Verordnung über den Pensionspreis der Personen, für die eine fürsorgerische Unterbringung in den Anstalten von Bellechasse angeordnet wurde
Verordnung vom 25. Februar 2014 über den Pensionspreis der Personen, für die eine fürsorgerische Unterbringung in den Anstalten von Bellechasse angeordnet wurde Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 2. Oktober 1996 über die Anstalten von Bellechasse; gestützt auf die Artikel 426 und 439 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs über die fürsorgerische Unterbringung; in Erwägung: Mit der Verordnung vom 5. Dezember 2006 über den Pensionspreis der Inhaftierten, Verurteilten und Einge wiesenen in den Anstalten von Bellechasse legte der Staatsrat die Pensionspreise für den ordentlichen und vorzeitigen Straf - und Massnahmenvollzug und die fürsorgerische Unterbringung in den Anstalten von Bellechasse fest. Die Pensionspreise in den Konkord atsanstalten für den Straf - und Massnahmenvollzug sind in einem Entscheid der Konferenz der für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen kantonalen Behörden der lateinischen Schweiz (die Konferenz) festgelegt. In diesem Konkordatsentscheid vom 29. Oktober 2010 über die Tagespreise in der Untersuchungshaft sowie im ordentlichen und vorzeitigen Straf - und Massnahmenvollzug in den Anstalten der Partnerkantone hat die Konferenz einen kontinuierlichen Anstieg der Pensionspreise um 5 % pro Jahr vorgesehen, um die bestehende Differenz zwischen den Pensionspreisen und den effektiven Kosten schrittweise zu verringern. Der Pensionspreis der Personen, für die eine fürsorgerische Unterbringung im Heim «Tannenhof» der Anstalten von Bellechasse angeordnet wurde, ist indes seit 2010 nicht mehr angehoben worden und beträgt aktuell 123 Franken. Die Kosten für die Betreuung der in fürsorgerischer Unterbringung platzierten Personen, die an psychischen Problemen leiden und einer immer umfangreicheren und spezifischeren Begleitung bedürfen, sind jedoch durch diesen Betrag nicht mehr gedeckt. Denn die
durchschnittlichen effektiven Kosten eines Tages im Heim «Tannenhof» belaufen sich auf 276 Franken. Für das Heim «Tannenhof» ist demnach eine Erhöhung der Pensionspreise ger echtfertigt. Hingegen ist es nicht mehr gerechtfertigt, die Pensionspreise für den ordentlichen und vorzeitigen Straf - und Massnahmenvollzug in einer kantonalen Verordnung festzulegen, da sie von einem direkt anwendbaren Konkordatsentscheid abhängen, der von nun an direkt in der Amtlichen Sammlung des Kantons Freiburg veröffentlicht wird. Auf Antrag der Sicherheits - und Justizdirektion, beschliesst:
Art. 1
Für die Personen, die in Anwendung von Artikel 426 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs von einer frei burgischen Zivilgerichtsbehörde im Heim «Tannenhof» platziert werden, wird der Pensionspreis auf 260 Franken festgesetzt.
Art. 2
1 Der Pensionspreis umfasst die Arzt - und Heilmittelkosten im Zusammenhang mit der Eintrittsvisite und den dringenden Ersthilfe massnahmen sowie die Prämie für die Unfallversicherung.
2 Er umfasst keine weiteren Arzt - (oder Zahnarzt -) und Arzneikosten noch Spitalkosten in einer Anstalt, die nicht zum Konkordat gehört.
Art. 3
Die Verordnung vom 5. Dezember 2006 über den Pensionsprei s der Inhaftierten, Verurteilten und Eingewiesenen in den Anstalten von Bellechasse (SGF 341.1.16) wird aufgehoben.
Art. 4
Diese Verordnung tritt am 1. April 2014 in Kraft.
Feedback