Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (662.1)
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Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer

1 662.1 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG) vom 23.11.1999 (Stand 01.01.2014) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 der Kantonsverfassung 1 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Steuerhoheit

Art. 1

Allgemeines
1 Der Kanton Bern erhebt auf allen unentgeltlichen Vermögenszugängen eine Erbschafts- und Schenkungssteuer.

Art. 2

Anwendungsbereich
1 Eine Besteuerung erfolgt, wenn a die Erblasserin oder der Erblasser den letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Bern hatte oder der Erbgang im Kanton Bern eröffnet worden ist, b die Schenkerin oder der Schenker im Zeitpunkt der Zuwendung steuer rechtlichen Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz im Kanton Bern hat, c im Kanton Bern gelegene Grundstücke oder Rechte daran übergehen.

Art. 3

Internationales Verhältnis
1 Eine Besteuerung erfolgt ferner, wenn im Kanton Bern gelegenes bewegli ches Vermögen erworben wird, das nach Staatsvertrag dem Betriebsstätte- oder Belegenheitsstaat zur Besteuerung zugewiesen wird.
1) BSG 101.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
00-125
662.1 2
2 Für natürliche Personen, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses zum Bund oder zu einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt der Schweiz im Ausland wohnen und deshalb weder eine Erbschafts- noch eine Schenkungssteuer auslösen würden, gilt der Heimatort als Wohnsitz. Ist die Person an mehreren Orten heimatberechtigt, so erfolgt die Besteuerung am Ort, wo das Bürgerrecht zuletzt erworben wurde. Hat diese Person das Schweizer Bürgerrecht nicht, so erfolgt die Besteuerung am Sitz des Arbeitge bers. Dies gilt auch für Ehegatten und Kinder dieser Personen sowie für Perso nen, die mit ihnen in eingetragener Partnerschaft leben. *
3 In allen Fällen bleiben die Bestimmungen der Staatsverträge vorbehalten.
2 Steuerpflicht

Art. 4

Allgemeines
1 Steuerpflichtig ist, wer eine Zuwendung erwirbt aus a Erbschaft einschliesslich Vor- und Nacherbschaft, b Vermächtnis einschliesslich Vor- und Nachvermächtnis, c Schenkung einschliesslich Erbvorbezug.
2 Stirbt die steuerpflichtige Person, so treten ihre Erben im Sinne von Artikel 14 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG) 1 ) in deren Rechte und Pflichten ein. *

Art. 5

Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Kinder unter elterlicher Sorge *
1 Jeder Ehegatte, jede eingetragene Partnerin und jeder eingetragene Partner ist selbstständig steuerpflichtig. *
2 Kinder unter elterlicher Sorge und bevormundete Personen sind für Erbschaf ten und Schenkungen selbstständig steuerpflichtig.

Art. 6

Ausnahmen
1 Von der Steuerpflicht befreit sind juristische Personen, die zum Zeitpunkt der Zuwendung die Voraussetzung einer Steuerbefreiung gemäss Artikel 83 StG 2 ) erfüllen. *
2 Ausserkantonale Institutionen sind steuerbefreit, wenn sie nach dem Steuer gesetz steuerbefreit werden könnten oder im Sitzkanton steuerbefreit sind.
1) BSG 661.11
2) BSG 661.11
3 662.1
3 Steuerobjekt

Art. 7

Erbschaftssteuer
1 Der Vermögenserwerb von Todes wegen (gesetzliche, erbvertragliche oder testamentarische Erbfolge, Vermächtnis, Schenkung auf den Todesfall) unter liegt der Erbschaftssteuer.

Art. 8

Schenkungssteuer
1 Als Schenkung gilt jede freiwillige und unentgeltliche Zuwendung von Geld, Sachen oder Rechten irgendwelcher Art mit Einschluss des Erbauskaufes, des Erbvorbezugs, der Errichtung einer Stiftung sowie des schenkungsweisen Er lasses von Verbindlichkeiten.
2 Als gemischte Schenkung gilt ein entgeltliches Rechtsgeschäft, bei dem ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Der Schenkungssteuer unterliegt der durch die Gegenleistung nicht gedeckte Wert der Leistung.

Art. 9

* Zuwendungen unter Ehegatten, unter Personen in eingetragener Partnerschaft und an Nachkommen 1 )
1 Steuerfrei sind: a * Unentgeltliche Zuwendungen sowie ein Vermögenserwerb von Todes we gen unter Ehegatten und Personen in eingetragener Partnerschaft, b unentgeltliche Zuwendungen an Nachkommen, Stief- oder Pflegekind so wie ein Vermögenserwerb von Todes wegen durch Nachkommen, Stief- oder Pflegekinder. Für Pflegekinder entfällt die Besteuerung, sofern das Pflegeverhältnis mindestens zwei Jahre gedauert hat. 2 )
4 Zeitliche Bemessung

Art. 10

1 Der Steueranspruch entsteht zum Zeitpunkt des Vermögenserwerbes.
2 Ist der Vermögenserwerb mit Bedingungen verbunden, ist der Zeitpunkt des Eintritts der Bedingungen massgebend.
1) Durch die Redaktionskommission am 21. April 2006 in Anwendung von Artikel 25 des Publikati onsgesetzes berichtigt
2) Durch die Redaktionskommission am 21. April 2006 in Anwendung von Artikel 25 des Publikati onsgesetzes berichtigt
662.1 4
5 Sachliche Bemessung

Art. 11

Grundsatz
1 Für die Bewertung ist unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Vermögenserwerbs massgebend.

Art. 12

Rechte
1 Rechte werden bei ihrer Errichtung, ihrer Übertragung oder dem Verzicht dar auf nach dem Kapitalwert bewertet.

Art. 13

Vorerbschaft und Vorvermächtnis
1 Wenn bei einer Vorerbschaft oder einem Vorvermächtnis die Substanz erhal ten werden muss, ist für die Bemessung der kapitalisierte Ertragswert des Nachlasses massgebend.
2 Wird die Vorerbschaft oder das Vorvermächtnis endgültig erworben, ist die or dentliche Erbschaftssteuer zu entrichten. Bereits bezahlte Erbschaftssteuern sind zinslos anzurechnen.
3 Bei der Nacherbeneinsetzung auf den Überrest gelten die ordentlichen Be wertungsgrundsätze.

Art. 14

Unternehmensnachfolge
1 Als Wert des beweglichen Geschäftsvermögens gilt der für die Einkommens steuer massgebliche Buchwert.
2 Für Wertschriften des Privatvermögens gilt der Steuerwert.

Art. 15

Grundstücke und Wasserkräfte
1 Als Wert von Grundstücken und Wasserkräften gilt der amtliche Wert gemäss Steuergesetz.

Art. 16

Sachliche Abzüge
1 Die steuerpflichtige Person ist berechtigt, vom Wert der Zuwendung abzuzie hen a Erbschaftsschulden, b Erbgangsschulden, c Vermächtnisse, d Unterhaltsansprüche der Hausgenossen gemäss Artikel 606 des Schwei zerischen Zivilgesetzbuches 1 ) (ZGB),
1) SR 210
5 662.1 e Vorausbezüge für Kinder, die noch in Ausbildung stehen oder gebrechlich sind, gemäss Artikel 631 Absatz 2 des ZGB, f Gerichts- und Anwaltskosten für Ungültigkeits-, Herabsetzungs- und Erb schaftsklagen, g bei Einreichung der Steuererklärung tatsächlich vollzogene Schenkungen an Institutionen nach Artikel 6, h die auf dem Schenkungsobjekt lastenden Schulden, i den Kapitalwert eines die Zuwendung belastenden Rechts, k * bei der Unternehmensnachfolge 100 Prozent des reinen Geschäftsvermö gens.
2 Handelt es sich bei der Zuwendung um ein Vermächtnis, ist der Abzug im Sin ne von Absatz 1 Buchstabe c nur auf Untervermächtnisse anwendbar.

Art. 17

Persönliche Abzüge
1 Von Zuwendungen können 12'000 Franken abgezogen werden. *
2 Erhält jemand mehrfach Zuwendungen von der gleichen Person, wird der Abzug innert fünf Jahren insgesamt nur einmal gewährt. Dies gilt auch, wenn die ersten Zuwendungen nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes besteu ert worden sind.
3 ... *
6 Steuerberechnung

Art. 18

* Tarif
1 Der Ansatz der zu entrichtenden Erbschafts- und Schenkungssteuer beträgt Steuersatz in Prozent steuerbarer Vermögenserwerb in Franken 1,00 für die ersten 110'600 1,25 für die weiteren 110'600 1,50 für die weiteren 110'600 1,75 für die weiteren 110'600 2,00 für die weiteren 110'600 2,25 für die weiteren 110'600 2,50 für jeden weiteren Vermögenserwerb
662.1 6

Art. 19

Steuerbetrag
1 Die Erbschafts- und Schenkungssteuer beträgt a * ... b das Sechsfache des Tarifs für Eltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Geschwis ter, Halbgeschwister, Grosseltern, Stief- und Pflegegrosseltern sowie für Personen, die zum Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs mit der zuwendenden Person seit mindestens zehn Jahren in Wohngemeinschaft mit gleichem steuerrechtlichem Wohnsitz gelebt haben, c das Elffache des Tarifs für Neffen, Nichten, Schwiegerkinder, Schwiegerel tern, Onkel und Tanten, d das Sechzehnfache des Tarifs für die übrigen steuerpflichtigen Personen.
2 Pflegekinder, bei denen das Pflegeverhältnis weniger als zwei Jahre gedauert hat, werden nach Absatz 1 Buchstabe b besteuert. *

Art. 20

Berechnungsregeln
1 Der Steuersatz richtet sich nach dem Gesamtbetrag aller Zuwendungen, so fern die erwerbende Person innert fünf Jahren mehrere Zuwendungen von der gleichen Person erhalten hat.
2 Ist die erwerbende Person nur für einen Teil der Zuwendung im Kanton Bern steuerpflichtig, berechnet sich die Steuer zum Satz des gesamten Vermögens anfalls. Das Gleiche gilt sinngemäss für die Steuerfreibeträge und die Abzüge.
3 Die Passiven sind im Verhältnis zu den im Kanton Bern steuerbaren Aktiven zu berücksichtigen.

Art. 21

Steuerermässigung 1 )
1 Die Steuer ermässigt sich um 100 Prozent, wenn und soweit eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft übertragen wird, die einen Geschäftsbetrieb führt, die übernehmende Person im Geschäftsbetrieb als Arbeitnehmer in leitender Funktion tätig ist und den steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern hat. *
2 Die gleiche Ermässigung wird gewährt für eine Beteiligung an einer Holding gesellschaft, sofern diese mindestens eine Mehrheitsbeteiligung an einer Betriebsgesellschaft besitzt und die übernehmende Person in dieser Betriebs gesellschaft in leitender Funktion tätig ist.
1) Durch die Redaktionskommission am 12. Mai 2000 in Anwendung von Artikel 25 des Publikati onsgesetzes berichtigt
7 662.1
3 Eine Beteiligung liegt vor, wenn die Beteiligungsrechte mindestens 40 Prozent des einbezahlten Grund- oder Stammkapitals ausmachen oder die überneh mende Person über mindestens 40 Prozent der Stimmrechte an der Gesell schaft oder Genossenschaft verfügt.

Art. 22

Aufhebung der Ermässigung 1 )
1 Die Ermässigung nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe k entfällt insoweit, als innert zehn Jahren seit dem Übergang der Anteil an der Personenunterneh mung ganz oder teilweise entgeltlich veräussert wird. Im diesem Fall wird eine Nachsteuer erhoben. *
2 Die Ermässigung nach Artikel 21 entfällt, wenn innert zehn Jahren seit dem Übergang die Beteiligung entgeltlich veräussert wird, an eine Person zugewen det wird, die die Voraussetzungen für die Ermässigung nicht erfüllt, die Höhe der Beteiligung unter 40 Prozent fällt, die leitende Funktion in der Gesellschaft oder Genossenschaft aufgegeben wird oder die übernehmende Person den Wohnsitz im Kanton aufgibt. In diesem Fall wird eine Nachsteuer im Umfang der ermässigten Steuer erhoben. 2 ) *

Art. 23

Ausgleich der kalten Progression
1 Die Folgen der kalten Progression werden durch gleichmässige Anpassung des Tarifs und der persönlichen Abzüge voll ausgeglichen. Die persönlichen Abzüge sind auf 1000 Franken, die Tarifstufen auf 100 Franken aufzurunden.
2 Der Regierungsrat beschliesst die Anpassung, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit Inkrafttreten dieses Gesetzes oder seit der letzten Anpassung um zehn Prozent erhöht hat. Massgeblich ist der Indexstand ein Jahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes oder der Anpassung.
3 Der Regierungsrat orientiert den Grossen Rat über die beschlossene Anpas sung.
7 Verfahren

Art. 24

Grundsatz
1 Auf das Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren sind unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen die Vorschriften des Steuergesetzes anwend bar.
1) Durch die Redaktionskommission am 12. Mai 2000 in Anwendung von Artikel 25 des Publikati onsgesetzes berichtigt
2) Durch die Redaktionskommission am 12. Mai 2000 in Anwendung von Artikel 25 des Publikati onsgesetzes berichtigt
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Art. 25

Meldepflicht
1 Die nach diesem Gesetz steuerpflichtigen Personen haben steuerbare Zu wendungen spätestens 90 Tage nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zuwendung erfolgt ist, der kantonalen Steuerverwaltung zu melden.

Art. 26

Anzeigepflicht
1 Sämtliche Behörden, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Bern und der Gemeinden sowie die praktizierenden Notarinnen und Notare des Kantons Bern sind verpflichtet, der kantonalen Steuerverwaltung Steuerfälle, die ihnen in Ausübung amtlicher Funktionen zur Kenntnis gelangen, innert 30 Tagen an zuzeigen.
2 Die Zivilstandsbeamtinnen und -beamten haben der kantonalen Steuerver waltung periodisch Auszüge aus dem Todesregister einzureichen.

Art. 27

Steuererklärung
1 Erhält die kantonale Steuerverwaltung von einem Erbschafts- oder Schen kungssteuertatbestand Kenntnis, kann sie der steuerpflichtigen Person eine Steuererklärung zustellen und Belege einverlangen.
2 Die Steuererklärung ist innert 30 Tagen nach der Zustellung bei der kantona len Steuerverwaltung samt Belegen einzureichen.
3 Geht eine Erbschaft auf mehrere Personen über, haben diese die Möglichkeit, eine gemeinsame Steuererklärung einzureichen. Sämtliche steuerpflichtigen Personen sind für das richtige und rechtzeitige Einreichen verantwortlich.
4 Die vollständig ausgefüllte Steuererklärung muss die Unterschriften der steu erpflichtigen Personen oder einer bevollmächtigten Vertretung enthalten.

Art. 28

Nachsteuer und Steuerstrafrecht
1 Auf das Nachsteuerverfahren und das Steuerstrafrecht sind die Bestimmun gen des Steuergesetzes anwendbar.
8 Bezug und Sicherung

Art. 29

Grundsatz
1 Auf den Bezug der Steuern sind unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestim mungen die Vorschriften des Steuergesetzes anwendbar.
9 662.1

Art. 30

Haftung
1 Die Erben haften solidarisch bis zum Betrag ihrer Erbanteile für die gesamte Erbschaftssteuer aus dem jeweiligen Erbgang einschliesslich der auf die Ver mächtnisse entfallenden Steuern.
2 Für die Schenkungssteuer haftet die schenkende Person solidarisch mit der steuerpflichtigen Person.

Art. 31

* Gesetzliches Pfandrecht
1 Zu Gunsten des Kantons besteht ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 109 Buchstabe c des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) 1 ) zur Sicherung der Erbschafts- oder Schenkungssteuer an den von Todes wegen oder durch Schenkung erworbenen Grundstücken.

Art. 32

Anrechnung und Rückerstattung
1 Soweit Zuwendungen zu Lebzeiten im Erbfall auszugleichen sind, wird die be zahlte Schenkungssteuer zinslos angerechnet oder die zu viel bezahlte Steuer zinslos zurückerstattet.
2 Die auf dem Übergang von Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erhobenen Erbschafts- und Schenkungssteuern können bei einer innert zehn Jahren abgeschlossenen Teil- oder Totalliquidation zur Ver meidung einer doppelten Belastung der gleichen Werte anteilsmässig zurück gefordert werden. Die Rückerstattung ist beschränkt auf die Höhe der Einkom menssteuer, die auf diesen Werten erhoben worden ist. Der Antrag auf Rücker stattung ist innerhalb eines Jahres seit Vorliegen der rechtskräftigen Einkom menssteuerveranlagung zu stellen. *

Art. 33

Anteil der Gemeinden
1 Vom Ertrag der Erbschafts- und Schenkungssteuern einschliesslich der Nach steuern fallen 20 Prozent derjenigen Einwohnergemeinde zu, in der die Erblas serin oder der Erblasser zur Zeit des Todes bzw. die Schenkerin oder der Schenker zur Zeit der Schenkung steuerrechtlichen Wohnsitz gehabt hat.
2 Befindet sich der steuerrechtliche Wohnsitz der Erblasserin, des Erblassers, der Schenkerin oder des Schenkers ausserhalb des Kantons, so fällt der Anteil an die Einwohnergemeinden, in denen die in steuerpflichtiger Weise erworbe nen Grundstücke oder Rechte daran liegen.
1) BSG 211.1
662.1 10
9 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 34

Altrechtliche Fälle
1 Für Steuerfälle, bei denen der Steueranspruch vor Inkrafttreten dieses Geset zes entstanden ist, gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts.
2 Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes auf dem Verkehrswert erhobene Erbschafts- oder Schenkungssteuer ist zinslos zurückzuerstatten, wenn Auf wertungen von Geschäftsvermögen oder Erlöse aus der Teil- oder Totalliquida tion einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach dem Steuergesetz der Einkommenssteuer unterworfen werden.

Art. 35

Anwendung des neuen Gesetzes
1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über das Verfahrensrecht, das Steuer strafrecht und den Steuerbezug finden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes An wendung, auch wenn der Erbgang vor dem Inkrafttreten stattgefunden hat oder die Schenkung vor diesem Zeitpunkt vollzogen worden ist.
2 Das Verwaltungsgericht bleibt für die Behandlung von Beschwerden, die be reits hängig sind, zuständig.

Art. 36

Aufhebung eines Erlasses
1 Das Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 6. April 1919 wird aufgehoben.

Art. 37

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern, 23. November 1999 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Neuenschwander Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl RRB Nr. 3037 vom 20. September 2000: Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2001
11 662.1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 23.11.1999 01.01.2001 Erlass Erstfassung 00-125 23.11.2004 01.01.2006

Art. 9

geändert 05-27 23.11.2004 01.01.2006

Art. 17 Abs. 3

aufgehoben 05-27 23.11.2004 01.01.2006

Art. 19 Abs. 1, a

aufgehoben 05-27 23.11.2004 01.01.2006

Art. 19 Abs. 2

geändert 05-27 08.09.2005 01.01.2007

Art. 3 Abs. 2

geändert 06-39 08.09.2005 01.01.2007

Art. 5

Titel geändert 06-39 08.09.2005 01.01.2007

Art. 5 Abs. 1

geändert 06-39 08.09.2005 01.01.2007

Art. 9 Abs. 1, a

geändert 06-39 24.02.2008 01.01.2008

Art. 4 Abs. 2

geändert 08-28 24.02.2008 01.01.2008

Art. 6 Abs. 1

geändert 08-28 24.02.2008 01.01.2008

Art. 16 Abs. 1, k

geändert 08-28 24.02.2008 01.01.2008

Art. 21 Abs. 1

geändert 08-28 24.02.2008 01.01.2008

Art. 22 Abs. 1

geändert 08-28 24.02.2008 01.01.2008

Art. 22 Abs. 2

geändert 08-28 13.08.2008 01.06.2008

Art. 17 Abs. 1

geändert 08-87 13.08.2008 01.06.2008

Art. 18

geändert 08-87 16.06.2011 01.01.2012

Art. 31

geändert 11-116 26.03.2013 01.01.2014

Art. 32 Abs. 2

geändert 13-77
662.1 12 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 23.11.1999 01.01.2001 Erstfassung 00-125

Art. 3 Abs. 2

08.09.2005 01.01.2007 geändert 06-39

Art. 4 Abs. 2

24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28

Art. 5

08.09.2005 01.01.2007 Titel geändert 06-39

Art. 5 Abs. 1

08.09.2005 01.01.2007 geändert 06-39

Art. 6 Abs. 1

24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28

Art. 9

23.11.2004 01.01.2006 geändert 05-27

Art. 9 Abs. 1, a

08.09.2005 01.01.2007 geändert 06-39

Art. 16 Abs. 1, k

24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28

Art. 17 Abs. 1

13.08.2008 01.06.2008 geändert 08-87

Art. 17 Abs. 3

23.11.2004 01.01.2006 aufgehoben 05-27

Art. 18

13.08.2008 01.06.2008 geändert 08-87

Art. 19 Abs. 1, a

23.11.2004 01.01.2006 aufgehoben 05-27

Art. 19 Abs. 2

23.11.2004 01.01.2006 geändert 05-27

Art. 21 Abs. 1

24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28

Art. 22 Abs. 1

24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28

Art. 22 Abs. 2

24.02.2008 01.01.2008 geändert 08-28

Art. 31

16.06.2011 01.01.2012 geändert 11-116

Art. 32 Abs. 2

26.03.2013 01.01.2014 geändert 13-77
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