Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kolumbien über die Einfuhr und die Rückführung von Kulturgut
Abgeschlossen am 1. Februar 2010 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 4. August 2011 (Stand am 4. August 2011) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Kolumbien
in Anwendung der UNESCO-Konvention vom 14. November 1970² über Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut, zu deren Vertragsstaaten beide Länder gehören, und in Befolgung der für die Vertragsparteien diesbezüglich geltenden Bestimmungen,
in der Erwägung, dass Diebstahl, Plünderung sowie illegale Ein- und Ausfuhr von Kulturgut einen Schaden für das kulturelle Erbe der Menschheit darstellen,
im Bestreben, einen Beitrag zur Erhaltung und Sicherung des kulturellen Erbes zu leisten und den illegalen Kulturgütertransfer zu verhindern,
in der Überzeugung, dass hierfür die Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten einen wichtigen Beitrag leisten kann,
im Bestreben, die Rückführung von rechtswidrig eingeführtem und ausgeführtem Kulturgut zu erleichtern und den Kulturaustausch zwischen beiden Staaten zu verstärken,
sind wie folgt übereingekommen:
² SR 0.444.1
Art. I
(1) Diese Vereinbarung regelt die Einfuhr, die Durchfuhr und die Rückführung von Kulturgut im Verhältnis beider Vertragsparteien. Sie hat zum Ziel, den rechtswidrigen Handel mit Kulturgut zwischen den Vertragsparteien zu verhüten.
(2) Diese Vereinbarung findet ausschliesslich Anwendung auf die Kategorien von im Anhang zu dieser Vereinbarung aufgeführten Kulturgütern, die von wesentlicher Bedeutung für das kulturelle Erbe jeder der beiden Vertragsparteien sind.
Art. II
(1) Kulturgut darf nur in das Gebiet einer der Vertragsparteien eingeführt werden, sofern den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass die in der anderen Vertragspartei geltenden Ausfuhrbestimmungen erfüllt sind. Verlangt das Recht dieser Vertragspartei für die Ausfuhr von Kulturgut eine Bewilligung, so ist diese den Zollbehörden der anderen Vertragspartei vorzulegen.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verhindern mit allen geeigneten Mitteln die Einfuhr von Kulturgut in ihr Hoheitsgebiet, die die erforderlichen Ein- oder Ausfuhrbestimmungen nicht erfüllen.
Art. III
(1) Eine Vertragspartei kann bei der anderen Vertragspartei die Rückführung eines Kulturguts begehren, das rechtswidrig in deren Gebiet eingeführt worden ist, weil es die in Artikel II Absatz 1 dieser Vereinbarung genannte Bestimmung nicht erfüllt.
(2) Das Begehren kann geltend gemacht werden:
a. in der Schweiz: durch Rückführungsklage vor den zuständigen Gerichten;
b. in Kolumbien: vor der zuständigen Behörde.
(3) Für das Geltendmachen des Begehrens ist das innerstaatliche Recht der Vertragspartei massgebend, in der sich das Kulturgut befindet.
(4) Die nach Artikel VIII dieser Vereinbarung zuständige Behörde in der Vertragspartei, in der sich das Kulturgut befindet, berät und unterstützt die klagende Vertragspartei nach Möglichkeit und im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel:
a. bei der Lokalisierung des Kulturguts;
b. bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde;
c. bei der Vermittlung von spezialisierten Rechtsvertretern sowie allenfalls von Experten;
d. bei der vorübergehenden Aufbewahrung und konservatorischen Betreuung des Kulturguts bis zu dessen Rückführung.
(5) Die Vertragsparteien sorgen während der Dauer des Rückführungsverfahrens und bis zur Rückführung des Kulturguts für einen geeigneten, vor Beschädigung schützenden Ort für dessen Aufbewahrung.
Art. IV
(1) Die begehrende Vertragspartei hat nachzuweisen:
a. dass das Kulturgut einer der im Anhang verzeichneten Kategorien angehört; und
b. dass das Kulturgut nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung rechtswidrig in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden ist.
(2) Im Falle einer Rückführungsklage in der Schweiz verjährt diese Klage ein Jahr nachdem die Behörden der klagenden Vertragspartei Kenntnis erlangt haben, wo und bei wem sich das Kulturgut befindet, spätestens jedoch 30 Jahre nachdem das Kulturgut rechtswidrig ausgeführt worden ist; vorausgesetzt es bestehen keine anderen Verfahren zur Rückführung von Kulturgut.
Art. V
(1) Die Kosten der erforderlichen Massnahmen für die Sicherung, Erhaltung und Rückführung des Kulturguts trägt die begehrende Vertragspartei.
(2) Die begehrende Vertragspartei hat der Person, die das Kulturgut in gutem Glauben erworben hat und es zurückgeben muss, im Falle einer Rückführung eine Entschädigung zu entrichten, die sich nach dem innerstaatlichen Recht der jeweiligen Vertragspartei bemisst.
(3) Die Höhe der Entschädigung wird vom zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde der Vertragspartei festgelegt, in der das Begehren nach Artikel III geltend gemacht wurde.
(4) Bis zur Bezahlung der Entschädigung hat die Person, die das Kulturgut in gutem Glauben erworben hat, ein Retentionsrecht an diesem.
Art. VI
Die klagende Vertragspartei verpflichtet sich, den angemessenen Schutz zurückgeführter Kulturgüter sowie deren Zugänglichkeit und Verfügbarkeit für Forschungs- und Ausstellungszwecke im Gebiet der anderen Vertragspartei zu erleichtern.
Art. VII
(1) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, den Abschluss und den Inhalt dieser Vereinbarung den von dieser Vereinbarung betroffenen Kreisen, insbesondere dem Kunsthandel und den Zoll- und Strafverfolgungsbehörden, bekannt zu machen.
(2) Die Vertragsparteien informieren die Öffentlichkeit mit den geeigneten Mitteln über die zur Ausfuhr verbotenen Kulturgüter und über die jeweiligen innerstaatlichen Gesetze zu deren Schutz.
(3) Die Vertragsparteien ziehen Massnahmen zur Zusammenarbeit im Austausch und der Verbesserung von Kenntnissen und Information betreffend ihr Kulturgut in Betracht.
(4) Die Vertragsparteien prüfen Möglichkeiten der Zusammenarbeit in Bezug auf die Bewirtschaftung und die Sicherheit ihres Kulturguts.
Art. VIII
(1) Die zuständigen Behörden für den Vollzug dieser Vereinbarung sind:
a. in der Schweizerischen Eidgenossenschaft: die Fachstelle Internationaler Kulturgütertransfer (Bundesamt für Kultur), Eidgenössisches Departement des Innern;
b. in Kolumbien: das Kulturministerium (Ministerio de Cultura).
(2) Diese Behörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ermächtigt, direkt zusammenzuarbeiten.
(3) Diese Behörden melden einander unverzüglich Änderungen der Zuständigkeiten oder Bezeichnungen der Behörden nach den Absätzen 1 und 2.
Art. IX
(1) Die Vertragsparteien melden einander über die nach Artikel VIII zuständigen Behörden Diebstähle, Plünderungen, Verluste und sonstige Ereignisse, die Kulturgüter der im Anhang aufgeführten Kategorien betreffen. Diese Information wird den zuständigen Behörden und betroffenen Akteuren gemeldet, um der rechtswidrigen Einfuhr solcher Güter vorzubeugen und die Rückführung zu erleichtern.
(2) Bei der Lokalisierung solcher Kulturgüter übermitteln sich die Vertragsparteien gegenseitig alle verfügbaren Informationen, die eine Rückführung erleichtern.
(3) Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig unverzüglich über Änderungen des innerstaatlichen Rechts im Bereich der Einfuhr und der Rückführung von Kulturgut.
Art. X
Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des Vollzugs dieser Vereinbarung mit den für die Bekämpfung des illegalen Kulturgütertransfers zuständigen internationalen Institutionen wie der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO), Interpol (Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation), dem Internationalen Museumsrat (ICOM) und der Weltzollorganisation (WCO) zusammen.
Art. XI
(1) Die nach Artikel VIII zuständigen Behörden überprüfen periodisch die Anwendung dieser Vereinbarung und schlagen gegebenenfalls Änderungen vor.
(2) Auf Antrag einer der Vertragsparteien kommen die Vertreter der zuständigen Behörden oder deren Delegierte spätestens am Ende der Laufzeit dieser Vereinbarung zusammen, und zwar abwechselnd in der Schweiz und in Kolumbien.
(3) Ein Treffen kann auf Antrag einer der Vertragsparteien auch zu einem anderen Zeitpunkt einberufen werden, insbesondere bei wichtigen Änderungen der für die Einfuhr und die Rückführung von Kulturgut geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Art. XII
Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen, multilateralen oder bilateralen Übereinkommen, deren Partei sie sind, werden durch diese Vereinbarung nicht berührt.
Art. XIII
Streitigkeiten über Auslegung, Anwendung und Durchführung dieser Vereinbarung können auf dem diplomatischen Weg Gegenstand von Absprachen und Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien sein.
Art. XIV
(1) Die Vertragsparteien melden einander den Abschluss der verfassungsmässigen Verfahren, die für das Inkrafttreten dieser Vereinbarung notwendig sind. Diese tritt 30 Tage nach dem Datum des Eingangs der letzten Notifikation in Kraft.
(2) Diese Vereinbarung wird für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens geschlossen. Die Gültigkeit verlängert sich jeweils stillschweigend um weitere fünf Jahre, sofern die Vereinbarung nicht von einer der Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich gekündigt wird.
(3) Diese Vereinbarung kann von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden. Die vereinbarten Änderungen treten nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren in Kraft.
(4) Die Kündigung dieser Vereinbarung lässt hängige Rückführungsbegehren unberührt.
Geschehen zu Bern, am 1. Februar 2010, in zwei Urschriften in französischer und in spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Für den | Für die |
Didier Burkhalter | Jaime Bermúdez Merizalde |
Anhang
Kategorien schweizerischer Kulturgüter
I. Stein
A. Architektur- und Dekorationselemente : Aus Granit, Sandstein, Kalkstein, Tuffstein, Marmor und anderen Steinarten. Bauelemente, die zu Grabkomplexen, Heiligtümern und Wohnbauten gehören, wie Kapitelle, Lisenen, Säulen, Akrotere, Friese, Stelen, Fenstergewände, Mosaiken, Verkleidungen und Intarsien aus Marmor usw. Ungefähre Datierung: 1000 v. Chr.–1500 n. Chr.
B. Inschriften : Auf unterschiedlichen Steinarten. Altäre, Grabsteine, Stelen, Ehreninschriften usw. Ungefähre Datierung: 800 v. Chr.–800 n. Chr.
C. Reliefs : Auf Kalkstein und anderen Steinarten. Steinreliefs, Grabsteinreliefs, Sarkophage mit oder ohne Dekor, Aschenurnen, Stelen, Dekorelemente usw. Ungefähre Datierung: v.a. 1000 v. Chr.–800 n. Chr.
D. Skulpturen/Statuen : Aus Kalkstein, Marmor und anderen Steinarten. Grab- und Votivstatuen, Büsten, Statuetten, Teile von Grabausstattungen usw. Ungefähre Datierung: v.a. 1000 v. Chr.–800 n. Chr.
E. Werkzeuge/Geräte : Aus Silex und anderen Steinarten. Unterschiedliche Werkzeuge wie z.B. Klingen von Messern und Dolchen, Äxte und Geräte für handwerkliche Tätigkeiten usw. Ungefähre Datierung: 130 000 v. Chr.–800 n. Chr.
F. Waffen : Aus Schiefer, Silex, Kalkstein, Sandstein und anderen Steinarten. Pfeilspitzen, Armschutzplatten, Kanonenkugeln usw. Ungefähre Datierung: 10 000 v. Chr.–800 n. Chr.
G. Schmuck/Tracht : Aus verschiedenen Steinarten, Edelsteinen und Halbedelsteinen. Anhänger, Perlen, Fingerringeinlagen usw. Ungefähre Datierung: v.a. 2800 v. Chr.–800 n. Chr.
II. Metall
A. Statuen/Statuetten/Büsten : Aus Buntmetall, seltener Edelmetall. Menschen-, Tier- und Götterdarstellungen, Porträtbüsten usw. Ungefähre Datierung: 1200 v. Chr.–800 n. Chr.
B. Gefässe : Aus Buntmetall, seltener Edelmetall und Eisen. Kessel, Eimer, Becher, Töpfe, Siebe usw. Ungefähre Datierung: 1000 v. Chr.–800 n. Chr.
C. Lampen : Aus Buntmetall und Eisen. Lampen und Leuchterfragmente usw. Ungefähre Datierung: 50 v. Chr.–800 n. Chr.
D. Schmuck/Tracht : Aus Buntmetall, Eisen, seltener Edelmetall. Bein-, Hals-, Arm- und Fingerringe, Perlen, Nadeln, Fibeln (Gewandschliessen), Gürtelschnallen und -garnituren, Anhänger. Ungefähre Datierung: 3800 v. Chr.–800 n. Chr.
E. Werkzeuge/Geräte : Aus Eisen und Buntmetall, selten Edelmetall. Beile, Äxte, Sicheln, Messer, Zangen, Hammer, Bohrer, Schreibutensilien, Löffel, Schlüssel, Schlösser, Wagenbestandteile, Pferdegeschirr, Hufeisen, Fesseln, Glocken usw. Ungefähre Datierung: 3200 v. Chr.–800 n. Chr.
F. Waffen : Aus Eisen und Buntmetall, selten Edelmetall. Dolche, Schwerter, Lanzenspitzen, Pfeilspitzen, Messer, Schildbuckel, Kanonenkugeln, Helme, Harnische. Ungefähre Datierung: 2200 v. Chr.–800 n. Chr.
III. Keramik
A. Gefässe : Aus Fein- und Grobkeramik unterschiedlicher Farbgebung, z.T. verziert, bemalt, mit einem Überzug versehen, glasiert. Lokal hergestellte Gefässe und importierte Gefässe. Töpfe, Teller, Schüsseln, Becher, Kleingefässe, Flaschen, Amphoren, Siebe usw. Ungefähre Datierung: 3800 v. Chr.–1500 n. Chr.
B. Geräte/Utensilien : Aus Keramik. Geräte für handwerkliche Tätigkeiten und verschiedene weitere Utensilien. Sehr variantenreich. Ungefähre Datierung: 3800 v. Chr.–1500 n. Chr.
C. Lampen : Aus Keramik. Öl- und Talglampen verschiedener Formen. Ungefähre Datierung: 50 v. Chr.–1500 n. Chr.
D. Statuetten : Aus Keramik. Figürliche Darstellungen von Menschen, Göttern und Tieren, Körperteilen. Ungefähre Datierung: 1200 v. Chr.–1500 n. Chr.
E. Ofenkacheln/Architekturelemente : Aus Keramik, Ofenkacheln oft glasiert. Architektonische Terrakotten und Verkleidungen. Becherförmige Ofenkacheln, verzierte Blattkacheln, Nischenkacheln, Gesimskacheln, Eckkacheln, Kranzkacheln, verzierte/gestempelte Bodenfliesen und Dachziegel. Ungefähre Datierung: 700 v. Chr.–1500 n. Chr.
IV. Glas und Glaspaste
A. Gefässe : Aus farbigem und farblosem Glas. Flaschen, Becher, Gläser, Schalen, Glassiegel von Flaschen. Ungefähre Datierung: 50 v. Chr.–1500 n. Chr.
B. Schmuck/Tracht : Aus farbigem und farblosem Glas. Armringe, Perlen, Kugeln, Schmuckelemente. Ungefähre Datierung: 1000 v. Chr.–800 n. Chr.
V. Bein
A. Waffen : Aus Knochen und Geweih. Pfeilspitzen, Harpunen usw. Ungefähre Datierung: 3800 v. Chr.–800 n. Chr.
B. Gefässe : Aus Knochen. Teile von Gefässen. Ungefähre Datierung: 150 v. Chr.–800 n. Chr.
C. Geräte/Utensilien : Aus Knochen, Geweih und Elfenbein. Pfrieme, Meissel, Beile, Äxte, Nadeln, Ahlen, Kämme und verzierte Gegenstände. Ungefähre Datierung: 10 000 v. Chr.–800 n. Chr.
D. Schmuck/Tracht : Aus Knochen, Geweih, Elfenbein und Zähnen. Nadeln, Anhänger usw. Ungefähre Datierung: 10 000 v. Chr.–800 n. Chr.
VI. Holz
A. Waffen : Aus verschiedenen Holzarten. Pfeile, Bogen usw. Ungefähre Datierung: 3800 v. Chr.–800 n. Chr.
B. Geräte/Utensilien : Aus verschiedenen Holzarten. Steinbeilholme, Dechsel, Löffel, Messergriffe, Kämme, Räder, Schreibtäfelchen usw. Ungefähre Datierung: 3800 v. Chr.–800 n. Chr.
C. Gefässe : Aus verschiedenen Holzarten. Verschiedenste Holzgefässe. Ungefähre Datierung: 3800 v. Chr.–800 n. Chr.
VII. Leder/Stoff/diverse organische Materialien
A. Waffenzubehör : Aus Leder. Schildüberzüge usw. Ungefähre Datierung: 50 v. Chr.–800 n. Chr.
B. Kleidung : Aus Leder, Stoffen und Pflanzenfasern. Schuhe, Kleider usw. Ungefähre Datierung: 3800 v. Chr.–800 n. Chr.
C. Geräte : Aus Pflanzenfasern und Leder. Netze, Pfeilköcher usw. Ungefähre Datierung: 3800 v. Chr.–800 n. Chr.
D. Gefässe : Aus Pflanzenfasern. Verschiedenste Gefässe, geflochten, genäht usw. Ungefähre Datierung: 3800 v. Chr.–800 n. Chr.
E. Schmuck/Tracht : Aus Schneckenschalen, Lignit usw. Armringe, Perlen usw. Ungefähre Datierung: 2000 v. Chr.–800 n. Chr.
VIII. Malerei
A. Wandmalerei : Auf Mörtel. Wandmalereien mit unterschiedlichen Motiven. Ungefähre Datierung: 700 v. Chr.–1500 n. Chr.
IX. Bernstein
A. Schmuck/Tracht : Aus Bernstein. Figürliche oder einfache Schmuckelemente. Ungefähre Datierung: 1200 v. Chr.–800 n. Chr.
Kategorien kolumbianischer Kulturgüter
Dieser Anhang beinhaltet die präkolumbischen Kategorien archäologischer Güter aus der Zeit zwischen ca. 1500 v. Chr. und 1500 n. Chr. und umfasst, jedoch nicht ausschliesslich, folgende Objektkategorien:
I. Kategorie Skulpturen, bis ca. 900 n. Chr.
Vorkommen : Diese Kategorie bezieht sich auf monolithische Statuen, die meisten stammen aus Fundstätten aus der San Augustín Kultur (ab 1. Jh. n. Chr.–900 n. Chr.) im Alto Magdalena, sie werden auch in den Gebieten von Tierradentro, im Norden von Nariño und Popayán gefunden.
Merkmale : Die meisten Skulpturen werden im Archäologiepark von San Augustín gefunden. Sie sind hauptsächlich aus vulkanischem Gestein geschaffen wie Basalt, Tekitit, Monsonit, Komptonit und Andesit. Die am häufigsten vorkommenden Rohstoffe sind quarzreicher Dazit, Basalt und Feldspat (Andesit). Sie sind in Meisseltechnik geschaffen, der häufigsten Bearbeitungstechnik für Statuen. Allgemein erscheint die Meisselung auf den vier Seiten, doch nicht alle Statuen weisen dieses Merkmal auf. Die grössten Standbilder sind rund 3 m hoch (Alto del Lavapatas, Alto de las Piedras).
Neben der Meisselung weisen viele Statuen und Steinplatten von Grabstrukturen Malereien mit geometrischen Zeichnungen in roter, gelber oder schwarzer Farbe auf. Auf verschiedenen Sarkophagen können wir auch gemeisselte Figuren beobachten, einzelne haben Deckel mit menschlichen und tierischen Darstellungen (Alto de los Ídolos). Einzelne Platten und Skulpturen weisen eingemeisselte linienhafte Zeichnungen mit menschlichen Motiven auf (El Tablón y La Chaquira). Im «fuente ceremonial de Lavapatas» (Zeremonienbrunnen von Lavapatas) kann man als Flachrelief Rinnen, tierische und menschliche Figuren, in den Grund des Bodens gemeisselte Figuren von gleicher Zahl und in ähnlichem Stil wie jene auf den Statuen erkennen.
II. Kategorie Keramik, bis ca. 1500 n. Chr.
Vorkommen : Die geografische Verteilung der Herkunft dieser Objekte erstreckt sich über das ganze Land, doch die Plünderung und der rechtswidrige Handel betreffen hauptsächlich die Gebiete, in denen folgende Kulturen leben: Tairona, Muisca, Guane, Tolima, Magdalena Medio, San Augustín, Tierradentro, Nariño, Tumaco, Calima, Malagana, Quimbaya, Cauca, Urabá und Sinú.
Merkmale: Diese Kategorie umfasst Luxus- und Gebrauchsgegenstände, die man in den Überresten von Wohnstätten oder unter den Grabbeigaben in verschiedenen Regionen des Landes und aus verschiedenen prähispanischen Epochen gefunden hat. Die Skulpturen, Statuetten, Wirtel, Raffeln, Siebe und zahlreichen Klassen von Gefässen weisen eine grosse stilistische Vielfalt und eine grosse Vielfalt der Formen und Funktionen auf.
1. Statuetten
Die Unterkategorie «Statuetten» der archäologischen Keramikobjekte Kolumbiens ist vermutlich die am meisten gehandelte, oder zumindest die auf dem illegalen Markt am meisten gefragte. Sie umfasst kleine Miniaturskulpturen in Menschen- und Tierform aus gebranntem Ton aus Gegenden wie Tumaco (Pazifikküste des südlichen Kolumbiens), Bajo Sinú und San Jorge (Küstenebenen am Atlantik, im Norden des Landes), und besonders die sog. «Figuritas Momil»; und die Tonfiguren von La Guajira sowie aus den archäologischen Gebieten Quimbaya und Calima im Südwesten Kolumbiens.
2. Tongefässe
Dies ist die häufigste und vielfältigste Kategorie. Sie erscheint in der archäologischen Datierung bereits sehr früh, in der archaischen Zeit (ca. 4000 v. Chr.–1000 n. Chr.) an der Atlantikküste, und seit der präklassischen Zeit (ca. 1000 v. Chr.– 1. Jh. n. Chr.) in Gräbern und anderen Fundstätte-Klassen im ganzen Land. Die Verzierungsstile sowie die typischen Formen und Funktionen der Tongefässe variieren je nach Region und Epoche. Als präkolumbische Gefässtypen, die dem rechtswidrigen Handel am meisten ausgesetzt sind, gelten die reich verzierten Gefässe (sei es Kerbung, Modellierung, Auftragen und/oder Bemalung). Sie stammen aus allen Regionen. Es kam sehr häufig vor, dass sie auch als Teil der Grabbeigaben an der Seite des beigesetzten Körpers verwendet wurden. Diese Kategorie umfasst Unterkategorien wie:
Gefässe aus der frühen präklassischen Zeit: Aus Stätten wie Monsú, Puerto Hormiga, San Jacinto, Canapote, Barolvento, Zambrano, Malambo, Momil und Crespo.
Gefässe aus der späten präklassischen Zeit an den Küsten: An der Pazifikküste sind dies die Stätten Tumaco, Inguapí, El Balsal und Pampa de Nerete und Cupica (Chocó). An der Atlantikküste sind die Stätten La Guajira, das Ranchería-Flusstal und ein Teil des Tals des Río Cesar, der obere Río Sinú, die Berghänge der Abibe- und San Jerónimogebirge und der Golf von Urabá.
Gefässe aus der klassischen und neueren Zeit: Die Bildung und Konsolidierung von Kazikenbezirken begann in diesen Epochen mit regionalen politischen Einheiten und Siedlungszentren. Die wichtigsten Kazikenbezirke der klassischen und der neueren Epoche befinden sich in den Regionen der heutigen Magdalena (Sierra Nevada de Santa Marta), Córdoba, Santander, Cundinamarca, Boyacá, Caldas, Risaralda, Quindío, Antioquia, Tolima, Huila, Valle, Cauca und Nariño. Die dort vertretenen archäologischen Kulturen sind Tairona, Sinú, Guane, Muisca, Quimbaya, Calima, San Augustín Tierradentro und Nariño.
3. Graburnen
Diese Unterkategorie von Tonobjekten umfasst eine grosse Vielfalt von Gefässtypen, welche die Funktion hatten, die menschlichen Überreste der zweiten Begräbnisse aufzunehmen. Sie werden sowohl isoliert als auch als Teil von Gräbern mit mehreren Verstorbenen gefunden. Sie enthalten, an den intakten Fundstätten, die vollständigen Knochen oder Teile von einer oder mehreren Personen. Sie kommen besonders häufig in folgenden Regionen vor: Valle del Cauca (La Cumbe–Pavas und Guabas Stil), mittleres Tal des Cauca und Antioquia (Quimbaya Stil). Mittleres Magdalena, Valle y Tolima (Stil Mittleres Magdalena), Guajira, östliche Llanos (Stil östliche Llanos), Putumayo, Córdoba und Sucre (Sinú Stil) Magdalena (Tairona, Tamalameque, Mosquito und Chimila Stil) und Süden der Pazifikküste (Tumaco-La Tolita Stil).
4. Verschiedene Keramik
Dieser Typ umfasst eine ganze Vielzahl von Objekten, die nicht in die Kategorien Statuetten, Gefässe oder Urnen gehören, wie Wirtel von Spindeln, Reiben, Siebe und Gebrauchsgegenstände verschiedenster Formen (Krüge, Teller und Tassen). Umfasst werden die Kulturen des ganzen Landes, darunter Calima, La Guajira, Nariño, Quibaya, San Jorge, Sinú, Tairona und Tumaco).
III. Kategorie Schmuck, bis ca. 1500 n. Chr.
Stile: Die repräsentativsten prähispanischen Schmuckstile Kolumbiens sind: Calima, Muisca, Nariño, Quimbaya, Sinú, Tairona, Tolima, Tumaco, Cauca, Tierradentro und San Augustín.
Merkmale: Diese Kategorie umfasst Kunsthandwerk aus Gold und Legierungen wie Gold, Kupfer, Platin und andere Metalle. Die Stile sind vielfältig und das Hauptmerkmal sind die grosse Kunstfertigkeit und die Kombination von menschlichen und tierischen Formen mit Darstellungen übernatürlicher Wesen. Einige Werke stellen mit religiösen Ritualen verbundene Figuren dar, die «den Flug des Schamanen» zeigen, ein Bild, das im mittelamerikanischen Raum häufig vorkommt. Die Werke umfassen Anhänger, Brustplatten, Nasenringe, Halsketten, Zeremonienstäbe, Platten, Miniaturskulpturen, Masken, Ohrringe, Ohrenklappen, Poporos (Zeremoniegefässe), Nadeln, Glieder von Halsketten, Spiralen und Knöpfe. Die Objekte dieser Kategorie gehören in den meisten Fällen in die klassische Zeit (1.–9. Jh. n. Chr.) oder in die Neuere Zeit (900–1500 n. Chr.)
IV. Kategorie Holz, bis ca. 1500 n. Chr.
Diese Kategorie umfasst aus Hartholz geschnitzte Werke, vor allem kleine Bänke und Stühle, Stäbe, Nadeln, Webschiffchen, Sarkophage aus Palmholz und Säbel (vor allem aus den Gegenden von Nariño, Calima und San Augustín) und menschliche Skulpturen aus Hartholz (vor allem aus der Region Muisca). Dieser Typ von Objekten stammt aus allen archäologischen Epochen bis ca. 1500 n. Chr.
V. Kategorie Bewegliche Steine, bis ca. 1500 n. Chr.
Die Herstellung von archäologischen Werken aus gehauenem und geschliffenem Stein ist in Kolumbien sehr vielfältig. Die Objekte aus Stein stammen aus Gräbern und Fundstätten aus allen Epochen von der paläoindianischen (präkeramischen) Zeit (16 000–7000 v. Chr.) bis zur Kolonialzeit. Am meisten wird illegaler Handel mit archäologischen Werken aus Stein betrieben mit flachen dekorativen Steinanhängern, Gliedern von Halsketten, monolithischen Ritualäxten, Hacken, Spindelwirteln und anderen kleine Objekten aus geschliffenem Stein, vor allen aus den Regionen Calima, Tairona, Guane, Muisca und Alto Magdalena.
VI. Kategorie Knochen, bis ca. 1500 n. Chr.
Gemeisselte Objekte vor allem aus Knochen von Wildtieren und -pflanzen, in Form von Nadeln, Haken von Webschiffchen, Musikinstrumenten (Flöten) und Gliedern von Halsketten oder Anhänger (vor allem aus den Regionen Muisca, Guane, Calima und San Augustín), allen archäologischen Epochen zugeordnet.
VII. Kategorie Textilien, bis ca. 1500 n. Chr.
Die meisten archäologischen Textilien, die in Kolumbien vorkommen, findet man zusammen mit Grabbeigaben in Gräbern mit mumifizierten Leichen. Die Stoffe waren meist gewebt, es wurde Baumwolle, manchmal gefärbt, als Rohstoff verwendet. Sie stammen aus den Regionen Muisca, Guane, Sinú und Nariño und aus der klassischen Zeit. In Nariño werden auch Metalle wie Gold und Kupfergold hinzugefügt.
VIII. Kategorie Höhlenmalerei, bis ca. 1500 n. Chr.
Diese archäologischen Relikte sind geografisch sehr verstreut und zeichnen sich aus durch eine grosse Vielfalt der Zeichnungen, viele Formen und Ausmasse sowie durch den Gebrauch vieler verschiedener Materialien. Die archäologischen Forschungen konnten noch keine sichere Chronologie für diesen Typus von Relikten in Kolumbien erstellen. Die meisten sind Flachreliefgravuren (Felsenzeichnungen) und Malereien in verschiedenen Farben auf glatten Oberflächen grosser Steine. Fragmente dieser Steine wurden herausgebrochen und illegal aus vielen Gebieten des Landes weggeschafft, auch jene von Gorgona im Cauca, Mesitas del Colegio in Cundinamarca, San Augustín in El Huila sowie Sáchica, Sogamoso, Buenavista und Muzo in Boyacá.
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