Festlegung der Unterrichtssprache an den Berufsschulen (416.143)
CH - SO

Festlegung der Unterrichtssprache an den Berufsschulen

Festlegung der Unterrichtssprache an den Berufsschulen Vom 14. Dezember 1989 (Stand 1. Februar 1990) Das Erziehungs-Departement des Kantons Solothurn gestützt auf § 4 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Erwachsenen - bildung vom 1. Dezember 1985
1 ) verfügt:

§ 1

1 An den Berufsschulen ist der Unterricht im Klassenverband grundsätzlich in Schriftdeutsch zu erteilen.

§ 2

1 Das Kantonale Amt für Berufsbildung kann, auf Antrag der Rektorenkon - ferenzen der Gewerblich-industriellen Berufsschulen und der Kaufmänni - schen Berufsschulen, Ausnahmen bewilligen.

§ 3

1 Das Berufsschulinspektorat und die Rektorate der Berufsschulen sind mit dem Vollzug beauftragt.

§ 4

1 Diese Verfügung tritt am 1. Februar 1990 in Kraft.
1) BGS 416.111 . GS 91, 554
1
Markierungen
Leseansicht