Interkantonale Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (V A/12/1)
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Interkantonale Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit

V A/12/1 Interkantonale Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit Vom 21. Januar 1976 (Stand 1. Mai 1977)

Art. 1 Zweck

1 Die Vereinbarung bezweckt die Regelung der Zusammenarbeit und der ge - genseitigen Hilfeleistung der beteiligten Kantone:
a. bei gemeinsamen Kontrollen verkehrs- und kriminalpolizeilicher Art;
b. bei ausserordentlichen Ereignissen, Katastrophen, Terrorakten, Geiselnahmen, Gewaltverbrechen und dergleichen.

Art. 2 Hilfeleistung

1 Die Hilfeleistung wird durch Gesuch des Regierungsrates des Einsatzkan - tons oder die von ihm bestimmte Behörde veranlasst. Über das Begehren entscheidet die zuständige Behörde des ersuchten Kantons.
2 Der ersuchte Kanton ist zur Hilfeleistung gehalten, soweit er nicht eigene vordringliche Aufgaben zu erfüllen hat.
3 Erweist sich die Ausdehnung einer Polizeiaktion auf das Gebiet eines der Vereinbarung angehörenden Nachbarkantons als notwendig, so ist vorgän - gig die Zustimmung der zuständigen Behörde dieses Kantons einzuholen. In dringenden Fällen genügt die vorläufige Einwilligung des Polizeikomman - dos.

Art. 3 Gemeinsame Kontrollen

1 Gemeinsame Kontrollen finden im Einvernehmen der beteiligten Kantone statt.

Art. 4 Leitung

1 Die eigenen wie die ausserkantonalen Polizeikräfte stehen unter der Lei - tung des Polizeikommandos des Einsatzkantons. Erstreckt sich der Einsatz über mehrere der Vereinbarung angehörende Kantone, bestimmen die betei - ligten Polizeikommandanten den Leiter.

Art. 5 Rechtsstellung der ausserkantonalen Polizeikräfte

1 Die ausserkantonalen Polizeikräfte haben im Rahmen des befohlenen Ein - satzes die gleichen Befugnisse und Pflichten wie die kantonale Polizei. Sie haben bei ihren Amtshandlungen die im Einsatzkanton geltenden Vorschrif - ten anzuwenden.
2 Disziplinarisch unterstehen sie dem Stammkanton. SBE I/2 41 1
V A/12/1

Art. 6 Haftung

1 Für Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte in Ausübung dienstlicher Obliegenheiten widerrechtlich zufügen, haftet ohne Rücksicht auf deren Ver - schulden der Einsatzkanton. Gegenüber dem Polizeibeamten steht dem Ge - schädigten kein Anspruch zu.
2 Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann der Einsatzkanton auf den Stammkanton und dieser nach Massgabe seines Rechts auf den Beam - ten Rückgriff nehmen.
3 Bei rechtmässig zugefügtem Schaden haftet der Einsatzkanton nach den Grundsätzen der materiellen Enteignung.
4 Die Grundsätze des Obligationenrechts über den Ausschluss der Haftung bei Selbstverschulden des Geschädigten, die Festsetzung des Schadens und die Bemessung des Schadenersatzes sowie über die Leistung von Ge - nugtuung finden entsprechende Anwendung.

Art. 7 Unfälle

1 Der Einsatzkanton entschädigt die Angehörigen der ausserkantonalen Poli - zei für die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Einsatzkanton erlei - den, soweit der Schaden nicht durch eine Versicherung gedeckt ist.
2 Hat der Stammkanton einem bei der Dienstleistung im Einsatzkanton ver - unfallten Polizeibeamten Lohnzahlungen während einer mehr als vierzehntä - gigen Arbeitsunfähigkeit zu leisten, so hat der Einsatzkanton diese Kosten zu vergüten.

Art. 8 Finanzielles

1 Für gemeinsame Kontrollen sowie für Hilfeleistungen im Interesse aller im Einzelfall beteiligten Kantone werden keine Kosten berechnet.
2 In den übrigen Fällen hat der Einsatzkanton dem Stammkanton die ent - standenen Kosten für Mannschaft, Fahrzeuge und Material zu vergüten. Die Ansätze werden durch die Polizeidirektoren gemeinsam festgelegt.

Art. 9 Aufsicht

1 Die Aufsicht, die Beschlussfassung grundsätzlicher Art über die Zusam - menarbeit und Hilfeleistung sowie die Schlichtung von Anständen, die sich aus der Ausführung der Vereinbarung ergeben, obliegen den Polizeidirekto - ren der beteiligten Kantone.

Art. 10 Dauer der Vereinbarung, Kündigung

1 Die Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer.
2 Der Austritt eines Kantons ist unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf Ende eines Jahres möglich. Die verbleibenden Kantone entscheiden über die Weiterführung der Vereinbarung.
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