Verordnung über die Ausrüstung der Polizei (512.14)
Verordnung über die Ausrüstung der Polizei (512.14)
Verordnung über die Ausrüstung der Polizei
Verordnung über die Ausrüstung der Polizei Vom 11. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung 1 ) und in Vollziehung von § 33 Abs. 2 und § 36 des Polizeigesetzes vom 30. November 2006 2 ) , beschliesst:
§ 1 Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Ausrüstung der Mitarbeitenden der Polizei und des Korps.
§ 2 Ausrüstung
1 Die Mitarbeitenden der Polizei sind für ihre Auftragserfüllung ausreichend und zweckmässig auszurüsten, zu bewaffnen und zu uniformieren.
2 Das Korps ist ausreichend und zweckmässig zu motorisieren, mit zweck - mässigen Übermittlungs- und den anderen erforderlichen Hilfsmitteln zu versehen.
§ 3 Abgabe, Pflege und Kontrolle der persönlichen Ausrüstung
1 Die persönliche Ausrüstung, insbesondere die Uniform und die Dienstwaf - fe, wird leihweise abgegeben. Sie darf ohne Bewilligung der Kommandan - tin oder des Kommandanten nicht an Dritte weitergegeben werden.
2 Die Mitarbeitenden sind für die einwandfreie Pflege ihrer persönlichen Ausrüstung verantwortlich.
3 Die persönliche Ausrüstung wird regelmässig auf Vollständigkeit und Zu - stand kontrolliert. 1) 2) BGS 512.1
4 Die Kommandantin oder der Kommandant regelt die Verwendung der Ausrüstung und erlässt Bestimmungen über das Tragen der Uniform und de - ren Unterhalt sowie über das Erscheinungsbild der Mitarbeitenden der Poli - zei.
§ 4 Rückgabe
1 Die persönliche Ausrüstung, insbesondere die Uniform und die persönlich zugeteilte Dienstwaffe, ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses voll - ständig zurückzugeben. Die Kommandantin oder der Kommandant kann Ausnahmen von der Rückgabepflicht bestimmen.
2 Für eine vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte unvollständige Rück - gabe werden die austretenden Mitarbeitenden kostenersatzpflichtig.
3 Die Kommandantin oder der Kommandant kann Mitarbeitenden die Dienstwaffe bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach mindestens 20 Dienstjahren auf deren Antrag aushändigen, wenn die gesetzlichen Voraus - setzungen für den Waffenerwerb erfüllt sind.
§ 5 Waffen
1 Die Polizei verfügt über
a) folgende Hand- und Faustfeuerwaffen: 1. Automatische und halbautomatische Waffen; 2. Repetierwaffen; 3. Pistolen; 4. Einzellader.
b) übrige Waffen: 1. Destabilisierungsgeräte (DSG); 2. Polizei-Mehrzweck-Stock (PMS); 3. Handwurfkörper; 4. weitere Waffen gemäss Waffengesetz 1 ) .
2 Die Polizei darf neue Waffen und deren Bestandteile erst nach Zustim - mung der Sicherheitsdirektion verwenden.
3 Die Verwendung von Waffen zu Testzwecken bedarf der Bewilligung der Kommandantin oder des Kommandanten.
§ 6 Munition
1 Die Polizei verwendet folgende Munition:
a) Pistolenmunition; 1) SR 514.54
b) Gewehrmunition;
c) Flintenmunition;
d) Granaten;
e) Kartuschen.
2 Die Polizei darf neue oder andere Munition erst nach Zustimmung der Si - cherheitsdirektion verwenden.
3 Die Verwendung von Munition zu Testzwecken bedarf der Bewilligung der Kommandantin oder des Kommandanten.
§ 7 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird das Dienstreglement für die Zu - ger Polizei vom 22. Januar 1985 1 ) aufgehoben.
§ 8 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. 1) GS 22, 615
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 11.12.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung GS 29, 545
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 11.12.2007 01.01.2008 Erstfassung GS 29, 545