Abkommen (0.672.931.41)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ¹ , ² Abgeschlossen am 23. November 1973 Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. September 1974³ In Kraft getreten durch Notenaustausch am 15. Oktober 1974 (Stand am 1. Januar 2020) ¹ Das vorliegende Abk. und die Prot. sind auch auf die Färöer-Inseln anwendbar (siehe SR 0.672.931.411 / .412 ). ² Alle in diesem Abk. enthaltenen Bestimmungen über und Bezugnahmen auf Vermögenssteuern finden nur solange Anwendung, als beide Staaten eine Vermögenssteuer erheben (siehe Art. 1 des Prot. vom 11. März 1997 – AS 2000 2216 ). ³ AS 1974 1719
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Königreich Dänemark,
von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen,
haben folgendes vereinbart:

Abschnitt I: Geltungsbereich des Abkommens

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Ver­tragsstaaten ansässig sind.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
1.  Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertrags­staaten, seiner politischen Unterabteilungen oder seiner lokalen Körperschaften (auch in Form von Zuschlägen) erhoben werden.
2.  Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle ordentlichen und ausserordentlichen Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliess­lich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweg­lichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
3.  Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbe­sondere:
a) in Dänemark: i) die Einkommensteuern des Staates (indkomstskatten til staten)
ii) die Einkommensteuern der Gemeinden (den kommunale indkomstskat)
iii) die Einkommensteuern der Bezirke (den amtskommunale ind­komstskat)
iv) die Steuern nach dem Hydrocarbon Tax Act (skatter i henhold til kulbrin­teskatteloven)
(im Folgenden als ‹dänische Steuer› bezeichnet);
b) in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern i) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermö­gens­ertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn usw.) und
ii) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Ver­mögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven usw.)
(im Folgenden als ‹schweizerische Steuer› bezeichnet).⁴
4.  Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
5.  Das Abkommen gilt nicht
a) für Eingänge aus Erbschaft oder Vermächtnis sowie für Schenkungen, die nicht der Einkommenssteuer unterliegen;
b) für die an der Quelle erhobenen Steuern von Lotteriegewinnen.
6.  ...⁵
⁴ Fassung gemäss Art. Abs. 1 des Prot. vom 11. März 1997, von der BVers genehmigt am 19. Dez. 1997 und in Kraft seit 30. Dez. 1997 ( AS 2000 2216 2215 ; BBl 1997 III 1118 ).
⁵ Aufgehoben durch Art. 2 Abs. 2 des Prot. vom 11. März 1997, von der BVers genehmigt am 19. Dez. 1997 ( AS 2000 2216 2215 ; BBl 1997 III 1118 ).

Abschnitt II: Definitionen

Art. 3 Allgemeine Definitionen
1.  Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
a)⁶
bedeutet der Ausdruck ‹Dänemark› das Königreich Dänemark einschliess­lich der in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht festgelegten Territorial­gewässer; der Ausdruck schliesst die Färöer-Inseln und Grönland und ihre Territorialgewässer nicht ein;
b) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;
c) bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, Dänemark oder die Schweiz;
d) umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
e) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträ­ger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
f) bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaates» und «Unter­nehmen des anderen Vertragsstaates», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Un­ternehmen, das von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
g) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jeden Transport mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen betrieben wird, das seinen Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat hat, ausgenommen wenn das Seeschiff oder Luftfahrzeug ausschliesslich zwi­schen Orten in dem anderen Vertragsstaat betrieben wird;
h) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: (1) in Dänemark: der Finanzminister oder sein bevollmächtigter Vertreter; und
(2) in der Schweiz: der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder sein bevollmächtigter Vertreter.
2.  Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, wel­che Gegenstand des Abkommens sind.
⁶ Fassung gemäss Art. 3 des Prot. vom 11. März 1997, von der BVers genehmigt am 19. Dez. 1997 und in Kraft seit 30. Dez. 1997 ( AS 2000 2216 2215 ; BBl 1997 III 1118 ).
Art. 4 Steuerlicher Wohnsitz
1.  Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist; er umfasst ferner die nach dem Recht eines Vertragsstaates errichteten oder organisierten Personengesellschaften.
2.  Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:
a) Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine stän­dige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mit­telpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertrags­staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragsstaaten oder kei­nes Vertragsstaates, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
3.  Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tat­sächlichen Geschäftsleitung befindet.
4.  Gilt eine natürliche Person nur für einen Teil des Jahres als im Sinne dieses Arti­kels in einem Vertragsstaat ansässig, für den Rest des gleichen Jahres aber als in dem anderen Vertragsstaat ansässig (Wohnsitzwechsel), so können in jedem Staat die Steuern auf der Grundlage der unbeschränkten Steuerpflicht nur nach Massgabe der Zeit erhoben werden, während welcher diese Person als in diesem Staat ansässig gilt.
Art. 5 Betriebsstätte
1.  Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
2.  Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer vierundzwanzig Monate über­schreitet.
3.  Als Betriebsstätten gelten nicht:
a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Ausliefe­rung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal­ten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Infor­mationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal­ten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wis­senschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
4.  Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 – in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaa­tes tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebsstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, dass sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unterneh­men beschränkt.
5.  Ein Unternehmen eines Vertragsstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in dem anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter aus­übt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäfts­tätigkeit handeln.
6.  Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem ande­ren Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebsstätte der anderen.

Abschnitt III: Besteuerung des Einkommens

Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
1.  Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
2.  Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Ver­mögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeu­tung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermö­gen.
3.  Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
4.  Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Aus­übung eines freien Berufes dient.
Art. 7 Unternehmensgewinne
1.  Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen
Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebs­stätte zugerechnet werden können.
2.  Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaates seine Tätigkeit in dem anderen Ver­tragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so sind in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unterneh­men, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
3.  Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
4.  Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnen­den Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine ein­zelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die Art der ange­wendeten Gewinnaufteilung muss jedoch so sein, dass das Ergebnis mit den Grund­sätzen dieses Artikels übereinstimmt.
5.  Gewinne von Versicherungsunternehmen, die in beiden Staaten Betriebsstätten unterhalten, werden nach Abzug eines dem Sitzstaate zustehenden Vorausanteils von 10 Prozent, im Verhältnis der Rohprämieneinnahmen der Betriebsstätten zu den gesamten Rohprämieneinnahmen der Unternehmung aufgeteilt.
6.  Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.
7.  Bei Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurech­nenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausrei­chende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
8.  Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestim­mungen dieses Artikels nicht berührt.
9.  Dieser Artikel gilt auch für Einkünfte aus einer offenen oder stillen Beteiligung an einer gesellschaftlichen Unternehmung (einfache Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft des schweizerischen Rechts; Interessengemeinschaft [inte­ressentskab] oder Kommanditgesellschaft des dänischen Rechts).
Art. 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt
1.  Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationa­len Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
2.  Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person, die das Schiff betreibt, ansässig ist.
3.  Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, an einer gemeinsamen Betriebsorganisation oder an einer internationalen Betriebskörper­schaft.
4.  Auf Gewinne des dänischen, norwegischen und schwedischen Luftfahrtkonsor­tiums Scandinavian Airlines System (SAS) finden die Absätze 1 und 3 Anwendung, jedoch nur nach Massgabe der Beteiligung der SAS Danmark A/S, des dänischen Partners im Scandinavian Airlines System (SAS), in diesem Konsortium.⁷
⁷ Eingefügt durch Art. 4 des Prot. vom 11. März 1997, von der BVers genehmigt am 19. Dez. 1997 und in Kraft seit 30. Dez. 1997 ( AS 2000 2216 2215 ; BBl 1997 III 1118 ).
Art. 9 Verbundene Unternehmen
Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des ande­ren Vertragsstaates beteiligt ist, oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaates und ei­nes Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt sind,
und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmän­nischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt wer­den, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander verein­baren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedin­gungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
Art. 10 ⁸ Dividenden
1.  Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
2.  Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates be­steuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.
3.  Ungeachtet von Absatz 2 können Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, nur in diesem anderen Staat besteuert werden, wenn der Nutzungsberechtigte:
a) eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; oder
b) eine Vorsorgeeinrichtung oder eine andere ähnliche Einrichtung ist, die Vor­sorgepläne anbietet, an denen sich natürliche Personen zur Sicherung von Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistungen beteiligen können, sofern die Vorsorgeeinrichtung oder ähnliche Einrichtung nach dem Recht des anderen Vertragsstaates errichtet und steuerlich anerkannt ist sowie der entsprechenden Aufsicht unterliegt.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einverneh­men, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
4.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesell­schaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.
5.  Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Dividenden in dem anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesen Fällen ist Artikel 7 oder Artikel 14 anzuwenden.
6.  Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Ein­künfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
⁸ Fassung gemäss Art. I des Prot. vom 21. Aug. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 22. Nov. 2010 ( AS 2010 5939 5937 ; BBl 2010 89 ).
Art. 11 Zinsen
1.  Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigte eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur in diesem anderen Staat besteuert werden.⁹
2.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grund­stücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus For­derungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.
3.  Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nut­zungsberechtigte der Zinsen in dem anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesen Fällen ist Artikel 7 oder Artikel 14 anzu­wenden.¹⁰
4.  Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuld­ner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte und ist die Schuld, für die die Zin­sen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.
5.  Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zin­sen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
⁹ Fassung gemäss Art. II Abs. 1 des Prot. vom 21. Aug. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 22. Nov. 2010 ( AS 2010 5939 5937 ; BBl 2010 89 ).
¹⁰ Fassung gemäss Art. II Abs. 2 des Prot. vom 21. Aug. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 22. Nov. 2010 ( AS 2010 5939 5937 ; BBl 2010 89 ).
Art. 12 Lizenzgebühren
Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberech­tigte eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur in diesem anderen Staat besteuert werden.¹¹
2.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergü­tungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, ein­schliesslich kinematographischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrü­stungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissen­schaftli­cher Erfahrungen gezahlt werden.
3.  Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nut­zungsberechtigte der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Ein­richtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesen Fällen ist Artikel 7 oder Artikel 14 anzuwenden.¹²
4.  Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der überstei­gende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
¹¹ Fassung gemäss Art. III Abs. 1 des Prot. vom 21. Aug. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 22. Nov. 2010 ( AS 2010 5939 5937 ; BBl 2010 89 ).
¹² Fassung gemäss Art. III Abs. 2 des Prot. vom 21. Aug. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 22. Nov. 2010 ( AS 2010 5939 5937 ; BBl 2010 89 ).
Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen
1.  Gewinne aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
2.  Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen Vertragsstaat verfügt, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Ver­äusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen Un­ternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können in dem an­deren Staat besteuert werden. ...¹³
3.  Gewinne aus der Veräusserung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden oder von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertrags­staat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unter­nehmens befindet.¹⁴
4.  Auf Gewinne des dänischen, norwegischen und schwedischen Luftfahrtkonsor­tiums Scandinavian Airlines System (SAS) findet Absatz 3 Anwendung, jedoch nur nach Massgabe der Beteiligung der SAS Danmark A/S, des dänischen Partners im Scandinavian Airlines System (SAS), in diesem Konsortium.¹⁵
5.  Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1 bis 4 nicht genannten Ver­mögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist.¹⁶
¹³ Zweiter Satz aufgehoben durch Art. 5 Abs. 1 des Prot. vom 11. März 1997, von der BVers genehmigt am 19. Dez. 1997 ( AS 2000 2216 2215 ; BBl 1997 III 1118 ).
¹⁴ Fassung gemäss Art. 5 Abs. 2 des Prot. vom 11. März 1997, von der BVers genehmigt am 19. Dez. 1997 und in Kraft seit 30. Dez. 1997 ( AS 2000 2216 2215 ; BBl 1997 III 1118 ).
¹⁵ Eingefügt durch Art. 5 Abs. 3 des Prot. vom 11. März 1997, von der BVers genehmigt am 19. Dez. 1997 und in Kraft seit 30. Dez. 1997 ( AS 2000 2216 2215 ; BBl 1997 III 1118 ).
¹⁶ Eingefügt durch Art. 5 Abs. 4 des Prot. vom 11. März 1997, von der BVers genehmigt am 19. Dez. 1997 und in Kraft seit 30. Dez. 1997 ( AS 2000 2216 2215 ; BBl 1997 III 1118 ).
Art. 14 Selbständige Arbeit
1.  Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat regelmässig über eine feste Einrichtung ver­fügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so können die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrich­tung zugerechnet werden können.
2.  Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wis­senschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätig­keit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Archi­tekten, Zahnärzte und Bücherrevisoren.
Art. 15 Unselbständige Arbeit
1.  Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.
2.  Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält,
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.
3.  Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütun­gen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges im in­ternationalen Verkehr ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Werden diese Vergütungen in diesem Staat nicht besteuert, so können sie in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden.
4.  Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütun­gen, die eine in Dänemark ansässige Person für unselbständige Arbeit bezieht, die an Bord eines vom Konsortium Scandinavian Airlines System (SAS) im internatio­nalen Verkehr betriebenen Luftfahrzeugs ausgeübt wird, nur in Dänemark besteuert wer­den.¹⁷
¹⁷ Eingefügt durch Art. 6 des Prot. vom 11. März 1997, von der BVers genehmigt am 19. Dez. 1997 und in Kraft seit 30. Dez. 1997 ( AS 2000 2216 2215 ; BBl 1997 III 1118 ).
Art. 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Auf­sichts- oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Ver­tragsstaat ansässig ist, können in dem anderen Staat besteuert werden.
Art. 17 Künstler und Sportler
Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 können Einkünfte, die berufsmässige Künstler, wie Bühnen, Film, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Ver­tragsstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben. Das gilt auch für die Einkünfte, die einer anderen Person für die Tätigkeit oder Überlassung des Künst­lers, Sportlers oder Artisten zufliessen.
Art. 18 ¹⁸ Ruhegehälter ¹⁹
1.  Ruhegehälter und andere ähnliche Vergütungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können, ungeachtet dessen, ob sie als Gegenleistung für vergangene Erwerbstätig­keit gezahlt werden oder nicht, im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn:
a) der Begünstigte des Vorsorgeplans die von ihm bezahlten Beiträge an den Vorsorgeplan im erstgenannten Vertragsstaat nach dem Recht dieses Staates vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht hat; oder
b) die Beiträge des Arbeitgebers an den Vorsorgeplan des Begünstigten im erst­genannten Vertragsstaat nach dem Recht dieses Staates nicht als steuer­bares Einkommen des Begünstigten erfasst wurden.
2.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Ruhegehälter und andere ähnliche Leistungen» umfasst keine Leistungen aufgrund der Gesetze über die soziale Sicherheit eines Vertragsstaates.
¹⁸ Fassung gemäss Art. IV des Prot. vom 21. Aug. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 22. Nov. 2010 ( AS 2010 5939 5937 ; BBl 2010 89 ).
¹⁹ Für Ruhegehälter, die am Tag der Unterzeichnung des Protokolls bereits liefen und an Empfänger gezahlt werden, die ihren Wohnsitz vor diesem Zeitpunkt von einem Vertragsstaat in den anderen Vertragsstaat verlegt haben, gilt die bisherige Regelung weiter ( AS 1974 1720 ).
Art. 19 Öffentliche Funktionen
Vergütungen, einschliesslich der Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner politischen Unterabteilungen, einer seiner lokalen Körperschaften oder von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Vertragsstaates unmittelbar oder aus einem Sondervermögen an eine natürliche Person für erbrachte Dienste gewährt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. Jedoch können Ver­gütungen, ausgenommen Ruhegehälter, für Dienste, die in dem anderen Vertrags­staat von einem Staatsangehörigen dieses Staates erbracht werden, der nicht zu­gleich die Staatsangehörigkeit des erstgenannten Staates besitzt, nur in dem anderen Staat besteuert werden.
Art. 20 Studenten
Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb des anderen Staates zufliessen.
Art. 21 Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte
1. Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
2.  Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 nicht anwendbar, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrich­tung gehören. In diesen Fällen ist Artikel 7 oder Artikel 14 anzuwenden.²⁰
²⁰ Eingefügt durch Art. V Abs. 2 des Prot. vom 21. Aug. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 22. Nov. 2010 ( AS 2010 5939 5937 ; BBl 2010 89 ).

Abschnitt IV: Besteuerung des Vermögens

Art. 22 Vermögen
1.  Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 kann in dem Ver­tragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
2.  Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte eines Unter­nehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört, kann in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung befindet.
3.  Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
4.  Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person kön­nen nur in diesem Staat besteuert werden.

Abschnitt V: Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Art. 23
1.  In Dänemark wird eine Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Bezieht eine in Dänemark ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermö­gen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden, so rechnet Dänemark vorbe­halt­lich des Buchstabens c i) auf der vom Einkommen dieser Person zu erhebenden Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer vom Einkommen ent­spricht;
ii) auf der vom Vermögen dieser Person zu erhebenden Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht;
b) der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in der Schweiz besteuert werden kön­nen, oder auf das Vermögen, das dort besteuert werden kann, entfällt;
c) bezieht eine in Dänemark ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach dem Abkommen nur in der Schweiz besteuert werden, so kann Dänemark diese Einkünfte oder dieses Vermögen in die Bemessungsgrundlage einbeziehen. Dänemark bringt jedoch von der Einkommensteuer oder von der Vermögenssteuer den Teil der Einkommensteuer oder Vermögenssteuer in Abzug, der anteilig auf die aus der Schweiz bezogenen Einkünfte oder auf das in der Schweiz ge­haltene Vermögen entfällt.²¹
2.²² In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermö­gen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Dänemark besteuert werden, so nimmt die Schweiz, unter Vorbehalt von Buchstabe b, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuer­satz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.
b) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, die nach Arti­kel 10 in Dänemark besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht: (i) in der Anrechnung der nach Artikel 10 in Dänemark erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schwei­zerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Dänemark besteuert werden kön­nen; oder
(ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder
(iii) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Dänemark erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden.
Die Schweiz bestimmt die Art der Entlastung gemäss den Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und ordnet das Verfahren dementspre­chend.
c) Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in Dä­nemark ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigun­gen, die ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesell­schaft in der Schweiz ansässig wäre.
3.  ...²³
²¹ Fassung gemäss Art. 7 Abs. 1 des Prot. vom 11. März 1997, von der BVers genehmigt am 19. Dez. 1997 und in Kraft seit 30. Dez. 1997 ( AS 2000 2216 2215 ; BBl 1997 III 1118 ).
²² Fassung gemäss Art. VI des Prot. vom 21. Aug. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 22. Nov. 2010 ( AS 2010 5939 5937 ; BBl 2010 89 ).
²³ Aufgehoben durch Art. 7 Abs. 2 des Prot. vom 11. März 1997, von der BVers genehmigt am 19. Dez. 1997 ( AS 2000 2216 2215 ; BBl 1997 III 1118 ).

Abschnitt VI: Besondere Bestimmungen

Art. 24 Gleichbehandlung
1.  Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates dürfen in dem anderen Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die da­mit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.
2.  Der Ausdruck «Staatsangehörige» bedeutet:
a) alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates besitzen;
b) alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personen­verei­nigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errich­tet worden sind.
3.  Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.
Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergün­stigungen und -ermässigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familien­lasten zu gewähren, die er den in seinem Gebiet ansässigen Personen gewährt.
4.  Die Unternehmen eines Vertragsstaates, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusam­men­hängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
5.  In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck «Besteuerung» Steuern jeder Art und Bezeichnung.
Art. 25 Verständigungsverfahren
1.  Ist eine in einem Vertragsstaat ansässige Person der Auffassung, dass die Mass­nahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteue­rung geführt haben oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach innerstaatlichem Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaates unterbreiten, in dem sie ansässig ist.
2.  Hält diese zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemü­hen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Ver­tragsstaates so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteue­rung vermieden wird.
3.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierig­keiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens ent­stehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen, die in dem Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden kann.
4.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmässig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durch­geführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht.
5.²⁴  Hat eine Person:
a) der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats gemäss Absatz 1 einen Fall auf der Grundlage unterbreitet, dass die Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht; und
b) sind die zuständigen Behörden nicht in der Lage, eine einvernehmliche Lösung im Sinn des Absatzes 2 innerhalb von drei Jahren ab der Vorlage des Falles an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats herbeizuführen;
so sind alle ungelösten Streitpunkte dieses Falles auf Ersuchen dieser Person einem Schiedsverfahren zuzuleiten. Die ungelösten Streitpunkte dürfen jedoch dann nicht einem Schiedsverfahren zugeleitet werden, wenn in dieser Angelegenheit bereits eine Entscheidung durch ein Gericht oder ein Verwaltungsgericht eines der beiden Staaten ergangen ist. Sofern nicht eine von diesem Fall unmittelbar betroffene Person, die den Schiedsspruch umsetzende Verständigungsregelung ablehnt, oder die zuständigen Behörden und die unmittelbar betroffenen Personen sich nicht innerhalb von sechs Monaten seit dem Zeitpunkt, in dem ihnen der Schiedsspruch bekannt gegeben wurde, auf eine abweichende Lösung einigen, ist dieser Schieds­spruch für beide Vertragsstaaten bindend und ungeachtet der Fristen des innerstaat­lichen Rechts der Vertragsstaaten umzusetzen. Die zuständigen Behörden der Ver­tragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie das Verfahren nach diesem Absatz durchzuführen ist.
Die Vertragsstaaten können dem aufgrund dieses Absatzes gebildeten Schiedsge­richt die für die Durchführung des Schiedsverfahrens erforderlichen Informationen zugänglich machen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts unterliegen hinsichtlich dieser Informationen den Geheimhaltungsvorschriften von Artikel 27 Absatz 2 des Abkommens.
²⁴ Eingefügt durch Art. VII des Prot. vom 21. Aug. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 22. Nov. 2010 ( AS 2010 5939 5937 ; BBl 2010 89 ). Anwendbar ab dem 1. Jan. 2020 gemäss Art. XI Abs. c dieses Prot., hiernach ( AS 2020 3603 ).
Art. 26 Erstattungsverfahren
1.  Werden in einem der beiden Vertragsstaaten die Steuern von Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren im Abzugswege (an der Quelle) erhoben, so wird das Recht zur Vornahme des Steuerabzugs durch dieses Abkommen nicht berührt.
2.  Die im Abzugswege (an der Quelle) einbehaltene Steuer ist jedoch auf Antrag zu erstatten, soweit ihre Erhebung durch das Abkommen eingeschränkt wird.
3.  Die Frist für den Antrag auf Erstattung beträgt drei Jahre nach Ablauf des Kalen­derjahres, in dem die Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren fällig geworden sind.
4.  Die Anträge müssen stets eine amtliche Bescheinigung des Staates, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, über die Erfüllung der Voraussetzungen für die unbe­schränkte Steuerpflicht in diesem Staat enthalten.
5.  Die zuständigen Behörden werden sich über die weiteren Einzelheiten des Ver­fahrens gemäss Artikel 25 verständigen.
Art. 27 ²⁵ Austausch von Informationen
1.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.
2.  Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliess­lich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde desjenigen Staates, der die Informationen erteilt hat, dieser anderen Ver­wendung zustimmt.
3.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Ver­tragsstaat:
a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Ver­waltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder auf dem üblichen Ver­waltungsweg dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft wer­den können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
4.  Ersucht ein Vertragsstaat gemäss diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaf­fung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informatio­nen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches steuerliches Interesse an solchen Informationen hat.
5.  Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Ertei­lung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf das Eigentum an einer Person beziehen. Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatli­chen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzu­setzen.
²⁵ Fassung gemäss Art. VIII des Prot. vom 21. Aug. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 22. Nov. 2010 ( AS 2010 5939 5937 ; BBl 2010 89 ).
Art. 28 Verschiedenes
1.  Ein unverteilter Nachlass gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem der Erb­lasser im Sinne von Artikel 4 ansässig gewesen ist.
2.  Einkommen, das aus einer Erbschaft herrührt, oder Vermögen, das zu ihr gehört, kann insoweit nach den Bestimmungen dieses Abkommens beim Erwerber im ande­ren Vertragsstaat besteuert werden, als nicht der unverteilte Nachlass selbst in dem Vertragsstaat, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, der Besteue­rung für das in Rede stehende Einkommen und Vermögen unterliegt. Zur Vermei­dung der Doppelbesteuerung in Einzelfällen werden sich die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten gegebenenfalls verständigen.
3.²⁶  Beiträge, die von oder für Rechnung einer natürlichen Person, die in einem Vertragsstaat Dienste leistet, an eine im anderen Vertragsstaat errichtete und dort steuerlich anerkannte Vorsorgeeinrichtung oder andere ähnliche Einrichtung, die Vorsorgepläne anbietet, entrichtet werden, sind für Zwecke der Ermittlung der im erstgenannten Staat von der natürlichen Person zu zahlenden Steuer und der Ermitt­lung der Unternehmensgewinne, die dort besteuert werden können, in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen zu behandeln wie Beiträge, die an eine im erstgenannten Staat steuerlich anerkannte Vorsorgeeinrich­tung gezahlt werden, sofern:
a) die natürliche Person unmittelbar vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit in die­sem Staat dort nicht ansässig war und schon zu diesem Zeitpunkt der Vor­sorgeeinrichtung angehört hatte; und
b) die zuständige Behörde dieses Vertragsstaats anerkennt, dass die Vorsorgeein­richtung allgemein einer Vorsorgeeinrichtung entspricht, die in diesem Staat als solche für steuerliche Zwecke anerkannt ist.
4.  ...²⁷
²⁶ Fassung gemäss Art. IX des Prot. vom 21. Aug. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 22. Nov. 2010 ( AS 2010 5939 5937 ; BBl 2010 89 ).
²⁷ Aufgehoben durch Art. IX des Prot. vom 21. Aug. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und mit Wirkung seit 22. Nov. 2010 ( AS 2010 5939 5937 ; BBl 2010 89 ).
Art. 29 Diplomatische und konsularische Beamte
1.  Dieses Abkommen berührt nicht die diplomatischen und konsularischen Vor­rechte, die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonde­rer Vereinbarungen gewährt werden.
2.  Soweit Einkünfte oder Vermögenswerte wegen der einer Person nach den allge­meinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer zwischenstaatlicher Verträge zustehenden diplomatischen oder konsularischen Vorrechte im Empfangs­staat nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu.
3.  Bei Anwendung des Abkommens gelten die Angehörigen einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung, die ein Vertragsstaat in dem anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat unterhält, und ihnen nahestehende Personen als im Ent­sendestaat ansässig, wenn sie die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen und dort zu den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wie in diesem Staat ansässige Personen herangezogen werden.
4.  Das Abkommen gilt nicht für zwischenstaatliche Organisationen, ihre Organe oder Beamten sowie nicht für Angehörige diplomatischer oder konsularischer Ver­tretungen eines dritten Staates und ihnen nahestehende Personen, die in einem Ver­tragsstaat anwesend sind, aber in keinem der beiden Vertragsstaaten für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wie dort ansässige Personen behan­delt werden.
Art. 30 Ausdehnung des territorialen Geltungsbereichs
1.  Dieses Abkommen kann entweder als Ganzes oder mit den erforderlichen Ände­rungen auf jeden Teil des Gebiets von Dänemark, der nach Artikel 3 Absatz 1 Buch­stabe a ausdrücklich vom Geltungsbereich dieses Abkommens ausgenommen ist, ausgedehnt werden, in dem Steuern erhoben werden, die gleich oder im wesent­lichen ähnlich den Steuern sind, für die das Abkommen gilt. Eine solche Ausdeh­nung wird von dem Zeitpunkt an und mit den Änderungen und Bedingungen wirk­sam, die zwischen den Vertragsstaaten durch auf diplomatischem Weg aus­zu­tau­schende No­ten vereinbart werden.
2.  Haben die beiden Vertragsstaaten nichts anderes vereinbart, so tritt mit der Been­digung dieses Abkommens durch einen Vertragsstaat nach Artikel 32 das Abkom­men auch für jedes Gebiet ausser Kraft, auf das es nach diesem Artikel ausgedehnt worden ist.

Abschnitt VII: Schlussbestimmungen

Art. 31 Inkrafttreten
1.  Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Noten, die den Abschluss des in jedem der Vertragsstaaten für das Inkrafttreten erforderlichen verfassungsrechtlichen Verfahrens bestätigen, in Kraft, und das Abkommen findet hierauf Anwendung
a) auf die im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Dividenden und Zinsen, die nach dem 31. Dezember 1973 fällig werden;
b) auf die sonstigen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1974 erhobenen däni­schen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen;
c) auf die sonstigen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1974 erhobenen schwei­zerischen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.
2.  Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermei­dung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 14. Januar 1957²⁸ ausser Kraft. Seine Bestimmungen finden nicht mehr Anwendung auf Steuern, auf die dieses Abkommen nach Absatz 1 anzu­wenden ist.
²⁸ [ AS 1957 757 ]
Art. 32 Ausserkrafttreten
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt worden ist. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen letztmals Anwen­dung
a) auf die im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern auf Dividenden und Zinsen, die während des Kalenderjahres fällig werden, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist;
b) auf die sonstigen dänischen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für das Kalenderjahr, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist, erhoben werden;
c) auf die sonstigen schweizerischen Steuern vom Einkommen und vom Ver­mögen, die für das Kalenderjahr, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist, erhoben werden.
Geschehen zu Bern, im Doppel, am 23. November 1973, in deutscher und dänischer Urschrift, die gleicherweise authentisch sind.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für das
Königreich Dänemark:

Graber

Melchior

Verhandlungsprotokoll

Vom 17. Mai 1973
Im Bestreben, die Anwendung und Auslegung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermei­dung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sicherzustellen, haben die zuständigen Behörden am heutigen Tage der Paraphierung des Textes des Abkommens folgende übereinstimmende Erklärung abgegeben:
Zu Artikel 5 Absatz 3
Es besteht Einverständnis darüber, dass eine feste Geschäftseinrichtung, in welcher mehrere der in Absatz 3 Buchstaben a-e genannten Tätigkeiten ausgeübt werden, nicht als Betriebsstätte gilt.
Zu Artikel 15 Absatz 3
Es besteht Einverständnis darüber, dass Vergütungen, die eine in Dänemark ansäs­sige Person für unselbständige Arbeit bezieht, die sie an Bord eines Luftfahrzeuges ausübt, das von der Scandinavian Airlines System (SAS) im internationalen Verkehr betrieben wird, nur in diesem Staat besteuert werden können.
Zu Artikel 28 Absatz 4
Es besteht Einverständnis darüber, dass Artikel 28 Absatz 4 auch Anwendung findet auf in Dänemark ansässige schweizerische Staatsangehörige, deren Zugehörigkeit zu einer schweizerischen Personalfürsorgeeinrichtung nach dem Inkrafttreten des däni­schen Gesetzes Nr. 310 vom 9. Juni 1971 sistiert wurde, die aber vorher die Bedin­gungen dieser Bestimmung erfüllten.

Der Direktor der
Eidgenössischen Steuerverwaltung:

Für den Finanzminister
des Königreichs Dänemark:

Locher

Thielsen

Protokoll ²⁹

²⁹ Eingefügt durch Art. X des Prot. vom 21. Aug. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 22. Nov. 2010 ( AS 2010 5939 5937 ; BBl 2010 89 ).
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Königreich Dänemark
haben sich bei der Unterzeichnung des Protokolls zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkom­men und vom Vermögen, unterzeichnet in Bern am 23. November 1973, geändert durch das am 11. März 1997 in Kopenhagen unterzeichnete Protokoll, auf die fol­genden Bestimmungen geeinigt, die einen integrierenden Bestandteil des Abkom­mens bilden:
1. Zu Art. 10 Abs. 3 Bst. b und zu Art. 28 Abs. 3
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «Vorsorgeeinrichtung oder andere ähnliche Einrichtung, die Vorsorgepläne anbietet» folgende Einrichtungen sowie alle gleichen oder im Wesentlichen vergleichbaren Einrichtungen umfasst, die aufgrund von nach der Unterzeichnung des Protokolls erlassenen Gesetzen errichtet werden:
a) in Dänemark, Vorsorgeeinrichtungen gemäss Teil I des Gesetzes über die Besteuerung von Pensionen (Pensionsbeskatningsloven);
b) in der Schweiz, sämtliche Pläne und Modelle gemäss: (i) dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946³⁰ über die Alters- und Hin­terlassenenversicherung,
(ii) dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959³¹ über die Invalidenversicherung,
(iii) dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006³² über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,
(iv) dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982³³ über die berufliche Alters-, Hin­terlassenen- und Invalidenvorsorge, einschliesslich der nicht regist­rierten Vorsorgeeinrichtungen, die berufliche Vorsorgepläne anbieten,
(v) den mit der beruflichen Vorsorge vergleichbaren anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge gemäss Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.
Weiter besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «Vorsorgeeinrichtungen oder Vorsorgeplan» Anlagefonds und Anlagetrusts umfasst, sofern sämtliche Fonds- oder Trustanteile von Vorsorgeeinrichtungen oder Vorsorgeplänen gehalten werden.
2. Zu Art. 18 und 19
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in den Artikeln 18 und 19 verwendete Ausdruck «Ruhegehälter» nicht nur wiederkehrende Zahlungen, sondern auch Kapitalleistungen umfasst.
3. Zu Art. 27
a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.
b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in Artikel 27 vorgesehene Amts­hilfe nicht Massnahmen einschliesst, die lediglich der Beweisausforschung dienen («fishing expeditions»).
c) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 27 des Abkommens den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i) den Namen und die Adresse der in eine Überprüfung oder Untersu­chung einbezogenen Person(en) und, sofern verfügbar, weitere Anga­ben welche die Identifikation dieser Person(en) erleichtern, wie das Geburtsdatum, den Zivilstand oder die Steuernummer;
(ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
(iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsicht­lich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;
(iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
(v) den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.
d) Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass Artikel 27 des Abkom­mens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automa­tischer oder spontaner Basis auszutauschen.
e) Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Informati­onen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwal­tungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt wer­den. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmung dazu dient, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren und nicht bezweckt, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.
³⁰ SR 831.10
³¹ SR 831.20
³² SR 831.30
³³ SR 831.40

Artikel XI des Protokolls vom 21. August 2009 ³⁴

³⁴ AS 2010 5939 5937 ; BBl 2010 89
Dieses Protokoll tritt mit dem Austausch der Noten in Kraft, welche die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten des Protokolls in jedem Vertragsstaat bestätigen. Seine Bestimmungen finden Anwendung:
a) in Bezug auf die Artikel 10 und 23 des Abkommens für Dividenden, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Jahres fällig werden;
b) in Bezug auf Artikel 18 des Abkommens für Ruhegehälter, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Jahres fällig werden; ausgenommen sind Ruhegehälter, die am Tag der Unterzeichnung des Protokolls bereits liefen und an Empfänger gezahlt werden, die ihren Wohnsitz vor diesem Zeitpunkt von einem Vertragsstaat in den anderen Vertragsstaat verlegt haben;
c)³⁵
in Bezug auf Artikel 25 Absatz 5 des Abkommens mit der Mitteilung Dänemarks über das Inkrafttreten der Grundlage und des Verfahrens für die Umsetzung dieser Bestimmung im innerstaatlichen Recht oder mit dem Inkrafttreten eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Dänemark und einem Drittstaat, das eine ähnliche Bestimmung über ein Schiedsverfahren enthält, je nachdem, welches dieser beiden Ereignisse früher eintritt;
d) in Bezug auf Artikel 27 des Abkommens auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres beginnen;
e) in Bezug auf Artikel 28 Absatz 3 des Abkommens auf Beiträge, die für Steu­erjahre gezahlt werden, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres beginnen.
³⁵ Mittels Note vom 20. Juli 2020 hat das Aussenministerium Dänemarks mitgeteilt, dass das multilaterale Übereinkommen vom 24. Nov. 2016 ( SR 0.671.1 ) zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (mit Teil VI -Verständigungsverfahren) am 1. Jan. 2020 für Dänemark in Kraft getreten ist (siehe AS 2020 3603 ).

Briefwechsel vom 14./21. Juni 2012 ³⁶ zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Dänemark betreffend das Abkommen vom 23. November 1973 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung der Protokolle vom 11. März 1997 und 21. August 2009 sowie den Briefwechsel vom 22. September 2009 betreffend die Ausdehnung der Protokolle auf die Färöer Inseln

³⁶ AS 2012 5757 6663
Von der Bundesversammlung genehmigt am 23. Dezember 2011³⁷
In Kraft getreten zwischen der Schweiz und Dänemark am 22. November 2010
In Kraft getreten zwischen der Schweiz und Dänemark-Färöer am 29. November 2010
Übersetzung ³⁸

Minister für Steuern

Kopenhagen, 21. Juni 2012

Seiner Exzellenz

Herrn Viktor Christen

Schweizer Botschafter in

des Königreichs Dänemark

Kopenhagen

Exzellenz,
Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Briefs vom 14. Juni 2012 mit folgendem Inhalt zu bestätigen:
«Ich habe die Ehre, mich auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, unterzeichnet in Bern am 23. November 1973³⁹, in der Fassung der am 11. März 1997⁴⁰ und 21. August 2009⁴¹ in Kopenhagen unterzeichneten Protokolle, (im Folgenden als ‹Abkommen› bzw. ‹Protokolle› bezeichnet) sowie den Briefwechsel vom 22. September 2009⁴² betreffend die Ausdehnung der Protokolle auf die Färöer Inseln (im Folgenden als ‹Briefwechsel› bezeichnet) zu beziehen, und mache Ihnen namens des Schweizerischen Bundesrats die folgenden Vorschläge zur Verständigung:
1.  Die folgende Regel ist in Bezug auf Ersuchen um Informationsaustausch nach Artikel 27 (Informationsaustausch) des Abkommens anzuwenden (im Folgenden als ‹Auslegungsregel› bezeichnet): Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, besteht darin, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Die im Amtshilfegesuch zu liefernden Angaben sind zwar wichtige verfahrenstechnische Voraussetzungen für die Vermeidung von ‹fishing expeditions›; sie sind jedoch nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern.
2.  In Übereinstimmung mit der Auslegungsregel ist einem Amtshilfegesuch zu entsprechen, wenn der ersuchende Staat:
a) die in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogene Person identifiziert, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; und
b) den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers angibt, soweit sie bekannt sind;
vorausgesetzt, das Ersuchen ist keine ‹fishing expedition›.
Sofern die oben stehenden Vorschläge die Zustimmung der Regierung des Königreichs Dänemark finden, habe ich ferner die Ehre, die Anregung zu machen, dass dieses Schreiben und die darauf Bezug nehmende Antwort Ihrer Exzellenz als eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen betrachtet werden, die zwischen der Schweiz und Dänemark ab dem Datum des Inkrafttretens des am 21. August 2009 in Kopenhagen unterzeichneten Protokolls zur Änderung des Abkommens und zwischen der Schweiz und den Färöer Inseln ab dem Datum des Inkrafttretens des Briefwechsels Anwendung findet.
Genehmigen Sie die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.»
Ich habe die Ehre im Namen der Regierung des Königreichs Dänemark zu bestätigen, dass der Vorschlag im obenerwähnten Brief die Zustimmung der Regierung des Königreichs Dänemark findet. Der Brief Ihrer Exzellenz und diese Antwort werden daher als eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen betrachtet, die zwischen der Schweiz und Dänemark ab dem Datum des Inkrafttretens des am 21. August 2009 in Kopenhagen unterzeichneten Protokolls zur Änderung des Abkommens und zwischen der Schweiz und den Färöer Inseln ab dem Datum des Inkrafttretens des Briefwechsels Anwendung findet.

Thor Möger Pedersen

³⁷ AS 2012 6529
³⁸ Übersetzung des englischen Originaltextes.
³⁹ SR 0.672.931.41
⁴⁰ AS 2000 2216
⁴¹ AS 2010 5939
⁴² SR 0.672.931.412
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