Verordnung über Vollziehung des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen
742.31
24. Dezember 1902 Verordnung über Vollziehung des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen Der Regierungsrat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 44 des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen [SR 741.01] , beschliesst:
Art. 1
Als Lokalbehörde, welche die Streitigkeiten betreffend Beseitigung von Baumästen und Höhe der Entschädigung endgültig zu entscheiden hat, wird der zuständige Einwohnergemeinderat bezeichnet.
Art. 2
Diese Verordnung tritt auf den 1. Februar 1903 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Bern, 24. Dezember 1902 Steiger Kistler
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