Verordnung über die Aufnahme in die Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Fr... (412.2.13)
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Verordnung über die Aufnahme in die Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg --> 433.13

Verordnung vom 20. Januar 2015 über die Aufnahme in di e Grundausbildung der Pädagogischen Hoch schule Freiburg Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 10 des Gesetzes vom 4. Oktober 1999 über die Pädagogische Hochschule (PHG); gestützt auf das Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vom 10. Juni 1999 über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe, das am 21. Juni 2012 geändert wurde; gestützt auf das Reglement vom 4. März 2004 der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung der Berufsmaturitätsausweise für die Zulassung zu den universitären Hochschulen (Passerellenreglement); in Erwägung: Gemäss Artikel 10 PHG müssen die Kandidatinnen und Kandidaten für die Grundausbildung ein Aufnahmeverfahren durchlaufen. Dazu hat der Staatsrat am 17. Mai 2011 eine Verordnung über die Aufnahme in die Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg erlassen. Diese Verordnung muss nun überarbeitet werden, und zwar hauptsächlich infolge einer Änderung des Reglements vom 10. Juni 1999 der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe. Von den Hochschulen wird heute verlangt, dass sie Kandidatinnen und Kandidaten, welche die üblichen Aufnahmebedingungen nicht erfüllen, gestützt auf ein gemeinsames Aufnahmeverfahren zu den Bachelor- und Lehrdiplomstudiengängen der Vorschul- und Primarstufe zulassen (Admission sur Dossier). Auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt die Aufnahmebedingungen und das Aufnahmeverfahren für die Grundausbildung an der Pädagogischen Hochschule (HEP-PH FR).

Art. 2 Grundsatz

1 Die Kandidatinnen und Kandidaten für die Grundausbildung müssen ein Aufnahmeverfahren durchlaufen, das in der Prüfung der allgemeinen und formellen sowie der besonderen Aufnahmebedingungen besteht.
2 Das Aufnahmeverfahren wird einmal jährlich durchgeführt.
3 Wird die Aufnahme abgelehnt, so kann die Kandidatin oder der Kandidat das Aufnahmeverfahren für die Grundausbildung nur noch einmal durchlaufen.

Art. 3 Organisation

1 Über die Aufnahme in die Grundausbildung entscheidet die Aufnahmekommission für die Grundausbildung der HEP-PH FR (die Aufnahmekommission).
2 Die Aufnahmekommission setzt sich zusammen aus den Abteilungsleiterinnen und -leitern der Grundausbildung der beiden Sprachabteilungen, einer Dozentin oder einem Dozenten, der für die Studienleitung zuständigen Person sowie aus einer externen Fachperson, die von der Rektorin oder vom Rektor der HEP-PH FR für vier Jahre bezeichnet wird.
3 Die Aufnahmekommission wird von den Abteilungsleiterinnen und -leitern der Grundausbildung abwechselnd präsidiert.
4 Die Aufnahmekommission sorgt für eine gute Organisation des Aufnahmeverfahrens.

Art. 4 Allgemeine Aufnahmebedingungen

a) Prüfungsfreie Zulassung
1 Zur Grundausbildung an der HEP-PH FR wird prüfungsfrei zugelassen, wer über eine der folgenden Vorbildungen verfügt: a) einen eidgenössischen gymnasialen Maturitätsausweis oder einen schweizerisch anerkannten kantonalen gymnasialen Maturitätsausweis; b) ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom; c) einen Fachhochschulabschluss; d) einen Berufsmaturitätsausweis und die bestandene Ergänzungsprüfung gemäss der Verordnung des Bundes vom 19. Dezember 2003 über die
Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen; e) eine von der EDK anerkannte Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik; f) einen ausländischen allgemeinbil denden Vorbildungsausweis, der an der Universität Freiburg auf der Grundlage der jährlichen Bewertung ausländischer Vorbildungsausweise der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS) sowie der Empfehlungen der CRUS vom 7. September 2007 für die Bewertung ausländischer Reifezeugnisse als zulässig anerkannt ist; g) einen Abschluss einer mindestens dreijährigen anerkannten Berufsausbildung mit mehrjähriger Berufserfahrung; die betreffende Person muss mindestens 30 Jahre alt und zuvor in einem Aufnahmeverfahren auf ihre Studieneignung geprüft worden sein (Admission sur Dossier – ASD).
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Aufnahmebedingungen von Artikel 6.
3 Wer an einer anderen pädagogischen Hochschule oder tertiären Bildungsstätte infolge Nichtbestehens oder aus disziplinarischen Gründen endgültig vom Weiterstudium in einem Studiengang der Lehrerinnen- und Lehrerbildung ausgeschlossen worden ist, kann nicht zur Grundausbildung der HEP-PH FR zugelassen werden.

Art. 5 b) Zulassung mit Prüfung

1 Zur Grundausbildung der HEP-PH FR wird zugelassen, wer eine Prüfung bestanden hat, die ermöglicht, sich für das Aufnahmeverfahren der HEP-PH FR anzumelden, und zudem über eine der folgenden Vorbildungen verfügt: a) ein vor dem 31. Dezember 2009 erlangtes Diplom einer von der EDK anerkannten Fachmittelschule (FMS); b) ein Diplom einer dreijährigen, von der EDK anerkannten Diplommittelschule (DMS); c) einen Abschluss einer von der EDK anerkannten Handelsmittelschule (HMS); d) einen eidgenössisch anerkannten Berufsmaturitätsausweis; e) einen ausländischen allgemeinbildenden Vorbildungsausweis, der nach den Kriterien von Artikel 4 Abs. 1 Bst. f an der Universität Freiburg, unter Vorbehalt des Bestehens einer Aufnahmeprüfung, als zulässig anerkannt wird.
2 Die Prüfung dient der Feststellung der Allgemeinbildung, wie sie üblicherweise auf der Stufe Fachma turität im Berufsfeld Pädagogik erworben wird.
3 Die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport regelt die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere die je nach Vorbildung der Kandidatin und des Kandidaten zu prüfenden Fächer. Bestandene Prüfungen, die in anderen Schweizer Kantonen absolviert worden sind, können anerkannt werden.
4 Vorbehalten bleiben die besonderen Aufnahmebedingungen von Artikel 6.
5 Wer an einer anderen pädagogischen Hochschule oder tertiären Bildungsstätte infolge Nichtbestehens oder aus disziplinarischen Gründen endgültig vom Weiterstudium in einem Studiengang der Lehrerinnen- und Lehrerbildung ausgeschlossen worden ist, kann nicht zur Grundausbildung der HEP-PH FR zugelassen werden.

Art. 6 Besondere Aufnahmebedingungen

Beschliesst der Staatsrat infolge eine r ungenügenden Aufnahmekapazität in der Grundausbildung der HEP-PH FR ausnahmsweise eine Aufnahmebeschränkung, so wird bei der Selektion der Kandidatinnen und Kandidaten ihre Studieneignung berücksichtigt. Die Selektionskriterien werden vom Staatsrat in einer Verordnung festgelegt.

Art. 7 Aufnahme

a) Verfahren
1 Die Kandidatinnen und Kandidaten reichen das Gesuch um Aufnahme in die Grundausbildung der HEP-PH FR mit dem offiziellen Formular und den erforderlichen Beilagen ein.
2 Die Aufnahmegesuche sind jeweils bis zum 31. März des akademischen Jahres vor Beginn der Ausbildung einzureichen.
3 Später eingereichte Aufnahmegesuche werden auf eine Warteliste gesetzt.
4 Mit der Einreichung des Aufnahmegesuchs wird eine Einschreibegebühr fällig, deren Höhe vom Staatsrat festgelegt wird.

Art. 8 b) Inhalt des Gesuchs

Das Aufnahmegesuch muss folgende Unterlagen enthalten: a) das offizielle Aufnahmeformular; b) die Vorbildungsausweise und Diplome; c) einen aktuellen Strafregisterauszug; d) ein Arztzeugnis (offizielles Formular der HEP-PH FR);
e) die Namen und Adressen von zwei Referenzpersonen, von denen mindestens eine eine leitende Funktion bei der Ausbildungsstätte bekleidet, in der zuletzt ein Diplom oder ein Vorbildungsausweis erworben wurde.

Art. 9 Aufnahmeentscheid

1 Nach Prüfung der von der Kandidatin oder vom Kandidaten eingereichten Unterlagen und gemäss den Aufnahmebedingungen der Artikel 4–6 entscheidet die Aufnahmekommission über die Aufnahme.
2 Der Aufnahmeentscheid gilt nur für das betreffende Studienjahr.

Art. 10 Rechtsmittel

a) Einsprache
1 Lehnt die Aufnahmekommission das Aufnahmegesuch ab, so kann dieser Entscheid innert zehn Tagen beim Direktionsrat der HEP-PH FR mit einer schriftlichen Einsprache angefochten werden.
2 Die Einsprache muss eine kurze Begründung und Rechtsbegehren enthalten.
3 Der Direktionsrat stellt den Sachverha lt fest, wobei er nicht an den Inhalt der Einsprache gebunden ist. Er entscheidet innert kurzer Frist.
4 Der Einspracheentscheid mit kur zer Begründung erfolgt schriftlich.

Art. 11 b) Beschwerde

Gegen den Einspracheentscheid kann innert zehn Tagen bei der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport Beschwerde erhoben werden.

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 17. Mai 2011 über die Aufnahme in die Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg (SGF 412.2.13) wird aufgehoben.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt.
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