Konzessionserteilung zur Ausnützung der Wasserkraft des Luchsingerbaches (VII B/532/4)
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Konzessionserteilung zur Ausnützung der Wasserkraft des Luchsingerbaches

VII B/532/4 Konzessionserteilung zur Ausnützung der Wasserkraft des Luchsingerbaches Vom 25. Juni 1941 (Stand 6. Februar 2013) (Erlassen vom Landrat am 25. Juni 1941)

Art. 1 Erteilung der Konzession und des Enteignungsrechtes

1 Der Landrat des Kantons Glarus erteilt hiermit der Ortsgemeinde Glarus, im Nachstehenden mit Konzessionsinhaber bezeichnet, die Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Luchsingerbaches zum Zwecke der Kraft - gewinnung sowie die hiezu erforderlichen Enteignungsrechte nach der Ge - setzgebung des Kantons Glarus.

Art. 2 Umfang der Konzession

1 Die Konzession umfasst die Ausnützung der Wasserkraft des Luchsinger - baches, einschliesslich des Kammbaches und der Severzaunquellen, auf dem Gefälle zwischen der Wasserfassung auf Höhenkote 1031,00 m ü. M. (oberhalb des Hellbergbrückli) und der Einmündung des Luchsingerbaches, eventuell des Unterwasserkanals der Projektvariante, in die Linth.
2 In der Konzession ist ferner inbegriffen die Anlage eines kleinern Stauwei - hers unterhalb des Hellbergbrückli (Plan L 18).
3 Der Ortsgemeinde Glarus wird das Recht eingeräumt, die in Artikel 2 um - schriebene Wasserkraft entweder stufenweise – I. und II. Ausbau, Leitungs - tracé längs des Luchsingerbaches – oder in einer Gefällsstufe – blaue Projektvariante – auszunützen.

Art. 3 Dauer der Konzession

1 Die Konzession dauert 80 Jahre vom Tage der Betriebseröffnung an ge - rechnet. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Artikel 7 und 8.

Art. 4 Übertragung der Konzession

1 Die Konzession kann nur mit Zustimmung des Landrates auf einen andern übertragen werden; es darf jedoch der Landrat seine Zustimmung nicht ver - weigern, wenn der neue Erwerber allen Erfordernissen der Konzession ge - nügt und keine Gründe des öffentlichen Wohles der Übertragung entgegen - stehen. N 5 172 1
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Art. 5 Erneuerung der Konzession

1 Befindet sich die Konzession bei ihrem Ablauf (Art. 3) im Besitze eines Gemeinwesens, eines staatlichen oder eines vorwiegend mit staatlichen oder kommunalen Mitteln betriebenen Kraft- und Lichtversorgungsunterneh - mens, so kann der Konzessionsinhaber verlangen, dass ihm die Konzession erneuert werde, wenn nicht Gründe des öffentlichen Wohles entgegenste - hen. Die erneuerte Konzession kann nicht an Private übertragen werden. Kann über die Erneuerung der Konzession und über deren Bedingungen kei - ne Einigung erzielt werden, so entscheidet der Bundesrat.

Art. 6 Baubeginn und Betriebseröffnung

1 Es werden folgende Termine festgesetzt:
a. für den stufenweisen Ausbau: Beginn des Ausbaues der I. Stufe: spätestens ein Jahr nach Erteilung der Konzession durch den Landrat. Betriebseröffnung der I. Stufe: spätestens zwei Jahre nach Beginn des Ausbaues der I. Stufe. Beginn des Ausbaues der II. Stufe: spätestens fünf Jahre nach Erteilung der Konzession durch den Landrat. Betriebseröffnung der II. Stufe: spätestens zwei Jahre nach Beginn des Ausbaues der II. Stufe.
b. für den Ausbau in einer Gefällsstufe (blaue Projektvariante): Be - ginn des Ausbaues: spätestens drei Jahre nach Erteilung der Kon - zession durch den Landrat. Betriebseröffnung: spätestens zwei Jahre nach Beginn des Ausbaues.
2 Im Falle Eintretens ausserordentlicher Verhältnisse – Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung und Gewinnung von Arbeitskräften, grosser Teuerung – ist der Regierungsrat, gestützt auf begründetes Ersuchen des Konzessions - nehmers, befugt, vorstehende Termine für Baubeginn und Betriebseröffnung von sich aus zu verlängern.

Art. 7 Verwirkung der Konzession

1 Die Konzession kann sowohl für den stufenweisen Ausbau (I. und II. Aus - bau), als auch für den Ausbau in einer Gefällsstufe (blaue Projektvariante) als verwirkt erklärt werden, wenn für den Baubeginn und die Betriebseröff - nung die in Artikel 6 festgesetzten und die eventuell vom Regierungsrat ver - längerten Termine nicht eingehalten werden.

Art. 8 Erlöschen der Konzession

1 Die vorliegende Konzession erlischt:
a. durch Ablauf mit anschliessender Erneuerung (Art. 5);
b. durch Verwirkung (Art. 7).
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2 Erlischt die Konzession zufolge Verwirkung (Bst. b), so geht der Konzessi - onsinhaber aller durch die Konzession verliehenen Rechte sowie allfälliger dem Staate geleisteter Zahlungen verlustig; anderseits wird er der konzessi - onsmässigen Verpflichtungen enthoben, ohne dass der Kanton Glarus dem Konzessionsinhaber gegenüber irgendwelche andern Ansprüche geltend machen darf.
3 Werden die Anlagen, nachdem die Konzession durch Verwirkung erloschen ist, nicht weiter benützt, so ist der Konzessionsinhaber verpflichtet, diejeni - gen Sicherungsarbeiten vorzunehmen, die durch das Eingehen des Werkes im öffentlichen Interesse erforderlich sind.

Art. 9 Konzessionsgebühr

1 Der Konzessionsinhaber hat dem Kanton Glarus eine Konzessionsgebühr gemäss Artikel 176a des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB 1 ) zu ent - richten. Beim stufenweisen Ausbau ist die Gebühr jeweilen beim Baubeginn des I. bzw. II. Ausbaus zu entrichten.

Art. 10 Steuerpflicht

1 Der Konzessionsinhaber hat die gesetzlichen Steuern zu bezahlen gemäss der jeweils gültigen Steuergesetzgebung des Kantons Glarus.

Art. 11 Genehmigung der Baupläne und Baubewilligung

1 Vor Beginn des Baues hat der Konzessionsinhaber dem Regierungsrat je - weilen die Baupläne samt Baubeschrieben zur Genehmigung einzureichen. Der Regierungsrat erteilt die Baubewilligung. Er entscheidet über die Vorla - gen sowie über sämtliche diesbezüglichen Einsprachen öffentlich-rechtli - cher Natur. *
2 Die Bewilligung zum Baubeginn kann von der sachgemässen Erledigung der vom Regierungsrat als begründet erachteten Einsprachen abhängig ge - macht werden. Vor Erteilung der Baubewilligung durch den Regierungsrat darf mit dem Bau nicht begonnen werden.
3 Nach Fertigstellung des Werkes sowohl als allfälliger Erweiterungen sind dem Regierungsrat des Kantons Glarus jeweilen die Ausführungspläne über die Hauptobjekte im Doppel zur Verfügung zu stellen.
4 Die Baubewilligung darf nur dann verweigert werden, wenn die Vorlagen in wesentlichen Punkten vom Konzessionsprojekt abweichen. 1) GS III B/1/1 3
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Art. 12 Bau- und Betriebskontrolle

1 Der Regierungsrat ist befugt, die Einhaltung der Konzessionsbedingungen jederzeit zu überwachen; er kann sowohl während des Baues als während des Betriebes der Anlagen durch sachverständige Organe die erforderlichen Bau- und Betriebskontrollen vornehmen lassen. Durch diese Kontrolle und durch die Genehmigung der vorliegenden Projekte wird der Konzessionsin - haber von seiner ausschliesslichen Haftbarkeit und Verantwortlichkeit nicht entlastet.
2 Die dem Kanton aus Projektprüfung und Kontrolle erwachsenden Kosten sind vom Konzessionsinhaber zu tragen.

Art. 13 Sicherheit der Bauten

1 Alle Werkbestandteile, insbesondere die Staumauern und Hochdruckleitun - gen, sind nach den neuesten Grundsätzen der Technik zu berechnen und zu konstruieren, aus einwandfreiem Material herzustellen und so zu unterhal - ten, dass jede Gefahr für die öffentliche Sicherheit und das unterhalb des Werkes gelegene Gebiet als ausgeschlossen erscheint.

Art. 14 Inbetriebsetzung der Anlagen

1 Das Kraftwerk darf erst dann in Betrieb gesetzt werden, wenn alle Bauteile als planmässig befunden worden sind und sich sämtliche Einrichtungen als betriebsfähig erwiesen haben.

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* Wahrung des Landschaftsbildes
1 Das ganze Werk ist so auszuführen, dass es das landschaftliche Bild nicht oder möglichst wenig stört. Über diesbezügliche Fragen entscheidet der Re - gierungsrat.

Art. 16 Sicherung des Wasserabflusses im Luchsingerbach

1 Der Konzessionsinhaber ist verpflichtet, den Betrieb des Werkes so zu ge - stalten, dass die bisherigen Abflussmengen des Luchsingerbaches zur Zeit der Winter-Niederwasserstände nicht verschlechtert werden. Für die Fest - stellung der bisherigen Abflussverhältnisse im Luchsingerbach sollen die Messungsergebnisse des Amtes für Wasserwirtschaft des Eidgenössischen Departements des Innern massgebend sein. Zur Kontrolle der Abflussmen - gen kann der Regierungsrat vom Konzessionsinhaber die kostenlose Ein - richtung und Beobachtung von Pegelstationen verlangen. Die privatrechtli - chen Ansprüche bleiben gewahrt.
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Art. 17 Haftung für Schäden

1 Für alle direkten und indirekten Schäden, die infolge des Baues und Betrie - bes des Werkes an öffentlichem und privatem Eigentum entstehen, ist der Konzessionsinhaber nach Massgabe der Gesetzgebung haftbar.

Art. 18 Berücksichtigung glarnerischer Unternehmer, Lieferanten und

Arbeiter
1 Bei Vergebung und Ausführung der Arbeiten und Lieferungen, inbegriffen die Regiearbeiten, sind die glarnerische Industrie und das glarnerische Gewerbe sowie die glarnerische Arbeiterschaft, unter der Voraussetzung nicht höherer Preise und Löhne bei gleicher Qualität und Leistung, ange - messen zu berücksichtigen.

Art. 19 Streitigkeiten

1 Streitigkeiten zwischen dem Kanton und dem Konzessionsinhaber über die aus dem Konzessionsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten wer - den, soweit in der vorliegenden Konzession nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz vom Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und in zweiter In - stanz vom Bundesgericht entschieden (Art. 71 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte). Im Übrigen gelten die Bestim - mungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 1 ) . *
2 Über Streitigkeiten zwischen dem Konzessionsinhaber und andern Nut - zungsberechtigten in Bezug auf den Umfang der Nutzungsrechte entschei - den die ordentlichen Gerichte.

Art. 20 Kraftabgabe

1 Die in der Kraftzentrale Luchsingen erzeugte elektrische Energie ist im Ge - biet der Elektrizitätsversorgung Glarus zu verwenden unter Vorbehalt der gemäss Vertrag vom 2. April 1941 an Luchsingen abzugebenden Energie. Auf überschüssige Energie haben die übrigen glarnerischen Gemeinden ein Vorzugsrecht, welches spätestens zwei Jahre nach der Konzessionsertei - lung durch den Landrat beim Konzessionsinhaber geltend zu machen ist. Im Übrigen ist der Konzessionsinhaber in der Verwendung der Energie unbe - schränkt.

Art. 21 Fischerei

1 Die Ausübung der Fischerei im Luchsingerbach ist wie bis anhin öffentlich- rechtlich.
2 Im Übrigen werden die Vorschriften der eidgenössischen und kantonalen Fischereigesetzgebung für den Konzessionsinhaber als verbindlich erklärt. 1) GS III G/1 5
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Art. 22 Ausschluss schädlicher Industrien

1 Die durch diese Konzession betroffenen Wasserkräfte dürfen zu keinen In - dustrien verwendet werden, die schädliche Dünste, Staub usw. entwickeln und deshalb die Gesundheit von Menschen und Vieh, den Fremdenverkehr sowie die Landwirtschaft im Kanton Glarus gefährden können.
2 Hierüber entscheidet der Regierungsrat. *

Art. 23 Zukünftige Gesetzgebung

1 Die Bestimmungen des zukünftigen öffentlichen Rechtes des Bundes und des Kantons Glarus bleiben vorbehalten.

Art. 24 Vollzug

1 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieser Konzession beauftragt. Konzessionsübertragungen: an die Werkbetriebe Glarus, LR 24. September 2003 per sofort (SBE 9. Bd. Heft 1 S. 18); an die Technischen Betriebe Gla - rus, LR 6. Februar 2013 per sofort (SBE 2013 4).
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VII B/532/4 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 28.06.1989 28.06.1989 Art. 11 Abs. 1 geändert SBE IV/1 112 28.06.1989 28.06.1989 Art. 15 totalrevidiert SBE IV/1 112 28.06.1989 28.06.1989 Art. 19 Abs. 1 geändert SBE IV/1 112 28.06.1989 28.06.1989 Art. 22 Abs. 2 geändert SBE IV/1 112 7
VII B/532/4 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

Art. 11 Abs. 1 28.06.1989

28.06.1989 geändert SBE IV/1 112

Art. 15 28.06.1989

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Art. 19 Abs. 1 28.06.1989

28.06.1989 geändert SBE IV/1 112

Art. 22 Abs. 2 28.06.1989

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