Beschluss über die Berechnung des Einkaufs und dessen Amortisation bei der Pension... (122.73.23)
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Beschluss über die Berechnung des Einkaufs und dessen Amortisation bei der Pensionskasse des Staatspersonals

Beschluss vom 22. Februar 1994 über die Berechnung des Einkaufs und dessen Amortisation bei der Pensionskasse des Staatspersonals Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 29. September 1993 über die Pensionskasse des Staatspersonals (das Gesetz), insbesondere auf die Artikel 54-58; nach Anhören des Vorstands der Pensionskasse des Staatspersonals (die Pensionskasse); auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:

Art. 1 Einkauf

a) Tabellen
1 Die Tabellen für den Einkauf und die Austrittsleistung werden nach den Gemeinsamen Zürcher Grundlagen der Versicherungskasse der Stadt Zürich und der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich 1990 zum technischen Zinssatz von 4,5 % und in Berücksichtigung einer voraussichtlichen Indexierung von 3 % pro Jahr berechnet (Anhang 3).
2 Bis zum 31. Dezember 1994 getätigte Einkäufe und die vorübergehenden Einkaufsmöglichkeiten im Sinne von Artikel 58 des Gesetzes werden weiterhin nach den Technischen Grundlagen 1980 der Eidgenössischen Versicherungskasse zum technischen Zinssatz von 4,5 % und in Berücksichtigung einer voraussichtlichen Indexierung von 2 % pro Jahr berechnet (Anhang 1).

Art. 2 b) Alter

1 Das massgebende Alter wird auf den Tag berechnet, an dem die Einkaufssumme an die Kasse überwiesen wird, oder auf den letzten Tag des Monats, der dem Beginn der Amortisation des Einkaufs vorangeht.
2 Das Alter wird in Jahren und ganzen Monaten berechnet, wobei weniger als 30 zusätzliche Tage nicht berücksichtigt werden.

Art. 3 Amortisation des Einkaufs

a) Tabellen
1 Die Amortisationstabellen sind zum technischen Zinssatz von 4,5 % pro Jahr berechnet. Sie sind um eine Risikoprämie erhöht, die die Tilgung des verbleibenden Saldos im Todesfall oder bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall deckt.
2 Die Amortisationstabellen werden im Anhang zu diesem Beschluss veröffentlicht. Sie sind für einen Einkauf von 1000 Franken berechnet und ergeben den monatlichen Lohnrückbehalt für die Dauer der gewählten Anzahl Amortisationsjahre. Weicht der Einkauf vom Betrag von 1000 Franken ab, so wird der Rückbehalt im gleichen Verhältnis angepasst.

Art. 4 b) Dauer

1 Der Versicherte ist bei der Wahl der Anzahl Amortisationsjahre frei. Der monatliche minimale zusätzliche Lohnrückbehalt wird jedoch von der Kasse festgelegt.
2 Erfolgt der Einkauf vor dem 60. Altersjahr, so wird er so berechnet, dass die Amortisation spätestens am Ende des Monats, in dem der Versicherte das 60. Altersjahr erreicht, abgeschlossen ist.
3 Erfolgt der Einkauf nach dem 60. Altersjahr, so ist der Einkaufsbetrag mit einer einmaligen Zahlung zu überweisen.

Art. 5 c) Befreiung

1 Stirbt der Versicherte vor dem Ende der Amortisation des Einkaufs, so wird der noch geschuldete Saldo von der Kasse übernommen.
2 Ist der Versicherte infolge von Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig und bezieht er keinen Lohn mehr, so ist er von der Zahlung des monatlichen Lohnrückbehaltes für den Einkauf unter denselben Bedingungen und für dieselbe Dauer, wie sie im Artikel 51 des Gesetzes für die Beiträge vorgesehen sind, befreit.

Art. 6 Vorübergehende Einkaufsmöglichkeit

a) Berechnung des Beitrags
1 Der Beitrag des für eine befristete Zeit vorgesehenen Einkaufs (Art. 58 des Gesetzes) wird gemäss Artikel 1, in Berücksichtigung des in Absatz 2 festgelegten koordinierten Jahreslohnes und des Alters zum Zeitpunkt der
Aufnahme in die Kasse oder am 1. Juli 1975, wenn die Aufnahme vor diesem Datum erfolgte, berechnet. Der Betrag des Einkaufs ist proportional zur eingekauften Dauer.
2 Der berücksichtigte koordinierte Lohn entspricht dem koordinierten Jahreslohn zum Zeitpunkt der Aufnahme, bezogen auf eine 100%ige Tätigkeit, multipliziert mit dem durchschnittlichen Tätigkeitsgrad bis zum
31. Dezember 1993. Ist die Aufnahme vor 1976 erfolgt, so ist der koordinierte Jahreslohn von 1975 massgebend.
3 Die nach dem Absatz 1 berechneten Einkaufsbeiträge sind für die Periode vom Aufnahmedatum an, jedoch frühestens ab dem 1. Juli 1975, bis zum Zeitpunkt der Überweisung der Einkaufssumme zu verzinsen. Der massgebende Zinssatz beträgt 4,5 % pro Jahr. Zinsfuss: 4,5 % Jahre Faktor Jahre Faktor
1 1,045 11 1,623
2 1,092 12 1,696
3 1,141 13 1,772
4 1,193 14 1,852
5 1,246 15 1,935
6 1,302 16 2,022
7 1,361 17 2,113
8 1,422 18 2,208
9 1,486 19 2,308
10 1,553 20 2,412

Art. 7 b) Zusätzlich koordinierter Lohn

1 Der aus der vorübergehenden Einkaufsmöglichkeit hervorgehende zusätzlich koordinierte Lohn entspricht für die am 1. Juli 1975 Versicherten dem Produkt des koordinierten Jahreslohnes zum Zeitpunkt der Überweisung des Einkaufsbetrags und der massgebenden eingekauften Dauer.
2 Die massgebende eingekaufte Dauer entspricht der eingekauften Dauer, erhöht um die zusätzliche Dauer gemäss folgender Tabelle: Mögliche Mitgliedschaftsdauer Zusätzliche Dauer
bis 23 Jahre 5 Mte –
23 Jahre 6 Mte bis 24 Jahre 5 Mte 3 Mte
24 Jahre 6 Mte bis 25 Jahre 5 Mte 6 Mte
25 Jahre 6 Mte bis 26 Jahre 5 Mte 9 Mte
26 Jahre 6 Mte bis 27 Jahre 5 Mte 1 Jahr 0 Mte
27 Jahre 6 Mte bis 28 Jahre 5 Mte 1 Jahr 3 Mte
28 Jahre 6 Mte bis 29 Jahre 5 Mte 1 Jahr 6 Mte
29 Jahre 6 Mte bis 30 Jahre 5 Mte 1 Jahr 9 Mte
30 Jahre 6 Mte bis 31 Jahre 5 Mte 2 Jahre 0 Mte
31 Jahre 6 Mte bis 32 Jahre 5 Mte 2 Jahre 3 Mte
32 Jahre 6 Mte bis 33 Jahre 5 Mte 2 Jahre 6 Mte
33 Jahre 6 Mte bis 34 Jahre 5 Mte 2 Jahre 9 Mte
34 Jahre 6 Mte 3 Jahre 0 Mte
3 Die zusätzliche Dauer ergibt sich aus der Differenz zwischen der zusätzlichen möglichen Mitgliedschaftsdauer nach dem Einkauf und derjenigen vor dem Einkauf. Die mögliche Mitgliedschaftsdauer wird bis zum vollendeten 60. Altersjahr berechnet.
4 Die gesamte Mitgliedschaftsdauer nach dem Einkauf kann 34 Jahre und 6 Monate im Alter von 60 Jahren nicht übersteigen.

Art. 8 Inkrafttreten und Veröffentlichung

1 Dieser Beschluss wird rückwirkend auf den 1. Januar 1994 in Kraft gesetzt.
2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
Anhang 1 Einkaufstabellen (Art. 1 Abs. 2) Betrag des zusätzlich koordinierten Lohnes für eine einmalige Zahlung von 1000 Franken Alter Jahre Zusätzlich koordinierter Lohn Fr. Tabellen- differenz Fr. Alter Jahre Zusätzlich koordinierter Lohn Fr. Tabellen- differenz Fr.
18 12445.65 0 42 7128.20 170.65
19 12315.25 130.40 43 6961.45 166.75
20 12112.40 202.85 44 6798.65 162.80
21 11837.10 275.30 45 6639.75 158.90
22 11550.55 286.55 46 6484.75 155.00
23 11267.35 283.20 47 6333.60 151.15
24 10991.90 275.45 48 6185.05 148.55
25 10724.10 267.80 49 6041.00 144.05
26 10465.50 258.60 50 5899.55 141.45
27 10214.10 251.40 51 5760.90 138.65
28 9969.70 244.40 52 5624.55 136.35
29 9730.65 239.05 53 5490.15 134.40
30 9498.50 232.15 54 5358.85 131.30
31 9273.00 225.50 55 5228.80 130.05
32 9051.40 221.60 56 5100.80 128.00
33 8836.40 215.00 57 4974.55 126.25
34 8625.45 210.95 58 4848.70 126.85
35 8420.90 204.55 59 4724.45 124.25
36 8222.60 198.30 60 4600.65 123.80
37 8028.25 194.35 61 4477.10 123.55
38 7838.95 189.30 62 4353.30 123.80
Alter Jahre Zusätzlich koordinierter Lohn Fr. Tabellen- differenz Fr. Alter Jahre Zusätzlich koordinierter Lohn Fr. Tabellen- differenz Fr.
39 7653.70 185.25 63 4229.25 124.05
40 7475.20 178.50 64 4103.75 125.50
41 7298.85 176.35 65 3975.60 128.15 Anhang 2 Amortisationstabellen für den Einkauf (Art. 3 Abs. 2) Monatlicher Rückbehalt zur Amortisation eines Einkaufs von 1000 Franken Anzahl Amortisationsjahre Monatlicher Rückbehalt Fr. Anzahl Amortisationsjahre Monatlicher Rückbehalt Fr.
1 88.31 14 8.27
2 45.13 15 7.87
3 30.74 16 7.52
4 23.56 17 7.21
5 19.25 18 6.94
6 16.38 19 6.71
7 14.35 20 6.50
8 12.81 21 6.30
9 11.62 22 6.13
10 10.68 23 5.97
11 9.90 24 5.83
12 9.26 25 5.70
13 8.73
Anhang 3 Tabellen für den Einkauf und die Austrittsleistung, gültig ab 1. Januar 1995 (Art. 1 Abs. 1) Versicherungsmathematischer Faktor (Barwert der jährlichen Alterspension von 1 Franken und der entsprechenden künftigen Pensionen des überlebenden Ehegatten und der Waisen). Alter Jahre Versicherungs- mathematischer Faktor Fr. Alter Jahre Versicherungs- mathematischer Faktor Fr.
22 5.761 45 8.247
23 5.851 46 8.386
24 5.942 47 8.531
25 6.034 48 8.680
26 6.128 49 8.834
27 6.223 50 8.993
28 6.319 51 9.159
29 6.416 52 9.332
30 6.515 53 9.512
31 6.615 54 9.703
32 6.717 55 9.904
33 6.821 56 10.117
34 6.926 57 10.343
35 7.033 58 10.583
36 7.143 59 10.839
37 7.254 60 11.114
7.368 61 11.408
39 7.485 62 11.725
40 7.604 63 12.065
41 7.726 64 12.432
42 7.851 65 12.829
43 7.979
Alter Jahre Versicherungs- mathematischer Faktor Fr. Alter Jahre Versicherungs- mathematischer Faktor Fr.
44 8.111
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