Geschosszahl und Gebäudehöhe (Anhang 1) (711.611.1)
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Geschosszahl und Gebäudehöhe (Anhang 1)

1 Geschosszahl und Gebäudehöhe (Anhang 1) Abb. 1: Anrechenbarkeit des Kellergeschosses (§ 17) Abb. 2: Abb. 3: Anrechenbarkeit des Dachgeschosses (§ 17 bis Abs. 1) Die Kniewandhöhe im Dachgeschoss beträgt maximal 0,80 m; der Dach- ausbau wird somit nicht an die Geschosszahl angerechnet.
2 Abb. 4: Anrechenbarkeit des Attikageschosses (§ 17 bis Abs. 3) Das Attikageschoss ist auf einer Seite um mindestens 4,00 m (A) respektive auf 2 Seiten um minde- stens 2,00 m (B) von der Fassade zurückgesetzt Trifft dies bei jeder Wohneinheit zu, wird das Attikage- schoss nicht an die Geschosszahl angerechnet. Abb. 5: Messen der Gebäudehöhe (§ 18 Abs. 2)
3 Abb. 6: Messen der Gebäudehöhe (§ 18 Abs. 2) Abb. 7. Messen der Gebäudehöhe bei Gebäuden mit Attika (§ 18 Abs. 3) Diese Gebäudehöhe ist auf allen Seiten des Gebäudes mass- gebend und darf auch durch die Brüstung nicht überschritten wer- den. Abb. 8: Messen der Gebäudehöhe bei einer Dachneigung von über 45 Grad (§ 18 Abs. 4)
4 Abb. 9. Messen der Gebäudelänge (GL) ( § 21)
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