Verfügung über die Delegation der Befugnisse der Sicherheitsdirektion im Bereich des... (153.751)
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Verfügung über die Delegation der Befugnisse der Sicherheitsdirektion im Bereich des strafrechtlichen Justizvollzugs gegenüber Erwachsenen an die Zuger Polizei

Verfügung über die Delegation der Befugnisse der Sicherheitsdirektion im Bereich des strafrechtlichen Justizvollzugs gegenüber Erwachsenen an die Zuger Polizei Vom 15. April 2011 (Stand 21. September 2019) Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf §§ 5 und 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung (Organisationsgesetz) vom 29. Oktober 1998 1 ) , § 115 Abs. 4 Bst. g des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechts - pflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 26. August 2010 2 ) in Ver - bindung mit § 1 Abs. 5 Justizvollzugsverordnung (JVV) vom 20. März
2018 3 ) , * verfügt:

Ziff. 1 Befugnisse an die Zuger Polizei gestützt auf das Schweizerische

Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB)
1 Durchführung der Sicherungseinziehung, der Unbrauchbarmachung sowie der Vernichtung der eingezogenen Gegenstände gemäss gerichtlicher An - ordnung (Art. 69 StGB).
2 Unbrauchbarmachung oder Vernichtung von gerichtlich eingezogenen Ge - genständen (Art. 69 Abs. 1 StGB), soweit das Gericht keine Anordnung ge - troffen hat (Art. 69 Abs. 2 StGB). In diesem Fall entscheidet die Zuger Poli - zei in pflichtgemässem Ermessen, welche gerichtlich eingezogenen Gegen - stände unbrauchbar zu machen, zu vernichten oder zu verwerten sind. Zu vernichtende Gegenstände sind insbesondere Betäubungsmittel und dazu gehörende Utensilien, Verbrecherwerkzeuge, gefälschte Dokumente und Stempel, Druckfolien aller Art, Waffen und waffenähnliche Gegenstände so - wie pornographisches Material. Vorbehalten bleiben die Abs. 3 und 4 dieser Verfügung. 1) BGS 153.1 2) BGS 161.1 3) BGS 331.11
3 Antragstellung an die Sicherheitsdirektion zur Aushändigung eingezogener Gegenstände an den kriminaltechnischen Dienst und/oder an das Dienstleis - tungszentrum Support zu wissenschaftlichen oder zu Ausbildungszwecken.
4 Unbrauchbarmachung oder Vernichtung der dem kriminaltechnischen Dienst und/oder dem Dienstleistungszentrum Support im Sinne von Abs. 3 dieser Verfügung ausgehändigten Gegenstände, sobald der Bedarf an der Überlassung weggefallen ist.
5 Protokollerstellung über die Unbrauchbarmachung oder Vernichtung mit folgenden Angaben: Ort und Datum der Unbrauchbarmachung oder Ver - nichtung, Bezeichnung des unbrauchbar zu machenden oder zu vernichten - den Gegenstandes sowie die Personalien (Name, Vorname, Funktion) derje - nigen Person(en), welche die Unbrauchbarmachung oder Vernichtung vor - genommen oder überwacht hat (haben).
6 Protokollerstellung über die Verwertung mit folgenden Angaben: Ort und Datum der Verwertung, Verwertungserlös, Datum der Überweisung des Ver - wertungserlöses an die Staatskasse, Personalien (Name, Vorname, Funktion) derjenigen Person(en), welche die Verwertung vorgenommen oder über - wacht und/oder den Verwertungserlös der Staatskasse überwiesen hat (ha - ben).
Ziff. 2
1 Diese Verfügung ersetzt alle ihr widersprechenden Bestimmungen, insbe - sondere die Verfügung der Entscheidungsbefugnisse der Sicherheitsdirekti - on im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs an die Zuger Polizei vom 18. Dezember 2006 1 ) .
2 Sie ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen und tritt nach der Publikati - on im Amtsblatt am 1. Mai 2011 in Kraft. 1) GS 28, 953
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 15.04.2011 01.05.2011 Erlass Erstfassung GS 31, 107 16.09.2019 21.09.2019 Ingress geändert GS 2019/055
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 15.04.2011 01.05.2011 Erstfassung GS 31, 107 Ingress 16.09.2019 21.09.2019 geändert GS 2019/055
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