Reglement über Entschädigungen für angeordnete Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahm... (921.152)
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Reglement über Entschädigungen für angeordnete Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen im Pflanzenschutz

Reglement über Entschädigungen für angeordnete Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen im Pflanzenschutz Vom 29. Juni 2007 (Stand 20. Juni 2008) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf die Verordnung über die Überwachung und Bekämpfung von Schadorganismen in der Landwirtschaft vom 26. Juni 2007 1 ) , verfügt:

§ 1 Grundsatz

1 Die Kosten für angeordnete Überwachungs- und Bekämpfungsmassnah - men beim Auftreten von Schadorganismen in der Landwirtschaft werden den beauftragten Organen vom Kanton gemäss den nachfolgenden Ansätzen entschädigt.
2 Die beauftragten Organe haben dem Landwirtschaftsamt schriftlich Rech - nung zu stellen.

§ 2 Berechtigte Entschädigungsempfängerinnen und -empfänger

1 Entschädigungsberechtigt sind die vom Landwirtschaftsamt oder allenfalls von den entsprechenden Fachstellen für Obstbau bzw. Pflanzenschutzbeauf - tragten Organe. Namentlich sind dies Gemeindebauämter, Korporationen oder deren Forstdienste, Landschafts-, Gartenbau- oder Forstunternehmen oder Landwirte.
2 Nicht entschädigt wird im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht der Aufwand von Eigentümerinnen und Eigentümern und Bewirtschaftenden für die Überwachung und Kontrolle von eigenen Grundstücken, Pflanzenbe - ständen und deren unmittelbaren Umgebung. 1) BGS 921.15

§ 3 Höhe der Entschädigung

1 Entschädigt werden die direkten Kosten im Zusammenhang mit den ange - ordneten Massnahmen sowie Kosten für Porti (Einsendung von Feuerbrand - proben usw.) oder für die Ausführung benötigtes Kleinmaterial (Spray, Ab - sperrmaterial, Abflammgas usw.).
2 Nicht entschädigt werden weitergehende Kosten wie Administration (Büro, Verwaltung usw.) oder Instandstellungskosten (Saatvorbereitung, Saatgut usw.).

§ 4 Maximale Ansätze

1 Die vom Kanton ausgerichteten maximalen Ansätze für Überwachung und Kontrollen betragen:
a) Arbeitskosten pro Stunde: Fr. 43.00
b) Fahrkosten pro Kilometer (PKW): Fr. 0.70
c) Kleinmaterial, Porti: Nach Aufwand gemäss Belegen
2 Die vom Kanton ausgerichteten maximalen Ansätze für die Bekämpfung (Rodung, Fällung, Vernichtung usw.) betragen:
a) Arbeitskosten pro Stunde: Fr. 52.00
b) Fahrkosten pro Kilometer (PKW): Fr. 0.70
c) Maschinen, Geräte: Tarife der Forschungsanstalt Agroscope FAT Täni - kon
d) Kleinmaterial: Nach Aufwand gemäss Belegen
3 Für die Kontrolle und Vernichtung von Ambrosiapflanzen wird der Maxi - malansatz von Fr. 43.– pro Stunde vergütet.

§ 5 Pauschale Ansätze für Einzelmassnahmen

1 Bekämpfungsmassnahmen (Rodung von Hochstamm-Obstbäumen), wel - che durch den Bewirtschafter selber durchgeführt werden, können pauschal wie folgt entschädigt werden: Baumgrösse Durchmesser gemessen 1 m über Boden Umfang gemessen 1 m über Boden Pauschalentschä - digung klein bis 30 cm bis 95 cm Fr. 100.– mittel 31 – 60 cm 96 – 188 cm Fr. 200.– gross über 61 cm über 188 cm Fr. 300.–
2 Der angeordnete Rückriss/Rückschnitt und der damit verbundene Kontrollaufwand können dem Bewirtschafter wie folgt pauschal entschädigt werden: * 2a Hochstammbäume (Ansatz pro Baum) * Baumgrösse Befall mittelstark Befall mässig Befall schwach klein Fr. 30.00 Fr. 20.00 Fr. 0.00 mittel Fr. 50.00 Fr. 40.00 Fr. 30.00 gross Fr. 100.00 Fr. 70.00 Fr. 50.00 2b Niederstamm-Kernobstanlagen *
a) Formel: Fläche in ha x Alter x Befallsstärke x Fr. 7000.–
b) Alter: 1. 1.–5. Standjahr: Faktor 0.5 2. älter als 5. Standjahr: Faktor 1.0
c) Befallsstärke: 1. 1–10 % befallene Bäume: Faktor 0 (Betriebsrisiko) 2. 11–50 % befallene Bäume: Faktor 0.6 3. 51–75 % befallene Bäume: Faktor 0.8 4. 76–100 % befallene Bäume: Faktor 1.0

§ 6 Kürzung der Ansätze

1 In Rechnung gestellte Ansätze, welche jene nach §§ 4 und 5 übersteigen, werden nicht berücksichtigt.
2 Sofern nachweislich gegen pflanzenschutztechnische Bestimmungen im Zusammenhang mit der Schadorganismusüberwachung und -bekämpfung verstossen wurde, können die Entschädigungen gekürzt oder verweigert werden.

§ 7 Gesuchseinreichung und Rechnungsstellung

1 Rechnungen für Entschädigungen sind schriftlich und spätestens bis zum 15. Dezember des Ausführungsjahrs beim Landwirtschaftsamt einzureichen. Arbeitsrapporte und Belege für Materialbeschaffung oder Porti sind beizule - gen.
2 Die Rechnung enthält mindestens die Angaben gemäss speziellem Rech - nungsformular des Landwirtschaftsamts.

§ 8 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 29.06.2007 01.07.2007 Erlass Erstfassung GS 29, 249 16.06.2008 20.06.2008 § 5 Abs. 2 eingefügt GS 29, 797 16.06.2008 20.06.2008 § 5 Abs. 2a eingefügt GS 29, 797 16.06.2008 20.06.2008 § 5 Abs. 2b eingefügt GS 29, 797
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 29.06.2007 01.07.2007 Erstfassung GS 29, 249

§ 5 Abs. 2 16.06.2008

20.06.2008 eingefügt GS 29, 797

§ 5 Abs. 2a 16.06.2008

20.06.2008 eingefügt GS 29, 797

§ 5 Abs. 2b 16.06.2008

20.06.2008 eingefügt GS 29, 797
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