Verordnung über die Kriseninterventionsstelle (Art. 28b Abs. 4 ZGB) (212.51)
CH - ZG

Verordnung über die Kriseninterventionsstelle (Art. 28b Abs. 4 ZGB)

Verordnung über die Kriseninterventionsstelle (Art. 28b Abs. 4 ZGB) Vom 1. Mai 2007 (Stand 1. Juli 2007) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 52 Abs. 2 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilge - setzbuches (SchlT ZGB) 1 ) sowie § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung 2 ) , beschliesst:

§ 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit und die Kompetenzen sowie das Verfahren bei der Ausweisung einer verletzenden Person aus der mit der verletzten Person gemeinsam bewohnten Wohnung.

§ 2 Zuständigkeit

1 Die Polizei ist Kriseninterventionsstelle gemäss Art. 28b Abs. 4 ZGB.

§ 3 Dauer der polizeilichen Ausweisung

1 Die Polizei kann die Ausweisung für längstens zehn Tage seit der Aushän - digung des Ausweisungsentscheids verfügen.

§ 4 Verfahren

1 Die Polizei verfügt unverzüglich die Ausweisung gegenüber der verletzen - den Person schriftlich mit folgendem Inhalt:
a) räumlicher und zeitlicher Umfang der Ausweisung;
b) die Folgen der Missachtung dieser Verfügung (Art. 292 StGB);
c) Rechtsmittel. 1) 2) BGS 111.1
2 Die Polizei händigt der verletzten Person unverzüglich eine Kopie dieser Verfügung aus und informiert sie über geeignete Beratungsstellen sowie über die Möglichkeit zur Anrufung des Zivilgerichts (Art. 28b ff. ZGB und
Art. 172 ff. ZGB).
3 Die verletzende Person erhält Gelegenheit, die nötigen Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen.
4 Die Polizei nimmt der verletzenden Person die Schlüssel zur Wohnung ab und händigt sie der verletzten Person aus.

§ 5 Rechtspflege

1 Die Rechtspflege richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 1. April 1976 1 ) .
2 Der Beschwerde gegen die Ausweisungsverfügung kommt keine aufschie - bende Wirkung zu.

§ 6 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. 1) BGS 162.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 01.05.2007 01.07.2007 Erlass Erstfassung GS 29, 195
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 01.05.2007 01.07.2007 Erstfassung GS 29, 195
Markierungen
Leseansicht