Richtplan des Kantons Glarus 2004
                            VII A/1/2  Richtplan des Kantons Glarus 2004  Vom 18. Dezember 2007 (Stand 1. Juni 2016)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel 6 Absatz 3 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom  1.  Mai  1988,  erlässt:  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat hat den kantonalen Richtplan Glarus 2004 am 17. Au  -  gust und 21.  September  2004, 2. Mai 2006 und 18. Dezember 2007 erlassen.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Landrat hat den kantonalen Richtplan Glarus 2004  am 27.  April  2005,  26. April 2006 und 23. April 2008 genehmigt.  Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   kantonale   Richtplan   Glarus   2004   wurde   vom   Bundesrat   am  16.  April  2008  unter Vorbehalten genehmigt (siehe  auch Hinweise im Richt  -  plan):  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  Gestützt auf den Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raument  -  wicklung (ARE) vom 30. Oktober 2007 wird der kantonale Richt  -  plan Glarus 2004 unter Vorbehalt der Buchstaben b–f genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  Die   Abstimmungsanweisungen   zu   Neueinzonungen   und   Sied  -  lungstrenngürtel  (S1-2,  S1-3/1)  und Gebirgslandeplätze (V5-1/2)  sowie die Bereiche V1 Gesamtverkehr, V2 Strassen und Wege/In  -  dividualverkehr, V3 Öffentlicher Verkehr, V4 Verknüpfung motori  -  sierter Individualverkehr und öffentlicher Verkehr sind nicht geneh  -  migungsreif. Sie werden zur Überarbeitung im Sinne der Hinweise  im Prüfbericht des ARE an den Kanton zurückgewiesen und sind  zu einem späteren Zeitpunkt wieder zur Prüfung und Genehmi  -  gung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  Objektblatt S1-2 (Siedlungsgebiet/Bauzonen): Bis zur bundesrätli  -  chen Genehmigung der Abstimmungsanweisung S1-2/1 sind Neu  -  einzonungen im Rahmen von Nutzungsplanrevisionen nur zuläs  -  sig, wenn gleichzeitig auf dem Gebiet des Kantons nicht RPG-kon  -  forme Bauzonen in demselben Flächenumfang dem Nichtbauge  -  biet zugewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  S1-4, Objektblatt (Landschaftsprägende Bauten): Das Objektblatt  wird nicht genehmigt. Auf dem Gebiet des Kantons Glarus dürfen  somit keine Ausnahmebewilligungen nach Artikel 39 Absatz  2 der  Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 erteilt werden.  SBE III/6 465  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII A/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  Das Objektblatt S2-2 Publikumsintensive Einrichtungen wird mit  folgender Ergänzung genehmigt: «Die Erschliessung mit dem öf  -  fentlichen Verkehr ist ausreichend, wenn diese mindestens der  Güteklasse C gemäss VSS-Norm SN 640290 entspricht.»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  *  Das Objektblatt L1-3 Fruchtfolgeflächen wird unter dem Vorbehalt  genehmigt, dass der Kanton innert einer Frist von zwei Jahren die  Fruchtfolgeflächen für jede Gemeinde kartografisch und in Zahlen,  Lage, Umfang und Qualität im kantonalen Richtplan bezeichnet.  Dabei   hat   er   aufzuzeigen,   welche   Fruchtfolgeflächen   in   uner  -  schlossenen  Bauzonen oder  in anderen nicht  für die landwirt  -  schaftliche Nutzung bestimmten Zonen liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der kantonale Richtplan Glarus 2004 wurde vom Eidgenössischen Depar  -  tement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) am 9. Ja  -  nuar 2009 unter Vorbehalten genehmigt (siehe auch Hinweise im  Richt  -  plan):  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Gestützt auf den Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raument  -  wicklung   (ARE)   vom   5.   Januar   2009   wird   der   Richtplan   des  Kantons Glarus 2004 – Sachbereich Verkehr – unter Vorbehalt der  Buchstaben b–d genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Die Abstimmungsanweisung V1-2.3 wird wie folgt geändert: Der  Kanton Graubünden und insbesondere die Region Zürichsee-Linth  bemühen sich um eine Verbesserung. Der Kanton Glarus unter  -  stützt die entsprechenden Bestrebungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Die  richtungweisenden  Festlegungen zu den  Umfahrungen  von  Näfels, Netstal und Glarus – V2.1 Pkt. 2, V2.2 Pkt. 1, V2.3 Pkt. 1,  V2.4 Pkt. 1 – werden mit folgendem Vorbehalt genehmigt: Im Sinne  einer Vororientierung ist die generelle Trassesicherung gegeben.  Im Falle einer Aufnahme der heutigen Verbindung nach Glarus  bleibt für den Bund die definitive Lösungsfindung für allfällige Aus  -  bauten vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Der Richtplan – Sachbereich Verkehr – ist im Zusammenhang mit  den übrigen Genehmigungsvorbehalten zu überprüfen und dem  Bund später erneut zur Prüfung und Genehmigung einzureichen.  Ziff.  4  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat hat die Anpassungen des Kapitels E2 des kantonalen  Richtplans 2004 am 16. November 2010 und am 4. September 2012 erlas  -  sen.  Ziff.  5  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Landrat   hat   die   Richtplananpassung   am   24.  August  2011   und   am  24.  Oktober  2012 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII A/1/2  Ziff.  6  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anpassung des kantonalen Richtplans Glarus 2004 wurde vom Eidge  -  nössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation  (UVEK) am 31. Oktober 2013 unter Vorbehalten genehmigt (siehe auch Hin  -  weise im Richtplan):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Gestützt auf den Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raument  -  wicklung (ARE) vom 25. Oktober 2013 wird die Richtplananpas  -  sung des Kapitels «E2 Energieversorgung» mit den folgenden Auf  -  trägen unter Buchstaben b und c genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Im Rahmen der nächsten Richtplananpassung sind die Trocken  -  wiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (TWW) in der Ab  -  stimmungsanweisung Nr. E2-4/5 unter Buchstabe  c) «Grundsätz  -  lich nicht zulässig sind Freiflächenanlagen in folgenden Teilgebie  -  ten» aufzunehmen. Des Weiteren sind die für die räumliche Ab  -  stimmung wichtigen Inhalte aus der thematischen Karte «Energie»  in die Richtplankarte aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Im Rahmen der weiteren Planung hat der Kanton dafür zu sorgen,  dass die Interessen der Nachbarkantone Schwyz und St. Gallen  bzw. der Region Zürich-Linth bei der Planung von Windenergie  -  standorten berücksichtigt  werden. In Bezug  auf  die  zukünftige  Nutzung von Grundwasser im Positivgebiet Wärmenutzung, wel  -  ches an die Gemeinde Reichenburg angrenzt, fordert der Bund  den Kanton Glarus auf, sich mit dem Kanton Schwyz abzuspre  -  chen.  Ziff.  7  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat hat die Anpassung der Kapitel L1-3, L5-1 und E4-1 des  kantonalen Richtplans Glarus 2004 am 3. März 2015 erlassen.  Ziff.  8  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Landrat hat die Richtplananpassung am 26. August 2015 genehmigt.  Ziff.  9  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anpassung der Kapitel L1-3, L5-1 und E4-1 des kantonalen  Richtplans  Glarus   2004   wurde   vom  Eidgenössischen   Departement   für   Umwelt, Ver  -  kehr, Energie und Kommunikation  (UVEK)   am  26.  Mai  2016  unter  Vorbehal  -  ten genehmigt (siehe   auch   Hinweise   im   Richtplan):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Gestützt auf den Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raument  -  wicklung (ARE) vom 17. Mai 2016 wird die Richtplananpassung  2015 mit den Vorbehalten in den Buchstaben  b–d genehmigt.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII A/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Kapitel L1-3 Fruchtfolgeflächen: Die FFF im Gebiet Nr. 30 «Boden  -  wald» verbleiben im FFF-Inventar. Der Kanton sorgt dafür, dass  das FFF-Inventar unter dieser Bezeichnung öffentlich einsehbar  und die Bewirtschaftung sichergestellt ist. Die Abstimmungsan  -  weisung Nr.  L1-3 ist im Rahmen der nächsten Richtplananpassung  zu präzisieren: Bei der Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen ist  eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und im Falle  von Einzonungen Artikel  30 Absatz 1bis RPV anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Kapitel E4-1 Versorgung mit Steinen und Erden. Abstimmungsan  -  weisung Nr. E4-1/2: Der Kanton trägt die Verantwortung dafür,  dass Erweiterungen von Abbaustellen mit gewichtigen Auswirkun  -  gen auf Raum und Umwelt im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 RPG  dem Bund im Rahmen einer Richtplananpassung rechtzeitig zur  Prüfung und Genehmigung eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Im Zusammenhang mit der Erarbeitung des SIL-Objektblatts für  den Flugplatz Mollis nimmt der Kanton eine Richtplananpassung  vor, die insbesondere die Rahmenbedingungen für die vorgesehe  -  nen Arbeitsplatzgebiete schafft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            VII A/1/2  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  04.09.2012  24.10.2012  Ziff. 3 Abs. 1  geändert  SBE 2016 20  04.09.2012  24.10.2012  Ziff. 3 Abs. 1, a.  geändert  SBE 2016 20  04.09.2012  24.10.2012  Ziff. 3 Abs. 1, b.  geändert  SBE 2016 20  04.09.2012  24.10.2012  Ziff. 3 Abs. 1, c.  geändert  SBE 2016 20  04.09.2012  24.10.2012  Ziff. 3 Abs. 1, d.  geändert  SBE 2016 20  04.09.2012  24.10.2012  Ziff. 3 Abs. 1, e.  geändert  SBE 2016 20  04.09.2012  24.10.2012  Ziff. 3 Abs. 1, f.  eingefügt  SBE 2016 20  04.09.2012  24.10.2012  Ziff. 3 Abs. 2  eingefügt  SBE 2016 20  04.09.2012  24.10.2012  Ziff. 4  eingefügt  SBE 2016 20  04.09.2012  24.10.2012  Ziff. 5  eingefügt  SBE 2016 20  04.09.2012  24.10.2012  Ziff. 6  eingefügt  SBE 2016 20  03.03.2015  01.06.2016  Ziff. 7  eingefügt  SBE 2016 21  03.03.2015  01.06.2016  Ziff. 8  eingefügt  SBE 2016 21  03.03.2015  01.06.2016  Ziff. 9  eingefügt  SBE 2016 21  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII A/1/2  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Ziff. 3 Abs. 1  04.09.2012  24.10.2012  geändert  SBE 2016 20  Ziff. 3 Abs. 1, a.  04.09.2012  24.10.2012  geändert  SBE 2016 20  Ziff. 3 Abs. 1, b.  04.09.2012  24.10.2012  geändert  SBE 2016 20  Ziff. 3 Abs. 1, c.  04.09.2012  24.10.2012  geändert  SBE 2016 20  Ziff. 3 Abs. 1, d.  04.09.2012  24.10.2012  geändert  SBE 2016 20  Ziff. 3 Abs. 1, e.  04.09.2012  24.10.2012  geändert  SBE 2016 20  Ziff. 3 Abs. 1, f.  04.09.2012  24.10.2012  eingefügt  SBE 2016 20  Ziff. 3 Abs. 2  04.09.2012  24.10.2012  eingefügt  SBE 2016 20  Ziff. 4  04.09.2012  24.10.2012  eingefügt  SBE 2016 20  Ziff. 5  04.09.2012  24.10.2012  eingefügt  SBE 2016 20  Ziff. 6  04.09.2012  24.10.2012  eingefügt  SBE 2016 20  Ziff. 7  03.03.2015  01.06.2016  eingefügt  SBE 2016 21  Ziff. 8  03.03.2015  01.06.2016  eingefügt  SBE 2016 21  Ziff. 9  03.03.2015  01.06.2016  eingefügt  SBE 2016 21
                        
                        
                    
                    
                    
                
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