Übereinkunft über die Ausübung der Fischerei in der Aare, soweit diese die Grenze zw... (625.721)
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Übereinkunft über die Ausübung der Fischerei in der Aare, soweit diese die Grenze zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn bildet

1 Übereinkunft über die Ausübung der Fischerei in der Aare, soweit diese die Grenze zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn bildet Vom 3. / 16. Dezember 2008 Zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Regierungsrat des Kantons Solothurn ist gestützt auf Artikel 24 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Juni
1991, § 20 des aargauischen Fischereigesetzes vom 15. Mai 1862 und § 21 des solothurnischen Fischereigesetzes vom 12. März 2008 folgende Übereinkunft getroffen worden:

1. Geltungsbereich

Art. 1

Diese Vereinbarung regelt die Ausübung der Fischerei in der Aare, soweit sie die Grenze zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn bildet.

2. Ausübung der Fischerei

Art. 2

Die A usübung der Fischerei in der Aare von der Kantonsgrenze AG / BE abwärts bis zur Mündung des Mittibachs bei der Friedau in Murgenthal steht den Berechtigten beider Kantone gleichermassen offen. Für die übrige Grenzstrecke der Aare im Bereich des privaten Fischereirechts der Ortsbürgergemeinde Aarburg gilt die Mitte des Flussbetts (politische Grenze) als Grenze für die beidseitige Ausübung der Fischerei. Art. 3 Für die nachgenannten Fischarten gelten folgende Fangmindestmasse und Schonzeiten: Fischart Fangmindestmass Schonzeit Bachforelle 28 cm 01.10.-15.03. Äsche 36 cm 01.01.-15.05. Hecht 45 cm 01.03.-30.04. Flussbarsch (Egli) kein keine
2 Art. 4 Für die nachgenannten Fischarten gelten folgende Fangzahlbeschränkun- gen: Fischart Stücke pro Tag Forellen 6 Äsche 2 Hecht 5 Art. 5
1 Für Fischereiberechtigte beider Kantone bestehen für die Fischereiaus- übung keine jahres- und tageszeitlichen Beschränkungen.
2 Für Freianglerinnen und Freiangler des Kantons Aargau und für Mitang- lerinnen und Mitangler des Kantons Solothurn gelten nur die Bestimmun- gen der Artikel 1 – 4, 7 sowie 9 dieser Übereinkunft. Art. 6
1 Im Stau von Ruppoldingen, vom Stauwehr bis zur militärischen Übersetz- stelle in Boningen, darf die Hegene mit höchstens fünf Ködern verwendet werden. Wer im Besitz eines Sachkunde-Nachweises ist, darf für die Hege- nenfischerei im Stausee Angelhaken mit Widerhaken verwenden.
2 Ansonsten dürfen gleichzeitig nur zwei Angelgeräte mit je höchstens zwei Ködern verwendet werden.
3 Angelgeräte sind bei der Fischereiausübung dauernd zu beaufsichtigen.
4 Es dürfen mit Ausnahme lebender Köderfische alle natürlichen oder künstlichen Köder verwendet werden. Art. 7 Sofern diese Vereinbarung nichts Besonderes festlegt, gelten für den Fischfang im aargauischen Teil des Grenzgewässers die aargauischen Fi- schereivorschriften und im solothurnischen Teil des Grenzgewässers die solothurnischen Fischereivorschriften.

3. Bewirtschaftungsmassnahmen

Art. 8

Die Fischereiverwaltungen beider Kantone können gemeinsam Bewirt-

4. Strafbestimmungen

Art. 9

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Übereinkunft werden nach den Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die Fischerei und der kantonalen Fischereigesetzgebungen bestraft.
3

5. Schlussbestimmungen

Art. 10

Diese Übereinkunft tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund am 1. April 2009 in Kraft. Sie kann von beiden Kantonen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 6 Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gekündigt werden. Art. 11 Die Übereinkunft betreffend die Ausübung der Fischerei in der Aare, so- weit diese die Grenze zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn bil- det, vom 9. / 17. August 1976 wird aufgehoben. Vom Bundesrat genehmigt am 18. Februar 2009. Publiziert im Amtsblatt vom 3. Juli 2009.
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