Festlegung der Unterrichtssprache an den Berufsschulen
Festlegung der Unterrichtssprache an den Berufsschulen Vom 14. Dezember 1989 (Stand 1. Februar 1990) Das Erziehungs-Departement des Kantons Solothurn gestützt auf § 4 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Erwachsenen - bildung vom 1. Dezember 1985
1 ) verfügt:
§ 1
1 An den Berufsschulen ist der Unterricht im Klassenverband grundsätzlich in Schriftdeutsch zu erteilen.
§ 2
1 Das Kantonale Amt für Berufsbildung kann, auf Antrag der Rektorenkon - ferenzen der Gewerblich-industriellen Berufsschulen und der Kaufmänni - schen Berufsschulen, Ausnahmen bewilligen.
§ 3
1 Das Berufsschulinspektorat und die Rektorate der Berufsschulen sind mit dem Vollzug beauftragt.
§ 4
1 Diese Verfügung tritt am 1. Februar 1990 in Kraft.
1) BGS 416.111 . GS 91, 554
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