Verordnung über den Ansatz der Prämien und der Zuschlagsprämien der Gebäudeversicherung für 2018
Verordnung vom 5. Dezember 2017 über den Ansatz der Prämien und der Zuschlagsprämien der Gebäudeversicherung für 2018 Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 45 ff. des Gesetzes vom 6. Mai 1965 über die Versicherung der Gebäude gegen Brand und andere Schäden; gestützt auf den Beschluss vom 19. Oktober 1971 betreffend die Ansätze der Zuschlagsprämien der Brandversicherung für Spezialrisiken, f ür 1971 ; gestützt auf die Stellungnahme des Verwaltungsrats der Kantonalen Gebäudeversicherung (KGV); in Erwägung: Gemäss Artikel 45 des Gesetzes vom 6. Mai 1965 über die Versicherung der Gebäude gegen Brand und andere Schäden bezieht die KGV von den Versicherten eine jährliche Prämie und einen Beitrag in Promille des versicherten Wertes, deren Ansatz je nach Gebäudeklasse und Spezialrisiken variiert. Laut Artikel 46 werden die Gebäude gemäss den unterschiedlichen Brandgefahren, denen sie je nach Eigenschaften der verwendeten Materialien ausgesetzt sind, in drei Versicherungsklassen eingeteilt. In Ar tikel 47 wird bestimmt, dass die Eigentümer von Gebäuden mit Spezialrisiken eine Zuschlagsprämie und einen Beitrag entrichten müssen. Das Verzeichnis dieser Risiken und die entsprechenden Zuschlagsprämien wurden 1971 mit Beschluss des Staatsrats festgelegt . Für 2018 ist keine Erhöhung der Prämienansätze vorgesehen. Die Prämienansätze und die Beiträge für 2018 bleiben gegenüber 2017 unverändert:
2017 2018
a) für Gebäude der Klasse 1 (unbrennbar) 0,42 ‰ 0,42 ‰
b) für Gebäude der Klasse 2 (gemischt) 0,52 ‰ 0,52 ‰
c) für Gebäude der Klasse 3 (brennbar) 0,62 ‰ 0,62 ‰
Der Verwaltungsrat der KGV beantragt zudem, die Ansätze der Zuschlagsprämien, die im Staatsratsbeschluss vom 19. Oktober 1971 festgelegt werden, für 201 8 beizubehalten und die Prämie und den Beitrag auf mindestens 10 Franken festzusetzen; in diesem Betrag sind die Prämie, der Beitrag für die Verhütung, die Verwaltungskosten der Police und der Eidgenössische Stempel enthalten. Auf Antrag der Sicherheits - un d Justizdirektion, beschliesst:
Art. 1
Die Prämienansätze der Versicherung der Gebäude gegen Brand und andere Schäden und der Beitrag für die Verhütung werden für das Jahr 2018 wie folgt festgesetzt: a) für Gebäude der Klasse 1 (unbrennbar) 0,42 ‰ b) für G ebäude der Klasse 2 (gemischt) 0,52 ‰ c) für Gebäude der Klasse 3 (brennbar) 0,62 ‰
Art. 2
Die Ansätze der Zuschlagsprämien für Spezialrisiken richten sich wie bisher nach dem Beschluss vom 19. Oktober 1971 betreffend die Ansätze der Zuschlagsprämien der B randversicherung für Spezialrisiken.
Art. 3
Die Prämie und der Beitrag werden auf mindestens 10 Franken festgesetzt; in diesem Betrag sind ebenfalls die Verwaltungskosten der Police und der Eidgenössische Stempel enthalten.
Art. 4
Die Prämien und Zuschlagsprämien sowie die Beiträge werden vom
1. Januar bis 31. März 2018 erhoben.
Art. 5
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Feedback