Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld (413.41)
CH - ZG

Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld

Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld Vom 30. Januar 1992 (Stand 7. Februar 1992) Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Schaffhau - sen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin sowie das Fürstentum Liechtenstein (Vertragspartner) vereinbaren in Ausführung der forstrechtlichen Bestimmungen des Bun - des: 1 ) 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsatz
1 Die Vertragspartner haben vereinbart, zur Ausbildung von Förstern eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB zu errichten, welche eine Förster - schule betreibt 2 ) .
Art. 2 Schule
1 Die Schule befindet sich in Maienfeld.
2 Soweit es die Fachausbildung der Förster zulässt, können auch andere Kurse und Veranstaltungen durchgeführt werden.
3 Die Schule ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von den Kantons - steuern befreit. 1) Art. 10 des BG betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei, SR 921.0 , Art. 8 der VV zum BG betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei, SR 921.01 2) Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maien - feld. Von der Konferenz der Forstdirektoren der Vertragskantone und des Fürstentums Liechtenstein beschlossen am 8. Juli 1971; von den bevollmächtigten Vertretern der Kanto - - gen am 11. Okt. 1972; vom Bundesrat genehmigt am 21. Febr.1973.
Art. 3 Beitritt zur Vereinbarung
1 Weitere Kantone können der Vereinbarung beitreten.
2 Sie haben eine angemessene Einkaufssumme zu leisten.
Art. 4 Kündigung der Vereinbarung
1 Jeder Vertragspartner kann die Vereinbarung unter Beachtung einer drei - jährigen Frist auf das Jahresende kündigen.
2 Finanzielle Leistungen werden nicht zurückerstattet. 2. Organisation
Art. 5 Organe
1 Die Organe sind:
a) Stiftungsrat
b) Ausschuss des Stiftungsrates
c) Kontrollstelle
d) Prüfungskommission
e) Direktion
Art. 6 Stiftungsrat Zusammensetzung
1 Der Stiftungsrat besteht aus je einem Vertreter des Bundes und der Ver - tragspartner. Die Kantone Graubünden und St. Gallen bestimmen je zwei Vertreter.
2 Ein Vertreter des Verbands Schweizer Förster kann an den Sitzungen des Stiftungsrates teilnehmen. Er hat beratende Stimme.
Art. 7 Aufgaben
1 Der Stiftungsrat ist das oberste Stiftungs- und Verwaltungsorgan der Schu - le. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
2 Der Stiftungsrat:
a) erlässt ergänzende Vorschriften, insbesondere Reglemente über Orga - nisation und Betrieb der Schule;
b) legt die Aufgaben des Ausschusses des Stiftungsrats, der Prüfungs - kommission und der Leitung der Schule fest;
c) genehmigt das Betriebskonzept und die Lehrpläne;
d) legt die Schul- und Internatsgelder fest;
e) wählt die Mitglieder des Ausschusses des Stiftungsrates, der Prüfungs - kommission, den Direktor der Schule und die Fachlehrer;
f) genehmigt Ausbau- und Erneuerungsprojekte, unter Vorbehalt, dass die erforderlichen Kredite gewährt werden;
g) entscheidet über Beitrittsgesuche weiterer Kantone und legt die zu leistende Einkaufssumme fest;
h) legt die Bedingungen fest, unter welchen Schüler, die nicht von einem Vertragspartner abgeordnet sind, aufgenommen werden;
i) beschliesst über die Höhe der jährlichen Einlage in die Rückstellung;
k) beschliesst den Voranschlag und genehmigt den Jahresbericht und die Rechnung;
l) beschliesst über Nachtragskredite.
3 Der Stiftungsrat kann die Aufgaben nach Abs. 2 lit. - stimmung an den Ausschuss des Stiftungsrates delegieren.
Art. 8 Ausschuss des Stiftungsrates – Zusammensetzung
1 Der Ausschuss des Stiftungsrates besteht aus fünf Mitgliedern des Stif - tungsrates.
Art. 9 Ausschuss des Stiftungsrates – Aufgaben
1 Der Ausschuss des Stiftungsrates:
a) bereitet die Geschäfte des Stiftungsrates vor und stellt diesem Antrag;
b) überwacht den Vollzug der Beschlüsse des Stiftungsrates;
c) erarbeitet ein Betriebskonzept;
d) behandelt Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide und Verfügun - gen des Direktors der Schule und der Prüfungskommission.
Art. 10 Kontrollstelle
1 Als Kontrollstelle amtet die Finanzkontrolle des Kantons Graubünden.
2 Sie prüft die Kapital- und Betriebsrechnung und erstattet dem Stiftungsrat jährlich Bericht und Antrag.
Art. 11 Prüfungskommission
1 Die Prüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern.
2 Sie beaufsichtigt den Schulbetrieb und nimmt die Schlussprüfungen ab.
Art. 12 Direktion
1 Die unmittelbare Leitung der Schule obliegt dem Direktor, einem Forstin - genieur mit eidgenössischem Wählbarkeitszeugnis.
Art. 13 Anwendbares Recht
1 Das Gesetz über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen des Kantons Graubünden 1 ) wird sachgemäss angewendet. 3. Schulbetrieb
Art. 14 Aufnahme von Schülern
1 Die Schüler müssen die bundesrechtlich festgelegten Anforderungen erfül - len 2 ) .
Art. 15 Übungsobjekte
1 Die Kantone Graubünden, St. Gallen und das Fürstentum Liechtenstein stellen geeignete Waldungen und Projekte sowie weitere Übungsobjekte für die praktische Ausbildung zur Verfügung.
2 Die übrigen Vertragspartner stellen der Schule für Verlegungen geeignete Objekte nach Bedarf zur Verfügung. 4. Finanzierung
Art. 16 Deckung der Betriebskosten
1 Die Betriebskosten werden gedeckt durch:
a) Aktivsaldo des Vorjahres;
b) Beiträge des Bundes;
c) Beiträge von Kantonen, denen das Recht zusteht, Schüler abzuordnen, obschon sie nicht Partner dieser Vereinbarung sind;
d) Schul- und Internatsgelder;
e) Einnahmen aus Kursen, Veranstaltungen und Arbeiten des Personals und der Schüler;
f) andere Zuwendungen.
2 Die Vertragspartner tragen die Restkosten. 1) BR 370.500 (aufgehoben per 1. Januar 2007) 2) 921.01 .
Art. 17 Baukosten-Deckung
1 Die Baukosten werden durch Beiträge des Bundes und Entnahme aus den Rückstellungen gedeckt. Die Vertragspartner tragen die Restkosten.
Art. 18 Rückstellung
1 Für Erstellung, Erweiterung und Erneuerung von Bauten wird eine Rück - stellung vorgenommen.
2 Sie wird gespiesen durch:
a) jährliche Einlagen bis 2 Prozent des Gebäudeversicherungswerts;
b) Einkaufssummen nach Art. 3 Abs. 2 dieser Vereinbarung.
Art. 19 Kostenbeiträge der Vertragspartner – Festlegung
1 Die Kostenbeiträge der Vertragspartner werden anhand des Voranschlags und der Rechnung jährlich festgelegt.
Art. 20 Kostenbeiträge der Vertragspartner – Verteilschlüssel
1 Der Verteilschlüssel wird für jeweils fünf Jahre festgesetzt. Massgebend sind:
a) Zahl der Schüler jedes Vertragspartners, die in den vorangegangenen fünf Jahren die Schule besucht haben. Massgebend ist der Wohnsitz zum Zeitpunkt des Schulantritts;
b) Zahl der auf dem Gebiet jedes Vertragspartners am Ende der Bemes - sungsperiode nach lit. a dieser Bestimmung für privaten und öffentli - chen Wald angestellten Förster;
c) Wohnbevölkerung jedes Vertragspartners am Ende der Bemessungspe - riode nach lit. a dieser Bestimmung. Massgebend sind die offiziellen Statistiken. Die Grundlagen gemäss lit. a bis c dieser Bestimmung werden im Verhältnis zwei zu zwei zu eins gewichtet.
Art. 21 Kostenbeiträge der Vertragspartner – Baukostenanteile
1 Die Baukostenanteile ergeben sich aus dem im Zeitpunkt des Baubeschlus - ses geltenden Verteilschlüssel nach Art. 20 dieser Vereinbarung (s. An - hang 1 ) ). 1) BGS 413.41-A1
5. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 22 Aufhebung der alten Vereinbarung
1 Die Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld vom 8. Juli 1971 2 ) wird aufgehoben.
2 Der Betriebs- und der Erneuerungsfonds werden aufgelöst. Der Stiftungs - rat beschliesst im Rahmen der Behandlung von Voranschlag, Rechnung so - wie Ausbau- und Erneuerungsprojekten über die Verwendung der Mittel aus diesen Fonds.
Art. 23 Finanzierung
1
Art. 16 bis 21 dieser Vereinbarung werden erstmals für das Betriebsjahr 1992 und für die Finanzierung des Um- und Erweiterungsbaus (Projekt 1990) angewendet.
Art. 24 Rechtsgültigkeit der Vereinbarung
1 Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Vertragspartner und der Ge - nehmigung des Bundesrates.
Art. 25 Vollzugsbeginn
1 Die Vereinbarung tritt am 1. Januar des der Genehmigung durch den Bun - desrat nachfolgenden Jahres in Vollzug. Vorbehalten bleibt Art. 23 der Ver - einbarung. (gemäss Beschluss des Stiftungsrates vom 9. Februar 1990) 2) GS 20, 379
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 30.01.1992 07.02.1992 Erlass Erstfassung GS 23, 901
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 30.01.1992 07.02.1992 Erstfassung GS 23, 901
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