Verordnung über die Ausbildung von Steuerrevisoren und Steuerrevisorinnen
Verordnung über die Ausbildung von Steuerrevisoren und Steuerrevisorinnen Vom 2. Juli 2002 (Stand 1. Oktober 2002) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 7 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 27. September
1992
1 ) beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Revisorenkurs
1 Das kantonale Steueramt führt unter der Leitung einer Fachkommission periodisch Kurse durch, die es Angestellten des Steueramtes ermöglichen, sich berufsbegleitend zu Steuerrevisoren und Steuerrevisorinnen weiter zu bilden (Revisorenkurs).
§ 2 Revisorenprüfung
1 Der Revisorenkurs wird durch eine Fachprüfung (Revisorenprüfung) abge - schlossen.
2 Wer die Revisorenprüfung erfolgreich bestanden hat, erfüllt die fachli - chen Voraussetzungen für die Anstellung als Steuerrevisor oder Steuerrevi - sorin.
2. Fachkommission
§ 3 Zusammensetzung und Wahl
1 Die Fachkommission besteht aus dem Chef oder der Chefin des Steueram - tes, der oder die den Vorsitz führt, und weiteren sechs Personen aus dem Steueramt, wovon mindestens einem Vertreter oder einer Vertreterin der Veranlagungsbehörden für natürliche Personen.
2 Der Regierungsrat wählt auf Vorschlag des Steueramtes und auf Antrag des Finanzdepartements die weiteren Mitglieder der Fachkommission auf eine Amtsdauer von vier Jahren.
3 Das Finanzdepartement kann Ersatzleute bezeichnen.
1) BGS 126.1 . GS 97, 191
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§ 4 Aufgaben
1 Die Fachkommission a) organisiert und leitet den Revisorenkurs und stellt das Ausbildungs - programm auf; b) entscheidet nach der Eintrittsprüfung über die Zulassung von Kandi - daten und Kandidatinnen zum Revisorenkurs; c) kann jährlich eine Standortbestimmung über den Ausbildungsstand der Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen vornehmen und hiezu Zwischenprüfungen anordnen; d) nimmt die Revisorenprüfung ab; e) erledigt die mit der Durchführung der Kurse und Prüfungen im Sin - ne dieser Verordnung verbundenen Geschäfte; f) kann eine Wegleitung zu den Fachprüfungen ausarbeiten.
2 Die Fachkommission kann die Erfüllung einzelner Aufgaben an das Steu - eramt übertragen und für die Prüfungen weitere Sachverständige beizie - hen.
3. Revisorenkurs
§ 5 Voraussetzungen
1 Zum Revisorenkurs sind Angestellte des kantonalen Steueramtes zugelas - sen, die a) über einen Fähigkeitsausweis über die kaufmännische Lehrabschluss - prüfung oder über eine gleichwertige Vorbildung verfügen, b) über zweijährige praktische Erfahrung im Steuerwesen verfügen und c) die schriftliche Eintrittsprüfung gemäss Absatz 3 bestanden haben.
2 Die Fachkommission kann in begründeten Fällen, wenn fachliche Kennt - nisse und Erfahrung des Bewerbers oder der Bewerberin auf andere Weise dargetan sind, Ausnahmen gestatten.
3 Die Eintrittsprüfung umfasst Aufgaben aus den Gebieten Einkommens- und Vermögenssteuer nicht selbständig Erwerbender bzw. aus dem bishe - rigen Tätigkeitsgebiet sowie Buchhaltung (Stufe kaufmännische Lehrab - schlussprüfung).
4 Die §§ 10 Absätze 2 und 3, 12 - 15, 16 Absatz 1 und 18 sind auf die Ein - trittsprüfung anwendbar.
§ 6 Dauer und Stoffgebiete
1 Der Revisorenkurs dauert drei Jahre und umfasst 300 bis 350 Stunden Un - terricht.
2 Im Revisorenkurs werden zur Hauptsache folgende Stoffgebiete vermit - telt: a) Buchhaltung und Bilanzkunde; b) Allgemeines und besonderes Steuerrecht; c) Veranlagungspraxis und Revisionstechnik; d) Zivilrecht.
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§ 7 Praktische Tätigkeit
1 Die Kursteilnehmer sind ab dem zweiten Kursjahr berechtigt und ver - pflichtet, in der Revisionsabteilung einer Veranlagungsbehörde zu arbei - ten.
4. Revisorenprüfung
§ 8 Zeitpunkt
1 Die Fachkommission setzt die Fachprüfung jeweils auf das Ende des drei - jährigen Revisorenkurses an und gibt die Prüfungstermine mindestens sechs Monate vor dem ersten Prüfungstag bekannt.
§ 9 Voraussetzungen
1 Zur Revisorenprüfung wird zugelassen, wer a) den dreijährigen Revisorenkurs besucht hat oder eine andere gleich - wertige Ausbildung nachweist; b) eine fünfjährige Praxis im Steuerwesen nachweist, davon mindestens zwei Jahre im Revisionsgebiet.
§ 10 Zulassungsverfahren
1 Die Prüfungsanwärter und Prüfungsanwärterinnen müssen sich spätes - tens vier Monate vor dem ersten Prüfungstermin schriftlich beim Chef oder bei der Chefin des Steueramtes anmelden.
2 Die Zulassungsvoraussetzungen sind mit der Anmeldung nachzuweisen. Davon ausgenommen sind Personen, die den dreijährigen Revisorenkurs besucht und ihre Praxis im Steuerwesen vollständig im Steueramt des Kan - tons Solothurn absolviert haben.
3 Die Fachkommission entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.
§ 11 Prüfungsfächer
1 Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
2 Die schriftliche Prüfung umfasst drei Klausurarbeiten, nämlich: a) Buchhaltung und Bilanzkunde (Prüfungszeit 3–4 Stunden); b) eine Steueraufgabe (praktischer Fall; Prüfungszeit 3–4 Stunden); c) Verfassen eines Einspracheentscheides, einer Vernehmlassung an das Kantonale Steuergericht oder einer schriftlichen Auskunft an einen Steuerpflichtigen (Prüfungszeit 2–3 Stunden).
3 Die mündliche Prüfung umfasst zwei Teilprüfungen von je 30 Minuten Dauer, nämlich: a) allgemeines Steuerrecht, Doppelbesteuerungsrecht und Verrech - nungssteuern sowie Revisionstechnik; b) Staats- und Gemeindesteuern inklusive Nebensteuern sowie direkte Bundessteuer.
§ 12 Dispensation
1 Kandidaten und Kandidatinnen mit Spezialausweisen (z. B. Fachausweise als Buchhalter oder Treuhänder) kann die Prüfung ganz oder teilweise er - lassen werden.
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2 Die Fachkommission entscheidet darüber, welche Fähigkeitsausweise für die Befreiung anerkannt werden und in welchen Fächern der Kandidat oder die Kandidatin von der Prüfung befreit wird.
§ 13 Hilfsmittel
1 Der Verfasser oder die Verfasserin der Prüfungsaufgabe bestimmt die zu - lässigen Hilfsmittel.
2 Wer unerlaubte Hilfsmittel gebraucht oder auf andere unzulässige Weise das Prüfungsergebnis beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, hat die Prüfung nicht bestanden. Die Fachkommission trifft den Entscheid.
§ 14 Bewertung
1 Die Fachkommission bewertet die Leistungen der Kandidaten und Kandi - datinnen in jedem Prüfungsfach mit den folgenden Noten: Beurteilung Note ausgezeichnet 6 sehr gut 5.5 gut 5 genügend bis gut 4.5 genügend 4 ungenügend 3 sehr schwach 2 unbrauchbar 1
2 Halbe Noten sind zulässig.
3 Der oder die Verantwortliche für die einzelnen Prüfungen stellt der Fach - kommission aufgrund eines Bewertungsschemas einen begründeten No - tenantrag.
§ 15 Entscheid
1 Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Prüfungsfach in der mündli - chen und in der schriftlichen Prüfung mindestens die Note 4 erreicht wird.
§ 16 Wiederholung
1 Kandidaten und Kandidatinnen, welche die Prüfung nicht bestanden ha - ben, können nach Ablauf eines Jahres die Prüfung ein Mal wiederholen.
2 Der Rücktritt nach begonnener Prüfung ohne zwingende Gründe wird dem Nichtbestehen gleichgestellt.
3 In der Wiederholung ist die gesamte Prüfung abzulegen mit Ausnahme jener Prüfungsfächer, in denen mindestens die Note 5 erreicht worden ist.
§ 17 Bescheinigung
1 Nach bestandener Prüfung bescheinigt der Regierungsrat auf Antrag der Fachkommission den Kandidaten und Kandidatinnen, dass sie die Fachprü - fung für Steuerrevisoren und Steuerrevisorinnen bestanden haben und dass sie berechtigt sind, den Titel «Steuerrevisor» oder «Steuerrevisorin» zu führen.
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§ 18 Rechtspflege
1 Gegen Entscheide der Fachkommission kann innert 10 Tagen seit der Er - öffnung schriftlich und begründet Beschwerde beim Regierungsrat erho - ben werden.
2 Die Beschwerdeentscheide des Regierungsrates können innert 10 Tagen seit der Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver - waltungsgericht angefochten werden.
5. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 19 Übergangsbestimmung
1 Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung den dreijährigen Revi - sorenkurs begonnen haben, können die Prüfung wahlweise nach dieser Verordnung oder nach dem Reglement über die Fachprüfungen für An - wärter auf höhere Steuerbeamtungen vom 29. Dezember 1970
1 ) ablegen.
§ 20 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist das Reglement über die Fachprüfungen für Anwärter auf höhere Steuerbeamtungen vom 29. De - zember 1970
2 ) aufgehoben. Vorbehalten ist § 19.
§ 21 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 19. September 2002 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 27. September 2002.
1) BGS 128.231 .
2) GS 85, 337 (BGS 128.231).
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