Tarif der als Parteikosten in Zivilsachen geschuldeten Anwaltshonorare und -auslagen (137.21)
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Tarif der als Parteikosten in Zivilsachen geschuldeten Anwaltshonorare und -auslagen

1 Tarif vom 28. Juni 1988 der als Parteikosten in Zivilsachen geschuldeten Anwaltshonorare und -auslagen Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 28 des Gesetzes vom 10. Mai 1977 über den Anwaltsberuf; gestützt auf die Artikel 111 bis 116 der Zivilprozessordnung; auf den Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion, beschliesst: ERSTES KAPITEL Geltungsbereich Art. 1
1 Dieser Tarif bestimmt die Festsetzung der als Parteikosten in Zivilsachen geschuldeten Anwaltshonorare und -auslagen.
2 Er ist in Vormundschaftssachen analog anwendbar.
3 Er ist analog auf die Parteikosten anwendbar, die von den Organen der Ziviljustiz zugesprochen werden, wenn sie über Streitsachen des Schuldbetreibungsrechts urteilen; die besonderen Tarife bleiben vorbehalten.
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...
2 II. KAPITEL Honorare I. Allgemeine Bestimmungen Art. 2
1 Die als Parteikosten geschuldeten Anwaltshonorare werden global (Art.
3) oder detailliert (Art. 4) festgesetzt.
2 Die Behörde berücksichtigt bei gl obaler Festsetzung namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahr ens sowie die notwendige Arbeit des Anwalts, das Interesse und die wi rtschaftlichen Verhältnisse der Parteien.
3 Die Behörde berücksichtigt bei deta illierter Festsetzung insbesondere die unter gewöhnlichen Umständen zur Führung des Prozesses notwendige Zeit und die auf dem Spiel stehenden Interessen.
4 Die in diesem Tarif erwähnten Betr äge schliessen die Mehrwertsteuer nicht ein. Diese wird in der Kostenliste des Anwalts und im Festsetzungsentscheid getrennt aufgeführt. II. Globale Festsetzung Art. 3
1 In den folgenden Fällen werden die als Parteikosten geschuldeten Anwaltshonorare in Form einer globalen Entschädigung festgesetzt: a) ... b) bei Streitigkeiten, die in die Zuständigkeit des Bezirksgerichtspräsidenten fallen, mit Ausnahme derjenigen, die ihm nach Artikel 56 des Gesetzes vom 28. Februar 1986 über das Grundbuch übertragen sind: Höchstbetrag der Entschädigung
4600 Franken; c) bei Streitigkeiten, die in die endgültige Zuständigkeit des Bezirksgerichts fallen: Höchstbetrag der Entschädigung 4600 Franken; d) bei Streitigkeiten der Gewerbegerichtsbarkeit: Höchstbetrag der Entschädigung 4600 Franken; e) bei Streitigkeiten, in denen ausnahmsweise eine vormundschaftliche Behörde Parteikosten zuspricht: Höchstbetrag der Entschädigung
2300 Franken;
3 f) bei Intervention als Zivilpartei im Strafprozess: Höchstbetrag der Entschädigung 7480 Franken; g) bei Rekursen gegen die Urteile des Bezirksgerichtspräsidenten gemäss Buchstabe b: Höchstbetrag der Entschädigung 2880 Franken; h) bei Rekursen gegen die Urteile der Gewerbegerichtsbarkeit: derselbe Höchstbetrag der Entschädigung wie in erster Instanz; i) bei Rekursen an den Moderationshof: Höchstbetrag der Entschädigung
690 Franken; j) bei Direktprozessen vor dem Moderationshof: Höchstbetrag der Entschädigung, den der sonst zuständige Richter hätte zusprechen können; k) ...
2 Die Festsetzungsbehörde (Art. 12) kann diese Beträge bis auf das Doppelte erhöhen, wenn besondere Um stände es rechtfertigen; die Globalentschädigung darf aber nicht höher als jene Entschädigung sein, welche bei detaillierter Festsetz ung zugesprochen worden wäre. III. Detaillierte Festsetzung Art. 4 Grundlage In den anderen als in Artikel 3 vorge sehenen Streitigkeiten werden die als Parteikosten geschuldeten Honorare aufgrund eines Stundentarifs von
230 Franken festgesetzt. Artikel 6 bleibt vorbehalten. Art. 5 Zuschlag
1 Der Richter kann einen angeme ssenen Zuschlag gewähren, wenn besondere Umstände, die ohne Einfluss auf die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden waren, es rechtfertigen. Dieser Zuschlag darf den Betrag der nach Artikel 4 festgesetzten Honorare nicht übersteigen.
2 In vermögensrechtlichen Streitigkeiten werden die gemäss Artikel 4 festgesetzten Honorare nach folgender Abstufung um höchstens 350 % erhöht: a) um 15 % für einen Streitwert von 42 000 Franken; dieser Satz erhöht sich je weitere 1000 Franken bis zum Betrag von 140 000 Franken gemäss Abstufung im Anhang; b) um 50 % für einen Streitwert von 140 000 Franken; dieser Satz erhöht sich je weitere 5000 Franken bis zum Betrag von 700 000 Franken gemäss Abstufung im Anhang;
4 c) um 150 % für einen Streitwert von 700 000 Franken; dieser Satz erhöht sich je weitere 100 000 Franken bis zum Betrag von 3 000 000 Franken gemäss Abstufung im Anhang; d) um 250 % für einen Streitwert von 3 000 000 Franken; dieser Satz erhöht sich je weitere 500 000 Franken bis zum Betrag von 17 000 000 Franken gemäss Abstufung im Anhang; e) um 350 % für einen Streitwert von 17 000 000 Franken und mehr. Der Streitwert wird auf 1000, 5000, 100 000 oder 500 000 Franken abgerundet.
3 Der Streitwert nach Absatz 2 is t der nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung berechnete Streitwert. Der Betrag der Widerklage oder der Verrechnungsforderung wird jedoch insoweit zum Betrag der Hauptklage hinzugezählt, als sich die beiden Klagen nicht ausschliessen.
4 Wenn in einem Prozess zwischen Ehegatten güterrechtliche Ansprüche Gegenstand des Beweisverfahrens wa ren, bemisst die Behörde nach Billigkeit die für die entsprechenden Rechtsbegehren spezifische Arbeit und spricht die Hälfte des dem Streitwert der Rechtsbegehren entsprechenden Zuschlags zu. Dies e Bestimmung gilt für Prozesse zwischen eingetragenen Partnern sinngemäss, wenn die Partner einen Vermögensvertrag im Sinne von Artik el 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare geschlossen haben.
5 Die Veränderung des Streitwerte s bewirkt die Veränderung des massgebenden Wertes vom Moment an, in dem der Streitwert im Prozess gültig geändert wurde.
6 Der Richter kann den Zuschlag bis auf die Hälfte des in Absatz 2 festgesetzten Betrages verringern, we nn der Prozess ohne Urteil erledigt wird, wenn die zu den Parteikosten veru rteilte Partei säumig war, wenn das Verfahren besonders kurz war oder wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem Interesse der Parteien am Prozess besteht. Art. 6 Korrespondenz
1 Korrespondenz und Telefongespräche, die zur Führung des Prozesses notwendig waren, aber den Rahmen einer einfachen Aktenverwaltung nicht überschreiten, insbesondere die Übermittlungsschreiben, die Gesuche um Fristerstreckung oder um Vers chiebung einer Verhandlung, geben ausschliesslich Anspruch auf ein Pauschalhonorar von höchstens
460 Franken.
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2 Der Richter kann ausnahmsweise einen Betrag von höchstens
690 Franken zusprechen, namentlich wenn der Fall eine Korrespondenz von ausserordentlichem Umfang erforderte. III. KAPITEL Auslagen Art. 7
1 Die zur Führung des Prozesses notwendigen Auslagen werden zu den Selbstkosten zurückerstattet, unter folgendem Vorbehalt.
2 Die Photokopie wird mit 40 Rappen berechnet; konnten zahlreiche Photokopien auf einmal erstellt werden, so kann der Richter diesen Betrag pro Kopie herabsetzen.
3 Die Reiseentschädigungen, welche sämtliche Kosten (Transport, Mahlzeiten usw.) sowie die aufgewendete Zeit umfassen, werden durch einen besonderen Beschluss festgesetzt.
4 Bei einer globalen Festsetzung ohne Vorlage einer Kostenliste berücksichtigt die Behörde die Auslagen bei der Festsetzung der Entschädigung angemessen. IV. KAPITEL Verfahren I. Vorlegen der Kostenliste Art. 8 Allgemeines
1 Die als Parteikosten verlangten Anwaltshonorare und -auslagen werden in Form einer detaillierten, vom Anwalt des Berechtigten unterzeichneten Liste vorgelegt.
2 wenn die Behörde es bei der Zustellung des Urteilsdispositivs über die Parteikostenverteilung verlangt. Art. 9 Kostenliste
1 Die Kostenliste gibt in chronologischer Reihenfolge die vom Anwalt erbrachten Leistungen, ihren Gegens tand und ihre Dauer an; sie enthält auch die Angabe der Beträge für Honorar und Auslagen für jede Leistung.
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2 Die Kostenliste kann durch eine Kopie der Buchhaltungskarte ersetzt werden, welche alle diese Angaben enthält.
3 Die Liste führt des weiteren, nach der detaillierten Aufstellung der Leistungen, das Total der Honorare, der Reiseentschädigungen und der übrigen Auslagen auf. Art. 10 Zusammenstellung
... Art. 11 Frist
1 Die detaillierte Kostenliste muss de r Festsetzungsbehör de innert 40 Tagen seit der Zustellung de s Urteilsdispositivs über die Parteikostenverteilung eingereicht we rden. Ist die Parteikostenverteilung aber Gegenstand eines Rekurses oder ha t sie das Kantonsgericht oder eine seiner Abteilungen vorgenommen, so beträgt die Frist zur Einreichung 10 Tage seit der Zustellung des Urteilsspruchs.
2 Die in Absatz 1 festgelegten Fristen können auf begründetes Gesuch hin um 10 Tage verlängert werden. Nach Ablauf der Frist nimmt die Behörde die Festsetzung von Amtes wegen vor (Art. 13 Abs. 2). II. Festsetzung Art. 12 Behörde Festsetzungsbehörde ist derjenige Ri chter, der die Kostenverteilung endgültig vorgenommen hat; handelt es sich um eine andere Kollegialbehörde als das Kantonsgerich t oder eine seiner Abteilungen, so ist es ihr Präsident. Art. 13 Entscheid
1 Die Festsetzungsbehörde entscheidet aufgrund der Gerichtsakten und gegebenenfalls der detaillierten Kostenliste . Sie prüft, ob die Handlungen vorgenommen wurden und ob sie für die Führung des Prozesses erforderlich waren; wenn nötig verlangt sie von beiden Parteien Erläuterungen.
2 Wurde die detaillierter Kostenliste nicht gemäss den Anforderungen der

Artikel 8–11 eingereicht, so entscheidet die Festsetzungsbehörde von

Amtes wegen, gestützt auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Belege.
3 ...
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4 Festsetzungsentscheid grundsätzlich unmittelbar auf der Kostenliste vermerkt durch Angabe des Totals der zugesprochenen Summe sowie der Höhe der Parteikosten, die sich daraus ergibt; die Festsetzungsbehörde gibt auf der Liste ausserdem an, in welchem Umfang sie Auslagen nicht gutgeheissen hat.
5 Der Entscheid enthält eine R echtsmittelbelehrung (Art. 15). Die Festsetzungsentscheide, die dieselbe Sache betreffen, werden beiden Parteien gleichzeitig mitgeteilt Art. 14 Rekurs a) Parteien und Gegenstand
1 Nur die Prozessparteien können rekurrieren.
2 Die Festsetzungsentscheide mit Ausnahme jener, die das Kantonsgericht oder eine seiner Abteilungen fällt, können mit Rekurs angefochten werden. Art. 15 b) Frist und Form
1 Der Rekurs ist innert 30 Tagen ab Erhalt des Festsetzungsentscheids in drei Exemplaren an den Moderationshof des Kantonsgerichts (nachstehend: Moderationshof) zu richten.
2 Der Rekurs muss den zugesprochenen oder verlangten Betrag angeben und eine kurze Begründung über die beanstandeten Punkte enthalten.

Artikel 159 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist sinngemäss anwendbar.

Art. 16 c) Schriftenwechsel

1 Der Präsident des Moderationshofes stellt ein Exemplar der Rekursschrift der Gegenpartei zu; ein weiteres Exem plar erhält die Festsetzungsbehörde.
2 Sobald die Festsetzungsbehörde diese Anzeige erhalten hat, schickt sie die vollständigen Akten an den Moderationshof und kann ihre Bemerkungen zum Rekurs in drei Exemplaren beilegen.
3 Die Gegenpartei kann innert 30 Tage n ab Erhalt der Rekursschrift eine Antwort in zweifacher Ausfertigung einreichen.
4 Wurde eine Antwort oder eine Stellungnahme eingereicht, so kann der Präsident des Moderationshofes einen weiteren Schriftenwechsel anordnen. Art. 17 d) Beschluss
1 Der Moderationshof nimmt von Am tes wegen die erforderlichen Erhebungen vor und schreitet gegebenenfalls zur Beweisaufnahme. In der
8 Regel entscheidet er ohne Verhandlung; er kann die Parteien ausnahmsweise vorladen.
2 Der Rekurs hat vollständigen Devolutiveffekt.
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Artikel 307 der Zivilprozessordnung ist auf den Entscheid des

Moderationshofes sinngemäss anwendbar. Art. 18 Ergänzendes Recht Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sind im übrigen anwendbar, soweit die Natur des Festsetzungsverfahrens es erlaubt. V. KAPITEL Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 19 Aufhebung Der Tarif vom 27. April 1929 der als Parteikosten geschuldeten Anwaltshonorare und -auslagen ist aufgehoben. Art. 20 Übergangsbestimmung Dieser Tarif ist auf alle hängigen Pr ozesse anwendbar. Der Tarif vom 27. Dezember 1929 bleibt auf jene Streitigkeiten anwendbar, in denen der Entscheid über die Parteikostenverteilung vor Inkrafttreten dieses Tarifs in Rechtskraft erwachsen ist. Art. 21 Inkrafttreten
1 Dieser Tarif tritt am 1. September 1988 in Kraft.
2 Er wird im Amtsblatt veröffentlic ht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderd ruck herausgegeben. Anhang Tabelle der Erhöhung der Hono rare in vermögensrechtlichen Streitigkeiten je nach Streitwert (Art. 5 Abs. 2 des Tarifs) Fr. Zuschlag % Betrag Fr. %
0 0,00 43 000 15,36
9 Fr. Zuschlag % Betrag Fr. %
41 000 0,00 44 000 15,72
42 000 15,00 45 000 16,08
46 000 16,44 75 000 26,88
47 000 16,80 76 000 27,24
48 000 17,16 77 000 27,60
49 000 17,52 78 000 27,96
50 000 17,88 79 000 28,32
51 000 18,24 80 000 28,68
52 000 18,60 81 000 29,04
53 000 18,96 82 000 29,40
54 000 19,32 83 000 29,76
55 000 19,68 84 000 30,12
56 000 20,04 85 000 30,48
57 000 20,40 86 000 30,84
58 000 20,76 87 000 31,20
59 000 21,12 88 000 31,56
60 000 21,48 89 000 31,92
61 000 21,84 90 000 32,28
62 000 22,20 91 000 32,64
63 000 22,56 92 000 33,00
64 000 22,92 93 000 33,36
65 000 23,28 94 000 33,72
66 000 23,64 95 000 34,08
67 000 24,00 96 000 34,44
68 000 24,36 97 000 34,80
69 000 24,72 98 000 35,16
70 000 25,08 99 000 35,52
71 000 25,44 100 000 35,88
72 000 25,80 101 000 36,24
10 Fr. Zuschlag % Betrag Fr. %
73 000 26,16 102 000 36,60
74 000 26,52 103 000 36,96
104 000 37,32 133 000 47,76
105 000 37,68 134 000 48,12
106 000 38,04 135 000 48,48
107 000 38,40 136 000 48,84
108 000 38,76 137 000 49,20
109 000 39,12 138 000 49,56
110 000 39,48 139 000 49,92
111 000 39,84 140 000 50,00
112 000 40,20 145 000 50,89
113 000 40,56 150 000 51,78
114 000 40,92 155 000 52,67
115 000 41,28 160 000 53,56
116 000 41,64 165 000 54,45
117 000 42,00 170 000 55,34
118 000 42,36 175 000 56,23
119 000 42,72 180 000 57,12
120 000 43,08 185 000 58,01
121 000 43,44 190 000 58,90
122 000 43,80 195 000 59,79
123 000 44,16 200 000 60,68
124 000 44,52 205 000 61,57
125 000 44,88 210 000 62,46
126 000 45,24 215 000 63,35
127 000 45,60 220 000 64,24
128 000 45,96 225 000 65,13
129 000 46,32 230 000 66,02
130 000 46,68 235 000 66,91
11 Fr. Zuschlag % Betrag Fr. %
131 000 47,04 240 000 67,80
132 000 47,40 245 000 68,69
250 000 69,58 395 000 95,39
255 000 70,47 400 000 96,28
260 000 71,36 405 000 97,17
265 000 72,25 410 000 98,06
270 000 73,14 415 000 98,95
275 000 74,03 420 000 99,84
280 000 74,92 425 000 100,73
285 000 75,81 430 000 101,62
290 000 76,70 435 000 102,51
295 000 77,59 440 000 103,40
300 000 78,48 445 000 104,29
305 000 79,37 450 000 105,18
310 000 80,26 455 000 106,07
315 000 81,15 460 000 106,96
320 000 82,04 465 000 107,85
325 000 82,93 470 000 108,74
330 000 83,82 475 000 109,63
335 000 84,71 480 000 110,52
340 000 85,60 485 000 111,41
345 000 86,49 490 000 112,30
350 000 87,38 495 000 113,19
355 000 88,27 500 000 114,08
360 000 89,16 505 000 114,97
365 000 90,05 510 000 115,86
370 000 90,94 515 000 116,75
375 000 91,83 520 000 117,64
380 000 92,72 525 000 118,53
12 Fr. Zuschlag % Betrag Fr. %
385 000 93,61 530 000 119,42
390 000 94,50 535 000 120,31
540 000 121,20 685 000 147,01
545 000 122,09 690 000 147,90
550 000 122,98 695 000 148,79
555 000 123,87 700 000 150,00
560 000 124,76 800 000 154,35
565 000 125,65 900 000 158,70
570 000 126,54 1 000 000 163,05
575 000 127,43 1 100 000 167,40
580 000 128,32 1 200 000 171,75
585 000 129,21 1 300 000 176,10
590 000 130,10 1 400 000 180,45
595 000 130,99 1 500 000 184,80
600 000 131,88 1 600 000 189,15
605 000 132,77 1 700 000 193,50
610 000 133,66 1 800 000 197,85
615 000 134,55 1 900 000 202,20
620 000 135,44 2 000 000 206,55
625 000 136,33 2 100 000 210,90
630 000 137,22 2 200 000 215,25
635 000 138,11 2 300 000 219,60
640 000 139,00 2 400 000 223,95
645 000 139,89 2 500 000 228,30
650 000 140,78 2 600 000 232,65
655 000 141,67 2 700 000 237,00
660 000 142,56 2 800 000 241,35
665 000 143,45 2 900 000 245,70
670 000 144,34 3 000 000 250,00
13 Fr. Zuschlag % Betrag Fr. %
675 000 145,23 3 500 000 253,57
680 000 146,12 4 000 000 257,14
4 500 000 260,71 11 000 000 307,12
5 000 000 264,28 11 500 000 310,69
5 500 000 267,85 12 000 000 314,26
6 000 000 271,42 12 500 000 317,83
6 500 000 274,99 13 000 000 321,40
7 000 000 278,56 13 500 000 324,97
7 500 000 282,13 14 000 000 328,54
8 000 000 285,70 14 500 000 332,11
8 500 000 289,27 15 000 000 335,68
9 000 000 292,84 15 500 000 339,25
9 500 000 296,41 16 000 000 342,82
10 000 000 299,98 16 500 000 346,39
10 500 000 303,55 17 000 000 350,00
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