Verordnung über die Diplomprüfungen an der Verkehrsschule der Kantonsschule Olten
1 Verordnung über die Diplomprüfungen an der Verkehrsschule der Kantonsschule Olten RRB vom 31. März 1987 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 17 des Gesetzes über die Kantonsschule Solothurn vom
29. August 1909
1 ) beschliesst:
1. Allgemeines
§ 1. Zulassung
1 Die Diplomprüfung bildet den Abschluss des zweijährigen Lehrganges an der Verkehrsschule der Kantonsschule Olten.
2 Zugelassen zu den Prüfungen sind Schüler des zweiten Jahres.
3 Die Teilnahme an den Prüfungen ist obligatorisch.
2. Organe
§ 2. Prüfungskonferenz
1. Zusammensetzung
1 Der Rektor der Handels- und Verkehrsschule, die an der Diplomprüfung teilnehmenden Lehrer und die Experten bilden die Prüfungskonferenz.
2 Die Experten werden auf Vorschlag der dem öffentlichen Verkehr die- nenden eidgenössischen Betriebe und Verwaltungen (nachstehend Ver- kehrsbetriebe und Verwaltungen) vom Rektor bestimmt.
§ 3. 2. Obliegenheiten
1 Die Prüfungskonferenz stellt das Prüfungsergebnis fest und entscheidet, ob a) die Prüfung bestanden ist (§§ 19 und 20); b) zwingende Gründe für die Abwesenheit während der ganzen bezie- hungsweise eines Teils der Prüfung vorliegen (§ 17); c) ein Prüfling von der Prüfung ausgeschlossen werden muss (§ 18).
2 Über die Beschlüsse der Prüfungskonferenz ist ein Protokoll zu führen. ________________
1 ) BGS 414.111.
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§ 4. Rektor
Der Rektor organisiert die Prüfungen und überwacht sie.
§ 5. Fachlehrer, Experten
Die Fachlehrer und die Experten nehmen die Prüfungen ab.
3. Prüfungen
§ 6. Form
1 Die Prüfung umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
2 Der mündliche Teil findet nach dem schriftlichen statt.
§ 7. Anforderungen
Die Prüfungsanforderungen richten sich nach dem vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit erlassenen Lehrplan für Verkehrsschulen.
§ 8. Hilfsmittel
Allfällige erlaubte Hilfsmittel werden den Schülern rechtzeitig vor Prü- fungsbeginn schriftlich mitgeteilt.
§ 9. Diplomfächer
1 Der Rektor bestimmt gemäss Lehrplan für Verkehrsschulen zehn Diplom- fächer, wovon fünf Prüfungsfächer sind.
2 Das Diplom wird aufgrund der Leistungen in Diplomfächern erteilt.
§ 10. Prüfungsfächer
1 Prüfungsfächer sind: a) Deutsch, b) Französisch, c) Italienisch oder Englisch (nach Wahl des Schülers), d) Betriebliches Rechnungswesen, e) Geschichte und Staatskunde oder Geographie.
2 Der Entscheid, ob Geschichte und Staatskunde oder Geographie geprüft wird, ist den Schülern spätestens drei Monate vor Prüfungsbeginn be- kanntzugeben sowie den Verkehrsbetrieben und Verwaltungen mitzutei- len.
3 Der Schüler hat seinerseits spätestens drei Monate vor der Prüfung mit- zuteilen, ob er in Englisch oder in Italienisch geprüft werden will.
§ 11. Prüfungsform und -dauer
1 Schriftlich werden geprüft: Deutsch (3 Stunden), Französisch (2 Stunden), betriebliches Rechnungswe- sen (3 Stunden).
2 Mündlich werden geprüft: Deutsch, Französisch, Italienisch, Englisch, Geschichte und Staatskunde, Geographie (je 15 Minuten).
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§ 12. Noten
1 Die Leistungen werden mit den Noten 6–1 bewertet, wobei 6 die beste,
1 die schlechteste Note ist.
2 Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen.
3 Halbe Noten dürfen gesetzt werden.
§ 13. Leistungsbewertung
1. Schriftliche Prüfung
1 Die schriftlichen Diplomarbeiten werden von den Fachlehrern korrigiert und bewertet.
2 Den Experten steht ein Einsichts- und Einspracherecht zu.
3 Können sich Experten und Fachlehrer nicht auf eine Note einigen, so entscheidet der Experte.
§ 14. 2. Mündliche Prüfung
1 Die mündliche Prüfung wird vom Fachlehrer abgenommen.
2 Der Experte kann Ergänzungsfragen stellen.
3 Nach jeder mündlichen Prüfung setzen Lehrer und Experten die Note gemeinsam fest.
4 Können sich Experten und Fachlehrer nicht auf eine Note einigen, so entscheidet der Experte.
5 Prüfungsaufgaben und Ergebnis sind schriftlich festzuhalten.
6 Das Notenprotokoll ist vom Lehrer und vom Experten zu unterzeichnen.
§ 15. Berechnung der Diplomnoten
1. Prüfungsfächer
1 In den Prüfungsfächern wird die Diplomnote aus dem Durchschnitt der Prüfungsnoten und dem Mittel der beiden letzten Zeugnisnoten (Erfah- rungsnote) errechnet.
2 In Grenzfällen (Viertelsnoten) gibt in erster Linie die Erfahrungsnote den Ausschlag, bei Gleichheit von Erfahrungs- und Prüfungsnote die letzte Zeugnisnote.
§ 16. 2. Prüfungsfreie Fächer
1 In den prüfungsfreien Fächern wird die Diplomnote aus dem Mittel der beiden letzten Zeugnisnoten errechnet.
2 In Grenzfällen (Viertelsnoten) gibt die letzte Zeugnisnote den Ausschlag.
§ 17. Abwesenheit aus zwingenden Gründen
1 Kann ein Schüler aus einem zwingenden Grund an den Prüfungen nicht oder nur teilweise teilnehmen, so hat er unverzüglich den Rektor darüber zu informieren.
2 Zwingend sind Gründe, die einen Schüler ohne sein Verschulden an der Teilnahme beziehungsweise Fortsetzung der Prüfung hindern wie Krank- heit, Unfall, Todesfall in der Familie und ähnliche.
3 Kandidaten, die unmittelbar vor oder während der Prüfung erkranken, haben ein Arztzeugnis beizubringen. Nachträgliche Krankheitsmeldungen werden nicht berücksichtigt.
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4 Die ganze Prüfung beziehungsweise der versäumte Teil ist so bald als möglich nachzuholen.
§ 18. Ausschluss von der Prüfung
1 Ein Ausschluss von der Prüfung erfolgt, wenn der Schüler a) unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder in anderer schwerwiegender Weise gegen die Prüfungsordnung verstösst; b) ohne zwingenden Grund der Prüfung ganz oder teilweise fernbleibt.
2 Die Prüfung gilt als nicht bestanden.
3 Die Schüler werden vor der Prüfung ausdrücklich auf diese Bestimmun- gen aufmerksam gemacht.
§ 19. Bestandene Prüfung
1 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn a) der Notendurchschnitt in den Diplomfächern mindestens 4,0 beträgt; b) in den Diplomfächern nicht mehr als drei Noten unter 4 liegen; c) höchstens eine Note unter 3 vorkommt; d) keine Note unter 2 liegt.
2 Der Entscheid über die bestandene Prüfung wird dem Schüler mit dem Diplomzeugnis eröffnet.
§ 20. Nicht bestandene Prüfung
1 Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Voraussetzungen von § 19 nicht erfüllt sind.
2 Der Entscheid über die nicht bestandene Prüfung wird dem Schüler vom Rektor schriftlich mitgeteilt.
3 Die Diplomprüfung kann höchstens einmal wiederholt werden. Voraus- setzung dazu ist die Wiederholung des zweiten Ausbildungsjahres.
§ 21. Aufbewahrung der Prüfungsarbeiten
Alle Prüfungsarbeiten sind mindestens bis zum Ablauf der Rechtsmittel- frist, im Fall von Beschwerden bis zur endgültigen Erledigung verschlossen aufzubewahren.
§ 22. Diplomzeugnis
1 Das Diplom erhält: a) den Namen der Schule; b) den Familien- und den Vornamen, den Bürgerort und das Geburtsda- tum des Schülers; c) die Angabe der Zeit, während der der Schüler die Schule besucht hat; d) die Noten aller Diplomfächer; e) den Gesamtdurchschnitt.
2 Das Diplom wird vom Vorsteher des Erziehungs-Departementes und vom Rektor unterzeichnet.
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4. Rechtspflege
§ 23. Rechtsmittel
Gegen Beschlüsse der Prüfungskonferenz kann innert 10 Tagen schriftlich beim Erziehungs-Departement Beschwerde eingereicht werden.
5. Schlussbestimmungen
§ 24. Ergänzendes Recht
Das Reglement für die Diplomprüfungen an den Handelsschulen vom
13. April 1973
1 ) gilt als ergänzendes Recht.
§ 25. Aufhebung geltenden Rechts
Der Regierungsratsbeschluss über die Anwendung des Reglements über die Diplomprüfungen für Verkehrsschulen auf die Prüfungen der Ver- kehrsschule der Kantonsschule Olten vom 27. Juni 1979
2 ) wird aufgeho- ben.
§ 26. Inkrafttreten
Diese Verordnung gilt für die Klassen, die ab Frühjahr 1987 ihre Ausbil- dung beginnen. Genehmigt vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit am 20. Mai
1987 ________________
1 ) BGS 414.474.1.
2 ) GS 88, 138.
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