Verordnung über Weiterbildung und Zusatzbildungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz
Verordnung über Weiterbildung und Zusatzbildungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Verordnung Weiterbildung-Zusatzausbildungen) Vom 2. September 2005 (Stand 16. Mai 2009) Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz, gestützt auf Art. 11 Abs. 1 des Konkordats über die Pädagogische Hoch - schule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat) vom 15. Dezember 2000 1 ) sowie auf Art. 2 Abs. 2 des Statuts der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ- Statut) vom 13. September 2002 2 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsätze
1 Die Weiterbildungsangebote an der PHZ ermöglichen Lehrpersonen, ihre Fach-, Methoden-, Selbst- und Sozialkompetenz zu vertiefen, zu erweitern oder sich gezielt Wissen auf einem neuen Gebiet anzueignen.
2 Die PHZ bietet spezifische Weiterbildungsangebote zur Berufseinführung an. Die Berufseinführung festigt die Inhalte der Grundausbildung und gewährleistet den Übergang von der Ausbildung in die Praxis.
3 Zusatzausbildungen bauen auf einer abgeschlossenen pädagogischen Aus - bildung oder einem gleichwertigen Hochschulabschluss auf. Artikel 15 Ab - satz 3 lit. c wird vorbehalten. *
4 Ausbildungen mit dem Ziel einer Ausweitung der Unterrichtsberechtigung nach Fächern und Stufen sind gemäss Artikel 1 des PHZ-Statuts dem Kom - petenzbereich Ausbildung zugewiesen und stellen keine Zusatzausbildungen gemäss dieser Verordnung dar. * 1) 2) BGS 414.365
5 Zusatzausbildungen können modularisiert und mit ECTS-Punkten bewer - tet werden.
6 Lehrpersonen von kantonal anerkannten Privatschulen haben grundsätzlich Zugang zur Weiterbildung und zu Zusatzausbildungen der PHZ. Näheres wird im Leistungsauftrag des Konkordatsrats an die PHZ-Direktion gere - gelt.
Art. 2 Organisation des Kompetenzbereichs
1 Die Teilschulen der PHZ führen Organisationseinheiten für den Kompe - tenzbereich Weiterbildung / Zusatzausbildungen. Diese unterstehen den Rektorinnen und Rektoren der Teilschulen.
2 Der Einbezug der regionalen und kantonalen Anliegen und Vorgaben so - wie die Aufnahmebedingungen in die Veranstaltungen werden im Leis - tungsauftrag des Konkordatsrats an die PHZ-Direktion geregelt.
Art. 3 Entwicklung von Angeboten
1 Die Angebote an Weiterbildung und an Zusatzausbildungen werden entwi - ckelt und realisiert:
a) auf Initiative der Direktionskonferenz PHZ,
b) im Auftrag der BKZ oder des Konkordatsrats oder
c) im Auftrag einzelner Kantone der Bildungsregion Zentralschweiz, an - derer Kantone, Gemeinden, weiterer Schulträger, Einzelschulen und weiterer Institutionen. Die Aufträge können direkt an eine Teilschule erteilt werden.
2 Die von der PHZ oder einer ihrer Teilschulen im Rahmen von Abs.1 lit. c erbrachten Leistungen müssen von den Auftraggebern finanziell abgegolten werden.
Art. 4 Organisation von Angeboten
1 Weiterbildungs- und Zusatzangebote werden von den Teilschulen der PHZ, den von der Direktionskonferenz PHZ oder von den Teilschulen be - auftragten Institutionen oder von den Teilschulen in gemeinsamer Träger - schaft mit anderen Institutionen organisiert und durchgeführt.
2 Die Koordinationskonferenz Weiterbildung / Zusatzausbildungen sorgt in Absprache mit der Direktionskonferenz PHZ unter Berücksichtigung des Wohnorts der Teilnehmenden für eine günstige örtliche Durchführung von Veranstaltungen in den Konkordatskantonen.
Art. 5 Beschränkte Platzzahl
1 Bei beschränkter Platzzahl haben Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus den Konkordatskantonen Vorrang. Absatz 3 wird vorbehalten. *
2 Die Direktionskonferenz PHZ legt entsprechende Auswahlkriterien fest.
3 Bei Zusatzausbildungen, die nicht gestützt auf Artikel 30 von den Konkor - datskantonen finanziert oder mitfinanziert werden, finden die Absät - ze 1 und 2 keine Anwendung. *
Art. 6 Studierende der PHZ
1 Studierende der Diplomausbildungsgänge der PHZ können, soweit hin - sichtlich des Platzangebots möglich, bestimmte Veranstaltungen des Kom - petenzbereichs Weiterbildung / Zusatzausbildungen besuchen. 2. Organe
Art. 7 Direktionskonferenz PHZ
1 Die Steuerung des Kompetenzbereichs Weiterbildung / Zusatzausbildun - gen obliegt im Rahmen des Leistungsauftrags des Konkordatsrats der Di - rektionskonferenz PHZ in Zusammenarbeit mit der Koordinationskonferenz Weiterbildung / Zusatzausbildungen.
Art. 8 Koordinationskonferenz
1 Die Koordinationskonferenz Weiterbildung / Zusatzausbildungen setzt sich zusammen aus den Leiterinnen und Leitern der Weiterbildungs- / Zusatzaus - bildungs-Organisationseinheiten der drei Teilschulen sowie einem Vertreter / einer Vertreterin der PHZ-Direktion. Sie stellt die Koordination zwischen den Teilschulen sowie die Berücksichtigung der regionalen und kantonalen Anliegen und Vorgaben sicher.
Art. 9 Studienleitung Zusatzausbildung
1 Die Leitung einer Zusatzausbildung
a) legt bei Ausbildungsbeginn die Art und die Zahl der Qualifikations - schritte fest, die bestanden werden müssen, und bestimmt, welche Qualifikationsschritte als Einzelarbeit und welche als Gruppenarbeit abzulegen sind,
b) legt Dauer und Zeitpunkt der Abschlussprüfung fest, entscheidet über die mündliche oder schriftliche Durchführung und bestimmt die zu - ständigen Expertinnen und Experten,
c) entscheidet über das Bestehen der Zusatzausbildung.
Art. 10 Examinierende Zusatzausbildung
1 Die Dozierenden beurteilen als Examinierende die Qualifikationsschritte, die Diplomarbeiten oder Abschlussarbeiten und die Diplomprüfungen bei Zusatzausbildungen. Sie
a) legen die Leistungsbewertungen fest,
b) entscheiden über das Bestehen der Qualifikationsschritte und
c) beantragen im Einvernehmen mit den Expertinnen und Experten bei der Studien- oder Kursleitung den Entscheid über das Bestehen oder das Nichtbestehen einer Zusatzausbildung.
Art. 11 Expertinnen und Experten Zusatzausbildung
1 Die Expertinnen und Experten wirken bei den Abschlussprüfungen in Zu - satzausbildungen mit. Insbesondere überwachen sie den ordnungsgemässen Verlauf der mündlichen Prüfungen. 3. Weiterbildung
Art. 12 Zulassungsvoraussetzungen
1 In ein Angebot der Weiterbildung gemäss Art. 1 Abs. 1 und 2 wird aufge - nommen, wer über eine abgeschlossene anerkannte Ausbildung als Lehrper - son verfügt. *
2 Über Ausnahmen entscheiden die Organisationseinheiten der Teilschulen.
Art. 13 Teilnahmebescheinigung
1 Die Teilnahme an einem Weiterbildungsangebot kann bescheinigt werden.
4. Zusatzausbildungen 4.1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 14 Grundsatz
1 Die Zusatzausbildungen an der PHZ sind in der Regel *
a) Master of Advanced Studies (MAS);
b) Diploma of Advanced Studies (DAS) oder
2 Sie werden in der Regel in modularer Form angeboten. *
3 Die Direktionskonferenz PHZ erlässt Weisungen, die unter Berücksichti - gung des Reglements der EDK über die Anerkennung der Abschlüsse von - gen für die Angebote von Zusatzausbildungen an den Teilschulen festlegen. Die Weisungen werden vom Konkordatsrat genehmigt. Sie sind verbind - lich. *
Art. 15 Zulassungsvoraussetzungen
1 Voraussetzungen für die Aufnahme in eine Zusatzausbildung sind: *
a) der Abschluss einer Grundausbildung als Lehrperson und
b) mindestens zwei Jahre Berufserfahrung nach Abschluss der Grundaus - bildung.
2 Die Direktionskonferenz PHZ kann in Anwendung der massgebenden Pro - file der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) zusätzliche ausbildungsorientierte Zulassungsvoraussetzungen fest - legen. *
3 In begründeten Fällen, insbesondere, wenn die Zusatzausbildung nicht auf unterrichtsbezogene Fächer der Volksschule ausgerichtet ist und es sich zu - dem nicht um eine Zusatzausbildung gemäss dem Reglement der EDK über die Anerkennung der Abschlüsse von Zusatzausbildungen für den Lehrberuf handelt, kann von den Voraussetzungen gemäss Absatz 1 abgewichen wer - den. Zwingende Voraussetzung in solchen Fällen ist: *
a) * ein Hochschulabschluss,
b) * ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom oder
c) * der Nachweis der Befähigung zur Teilnahme im Rahmen eines stan - dardisierten Qualifikationsverfahrens.
4 Über die Aufnahme von Teilnehmerinnen und Teilnehmern entscheidet die Studienleitung. *
Art. 16 Leistungsbewertungen
1 Die Leistungen werden in Anwendung von Art. 3 und 4 des PHZ-Prü - fungsreglements vom 6. Februar 2004 bewertet.
Art. 17 Präsenzpflicht
1 Die Studienleitung legt die Präsenzpflicht fest.
Art. 18 Qualifikationsschritte
1 Im Rahmen der Qualifikationsschritte weisen die Studierenden nach, dass sie den Unterrichtsstoff verstehen und in die Praxis umsetzen können. Qua - lifikationsschritte sind Prüfungen, Fallstudien, kleinere schriftliche Arbeiten oder andere Leistungsnachweise.
Art. 19 Wiederholung
1 Die Qualifikationsschritte und die Abschlussarbeit können bei Nichtbeste - hen je einmal wiederholt werden. Bei der Abschlussarbeit kann an Stelle der Wiederholung eine einmalige Nachbesserung verlangt werden. * 4.2. Diplome und Titel *
Art. 19 bis * Urkunde und Urkundenzusatz
1 Die Absolventinnen und Absolventen eines MAS, DAS oder CAS erhalten
a) eine Urkunde sowie
b) einen Urkundenzusatz.
2 Die Urkunde gilt als Ausweis über den bestandenen Studienabschluss und enthält den mit der Zusatzausbildung verbundenen Titel. Sie wird von der PHZ ausgestellt und von der Rektorin oder dem Rektor der Teilschule und von der Studienleitung unterzeichnet. Sind andere anerkannte Hochschulen oder Bildungsinstitutionen an der Organisation und Durchführung einer Zu - satzausbildung beteiligt, kann eine gemeinsame Diplomurkunde ausgestellt werden. Sie wird von der Rektorin oder dem Rektor der Teilschule und den zuständigen Organen der beteiligten Hochschulen sowie der Studienleitung unterzeichnet.
3 Der Urkundenzusatz ist eine standardisierte Erläuterung des Studienab - schlusses und enthält die für das Weiterbildungsprogramm anrechenbaren Module. Er wird von der Studienleitung ausgestellt.
Art. 19 ter * Titel
1 Die verliehenen Titel lauten
a) für ein MAS: «Master of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zentralschweiz in [Bezeichnung der Richtung]» (Abkürzung: MAS PHZ);
b) für ein DAS: «Diploma of Advanced Studies Pädagogische Hochschu - le Zentralschweiz in [Bezeichnung der Richtung]» (Abkürzung: DAS PHZ);
c) für ein CAS: «Certificate of Advanced Studies Pädagogische Hoch - schule Zentralschweiz in [Bezeichnung der Richtung]» (Abkürzung: CAS PHZ).
Art. 20 * ...
Art. 21 * ...
Art. 22 * ...
Art. 23 * ...
Art. 24 * ...
Art. 25 * ...
Art. 26 * ...
Art. 27 * ...
Art. 28 * ... 5. Finanzielles
Art. 29 Weiterbildung
1 Der Abrechnungsmodus und eine allfällige finanzielle Beteiligung der Lehrpersonen werden im Leistungsauftrag des Konkordatsrats an die Direk - tion PHZ geregelt.
Art. 30 Zusatzausbildungen
1 Nachdiplomstudien und Nachdiplomkurse sind von den Teilnehmenden zu finanzieren. Sie sind kostendeckend aufgrund einer Vollkostenrechnung an - zubieten. Die Kantone oder Gemeinden können die Übernahme eines Finan - zierungsanteils für im Kanton beziehungsweise in der Gemeinde angestellte Lehrpersonen beschliessen.
2 Der Konkordatsrat bestimmt, bei welchen Zusatzausbildungen die Finan - zierung über eine Kostenabgeltungspauschale gemäss Art. 21 Abs. 1 PHZ- Konkordat erfolgt. 6. Schlussbestimmungen
Art. 31 Evaluation
1 Die Angebote an Weiterbildung und an Zusatzausbildungen der PHZ wer - den systematisch evaluiert.
Art. 32 Integration bestehender Weiterbildungs- und Zusatzausbildungsangebote
1 Weiterbildungs- und Zusatzausbildungsangebote im Interesse der Konkor - datskantone werden bis spätestens 1. Januar 2009 in die PHZ integriert.
Art. 33 Übergangsbestimmung
1 Kantonale Organisationseinheiten unterstehen bis zur Integration ins Statut und bis zu ihrem Einbau in die PHZ den rechtlichen und finanziellen Be - stimmungen ihres Standortkantons. Sie können innerhalb des Leistungsauf - trags des Konkordatsrats regionale Aufgaben der Weiterbildung/Zusatzaus - bildungen übernehmen.
2 Für die in die PHZ integrierten heilpädagogischen Zusatzausbildungen gilt kantonal luzernisches Recht. Die Finanzierung erfolgt gemäss Regionalem Schulabkommen Zentralschweiz (RSZ) beziehungsweise Regionalem Schulabkommen NWEDK (RSA). *
Art. 34 Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 (VRG) beim Bildungsdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. *
Art. 35 Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung 02.09.2005 01.01.2006 Erlass Erstfassung 04.07.2007 01.08.2007 Art. 1 Abs. 4 geändert 04.07.2007 01.08.2007 Art. 5 Abs. 1 geändert 04.07.2007 01.08.2007 Art. 5 Abs. 3 eingefügt 04.07.2007 01.08.2007 Art. 12 Abs. 1 geändert 04.07.2007 01.08.2007 Art. 14 Abs. 1 geändert 04.07.2007 01.08.2007 Art. 14 Abs. 2 geändert 04.07.2007 01.08.2007 Art. 14 Abs. 3 eingefügt 04.07.2007 01.08.2007 Art. 15 Abs. 1 geändert 04.07.2007 01.08.2007 Art. 15 Abs. 2 geändert 04.07.2007 01.08.2007 Art. 15 Abs. 3 geändert 04.07.2007 01.08.2007 Art. 15 Abs. 3, a) eingefügt 04.07.2007 01.08.2007 Art. 15 Abs. 3, b) eingefügt 04.07.2007 01.08.2007 Art. 15 Abs. 4 eingefügt 04.07.2007 01.08.2007 Art. 19 Abs. 1 geändert 04.07.2007 01.08.2007 Titel 4.2. eingefügt 04.07.2007 01.08.2007 Art. 19 bis eingefügt 04.07.2007 01.08.2007 Art. 19 ter eingefügt 04.07.2007 01.08.2007 Art. 20 aufgehoben 04.07.2007 01.08.2007 Art. 21 aufgehoben 04.07.2007 01.08.2007 Art. 22 aufgehoben 04.07.2007 01.08.2007 Art. 23 aufgehoben 04.07.2007 01.08.2007 Art. 24 aufgehoben 04.07.2007 01.08.2007 Art. 25 aufgehoben 04.07.2007 01.08.2007 Art. 26 aufgehoben 04.07.2007 01.08.2007 Art. 27 aufgehoben 04.07.2007 01.08.2007 Art. 28 aufgehoben 04.07.2007 01.08.2007 Art. 33 Abs. 2 geändert 02.04.2009 16.05.2009 Art. 1 Abs. 3 geändert 02.04.2009 16.05.2009 Art. 15 Abs. 3, c) eingefügt 02.04.2009 16.05.2009 Art. 34 Abs. 2 geändert
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Erlass 02.09.2005 01.01.2006 Erstfassung
Art. 1 Abs. 3 02.04.2009
16.05.2009 geändert
Art. 1 Abs. 4 04.07.2007
01.08.2007 geändert
Art. 5 Abs. 1 04.07.2007
01.08.2007 geändert
Art. 5 Abs. 3 04.07.2007
01.08.2007 eingefügt
Art. 12 Abs. 1 04.07.2007
01.08.2007 geändert
Art. 14 Abs. 1 04.07.2007
01.08.2007 geändert
Art. 14 Abs. 2 04.07.2007
01.08.2007 geändert
Art. 14 Abs. 3 04.07.2007
01.08.2007 eingefügt
Art. 15 Abs. 1 04.07.2007
01.08.2007 geändert
Art. 15 Abs. 2 04.07.2007
01.08.2007 geändert
Art. 15 Abs. 3 04.07.2007
01.08.2007 geändert
Art. 15 Abs. 3, a) 04.07.2007
01.08.2007 eingefügt
Art. 15 Abs. 3, b) 04.07.2007
01.08.2007 eingefügt
Art. 15 Abs. 3, c) 02.04.2009
16.05.2009 eingefügt
Art. 15 Abs. 4 04.07.2007
01.08.2007 eingefügt
Art. 19 Abs. 1 04.07.2007
01.08.2007 geändert Titel 4.2. 04.07.2007 01.08.2007 eingefügt
Art. 19 bis 04.07.2007
01.08.2007 eingefügt
Art. 19 ter 04.07.2007
01.08.2007 eingefügt
Art. 20 04.07.2007
01.08.2007 aufgehoben
Art. 21 04.07.2007
01.08.2007 aufgehoben
Art. 22 04.07.2007
01.08.2007 aufgehoben
Art. 23 04.07.2007
01.08.2007 aufgehoben
Art. 24 04.07.2007
01.08.2007 aufgehoben
Art. 25 04.07.2007
01.08.2007 aufgehoben
Art. 26 04.07.2007
01.08.2007 aufgehoben
Art. 27 04.07.2007
01.08.2007 aufgehoben
Art. 28 04.07.2007
01.08.2007 aufgehoben
Art. 33 Abs. 2 04.07.2007
01.08.2007 geändert
Art. 34 Abs. 2 02.04.2009
16.05.2009 geändert
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