Gesetz über die Beteiligung an der interkantonalen Trägerschaft des Heilpädagogischen Seminars Zürich
Gesetz über die Beteiligung an der interkantonalen Trägerschaft des Heilpädagogischen Seminars Zürich Vom 22. September 1985 (Stand 26. September 1985) Der Kantonsrat von Solothurn nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom
12. März 1985
beschliesst:
§ 1 Beteiligung
1 Der Kanton beteiligt sich an der interkantonalen öffentlich-rechtlichen Trägerschaft des Heilpädagogischen Seminars Zürich.
§ 2 Zuständigkeit des Kantonsrates
1 Der Kantonsrat wird ermächtigt, a) die interkantonale Vereinbarung einschliesslich der Übergangsver - einbarung über das Heilpädagogische Seminar Zürich abzuschlies - sen; b) die zukünftigen Revisionen der Vereinbarung vorzunehmen; c) die nötigen Kredite zu beschliessen.
2 Für Bauten bleiben die Bestimmungen über das Finanzreferendum vorbe - halten.
§ 3 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk mit der Publikation der Abstimmungsergebnisse in Kraft. Inkrafttreten am 26. September 1985. GS 90, 122
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