Einführung der Akademischen Berufsberatung (416.211)
CH - SO

Einführung der Akademischen Berufsberatung

Einführung der Akademischen Berufsberatung Vom 8. Dezember 1968 (Stand 12. Dezember 1968) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 17 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober
1887 nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom

6. September 1968

beschliesst:

§ 1

1 Für die Berufsberatung der Maturanden sowie der übrigen Mittelschüler bei Schulschwierigkeiten wird die Akademische Berufsberatung einge - führt.

§ 2

1 Das Dienstverhältnis der akademischen Berufsberater wird vom Regie - rungsrat geregelt.

§ 3

1 Sofern die Beratung eines Schülers besondere Abklärungen notwendig macht, können die Angehörigen zu einem Kostenbeitrag verhalten wer - den.

§ 4

1 Dieser Beschluss unterliegt der Volksabstimmung. Er tritt nach Annahme durch das Volk mit der Publikation des Abstimmungsergebnisses im Amts - blatt in Kraft. Inkrafttreten am 12. Dezember 1968. GS 84, 206
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