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Beschluss über die Beitragsleistung an die Handelsschule des Instituts Sacré-Coeur in Estavayer-le-Lac

1 Beschluss vom 14. Mai 1990 über die Beitragsleistung an die Handelsschule des Instituts Sacré-Coeur in Estavayer-le-Lac Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 19 . April 1978 über die Berufsbildung; gestützt auf das Gesetz vom 14. Febr uar 1951 über den Mittelschul- und Sekundarunterricht; gestützt auf das Reglement vom 10 . Juli 1987 über das Handelsdiplom; gestützt auf den Beschluss vom 8. Mai 1989 über die Verleihung des Handelsdiploms an die Schüler des In stituts Sacré-Coeur in Estavayer-le- Lac, die sich zu den offiziellen Prüfungssessionen des Kollegiums Gambach melden; in Erwägung: Das Institut Sacré-Coeur in Estavayer-l e-Lac ist eine Privatschule, die von den Heilig-Kreuz-Schwestern aus Ingenbohl geführt wird; sie besteht aus einer Handelsschule, die zum Abschluss eines dreijährigen Studiums ein Diplom der Schule abgibt. Im Schuljahr 1989-1990 zählt die Hande lsschule des Instituts 33 Schüler, wovon 15 im Kanton wohnhaft sind; von diesen 15 Schülern haben 8 im Broyebezirk Wohnsitz. Mit einem Brief vom 11. Oktober 1 988 ersuchte der Oberamtmann des Broyebezirks um die Anerkennung der Schule und die Beitragsleistung durch den Kanton und das BIGA. Mit dem Beschluss vom 8. Mai 1989 er hielt das Institut Sacré-Coeur in einer ersten Phase die Bewilligung, seine Schüler an die offiziellen Prüfungen der Handelsstudien des Kollegiums Gambach zu schicken. Der Oberamtmann und die Direktion de s Instituts verlangten jedoch ein weiteres Mal, dass die Handelsschu le des Instituts anerkannt und beitragsberechtigt werde.
2 Mit Schreiben vom 20. Dezember 1989 gab das BIGA sein grundsätzliches Einverständnis unter der Bedingung, dass zwischen dem Staat und dem Institut ein Abkommen vereinbart werde, das vorgängig vom BIGA zu genehmigen sei und das die Beding ungen für die Aner kennung und die Beitragsleistung beinhalte: Normen Einhaltung des offiziellen Lehrplans, Organisation eines Prüfungsausschusses, der von einem Ve rtreter des Staates geleitet werden muss, Einhaltung der kantonalen un d eidgenössischen Vorschriften in bezug auf die Bestände. Wegen Transportproblemen wird es für die Schüler schwierig, eine Mittelschule in Freiburg zu besuch en, und für die Eltern aus einigen Gegenden des Broyebezirks würde ein Besuch kostspielig; eine zustimmende Antwort auf das Gesuch der Bezirksbehörden liegt im Interesse der Schüler des Broyebezirks, die eine Handelsschule besuchen wollen. Diese ausserordentliche Ma ssnahme lässt sich für den Broyebezirk und das Institut Sacré-Coeur rechtfertigen; sie kann jedoch weder auf andere Regionen noch auf andere Privatsc hulen ausgedehnt werden, da die Verhältnisse und Bedingungen nicht vergleichbar sind. Auf Antrag der Direktion für Erziehung und kulturelle Angelegenheiten, beschliesst:

Art. 1

Die Handelsschule des Inst ituts Sacré-Coeur in Estavayer-le-Lac wird zu den Bedingungen anerkannt, die in der Vereinbarung nach Artikel 4 festgehalten sind.

Art. 2

1 Der Staat gewährt einen jährlichen Beitrag an die Handelsschule des Instituts.
2 Die Beitragsleistung an die Sc hule ist dem regionalen Bedürfnis untergeordnet; sie wird alljährlich im Zusammenhang mit diesem Bedürfnis überprüft.
3 Der jährliche Beitrag wird in die Rubrik 3200/962.09, Kantonsbeiträge, eingetragen.
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Art. 3

Der Bundesbeitrag des Bundesamts für Berufsbildung und Technologie (BBT), der dem Kantonsbeitrag nachge ht, wird dem Institut jährlich vom Staat abgetreten.

Art. 4

1 Der Vorsteher de r Direktion für Erziehung, Kultur und Sport ist ermächtigt, eine Vereinbarung zwis chen dem Staat und dem Institut zu unterzeichnen, worin die Bedingungen für die Anerkennung und die Beitragsleistung enthalten sind. Die Vereinbarung bedarf der vorgängigen Genehmigung durch das BBT.
2 Die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport ist beauftragt, dafür zu sorgen, dass die Bedingungen eingehalten werden, die für die Anerkennung und die Beitragsleistung der Schule verlangt werden.

Art. 5

Vom ersten Jahr an, in dem am In stitut eine Prüfungssession für die Schüler der Handelsschule stattfindet, wird der Beschluss vom 8. Mai 1989 über die Gewährung des Handelsdiploms durch das Kollegium Gambach hinfällig und ausser Kraft gesetzt.

Art. 6

1 Dieser Beschluss tritt am 1. September 1990 in Kraft.
2 Er ist im Amtsblatt zu ve röffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
3 Er kann von einem Schuljahr zum a ndern insofern au sser Kraft gesetzt oder abgeändert werden, als die in der Vereinbarung vorgeschriebenen Bedingungen nicht erfüllt sind.
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