Entschädigung für die Teilnahme an Kursen für Lehrabschlussprüfungs-Expertinnen und -Experten
Entschädigung für die Teilnahme an Kursen für Lehrabschlussprüfungs-Expertinnen und -Experten Vom 31. Mai 2005 (Stand 1. August 2005) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 11 des Gesetzes über die Entschädigung von nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz) vom 27. Januar 1994 1 ) , beschliesst:
§ 1
1 Gewählte Expertinnen und Experten für die Lehrabschlussprüfungen, wel - che den eidgenössisch anerkannten Expertinnen-/Expertenkurs besuchen, erhalten folgende Entschädigungen:
a) Fr. 200.– Taggeld für einen Kurstag;
b) Fr. 100.– pauschale Spesenentschädigung für einen Kurstag.
§ 2
1 Dieser Beschluss tritt am 1. August 2005 in Kraft. 1) BGS 154.25
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 31.05.2005 01.08.2005 Erlass Erstfassung GS 28, 357
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 31.05.2005 01.08.2005 Erstfassung GS 28, 357
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