Reglement über die Abfindungen für gerodete Obstbäume bei Feuerbrandbefall im Kanton... (921.151)
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Reglement über die Abfindungen für gerodete Obstbäume bei Feuerbrandbefall im Kanton Zug

Reglement über die Abfindungen für gerodete Obstbäume bei Feuerbrandbefall im Kanton Zug Vom 29. Juni 2007 (Stand 1. Juli 2007) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf die Verordnung über die Überwachung und Bekämpfung von Schadorganismen in der Landwirtschaft vom 26. Juni 2007 1 ) , verfügt:

§ 1 Grundsatz

1 Die Abfindung für gerodete Obstbäume bei Feuerbrandbefall hat zum Ziel, die wirtschaftliche Einbusse durch die Rodung von Obstbäumen zu mindern und eine Neupflanzung, insbesondere von ökologisch wertvollen Hoch - stammbäumen nach einem Schadenfall zu unterstützen. Entschädigungen für Rodungskosten werden separat vergütet.

§ 2 Berechtigte Abfindungsempfänger

1 Abfindungen erhalten Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Baum - schulen und Gartenzentren sowie Bewirtschaftende von Landwirtschaftsbe - trieben gemäss Art. 6 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 2 ) .
2 Keine Abfindung erhalten folglich Baumbesitzerinnen und Baumbesitzer, welche das Land und die darauf stehenden Bäume nicht selber wirtschaft - lich nutzen, namentlich Eigentümerinnen und Eigentümer von verpachtetem Land.
3 Sofern nachweislich gegen pflanzenschutztechnische Bestimmungen im Zusammenhang mit der Feuerbrandbekämpfung verstossen wurde, können die Abfindungen gekürzt oder verweigert werden. 1) 2) SR 910.91

§ 3 Höhe der Abfindungen

1 Hochstamm-Obstbäume: Grössenklasse Durchmesser gemessen 1 m über Boden Umfang gemessen 1 m über Boden Abfindung klein bis 30 cm bis 95 cm Fr. 100.– mittel 31 – 60 cm 96 – 188 cm Fr. 200.– gross über 61 cm über 188 cm Fr. 300.–
2 Die Abfindung resp. Schadenschätzung bei Niederstammkulturen (Obstan - lagen) richtet sich nach der Flugschrift 61 der Acroscope FAW Wädenswil. Als Abfindung wird 80 % der Schadenschätzung ausbezahlt.

§ 4 Gesuchseinreichung

1 Gesuche für Abfindungen sind einzelbetrieblich und schriftlich spätestens 3 Monate nach der Rodung beim Landwirtschaftsamt einzureichen. Es ist das Formular des Landwirtschaftsamts zu verwenden.

§ 5 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit Inkrafttreten dieses Reglements wird das Reglement über die Abfin - dungen für gerodete Obstbäume bei Feuerbrandbefall, Version 1.1. vom 24. Mai 2004, aufgehoben.

§ 6 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 29.06.2007 01.07.2007 Erlass Erstfassung GS 29, 245
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 29.06.2007 01.07.2007 Erstfassung GS 29, 245
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