetes Gesuch hin bezahlter, teilweise bezahlter oder unbezahlter Urlaub gewährt werden, sofern der betriebliche Ablauf nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Die bezahlte Arbeitszeit richtet sich nach dem jeweiligen Beschäftigungsgrad.
    ² Als Arbeitszeit werden angerechnet:
    a. für die eigene Heirat

    6 Tage

    b. für die Heirat von Familienangehörigen

    1 Tag

    c.¹⁰¹
    bei Geburt eines eigenen Kindes (Vaterschaftsurlaub)

    10 Tage

    d.¹⁰²
    für die erste Pflege und die Organisation der weiteren Pflege von Kranken im eigenen Haushalt oder der eigenen Eltern, sofern keine andere Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist

    die erforderliche Zeit bis 3 Tage pro Ereignis

    e. für die Erledigung wichtiger schulischer Angelegen­heiten und medizinischer Abklärungen für Kinder unter 16 durch Erziehende

    bis 5 Tage
    pro Kalenderjahr

    f. für den Wohnungswechsel

    1 Tag
    pro Kalenderjahr

    g.¹⁰³
    für die Leitung und Begleitung von Kursen im Rahmen von Jugend und Sport oder von Behindertensport

    bis 5 Tage
    pro Kalenderjahr

    h.¹⁰⁴
    für die militärische Aushebung, Inspektion und Abgabe   

    die erforderliche Zeit gemäss Marschbefehl

    i. für Feuerwehreinsätze und Übungen

    die erforderliche Zeit

    j.¹⁰⁵
    bei Todesfall im engen Familienkreis oder im eigenen Haushalt

    5 Tage

    k.¹⁰⁶
    bei Todesfall in der Familie und Verwandtschaft ausserhalb des eigenen Haushalts

    1–3 Tage nach Aufwand

    l.¹⁰⁷
    für die Teilnahme an der Bestattung einer nahe­stehenden Person, einer Arbeitskollegin oder eines Arbeitskollegen

    die erforderliche Zeit, maximal ½ Tag

    m. für die Teilnahme an gewerkschaftlichen Bildungs­veranstaltungen

    6 Tage in
    2 Kalenderjahren

    n.¹⁰⁸
    für Tätigkeiten in Personalverbänden

    bis 30 Tage nach Absprache mit den Sozialpartnern

    o. für die Ausübung öffentlicher Ämter

    bis 15 Tage pro Kalenderjahr.

    ³ Planbare Absenzen gelten nur als Arbeitszeit, wenn die Erledigung nicht in der arbeitsfreien Zeit oder im Rahmen der flexiblen Arbeitszeit erfolgen kann. Dazu gehören: Arztbesuch, Therapien, Vorladungen einer Behörde in einer nicht privaten Angelegenheit.
    ⁴ Für die Erledigung privater Angelegenheiten wird kein bezahlter Urlaub gewährt.
    ⁵ ...¹⁰⁹
    ¹⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1777 ).
    ¹⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1777 ).
    ¹⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
    ¹⁰³ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2009 809 ).
    ¹⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2009 809 ).
    ¹⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2009 809 ).
    ¹⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2009 809 ).
    ¹⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2009 809 ).
    ¹⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2009 809 ).
    ¹⁰⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2293 ).
    Art. 52 a ¹¹⁰ Unbezahlter und teilweise bezahlter Urlaub
    (Art. 17 und 31 Abs. 5 BPG)
    ¹ Unbezahlter oder teilweise bezahlter Urlaub kann im Rahmen der betrieblichen und organisatorischen Möglichkeiten bewilligt werden. Er soll in der Regel ein Jahr nicht überschreiten.
    ² Während eines unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaubs bleibt der Vorsorgeschutz während eines Monats unverändert.
    ³ Gewährt die zuständige Stelle nach Artikel 2 einen unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaub von mehr als einem Monat, so vereinbart sie mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter vor Urlaubsantritt, ob und wie die Versicherung und die Beitragspflicht ab dem zweiten Urlaubsmonat weiter bestehen sollen.
    ⁴ Übernimmt die zuständige Stelle nach Artikel 2 ab dem zweiten Urlaubsmonat die Arbeitgeberbeiträge oder die Risikoprämie nicht mehr, so meldet sie den Urlaub PUBLICA. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann den bisherigen Versicherungsschutz aufrechterhalten, indem sie oder er nebst den eigenen Sparbeiträgen auch die Sparbeiträge des Arbeitgebers und die Risikoprämie bezahlt, oder die Versicherung auf die Risiken Tod und Invalidität beschränken.
    ⁵ Die während des Urlaubs von der beurlaubten Mitarbeiterin oder dem beurlaubten Mitarbeiter geschuldeten Beiträge werden ihr oder ihm nach der Wiederaufnahme der Arbeit vom Lohn abgezogen.
    ¹¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2293 ).

    5. Kapitel: Pflichten

    Art. 53 Aufgabenerfüllung
    Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, die im Arbeitsvertrag fest­gelegten Aufgaben kompetent und verantwortungsbewusst zu erfüllen, sich an die betrieblichen Weisungen und an die Anordnungen der Vorgesetzten zu halten und sich gegenüber den Kolleginnen und Kollegen kooperativ und loyal zu verhalten.
    Art. 53 a ¹¹¹ Wahrung der Interessen des Bundes, des ETH-Rates, der beiden ETH und der Forschungsanstalten
    ¹ Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfüllen die Aufgaben unabhängig von persönlichen Interessen und vermeiden Konflikte zwischen ihren privaten Interessen und jenen des Bundes, des ETH-Rates, der beiden ETH und der Forschungsanstalten.
    ² Die zuständige Stelle nach Artikel 2 sorgt dafür, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die miteinander verheiratet sind, in einer Partnerschaft leben, eng verwandt oder verschwägert sind, so beschäftigt werden, dass sie nicht unmittelbar miteinander arbeiten oder in direktem Unterstellungsverhältnis stehen. Wer in einer solchen Beziehung steht, hat dies der oder dem Vorgesetzten zu melden.
    ¹¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
    Art. 53 b ¹¹² Ausstand
    ¹ Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter treten in den Ausstand, wenn sie aus einem persönlichen Interesse in einer Sache oder aus anderen Gründen befangen sein könnten. Der Anschein der Befangenheit genügt als Ausstandsgrund.
    ² Als Befangenheitsgründe gelten namentlich:
    a. die besondere Beziehungsnähe oder die persönliche Freund- oder Feindschaft zu einer natürlichen oder juristischen Person, die an einem Geschäft oder einem Entscheidprozess beteiligt oder davon betroffen ist;
    b. eine finanzielle Beteiligung an einer juristischen Person, die an einem Geschäft oder einem Entscheidungsprozess beteiligt oder davon betroffen ist;
    c. das Vorliegen eines Stellenangebotes einer natürlichen oder juristischen Person, die an einem Geschäft oder einem Entscheidungsprozess beteiligt oder davon betroffen ist.
    ³ Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter legen nicht vermeidbare Befangenheitsgründe der oder dem Vorgesetzten rechtzeitig offen. In Zweifelsfällen entscheidet diese oder dieser über den Ausstand.
    ¹¹² Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
    Art. 54 Arbeitszeit
    (Art. 17 BPG)
    ¹ Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit beträgt für vollzeitbeschäftigte Mitar­beiterinnen und Mitarbeiter 41 Stunden. Für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entspricht sie dem vereinbarten Beschäftigungsgrad.
    ² Die zuständigen Stellen können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder mit deren Personalvertretungen eine spezifische Gestaltung der Arbeitszeit verein­baren.
    ²bis Im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle kann die Arbeitsleistung ausserhalb des Arbeitsplatzes erbracht werden.¹¹³
    ³ Reisezeiten bei Dienstreisen im Inland gelten als Arbeitszeit. Bei Auslanddienstreisen wird die vereinbarte Soll-Arbeitszeit angerechnet.¹¹⁴
    ⁴ Über Mittag muss die Arbeit für mindestens 30 Minuten unterbrochen werden. Als Arbeitszeit gelten hingegen eine Pause von je 15 Minuten am Vormittag und am Nachmittag.
    ⁵ Die beiden ETH und die Forschungsanstalten regeln den Schicht- und Pikettdienst in Absprache mit den Personalvertretungen.
    ¹¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
    ¹¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
    Art. 54 a ¹¹⁵ Dokumentation der Arbeitszeit und der Abwesenheiten
    (Art. 17 a BPG)
    ¹ Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, ihre Abwesenheiten aufgrund von Ferien, Urlaub, Mutterschaft, Krankheit, Unfall, Militär-, Schutz- und Zivil­dienst sowie den Bezug von als bezahlten Urlaub gewährten Treueprämien zu dokumentieren.
    ² Im Übrigen regeln der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten je für ihren Bereich nach Massgabe des geltenden Rechts die Dokumentation der Arbeits­zeiten und der Abwesenheiten sowie die Einzelheiten zu Arbeitszeitmodellen, zum Schicht- und zum Pikettdienst und zum Übertrag, zur Kompensation und zur Auszahlung von Ferien, Urlaubs-, Überstunden- und Überzeitsaldi.
    ¹¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
    Art. 55 Überstunden und Überzeit
    (Art. 17 BPG)
    ¹ Bei ausserordentlicher Geschäftslast oder wegen dringender Arbeit kann die zuständige Stelle unter Wahrung einer angemessenen Frist Überstunden oder Überzeit anordnen oder bewilligen. Die zuständige Stelle plant mit den Mitar­beiterinnen und Mitarbeitern den Abbau angeordneter oder bewilligter Überstunden oder Überzeit.
    ² Überstunden sind geleistete Arbeitsstunden, die über das wöchentlich festgesetzte Pensum bei Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigten hinausgehen, jedoch die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Überzeit liegt dann vor, wenn die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden pro Woche überschritten wird. Pro Jahr können höchstens 170 Stunden Überzeit geleistet werden.
    ³ Geleistete Überstunden sind durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren.¹¹⁶
    ⁴ Können Überstunden nicht kompensiert werden, so hat der Arbeitgeber dafür den Normallohn ohne Zuschlag zu entrichten.¹¹⁷
    ⁴bis Für die Kompensation und die Auszahlung der Überzeit gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964¹¹⁸.¹¹⁹
    ⁵ Die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen dafür, dass pro Kalenderjahr höchstens 100 Überstunden ausbezahlt und auf das folgende Kalenderjahr höchstens 100 Stunden übertragen werden.¹²⁰
    ⁶ Bei Angehörigen des Kaders kann die Auszahlung von Überstunden im Arbeitsvertrag wegbedungen werden.¹²¹
    ¹¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
    ¹¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
    ¹¹⁸ SR 822.11
    ¹¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
    ¹²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
    ¹²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
    Art. 56 ¹²² Nebenbeschäftigungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
    ¹ Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter melden ihrer vorgesetzten Stelle sämtliche öffentlichen Ämter und gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeiten, die sie ausserhalb ihres Arbeitsverhältnisses ausüben, insbesondere externe Lehrverpflichtungen, Beratungstätigkeiten, Verwaltungsratsmandate und andere Dienstleistungen.
    ² Unentgeltlich ausgeübte Tätigkeiten sind meldepflichtig, sofern Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen werden können oder sie den Ruf des ETH-Rats, der beiden ETH oder der Forschungsanstalten beeinträchtigen könnten.
    ³ Die Ausübung der Ämter und der Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 bedarf der Bewilligung, wenn:
    a. sie eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter in einem Umfang beanspruchen, der die Leistungsfähigkeit im Arbeitsverhältnis mit dem ETH-Rat, der beiden ETH oder der Forschungsanstalten vermindern kann, insbesondere wenn die gesamte zeitliche Beanspruchung durch die Haupt- und die Nebenbeschäftigung ein volles Arbeitspensum um mehr als 10 Prozent übersteigt;
    b. aufgrund der Art der Tätigkeit die Gefahr eines Konfliktes mit den Interessen aus dem Arbeitsverhältnis oder mit den Interessen des ETH-Rats, der beiden ETH oder der Forschungsanstalten besteht;
    c. die Infrastruktur des Arbeitsplatzes beansprucht werden soll.
    ⁴ Können im Einzelfall Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen werden, so wird die Bewilligung mit geeigneten Auflagen oder Bedingungen verbunden oder verweigert. Interessenkonflikte können insbesondere bei folgenden Tätigkeiten bestehen:
    a. Beratung oder Vertretung von Dritten in Angelegenheiten, die zu den Aufgaben im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gehören;
    b. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Aufträgen, die für den ETH-Rat, die beiden ETH oder die Forschungsanstalten ausgeführt werden oder die von Letzteren in absehbarer Zeit zu vergeben sind.
    ⁵ Die Mitteilung oder das Bewilligungsgesuch ist rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit bei der vorgesetzten Stelle einzureichen. Die beiden Dokumente geben Auskunft über:
    a. die Art und die Dauer der Nebenbeschäftigung;
    b. die voraussichtliche zeitliche Belastung;
    c. die Art und den Umfang der Beanspruchung der Infrastruktur;
    d. mögliche Interessenkonflikte.
    ¹²² Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
    Art. 56 a ¹²³ Nebenbeschäftigungen der übrigen Mitglieder der Anstaltsleitungen
    ¹ Für die übrigen Mitglieder der Anstaltsleitungen gilt für die Ausübung von Nebenbeschäftigungen Artikel 7 a der Verordnung ETH-Bereich vom 19. November 2003¹²⁴.
    ² Der ETH-Rat entscheidet auf Gesuch hin über den ganzen oder teilweisen Verzicht auf Ablieferung des Einkommens aus Nebenbeschäftigungen gemäss Artikel 11 Absatz 5 der Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 2003¹²⁵.
    ¹²³ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 1777 ).
    ¹²⁴ SR 414.110.3
    ¹²⁵ SR 172.220.12
    Art. 56 b ¹²⁶ Vorteilsannahme
    (Art. 21 Abs. 3 BPG)
    ¹ Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit weder für sich selbst noch für ihre Angehörigen von Dritten Geschenke annehmen oder sich andere Vorteile einräumen lassen, die geringfügige, sozial übliche Gesten übersteigen oder zu einer gewissen Abhängigkeit führen können. Als geringfügige Vorteile gelten Naturalgeschenke, deren Marktwert 200 Franken nicht übersteigt.¹²⁷
    ² In Zweifelsfällen entscheidet die vorgesetzte Stelle.¹²⁸
    ¹²⁶ Ursprünglich Art. 56 a . Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2009 809 ).
    ¹²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
    ¹²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
    Art. 57 Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis
    (Art. 22 BPG)
    ¹ Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über berufliche und geschäftliche Angelegenheiten verpflichtet, die nach ihrer Natur oder gemäss besonderer Vorschrift geheimzuhalten sind.
    ² Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsver­hältnisses bestehen.
    ³ Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen sich bei Einvernahmen und in Gerichtsverfahren als Partei, Zeuge oder Sachverständiger über Wahrnehmungen, die sie aufgrund ihrer Aufgabe oder in Ausübung ihrer Funktion gemacht haben und die sich auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, nur äussern, wenn sie von der zuständigen Stelle dazu ermächtigt worden sind.

    5 a . Kapitel: Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten ¹²⁹

    ¹²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 ( AS 2004 3301 ).
    Art. 58 ¹³⁰ Administrativuntersuchung
    (Art. 25 BPG)
    Soll abgeklärt werden, ob ein Sachverhalt vorliegt, der im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erfordert, so führt die zuständige Stelle nach Artikel 2 eine Administrativuntersuchung durch. Die Artikel 27 a –27 j der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 sind sinngemäss anwendbar.
    ¹³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2009 809 ).
    Art. 58 a ¹³¹ Disziplinaruntersuchung
    (Art. 25 BPG)
    ¹ Die zuständige Stelle nach Artikel 2 eröffnet die Disziplinaruntersuchung. Sie bezeichnet die Person, die sie mit der Untersuchung beauftragt. Sie kann Personen ausserhalb des ETH-Bereichs mit der Untersuchung beauftragen.
    ² Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses beendet auch die Disziplinarunter­suchung.
    ³ Sofern kein Kündigungsgrund nach Artikel 10 Absätze 3 und 4 BPG vorliegt, kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 gestützt auf das Ergebnis des Verfahrens die folgenden Massnahmen verfügen:¹³²
    a.¹³³
    bei fahrlässig begangenen Pflichtverletzungen: Verweis oder Änderung des Aufgabenkreises;
    b. bei vorsätzlich oder grobfahrlässig begangenen Pflichtverletzungen: Massnahmen nach Buchstabe a und überdies eine Lohnkürzung bis zu 10 Prozent während längstens eines Jahres, eine Änderung der Arbeitszeit oder des Arbeitsortes.
    ⁴ Führt der gleiche Sachverhalt zu einer Disziplinaruntersuchung und zu einem Strafverfahren, so kann der Entscheid über Massnahmen bis zur Beendigung des Strafverfahrens aufgeschoben werden.
    ⁵ Nach Ablauf eines Jahres nach Entdeckung der Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten, spätestens jedoch 3 Jahre nach der letzten Pflichtverletzung, können keine Massnahmen mehr angeordnet werden. Die Verjährung ruht, solange wegen des gleichen Sachverhalts ein Strafverfahren durchgeführt wird oder solange über Rechtsmittel noch nicht entschieden ist, die in der Disziplinaruntersuchung ergriffen wurden.
    ¹³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 ( AS 2004 3301 ).
    ¹³² Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
    ¹³³ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2009 809 ).
    Art. 58 b ¹³⁴ Überweisung der Akten an die Bundesanwaltschaft
    (Art. 25 BPG)
    Kommt bei einer Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten zugleich der Tatbestand einer strafbaren Handlung nach eidgenössischem oder kantonalem Strafrecht in Betracht, so überweist die zuständige Stelle nach Artikel 2 die Akten mit den Einvernahmeprotokollen der Bundesanwaltschaft.
    ¹³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 ( AS 2004 3301 ).

    6. Kapitel: Schlussbestimmungen

    1. Abschnitt: Schutz von Personen- und Gesundheitsdaten

    (Art. 27, 28 Abs. 3 und 4 BPG)
    Art. 59 Zuständigkeiten
    ¹ Die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen für die Einhaltung der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992¹³⁵ über den Datenschutz (DSG) und der Verordnung vom 14. Juni 1993¹³⁶ zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG).
    ² Die beiden ETH und die Forschungsanstalten bestimmen für ihren Bereich die zuständigen Stellen für die Bearbeitung:
    a. der allgemeinen Personaldossiers;
    b. von Persönlichkeitsprofilen (Art. 3 Bst. d DSG);
    c. der Daten über Sozialmassnahmen;
    d. der Daten über betreibungsrechtliche Massnahmen;
    e. der Daten über strafrechtliche Massnahmen;
    f. der Daten über administrative Massnahmen.
    ³ Die Angestellten oder die Personalverbände, die sie vertreten, werden vorgängig zur Einführung oder zu einer Änderung eines Systems oder einer Datensammlung angehört.
    ⁴  Die beiden ETH und die Forschungsanstalten melden sämtliche Datensammlungen vor deren Eröffnung selbständig beim Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten¹³⁷ zur Registrierung an (Art. 11 DSG, Art. 3 VDSG).
    ¹³⁵ SR 235.1
    ¹³⁶ SR 235.11
    ¹³⁷ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst.
    Art. 60 Bearbeitungsgrundsätze
    ¹ Daten nach Artikel 59 Absatz 2 Buchstaben c–f dürfen nur bearbeitet wer­den, soweit dafür eine betriebliche Notwendigkeit besteht.
    ² Persönlichkeitsprofile dürfen nur bearbeitet werden, wenn sie für die Personal­entwicklung notwendig sind und die betroffenen Personen schriftlich zugestimmt haben.
    ³ Über die Daten nach Artikel 59 Absatz 2 Buchstaben b bis f hinaus dürfen besonders schützenswerte Personendaten nur in Ausnahmefällen bearbeitet werden, wenn sie für die Personalentwicklung notwendig sind und die betroffenen Personen schriftlich zugestimmt haben.
    ⁴ Die Daten sind nur der zuständigen Stelle nach Artikel 59 Absatz 2 zugänglich. Datensammlungen in Papierform sind unter Verschluss zu halten.
    ⁵ Für die Aufbewahrung der Daten gelten folgende Fristen:
    a. für die allgemeinen Personaldossiers: zehn Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
    b. für die Dossiers von Aushilfspersonal: zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
    c. für Daten über Sozialmassnahmen, administrative, betreibungs- und straf­rechtliche Massnahmen: fünf Jahre nach Umsetzung der Massnahme;
    d. für Persönlichkeitsprofile: fünf Jahre nach Erhebung der Daten wenn die betroffene Person nicht einer längeren Aufbewahrung schriftlich zugestimmt hat.
    ⁶ Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist nach den Artikeln 21 und 22 DSG¹³⁸ zu verfahren. In begründeten Einzelfällen kann der ETH-Rat auf Antrag der zuständigen Stelle die Fristen nach Absatz 5 verlängern.
    ⁷ Die beiden ETH und die Forschungsanstalten regeln für ihr Personal die Einzelheiten. Sie legen die Sicherheitsmassnahmen für die elektronischen Datensammlungen fest. Dabei kann mit Ausnahme von besonders schützenswerten Personendaten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c DSG und von Persönlichkeitsprofilen nach Artikel 3 Buchstabe d DSG der Datenzugriff im Abrufverfahren vorgesehen werden für:
    a. die Zentrale Ausgleichsstelle der Alters- und Hinterlassenenversicherung zwecks Aktualisierung der individuellen Konten;
    b.¹³⁹
    ...
    c. die Pensionskasse des Bundes zwecks Aktualisierung der individuellen Konten des Personals;
    d. die Post zwecks Überweisung der Löhne des Personals.
    ¹³⁸ SR 235.1
    ¹³⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 ( AS 2009 809 ).
    Art. 61 Gesundheitsdaten
    ¹ Die medizinischen Akten enthalten den Anstellungsfragebogen, die Arztberichte und -zeugnisse sowie die Beurteilungen des ärztlichen Dienstes, die für die Eig­nungs­beurteilung der Angestellten bei der Anstellung und während dem Arbeits­verhältnis notwendig sind. Die medizinischen Akten werden beim ärztlichen Dienst nach Artikel 47 aufbewahrt.
    ² Die medizinischen Akten werden in Papierform gesammelt. Gewisse Daten, wie beispielsweise der Name der angestellten Person und die Diagnose, können zwecks Fakturierung oder im Hinblick auf die Erhebung statistischer Daten in automatisierter Form bearbeitet werden.
    ³ Das automatisierte Bearbeitungssystem medizinischer Daten muss ein geschlossenes System sein; es darf an kein anderes elektronisches Datenverarbeitungssystem angeschlossen sein.
    ⁴ Dem Personaldienst wird nur die Beurteilung des ärztlichen Dienstes weitergegeben. Der Inhalt der medizinischen Akten wird dem Personaldienst oder Dritten nur dann weitergegeben, wenn die Betroffenen ihre Einwilligung erteilt haben. Der ETH-Rat kann die Ermächtigung zur Weitergabe von Gesundheitsdaten erteilen, wenn keine Zustimmung der betroffenen Person vorliegt.

    2. Abschnitt: Beschwerden

    Art. 62 ¹⁴⁰ Interne Beschwerdeinstanz und Verfahren
    (Art. 37 Abs. 3 ETH-Gesetz)¹⁴¹
    ¹ Interne Beschwerdeinstanz für erstinstanzliche Verfügungen der beiden ETH und der Forschungsanstalten ist die ETH-Beschwerdekommission.
    ² Gegen Verfügungen des ETH-Rates und Entscheide der ETH-Beschwerde­kommis­sion kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden.¹⁴²
    ¹⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 ( AS 2004 3301 ).
    ¹⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
    ¹⁴² Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2009 809 ).
    Art. 63 Verjährung
    (Art. 34 BPG)
    Die Verjährungsfristen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis richten sich nach den Artikeln 127 und 128 des Obligationenrechts¹⁴³.
    ¹⁴³ SR 220

    3. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

    Art. 64 Aufhebung bisherigen Rechts
    Folgende Erlasse werden aufgehoben:
    1. Verordnung vom 25. Februar 1987¹⁴⁴ über besondere Dienstverhältnisse an den Eidgenössischen Technischen Hochschulen und ihren Annexanstalten
    2. ETH-Assistenten-Verordnung vom 23. Januar 1991¹⁴⁵
    3. Reglement vom 14. November 1969¹⁴⁶ über die Anstellung von Hilfsassistenten an den Eidgenössischen Technischen Hochschulen
    4. Verordnung vom 31. März 1993¹⁴⁷ über die Wahl der Bediensteten des ETH-Bereiches
    5.¹⁴⁸
    Verordnung vom 19. September 2002¹⁴⁹ über die Versicherung der Angestellten des ETH-Bereichs in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA.
    ¹⁴⁴ [ AS 1987 812 ]
    ¹⁴⁵ [ AS 1991 806 ]
    ¹⁴⁶ In der AS nicht veröffentlicht.
    ¹⁴⁷ [ AS 1994 2262 ]
    ¹⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2293 ).
    ¹⁴⁹ [ AS 2002 4153 , 2005 11 2163 4795 Ziff. II, 2007 463 Art. 6 Ziff. 3]
    Art. 65 Änderung bisherigen Rechts
    Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
    ...¹⁵⁰
    ¹⁵⁰ Die Änderungen können unter AS 2001 1789 konsultiert werden.
    Art. 65 a ¹⁵¹ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. März 2020
    Ansprüche auf Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. März 2020 entstanden sind, richten sich nach dem bisherigen Recht.
    ¹⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 ( AS 2005 4795 ). Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).

    4. Abschnitt: Inkrafttreten

    Art. 66
    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

    Anhang 1 ¹⁵²

    ¹⁵² Fassung gemäss Ziff. II der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
    (Art. 25 Abs. 1)

    Funktionsraster ETH-Bereich

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Anhang 2 ¹⁵³

    ¹⁵³ Fassung gemäss Ziff. II der V des ETH-Rates vom 12. Dez. 2019, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2020 3617 ).
    (Art. 26 Abs. 1, 28 Abs. 1, 30 Abs. 3)

    Lohnskala ETH-Bereich 2020

    Beurteilungslinie «a.»

    Anzahl Erfahrungsjahre

    Funktionsstufe

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    7

    8

    9

    10

    11

    12

    13

    14

    15

      0

    63 009

    68 206

    73 868

    80 035

    86 758

    94 263

    102 841

    112 868

    124 832

    139 750

    159 034

    184 719

    219 815

    268 944

    Diese Löhne werden durch den
    Bundesrat fest­gelegt

      1

    64 269

    69 570

    75 345

    81 636

    88 493

    96 149

    104 897

    115 126

    127 328

    142 545

    162 215

    188 413

    224 212

    274 323

      2

    65 529

    70 934

    76 823

    83 237

    90 228

    98 034

    106 954

    117 383

    129 825

    145 340

    165 396

    192 108

    228 608

    279 702

      3

    66 789

    72 298

    78 300

    84 837

    91 963

    99 919

    109 011

    119 641

    132 321

    148 135

    168 576

    195 802

    233 004

    285 081

      4

    68 049

    73 662

    79 777

    86 438

    93 699

    101 804

    111 068

    121 898

    134 818

    150 930

    171 757

    199 496

    237 401

    290 459

      5

    69 310

    75 026

    81 255

    88 039

    95 434

    103 690

    113 125

    124 155

    137 315

    153 725

    174 938

    203 191

    241 797

    295 838

      6

    70 255

    76 049

    82 363

    89 239

    96 735

    105 104

    114 667

    125 848

    139 187

    155 821

    177 323

    205 962

    245 094

    299 872

      7

    71 200

    77 072

    83 471

    90 440

    98 037

    106 517

    116 210

    127 541

    141 060

    157 917

    179 709

    208 732

    248 391

    303 907

      8

    72 145

    78 096

    84 579

    91 641

    99 338

    107 931

    117 753

    129 234

    142 932

    160 013

    182 094

    211 503

    251 689

    307 941

      9

    73 090

    79 119

    85 687

    92 841

    100 639

    109 345

    119 295

    130 927

    144 805

    162 109

    184 480

    214 274

    254 986

    311 975

    10

    74 035

    80 142

    86 795

    94 042

    101 941

    110 759

    120 838

    132 620

    146 677

    164 206

    186 865

    217 045

    258 283

    316 009

    11

    74 665

    80 824

    87 534

    94 842

    102 808

    111 702

    121 866

    133 749

    147 925

    165 603

    188 456

    218 892

    260 481

    318 699

    12

    75 295

    81 506

    88 272

    95 642

    103 676

    112 645

    122 895

    134 878

    149 174

    167 001

    190 046

    220 739

    262 679

    321 388

    13

    75 926

    82 188

    89 011

    96 443

    104 543

    113 587

    123 923

    136 006

    150 422

    168 398

    191 636

    222 586

    264 877

    324 077

    14

    76 556

    82 870

    89 750

    97 243

    105 411

    114 530

    124 951

    137 135

    151 670

    169 796

    193 227

    224 434

    267 076

    326 767

    15

    77 186

    83 552

    90 488

    98 043

    106 279

    115 472

    125 980

    138 264

    152 919

    171 193

    194 817

    226 281

    269 274

    329 456

    Beurteilungslinie «b.»

    Anzahl Erfahrungsjahre

    Funktionsstufe

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    7

    8

    9

    10

    11

    12

    13

    14

    15

      0

    58 899

    63 758

    69 051

    74 816

    81 100

    88 116

    96 134

    105 507

    116 690

    130 635

    148 662

    172 672

    205 480

    251 404

    Diese Löhne werden durch den
    Bundes­rat fest­gelegt

      1

    60 077

    65 033

    70 432

    76 312

    82 722

    89 878

    98 056

    107 618

    119 024

    133 248

    151 636

    176 126

    209 589

    256 432

      2

    61 255

    66 308

    71 813

    77 808

    84 344

    91 640

    99 979

    109 728

    121 358

    135 861

    154 609

    179 579

    213 699

    261 460

      3

    62 433

    67 583

    73 194

    79 305

    85 966

    93 403

    101 902

    111 838

    123 692

    138 474

    157 582

    183 032

    217 808

    266 488

      4

    63 611

    68 858

    74 575

    80 801

    87 588

    95 165

    103 824

    113 948

    126 026

    141 086

    160 555

    186 486

    221 918

    271 516

      5

    64 789

    70 133

    75 956

    82 297

    89 210

    96 927

    105 747

    116 058

    128 359

    143 699

    163 529

    189 939

    226 028

    276 545

      6

    65 673

    71 090

    76 991

    83 419

    90 426

    98 249

    107 189

    117 641

    130 110

    145 659

    165 759

    192 529

    229 110

    280 316

      7

    66 556

    72 046

    78 027

    84 542

    91 643

    99 571

    108 631

    119 223

    131 860

    147 618

    167 989

    195 119

    232 192

    284 087

      8

    67 440

    73 002

    79 063

    85 664

    92 859

    100 892

    110 073

    120 806

    133 611

    149 578

    170 219

    197 710

    235 274

    287 858

      9

    68 323

    73 959

    80 099

    86 786

    94 076

    102 214

    111 515

    122 389

    135 361

    151 537

    172 448

    200 300

    238 356

    291 629

    10

    69 207

    74 915

    81 134

    87 908

    95 292

    103 536

    112 957

    123 971

    137 111

    153 497

    174 678

    202 890

    241 438

    295 400

    11

    69 796

    75 553

    81 825

    88 657

    96 103

    104 417

    113 918

    125 026

    138 278

    154 803

    176 165

    204 616

    243 493

    297 914

    12

    70 385

    76 190

    82 515

    89 405

    96 914

    105 298

    114 880

    126 081

    139 445

    156 109

    177 652

    206 343

    245 548

    300 428

    13

    70 974

    76 828

    83 206

    90 153

    97 725

    106 179

    115 841

    127 136

    140 612

    157 416

    179 138

    208 070

    247 603

    302 942

    14

    71 563

    77 465

    83 896

    90 901

    98 536

    107 060

    116 802

    128 192

    141 779

    158 722

    180 625

    209 797

    249 658

    305 456

    15

    72 152

    78 103

    84 587

    91 649

    99 347

    107 942

    117 764

    129 247

    142 946

    160 028

    182 112

    211 523

    251 712

    307 970

    Beurteilungslinie «c.»

    Anzahl Erfahrungsjahre

    Funktionsstufe

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    7

    8

    9

    10

    11

    12

    13

    14

    15

      0

    54 790

    59 309

    64 233

    69 596

    75 442

    81 968

    89 427

    98 146

    108 549

    121 521

    138 291

    160 625

    191 144

    233 864

    Diese Löhne werden durch den
    Bundes­rat fest­gelegt

      1

    55 886

    60 495

    65 518

    70 988

    76 951

    83 607

    91 215

    100 109

    110 720

    123 952

    141 056

    163 838

    194 967

    238 542

      2

    56 982

    61 682

    66 802

    72 380

    78 459

    85 247

    93 004

    102 072

    112 891

    126 382

    143 822

    167 050

    198 790

    243 219

      3

    58 078

    62 868

    68 087

    73 772

    79 968

    86 886

    94 792

    104 035

    115 062

    128 813

    146 588

    170 263

    202 612

    247 896

      4

    59 173

    64 054

    69 372

    75 164

    81 477

    88 525

    96 581

    105 998

    117 233

    131 243

    149 354

    173 475

    206 435

    252 573

      5

    60 269

    65 240

    70 656

    76 556

    82 986

    90 165

    98 369

    107 961

    119 404

    133 673

    152 120

    176 688

    210 258

    257 251

      6

    61 091

    66 130

    71 620

    77 600

    84 118

    91 394

    99 711

    109 433

    121 032

    135 496

    154 194

    179 097

    213 125

    260 759

      7

    61 913

    67 020

    72 583

    78 643

    85 249

    92 624

    101 052

    110 905

    122 661

    137 319

    156 268

    181 506

    215 992

    264 267

      8

    62 735

    67 909

    73 547

    79 687

    86 381

    93 853

    102 394

    112 378

    124 289

    139 142

    158 343

    183 916

    218 860

    267 775

      9

    63 557

    68 799

    74 510

    80 731

    87 512

    95 083

    103 735

    113 850

    125 917

    140 965

    160 417

    186 325

    221 727

    271 283

    10

    64 378

    69 688

    75 474

    81 775

    88 644

    96 312

    105 076

    115 322

    127 545

    142 788

    162 492

    188 735

    224 594

    274 791

    11

    64 926

    70 282

    76 116

    82 471

    89 398

    97 132

    105 971

    116 304

    128 631

    144 003

    163 874

    190 341

    226 505

    277 129

    12

    65 474

    70 875

    76 759

    83 167

    90 153

    97 952

    106 865

    117 285

    129 716

    145 218

    165 257

    191 947

    228 417

    279 468

    13

    66 022

    71 468

    77 401

    83 863

    90 907

    98 771

    107 759

    118 266

    130 802

    146 433

    166 640

    193 553

    230 328

    281 806

    14

    66 570

    72 061

    78 043

    84 559

    91 662

    99 591

    108 653

    119 248

    131 887

    147 648

    168 023

    195 160

    232 240

    284 145

    15

    67 118

    72 654

    78 686

    85 255

    92 416

    100 411

    109 548

    120 229

    132 973

    148 864

    169 406

    196 766

    234 151

    286 484

    Beurteilungslinie «d.»

    Anzahl Erfahrungsjahre

    Funktionsstufe

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    7

    8

    9

    10

    11

    12

    13

    14

    15

      0

    50 681

    54 861

    59 416

    64 376

    69 784

    75 820

    82 720

    90 785

    100 408

    112 407

    127 919

    148 578

    176 808

    216 324

    Diese Löhne werden durch den
    Bundesrat fest­gelegt

      1

    51 695

    55 958

    60 604

    65 664

    71 179

    77 337

    84 374

    92 601

    102 416

    114 655

    130 477

    151 550

    180 344

    220 651

      2

    52 708

    57 056

    61 792

    66 951

    72 575

    78 853

    86 028

    94 417

    104 424

    116 904

    133 036

    154 521

    183 880

    224 977

      3

    53 722

    58 153

    62 981

    68 239

    73 971

    80 370

    87 683

    96 233

    106 433

    119 152

    135 594

    157 493

    187 416

    229 304

      4

    54 735

    59 250

    64 169

    69 526

    75 366

    81 886

    89 337

    98 048

    108 441

    121 400

    138 152

    160 465

    190 953

    233 630

      5

    55 749

    60 347

    65 357

    70 814

    76 762

    83 402

    90 992

    99 864

    110 449

    123 648

    140 711

    163 436

    194 489

    237 957

      6

    56 509

    61 170

    66 248

    71 780

    77 809

    84 540

    92 232

    101 226

    111 955

    125 334

    142 630

    165 665

    197 141

    241 202

      7

    57 269

    61 993

    67 140

    72 745

    78 855

    85 677

    93 473

    102 588

    113 461

    127 020

    144 548

    167 893

    199 793

    244 447

      8

    58 030

    62 816

    68 031

    73 711

    79 902

    86 814

    94 714

    103 949

    114 967

    128 706

    146 467

    170 122

    202 445

    247 692

      9

    58 790

    63 639

    68 922

    74 676

    80 949

    87 952

    95 955

    105 311

    116 473

    130 392

    148 386

    172 351

    205 097

    250 936

    10

    59 550

    64 462

    69 813

    75 642

    81 996

    89 089

    97 196

    106 673

    117 979

    132 079

    150 305

    174 580

    207 749

    254 181

    11

    60 057

    65 010

    70 407

    76 286

    82 694

    89 847

    98 023

    107 581

    118 984

    133 203

    151 584

    176 065

    209 517

    256 344

    12

    60 564

    65 559

    71 002

    76 930

    83 391

    90 605

    98 850

    108 489

    119 988

    134 327

    152 863

    177 551

    211 286

    258 508

    13

    61 071

    66 108

    71 596

    77 573

    84 089

    91 364

    99 677

    109 396

    120 992

    135 451

    154 142

    179 037

    213 054

    260 671

    14

    61 577

    66 656

    72 190

    78 217

    84 787

    92 122

    100 504

    110 304

    121 996

    136 575

    155 421

    180 523

    214 822

    262 834

    15

    62 084

    67 205

    72 784

    78 861

    85 485

    92 880

    101 332

    111 212

    123 000

    137 699

    156 701

    182 008

    216 590

    264 997

    Beurteilungslinie «e.»

    Anzahl Erfahrungsjahre

    Funktionsstufe

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    7

    8

    9

    10

    11

    12

    13

    14

    15

      0

    46 572

    50 413

    54 598

    59 157

    64 125

    69 673

    76 013

    83 424

    92 267

    103 293

    117 547

    136 531

    162 472

    198 785

    Diese Löhne werden durch den
    Bundesrat fest­gelegt

      1

    47 503

    51 421

    55 690

    60 340

    65 408

    71 066

    77 533

    85 093

    94 112

    105 359

    119 898

    139 262

    165 722

    202 760

      2

    48 435

    52 429

    56 782

    61 523

    66 690

    72 460

    79 053

    86 761

    95 958

    107 425

    122 249

    141 993

    168 971

    206 736

      3

    49 366

    53 438

    57 874

    62 706

    67 973

    73 853

    80 573

    88 430

    97 803

    109 491

    124 600

    144 723

    172 221

    210 712

      4

    50 297

    54 446

    58 966

    63 889

    69 255

    75 247

    82 094

    90 098

    99 648

    111 557

    126 951

    147 454

    175 470

    214 687

      5

    51 229

    55 454

    60 058

    65 072

    70 538

    76 640

    83 614

    91 767

    101 494

    113 622

    129 302

    150 185

    178 719

    218 663

      6

    51 927

    56 210

    60 877

    65 960

    71 500

    77 685

    84 754

    93 018

    102 878

    115 172

    131 065

    152 233

    181 157

    221 645

      7

    52 626

    56 967

    61 696

    66 847

    72 462

    78 730

    85 894

    94 270

    104 262

    116 721

    132 828

    154 281

    183 594

    224 627

      8

    53 325

    57 723

    62 515

    67 734

    73 424

    79 775

    87 035

    95 521

    105 646

    118 271

    134 591

    156 328

    186 031

    227 608

      9

    54 023

    58 479

    63 334

    68 622

    74 386

    80 820

    88 175

    96 772

    107 030

    119 820

    136 355

    158 376

    188 468

    230 590

    10

    54 722

    59 235

    64 153

    69 509

    75 347

    81 866

    89 315

    98 024

    108 414

    121 369

    138 118

    160 424

    190 905

    233 572

    11

    55 187

    59 739

    64 699

    70 101

    75 989

    82 562

    90 075

    98 858

    109 336

    122 402

    139 293

    161 790

    192 530

    235 560

    12

    55 653

    60 243

    65 245

    70 692

    76 630

    83 259

    90 835

    99 692

    110 259

    123 435

    140 469

    163 155

    194 154

    237 548

    13

    56 119

    60 748

    65 791

    71 284

    77 271

    83 956

    91 595

    100 526

    111 182

    124 468

    141 644

    164 520

    195 779

    239 535

    14

    56 585

    61 252

    66 337

    71 875

    77 912

    84 652

    92 355

    101 361

    112 104

    125 501

    142 820

    165 886

    197 404

    241 523

    15

    57 050

    61 756

    66 883

    72 467

    78 554

    85 349

    93 116

    102 195

    113 027

    126 534

    143 995

    167 251

    199 028

    243 511

    Anhang 3 ¹⁵⁴

    ¹⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005 ( AS 2005 4795 ). Fassung gemäss Ziff. II der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 ( AS 2020 3653 ).
    (Art. 24 Abs. 3)

    Pauschallöhne ETH-Bereich

    (Minimallöhne für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Pauschallöhnen nach Artikel 24 Absatz 3)
    Es gelten folgende Jahresbruttolöhne als Minimallöhne:
    1. Doktorandinnen und Doktoranden
    (unter Berücksichtigung der für die eigene Doktorarbeit gewährten Zeit und unabhängig vom Beschäftigungsgrad; wird der Lohn durch verschiedene Quellen finanziert, muss der Mindestlohn insgesamt erreicht sein)

    Fr. 47 040

    2. Postdoktorandinnen und Postdoktoranden
    (bei vollem Beschäftigungsgrad)

    Fr. 80 000

    3. Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter¹⁵⁵
    (bei vollem Beschäftigungsgrad)
    a) ohne Promotion
    b) mit Promotion

    Fr. 40 000
    Fr. 68 630
    ¹⁵⁵ Die Kategorie «Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter» umfasst: diplomierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die keine Promotion anstreben; promovierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Bedingungen der Kategorie «Postdocs» bezüglich Anstellungsdauer und Zeitfenster nicht erfüllen; technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Hilfskräfte.

    Anhang 4 ¹⁵⁶

    ¹⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 ( AS 2005 4795 ). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 ( AS 2009 809 ).

    Anhang 5 ¹⁵⁷

    ¹⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2293 ).
    (Art. 42 a )

    Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente

    Alter bei Rücktritt

    Standardplan
    (Funktionsstufen)

    Kaderplan 1
    (Funktionsstufen)

    Kaderplan 2
    (Funktionsstufen)

    1 bis 3

    4 bis 6

    7 bis 9

    10 bis 12

    13 bis 15

    60

      80 %

    55 %

    50 %

    50 %

    50 %

    61

      85 %

    60 %

    50 %

    50 %

    50 %

    62

      90 %

    70 %

    50 %

    50 %

    50 %

    63

      95 %

    75 %

    55 %

    50 %

    50 %

    64

    100 %

    80 %

    60 %

    50 %

    50 %

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