Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
(BWIS) vom 21. März 1997 (Stand am 1. Juni 2022)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1, 57 Absatz 2, 123 Absatz 1 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung¹,² nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. März 1994³,
beschliesst:
¹ SR 101 ² Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2021 565 ; 2022 300 ; BBl 2019 4751 ). ³ BBl 1994 II 1127
1. Abschnitt: Zweck, Aufgaben und Schranken
Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz dient der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung.
Art. 2 ⁴ Aufgaben
¹ Der Bund trifft vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Gesetz, um Gefährdungen der inneren Sicherheit frühzeitig abzuwehren.
² Vorbeugende polizeiliche Massnahmen sind:
a. Personensicherheitsprüfungen;
b. Massnahmen zum Schutz von Bundesbehörden, völkerrechtlich geschützten Personen, ständigen diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und internationalen Organisationen;
c. Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Propagandamaterial mit zu Gewalt aufrufendem Inhalt;
d. Beschlagnahme gefährlicher Gegenstände nach Artikel 13 f , soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist;
dbis.⁵
Massnahmen nach dem 5. Abschnitt zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten;
e. Massnahmen nach dem 5 a . Abschnitt zur Verhinderung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen.
⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
⁵ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2021 565 ; 2022 300 ; BBl 2019 4751 ).
Art. 3 ⁶
⁶ Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
2. Abschnitt: Aufgabenteilung
Art. 4 Grundsatz
¹ Für die innere Sicherheit seines Gebietes ist in erster Linie der Kanton verantwortlich.
² Soweit der Bund nach Verfassung und Gesetz für die innere Sicherheit verantwortlich ist, leisten ihm die Kantone Amts- und Vollzugshilfe.
Art. 5 ⁷ Aufgabenerfüllung durch den Bund
Der Bundesrat erlässt ein Leitbild der Massnahmen zum Schutz von:
a. Bundesbehörden;
b. völkerrechtlich geschützten Personen;
c. Personen, denen der Bund nach Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007⁸ Vorrechte, Immunitäten oder Erleichterungen gewährt.
⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
⁸ SR 192.12
Art. 5 a ⁹
⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Dez. 2011 ( AS 2012 3745 ; BBl 2007 5037 , 2010 7841 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
Art. 6 Aufgabenerfüllung durch die Kantone
¹ Jeder Kanton bestimmt die Behörde, die beim Vollzug dieses Gesetzes mit dem Bundesamt für Polizei (fedpol) zusammenarbeitet. Er legt den Dienstweg so fest, dass dringliche Einzelaufträge des Bundes ohne Verzug durchgeführt werden.¹⁰
² Hat ein Kanton Aufgaben nach diesem Gesetz bestimmten Gemeinden übertragen, so arbeiten die Bundesbehörden direkt mit diesen zusammen.¹¹
³ Personen, die von den Kantonen mit Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind, unterstehen dem kantonalen Dienstrecht und der kantonalen Dienstaufsicht.
¹⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2021 565 ; 2022 300 ; BBl 2019 4751 ).
Art. 7–9 ¹²
¹² Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
3. Abschnitt: Informationsbearbeitung
Art. 10 ¹³ Informationspflichten von fedpol
Fedpol informiert die andern Sicherheitsorgane des Bundes und die Kantone sowie die an polizeilichen Aufgaben mitwirkenden Bundesorgane über alle Vorgänge, welche die innere Sicherheit in ihrem Aufgabenbereich beeinträchtigen können.
¹³ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
Art. 10 a ¹⁴
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Dez. 2011 ( AS 2012 3745 ; BBl 2007 5037 , 2010 7841 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
Art. 11–13 ¹⁵
¹⁵ Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
Art. 13 a ¹⁶
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 ( AS 2006 3703 ; BBl 2005 5613 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
Art. 13 b– 13 d ¹⁷
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Dez. 2011 ( AS 2012 3745 ; BBl 2007 5037 , 2010 7841 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
Art. 13 e ¹⁸ Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Propagandamaterial
¹ Die Polizei- und die Zollbehörden stellen, ungeachtet der Menge, Beschaffenheit und Art, Material sicher, das Propagandazwecken dienen kann und dessen Inhalt konkret und ernsthaft zur Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen aufruft.
² Sie übermitteln das Material dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB). Über die Beschlagnahme und die Einziehung entscheidet fedpol nach Anhörung des NDB. Das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968¹⁹ ist anwendbar.²⁰
³ Stossen die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB oder von fedpol auf entsprechendes Material, so können sie es direkt sicherstellen.
⁴ Liegt ein Verdacht auf eine strafbare Handlung vor, so übermittelt die sicherstellende Behörde das Material der zuständigen Strafbehörde.
⁵ Bei Verbreitung von Propagandamaterial nach Absatz 1 über das Internet kann fedpol nach Anhörung des NDB:
a. die Löschung der betreffenden Website verfügen, wenn das Propagandamaterial auf einem schweizerischen Rechner liegt;
abis.²¹
den Widerruf der zur Verbreitung verwendeten Domain-Namen zweiter Ebene anordnen, die einer Internet-Domain untergeordnet sind, deren Verwaltung in den Zuständigkeitsbereich der Schweiz fällt;
b. dem schweizerischen Provider empfehlen, die betreffende Webseite zu sperren, wenn das Propagandamaterial nicht auf einem schweizerischen Rechner liegt.
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 16. Juli 2012 ( AS 2012 3745 ; BBl 2007 5037 , 2010 7841 ).
¹⁹ SR 172.021
²⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
²¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6159 ; BBl 2017 6559 ).
Art. 13 f ²² Beschlagnahme gefährlicher Gegenstände
Fedpol kann gefährliche Gegenstände nach Artikel 4 Absatz 6 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997²³ beschlagnahmen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
²² Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
²³ SR 514.54
Art. 14 Informationsbeschaffung
¹ Fedpol und die Kantone beschaffen die Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig sind. Sie können diese Daten beschaffen, selbst wenn dies für die betroffenen Personen nicht erkennbar ist.²⁴
² Personendaten können beschafft werden durch:
a. Auswerten öffentlich zugänglicher Quellen;
b. Einholen von Auskünften;
c. Einsicht in amtliche Akten;
d. Entgegennahme und Auswerten von Meldungen;
e. Nachforschen nach der Identität oder dem Aufenthalt von Personen;
f. Beobachten von Vorgängen an öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten, auch mittels Bild- und Tonaufzeichnungen;
g. Feststellen der Bewegungen und der Kontakte von Personen.
³ Der Einsatz strafprozessualer Zwangsmassnahmen ist nur im Rahmen eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens oder einer Voruntersuchung zulässig. Dasselbe gilt für das Beobachten von Vorgängen in privaten Räumen.
²⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
Art. 14 a– 14 c ²⁵
²⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Dez. 2011 ( AS 2012 3745 ; BBl 2007 5037 , 2010 7841 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
Art. 15–18 ²⁶
²⁶ Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
4. Abschnitt: Personensicherheitsprüfungen
Art. 19 Personenkreis
¹ Der Bundesrat kann Sicherheitsprüfungen vorsehen für Bedienstete des Bundes, Angehörige der Armee und des Zivilschutzes sowie Dritte, die an klassifizierten Projekten im Bereich der inneren und äusseren Sicherheit mitwirken, wenn sie bei ihrer Tätigkeit:²⁷
a. regelmässigen und weit reichenden Einblick in die Regierungstätigkeit oder in wichtige sicherheitspolitische Geschäfte haben und darauf Einfluss nehmen können;
b. regelmässig Zugang zu Geheimnissen der inneren oder der äusseren Sicherheit oder zu Informationen haben, deren Aufdeckung die Erfüllung wesentlicher Aufgaben des Bundes gefährden könnte;
c.²⁸
als Angehörige der Armee und des Zivilschutzes Zugang zu klassifizierten Informationen, Materialien oder Anlagen haben;
d. als Vertragspartner oder deren Mitarbeiter an klassifizierten Projekten des Bundes mitwirken oder aufgrund von Geheimschutzvereinbarungen überprüft werden müssen;
e. regelmässig Zugang zu besonders schützenswerten Personendaten haben, deren Offenbarung die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen schwerwiegend beeinträchtigen könnte.
² Die Kantone können für ihre Bediensteten, die unmittelbar bei Aufgaben des Bundes nach diesem Gesetz mitwirken, ebenfalls eine Sicherheitsprüfung durchführen. Sie können die Mitwirkung des NDB beanspruchen.
³ Die Sicherheitsprüfung wird durchgeführt, bevor das Amt oder die Funktion übertragen oder der Auftrag erteilt wird. Die Prüfung darf nur durchgeführt werden, wenn die betreffende Person ihre Einwilligung gegeben hat. Angehörige der Armee dürfen auch ohne Einwilligung überprüft werden, sofern die Prüfung für die Ausübung der aktuellen oder vorgesehenen militärischen Funktion erforderlich ist. Der Bundesrat kann die periodische Wiederholung vorsehen.²⁹
⁴ Der Bundesrat erlässt eine Liste der Ämter in der Bundesverwaltung und der Funktionen der Armee, für die eine Sicherheitsprüfung durchgeführt werden muss. Die Departementsvorsteher und der Bundeskanzler können in Ausnahmefällen Personen prüfen lassen, deren Amt oder Funktion noch nicht in der Liste aufgenommen ist, jedoch die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt.
²⁷ Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5891 ; BBl 2010 6055 ).
²⁸ Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5891 ; BBl 2010 6055 ).
²⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
Art. 20 Prüfungsinhalt
¹ Bei der Sicherheitsprüfung werden sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der betroffenen Person erhoben, insbesondere über ihre engen persönlichen Beziehungen und familiären Verhältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum Ausland und Aktivitäten, welche die innere oder die äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden können. Über die Ausübung verfassungsmässiger Rechte werden keine Daten erhoben.
² Die Daten können erhoben werden:
a. über den NDB aus den Registern der Sicherheits- und der Strafverfolgungsorgane von Bund und Kantonen sowie aus dem Strafregister;
b. aus den Registern der Betreibungs- und Konkursbehörden der Kantone und der Einwohnerkontrollen;
c.³⁰
im Auftrag der Prüfbehörden (Art. 21 Abs. 1) durch Erhebung der zuständigen kantonalen Polizei über die zu prüfende Person;
d.³¹
durch Einholen von Auskünften und Akten bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden, Gerichten und Strafvollzugsbehörden über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Strafverfahren sowie Strafvollzüge;
e. durch Befragung von Drittpersonen, wenn die betroffene Person zugestimmt hat;
f. durch persönliche Befragung der betroffenen Person.
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 16. Juli 2012 ( AS 2012 3745 ; BBl 2007 5037 , 2010 7841 ).
³¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
Art. 21 Durchführung der Prüfung
¹ Der Bundesrat bezeichnet die Prüfbehörden, welche die Sicherheitsprüfungen in Zusammenarbeit mit dem NDB durchführen. Die Prüfbehörden sind weisungsungebunden.³²
² Die Prüfbehörde teilt der geprüften Person das Ergebnis der Abklärungen und ihre Beurteilung des Sicherheitsrisikos mit. Die geprüfte Person kann innert zehn Tagen Einsicht in die Prüfungsunterlagen nehmen und die Berichtigung falscher Daten verlangen sowie bei Akten des Bundes die Entfernung überholter Daten verlangen oder einen Bestreitungsvermerk anbringen lassen. Für die Einschränkung der Auskunft gilt Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992³³ über den Datenschutz (DSG).³⁴
³ Wird die Sicherheitserklärung nicht erteilt oder mit Vorbehalten versehen, so kann die betroffene Person Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führen.³⁵
⁴ Die Prüfbehörde unterbreitet ihre Beurteilung des Sicherheitsrisikos schriftlich der entscheidenden Instanz, die für die Wahl oder die Übertragung der Funktion zuständig ist. Die entscheidende Instanz ist an die Beurteilung der Prüfbehörde nicht gebunden. Der Bundesrat regelt die Zuständigkeiten bei den Sicherheitsprüfungen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d.³⁶
⁵ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Sicherheitsprüfung, insbesondere die Einsichtsrechte der Betroffenen und der ernennenden Behörde, sowie Aufbewahrung, weitere Verwendung und Löschung der Daten.³⁷
³² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 16. Juli 2012 ( AS 2012 3745 ; BBl 2007 5037 , 2010 7841 ).
³³ SR 235.1
³⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
³⁵ Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 16. Juli 2012 ( AS 2012 3745 ; BBl 2007 5037 , 2010 7841 ).
³⁷ Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. II 1 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).
4 a . Abschnitt: Aufgaben zum Schutz von Personen und Gebäuden ³⁸
³⁸ Ursprünglich: 5. Abschnitt.
Art. 22 Grundsätze
¹ Fedpol³⁹ sorgt in Zusammenarbeit mit den kantonalen Behörden für den Schutz der Behörden und der Gebäude des Bundes sowie der Personen und Gebäude, für welche der Bund völkerrechtliche Schutzpflichten erfüllen muss.
² Der Bundesrat kann für diese Aufgaben staatliche oder private Schutzdienste einsetzen.
³ Er kann andere geeignete Bedienstete für Schutzaufgaben einsetzen oder bei besonderem Bedarf oder bei erhöhter Bedrohung nach Absprache mit den kantonalen Regierungen den zuständigen kantonalen Behörden zur Verfügung stellen.
⁴ Das nach diesem Gesetz zum Schutz von Personen, Behörden und Gebäuden eingesetzte Personal darf zur Erfüllung seines Auftrags und, soweit die zu schützenden Rechtsgüter es rechtfertigen, polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anwenden. Das Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 2008⁴⁰ ist anwendbar.⁴¹
³⁹ Ausdruck gemäss Ziff. I 1 der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 6261 ). Diese Änderung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
⁴⁰ SR 364
⁴¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des Zwangsanwendungsgesetzes vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5463 ; BBl 2006 2489 ).
Art. 23 Schutz der Bundesbehörden
¹ Der Bundesrat bestimmt:
a.⁴²
die Personen, die im Auftrag des Bundes eine öffentliche Funktion ausüben und zu deren Gunsten nach Massgabe der mit dieser Funktion verbundenen Gefährdungslage Schutzmassnahmen getroffen werden;
b. die Gebäude des Bundes, in denen zum Schutz der Personen und Einrichtungen das Personal von fedpol eingesetzt wird;
c.⁴³
…
¹bis In begründeten Fällen kann der Bundesrat eine Verlängerung von Schutzmassnahmen zugunsten von Personen nach Absatz 1 Buchstabe a auch nach dem Ausscheiden aus ihrer Funktion vorsehen.⁴⁴
² Für alle Gebäude, in denen Bundesbehörden untergebracht sind, wird das Hausrecht nach Artikel 62 f des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997⁴⁵ (RVOG) in seinen Gebäuden vom Bund ausgeübt. Er trifft die geeigneten Schutzmassnahmen in Absprache mit fedpol.⁴⁶
³ Die Kantone gewährleisten den Schutz des übrigen Eigentums des Bundes nach Massgabe von Artikel 62 e Absatz 1 RVOG.⁴⁷
³bis Bestehen konkrete Gründe zur Annahme, dass eine bestimmte Person gegenüber Personen oder Gebäuden, die nach Absatz 1 unter Schutz stehen, eine Straftat begehen wird, so kann die für den Schutz zuständige Behörde diese Person aufsuchen, sie auf ihr Verhalten ansprechen und sie auf die Folgen allfälliger Straftaten hinweisen.⁴⁸
⁴ Die Baubehörden des Bundes legen im Einvernehmen mit fedpol und den untergebrachten Departementen, Gruppen und Ämtern und andern Bundesbehörden die baulichen und technischen Schutzmassnahmen fest.
⁵ …⁴⁹
⁴² Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
⁴³ Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
⁴⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
⁴⁵ SR 172.010
⁴⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
⁴⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
⁴⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
⁴⁹ Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
Art. 23 a ⁵⁰ Informations- und Dokumentationssystem
¹ Fedpol bearbeitet die Informationen, die für die Anordnung von Massnahmen zum Schutz von Personen und Gebäuden nach diesem Abschnitt notwendig sind, in einem eigenen Informations- und Dokumentationssystem.
² Das Informations- und Dokumentationssystem enthält Daten über sicherheitsrelevante Ereignisse und damit in Verbindung stehende Personen.
³ Die Daten werden spätestens fünf Jahre, nachdem der Schutzbedarf nicht mehr gegeben ist, vernichtet.
⁴ Das Auskunftsrecht und das Recht, Daten berichtigen zu lassen, richten sich nach den Artikeln 5 und 8 DSG⁵¹.
⁵⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
⁵¹ SR 235.1
Art. 23 b ⁵² Daten, Datenkategorien und Schranken der Datenbearbeitung
¹ Fedpol bearbeitet nur Daten von Personen:
a. für deren Sicherheit fedpol zuständig ist;
b. von denen aufgrund begründeter Anhaltspunkte angenommen werden muss, dass von ihnen eine konkrete Gefahr für die Sicherheit von Behörden, Gebäuden und Einrichtungen des Bundes ausgeht.
² Es dürfen ausschliesslich folgende Daten bearbeitet werden:
a. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Heimatort und Wohnadresse;
b. Aufnahmen in Bild und Ton;
c. besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile, soweit sie für die Beurteilung des Grades der Gefährlichkeit notwendig sind, wie Informationen über den Gesundheitszustand, über Verurteilungen oder hängige Verfahren, über Mitgliedschaften in Parteien, Gesellschaften, Vereinen, Organisationen und Institutionen sowie Angaben über deren leitende Organe.
³ Informationen über die politische Betätigung und über die Ausübung der Meinungs-, der Versammlungs- und der Vereinigungsfreiheit dürfen nicht bearbeitet werden. Die Bearbeitung ist ausnahmsweise zulässig, wenn begründete Anhaltspunkte bestehen, dass eine Organisation oder ihr angehörende Personen die Ausübung der politischen Rechte oder der Grundrechte als Vorwand nehmen, um strafbare Handlungen vorzubereiten oder durchzuführen.
⁵² Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
Art. 23 c ⁵³ Zugriffsrechte und Datenweitergabe
¹ Der Zugriff auf das Informations- und Dokumentationssystem mittels automatisierten Abrufverfahrens ist auf diejenigen Stellen von fedpol beschränkt, die:
a. die Gefährdung von Behörden, Gebäuden und Einrichtungen des Bundes beurteilen;
b. Personenschutzmassnahmen anordnen und durchführen.
² Folgenden Stellen und Personen dürfen Daten, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bekannt gegeben werden:
a. Departementen, Amtsstellen und Sicherheitsorganen der zivilen und militärischen Verwaltung zum Schutz von Behörden, Gebäuden und Einrichtungen sowie zur Durchführung von Personenschutzmassnahmen;
b. für Staatsschutz oder Terrorbekämpfung zuständigen Stellen bei fedpol und beim NDB;
c. Gebäudeverantwortlichen des Bundes zur Verhinderung des unberechtigten Zutritts von Personen;
d. in- und ausländischen Vertretungen sowie internationalen Organen zum Schutz völkerrechtlich geschützter Personen;
e. in- und ausländischen Polizeiorganen zur Erfüllung sicherheitspolizeilicher Aufgaben;
f. Verantwortlichen von Anlässen und Privaten, soweit die Bekanntgabe notwendig ist, um eine schwere und unmittelbare Gefahr abzuwehren.
⁵³ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
Art. 23 d ⁵⁴ Erfüllung der völkerrechtlichen Schutzpflichten
Die Kantone treffen in Absprache mit fedpol die Massnahmen auf ihrem Gebiet, die für die Erfüllung der völkerrechtlichen Schutzpflichten der Schweiz notwendig sind; wenn nötig arbeiten sie mit den Sicherheitsdiensten der auf ihrem Gebiet niedergelassenen internationalen oder diplomatischen Vertretungen sowie den ausländischen Polizeibehörden zusammen, die für die Sicherheitsfragen im Grenzgebiet zuständig sind.
⁵⁴ Ursprünglich: Art. 24.
5. Abschnitt: ⁵⁵ Massnahmen zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten
⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2021 565 ; 2022 300 ; BBl 2019 4751 ).
Art. 23 e Begriffe
¹ Als terroristische Gefährderin oder terroristischer Gefährder gilt eine Person, wenn aufgrund konkreter und aktueller Anhaltspunkte davon ausgegangen werden muss, dass sie oder er eine terroristische Aktivität ausüben wird.
² Als terroristische Aktivität gelten Bestrebungen zur Beeinflussung oder Veränderung der staatlichen Ordnung, die durch die Begehung oder Androhung von schweren Straftaten oder mit der Verbreitung von Furcht und Schrecken verwirklicht oder begünstigt werden sollen.
Art. 23 f Grundsätze
¹ Fedpol verfügt gegenüber einer terroristischen Gefährderin oder einem terroristischen Gefährder Massnahmen nach den Artikeln 23 k –23 q , wenn:
a. der von ihr oder ihm ausgehenden Gefährdung mit sozialen, integrativen oder therapeutischen Massnahmen sowie Massnahmen des Kinder- und Erwachsenenschutzes voraussichtlich nicht wirksam begegnet werden kann;
b. Massnahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr durch die Kantone nicht ausreichend sind; und
c. keine Ersatzmassnahme oder freiheitsentziehende Zwangsmassnahme nach der Strafprozessordnung⁵⁶ angeordnet wurde, die dieselbe Wirkung hat wie eine Massnahme nach den Artikeln 23 k –23 q; das Vorgehen ist zwischen fedpol und der zuständigen Staatsanwaltschaft abzusprechen.
² Die Massnahmen nach den Artikeln 23 k –23 o sind nach Möglichkeit mit sozialen, integrativen oder therapeutischen Massnahmen zu begleiten.
³ Eine Massnahme ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für deren Anordnung nicht mehr erfüllt sind. Die betroffene Person ist umgehend über die Aufhebung in Kenntnis zu setzen.
⁴ Die betroffene Person kann bei fedpol jederzeit ein Gesuch um Aufhebung der Massnahme stellen.
⁵⁶ SR 312.0
Art. 23 g Dauer einer Massnahme
¹ Die Dauer einer Massnahme ist auf sechs Monate begrenzt. Sie kann einmalig um maximal sechs Monate verlängert werden. Die Dauer der Eingrenzung auf eine Liegenschaft richtet sich nach Artikel 23 o Absatz 5.
² Dieselbe Massnahme kann erneut angeordnet werden, wenn neue und konkrete Anhaltspunkte für eine terroristische Aktivität vorliegen.
Art. 23 h Datenbearbeitung
¹ Fedpol und die zuständigen kantonalen Behörden können zur Begründung der Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 23 k –23 q, zur Prüfung, ob die Voraussetzungen der Anordnung erfüllt sind, sowie zur Durchführung der Massnahmen besonders schützenswerte Personendaten von terroristischen Gefährderinnen und Gefährdern bearbeiten, insbesondere Daten über religiöse und weltanschauliche Ansichten oder Tätigkeiten, über die Gesundheit, über Massnahmen der sozialen Hilfe sowie über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen. Besonders schützenswerte Personendaten Dritter dürfen nur bearbeitet werden, sofern die terroristische Gefährderin oder der terroristische Gefährder mit diesen Personen in Kontakt steht oder stand und dies zur Einschätzung der von der terroristischen Gefährderin oder dem terroristischen Gefährder ausgehenden Gefahr zwingend erforderlich ist.
² Die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen sowie die kantonalen Strafvollzugsbehörden, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, Schulen und Bildungsbehörden, Integrationsfachstellen, Einwohner-, Migrations-, Jugend- und Sozialämter können die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Abschnitt erforderlichen Personendaten einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten untereinander austauschen. Artikel 6 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
³ Fedpol kann den Betreiber einer kritischen Infrastruktur nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015⁵⁷ (NDG) über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 23 k –23 q informieren, wenn die terroristische Gefährderin oder der terroristische Gefährder für diese Infrastruktur eine Gefahr darstellt. Dazu kann fedpol besonders schützenswerte Personendaten übermitteln.
⁵⁷ SR 121
Art. 23 i Antrag
¹ Die zuständige kantonale oder kommunale Behörde und der NDB können fedpol Massnahmen nach diesem Abschnitt beantragen.
² Im Antrag ist darzulegen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind; der Antrag muss zudem Angaben zur Art, zur Dauer und zum Vollzug der beantragten Massnahme enthalten.
Art. 23 j Verfügung von Massnahmen
¹ Fedpol verfügt die Massnahmen nach den Artikeln 23 k –23 q . Wurde die Massnahme von einer kantonalen oder kommunalen Behörde beantragt, so hört fedpol vorgängig den NDB an. Wurde die Massnahme vom NDB beantragt, so hört fedpol vorgängig den betroffenen Kanton an.
² Es schreibt die Massnahme sowie eine Widerhandlung gegen die Massnahme im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) nach Artikel 15 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008⁵⁸ über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes aus.
³ Es kann im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton oder der betroffenen Gemeinde eine Massnahme sistieren, wenn wichtige Gründe vorliegen.
⁵⁸ SR 361
Art. 23 k Melde- und Gesprächsteilnahmepflicht
¹ Fedpol kann eine terroristische Gefährderin oder einen terroristischen Gefährder verpflichten, sich regelmässig bei einer von der antragstellenden Behörde bezeichneten kantonalen oder kommunalen Stelle persönlich zu melden und Gespräche mit einer oder mehreren Fachpersonen zu führen.
² Die Gespräche dienen dazu, die von der terroristischen Gefährderin oder dem terroristischen Gefährder ausgehende Gefahr und deren Entwicklung zu beurteilen sowie der Gefahr entgegenzuwirken.
³ Ist die betroffene Person minderjährig, so sind die Eltern oder andere erziehungsberechtigte Personen in die Gespräche miteinzubeziehen, sofern der Zweck des Gesprächs dadurch nicht gefährdet wird.
⁴ Kann die betroffene Person einen vereinbarten Termin nicht einhalten, so hat sie die zuständige kantonale oder kommunale Stelle unter Angabe der Gründe unverzüglich darüber zu informieren und um eine Verschiebung zu ersuchen. Diese wird nur gewährt, wenn wichtige Gründe vorliegen und diese von der betroffenen Person belegt werden.
⁵ Die kantonale oder kommunale Stelle informiert die antragstellende Behörde sowie fedpol über:
a. sicherheitsrelevante Vorgänge während der Umsetzung der Massnahme;
b. die Verletzung der Meldepflicht;
c. verschobene oder ausgefallene Termine;
d. die Verweigerung der Teilnahme am Gespräch mit einer Fachperson;
e. das Ergebnis der mit der Fachperson geführten Gespräche.
⁶ Die Information nach Absatz 5 Buchstaben a und b hat ohne Verzug zu erfolgen.
Art. 23 l Kontaktverbot
Fedpol kann einer terroristischen Gefährderin oder einem terroristischen Gefährder verbieten, mit bestimmten Personen oder Personengruppen direkt oder über Drittpersonen in Kontakt zu stehen.
Art. 23 m Ein- und Ausgrenzung
¹ Fedpol kann einer terroristischen Gefährderin oder einem terroristischen Gefährder verbieten, ein ihr oder ihm zugewiesenes Gebiet zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet oder eine bestimmte Liegenschaft zu betreten.
² Es kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen bewilligen.
Art. 23 n Ausreiseverbot
¹ Fedpol kann einer terroristischen Gefährderin oder einem terroristischen Gefährder verbieten, aus der Schweiz auszureisen, wenn aufgrund konkreter und aktueller Anhaltspunkte angenommen werden muss, dass sie oder er ausreisen will, um im Ausland eine terroristische Aktivität auszuüben.
² Im Falle eines Ausreiseverbots kann fedpol:
a. Schweizer Reisedokumente beschlagnahmen;
b. ausländische Reisedokumente sicherstellen, sofern ein überwiegendes Interesse der Schweiz besteht, die Ausreise zu verbieten, und keine milderen Massnahmen zur Verfügung stehen.
³ Fedpol informiert den betroffenen Staat über die Sicherstellung der ausländischen Reisedokumente. Ist dieser damit nicht einverstanden, so hebt fedpol die Sicherstellung auf und händigt der betroffenen Person die Reisedokumente aus.
⁴ Es kann beschlagnahmte Schweizer Reisedokumente für ungültig erklären und im RIPOL, im nationalen Teil des Schengener Informationssystems (SIS) sowie über Interpol (Art. 351 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs [StGB]⁵⁹) ausschreiben.
⁵ Es kann ausländische Reisedokumente im RIPOL, im SIS sowie über Interpol (Art. 351 Abs. 2 StGB) ausschreiben, wenn der betroffene Staat die Dokumente für ungültig erklärt hat und mit der Ausschreibung einverstanden ist.
⁶ Fedpol, das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) und die kantonalen Polizeibehörden können Reisebillette beschlagnahmen. Sie können Reiseunternehmen anweisen, elektronische Reisebillette für ungültig zu erklären.
⁷ Sie können bei Gefahr in Verzug Schweizer und ausländische Reisedokumente sowie Reisebillette ohne vorgängige Anordnung des Ausreiseverbots provisorisch sicherstellen oder Reiseunternehmen anweisen, elektronische Reisebillette für ungültig zu erklären.
⁸ Handelt es sich bei der betroffenen Person um eine Schweizerin oder einen Schweizer, so stellt fedpol ihr oder ihm für die Dauer des Ausreiseverbots einen Ersatznachweis über die Staatsangehörigkeit und die Identität aus. Einer Ausländerin oder einem Ausländer stellt fedpol einen Ersatznachweis über die Identität aus.
⁵⁹ SR 311.0
Art. 23 o Eingrenzung auf eine Liegenschaft: Grundsätze
¹ Fedpol kann einer terroristischen Gefährderin oder einem terroristischen Gefährder verbieten, eine bestimmte, von der antragstellenden Behörde bezeichnete Liegenschaft oder Einrichtung zu verlassen, wenn:
a. konkrete und aktuelle Anhaltspunkte bestehen, dass von ihr oder ihm eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter ausgeht, die nicht anders abgewendet werden kann; und
b. sie oder er gegen eine oder mehrere gestützt auf die Artikel 23 k –23 n angeordnete Massnahmen verstossen hat.
² Die Eingrenzung hat auf eine Liegenschaft zu erfolgen, die von der terroristischen Gefährderin oder dem terroristischen Gefährder für Wohnzwecke genutzt wird oder in der sie oder er sich zu Pflege- oder Behandlungszwecken aufhält. Die Eingrenzung kann ausnahmsweise auf eine andere öffentliche oder private Liegenschaft oder Einrichtung erfolgen, wenn:
a. der Gefährdung nicht auf andere Art wirksam begegnet werden kann; und
b. die Liegenschaft oder Einrichtung die Möglichkeit zu einer selbstbestimmten Lebensgestaltung und einer eigenverantwortlichen Lebensführung in einem häuslichen Umfeld bietet.
³ Fedpol kann nach Anhörung der beteiligten Behörden aus wichtigen Gründen Ausnahmen von der Eingrenzung bewilligen, namentlich aus medizinischen Gründen, zu Erwerbs- und Bildungszwecken, zur Ausübung der Glaubensfreiheit oder zur Wahrnehmung von familiären Verpflichtungen.
⁴ Die Kontakte zur Aussenwelt und das soziale Leben dürfen nur so weit eingeschränkt werden, als dies zur Durchführung der Massnahme zwingend erforderlich ist.
⁵ Die Dauer der Massnahme ist auf drei Monate begrenzt. Sie kann zwei Mal um jeweils maximal drei Monate verlängert werden.
Art. 23 p Eingrenzung auf eine Liegenschaft: Verfahren
¹ Fedpol unterbreitet den Antrag auf Anordnung der Eingrenzung zur Prüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit unverzüglich dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern. Dieses entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags.
² Soll die Massnahme verlängert werden, so reicht fedpol dem Zwangsmassnahmengericht spätestens vier Tage vor deren Ablauf einen schriftlich begründeten Antrag ein. Das Zwangsmassnahmengericht kann anordnen, dass die Massnahme verlängert wird, bis es über den Antrag entschieden hat.
³ Die Entschädigung des Kantons Bern richtet sich nach Artikel 65 Absatz 4 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010⁶⁰.
⁴ Stellt die betroffene Person fedpol ein schriftlich begründetes Gesuch um Aufhebung der Massnahme und lehnt fedpol das Gesuch ab, so leitet es dieses innert dreier Tage mit einer begründeten Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht weiter. Dieses entscheidet spätestens innert fünf Tagen nach Eingang des Gesuchs.
⁵ Fedpol beendet die Eingrenzung auf eine Liegenschaft unverzüglich, wenn:
a. die Voraussetzungen für die Anordnung der Massnahme nicht mehr erfüllt sind;
b. das Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung zur Anordnung oder Verlängerung der Massnahme verweigert; oder
c. fedpol oder das Zwangsmassnahmengericht dem Gesuch um Aufhebung der Massnahme entspricht.
⁶⁰ SR 173.71
Art. 23 q Elektronische Überwachung und Mobilfunklokalisierung
¹ Zum Vollzug der Massnahmen nach den Artikeln 23 l –23 o kann fedpol eine elektronische Überwachung oder Lokalisierung über Mobilfunk einer terroristischen Gefährderin oder eines terroristischen Gefährders anordnen, wenn die im Rahmen der Massnahmenvollzugskontrolle bislang getroffenen Massnahmen erfolglos geblieben sind oder der Massnahmenvollzug ohne Überwachung oder Lokalisierung aussichtslos wäre oder übermässig erschwert würde.
² Geräte zur elektronischen Überwachung können mit dem Körper der terroristischen Gefährderin oder des terroristischen Gefährders fest verbunden werden. Wird das Gerät mit dem Körper nicht fest verbunden, so hat die Gefährderin oder der Gefährder es ständig und in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen. Die Funktionsfähigkeit des Geräts darf nicht beeinträchtigt werden.
³ Zur Mobilfunklokalisierung kann die für den Vollzug zuständige Behörde die dafür erforderlichen Randdaten des Fernmeldeverkehrs nach Artikel 8 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 18. März 2016⁶¹ betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs einfordern. Die terroristische Gefährderin oder der terroristische Gefährder hat das Mobilfunkgerät ständig sowie eingeschaltet und in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen.
⁴ Die erhobenen Daten dürfen nur zu den folgenden Zwecken bearbeitet werden:
a. zur Feststellung von Verstössen gegen Massnahmen nach den Artikeln 23 l –23 o ;
b. zur strafrechtlichen Verfolgung eines Verbrechens oder schweren Vergehens gemäss dem anwendbaren Verfahrensrecht;
c. zur Abwehr einer Gefährdung Dritter oder einer schweren Selbstgefährdung;
d. zur Prüfung und Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der technischen Mittel.
⁵ Die im Rahmen der elektronischen Überwachung erhobenen Daten müssen spätestens 12 Monate nach Abschluss der Überwachung vernichtet werden, sofern kein konkreter Grund zur Annahme besteht, dass sie als Beweismittel in einem Strafverfahren dienen können.
⁶ Die für den Vollzug der Massnahme zuständige Behörde legt fest, welche Personen die erhobenen Daten bearbeiten dürfen, und trifft geeignete Massnahmen, um die Daten vor missbräuchlicher Verwendung zu schützen.
⁶¹ SR 780.1
Art. 23 r Vollzug der Massnahmen
¹ Der Vollzug und die Kontrolle der Massnahmen nach diesem Abschnitt sind Sache der Kantone. Vorbehalten bleibt Artikel 23 n.
² Fedpol leistet Amts- und Vollzugshilfe.
³ Die für den Vollzug der Massnahmen zuständigen Behörden können, soweit die zu schützenden Rechtsgüter es rechtfertigen, polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anwenden.
Art. 24 ⁶²
⁶² Aufgehoben. Siehe Art. 23 d .
Abschnitt 5 a : ⁶³ Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
⁶³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3703 ; BBl 2005 5613 ).
Art. 24 a Informationen über Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen
¹ Fedpol betreibt ein elektronisches Informationssystem, in das Daten über Personen aufgenommen werden, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen im In‑ und Ausland gewalttätig verhalten haben.
² In das Informationssystem dürfen Informationen über Personen, gegen die Ausreisesperren, Massnahmen nach kantonalem Recht im Zusammenhang mit Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen oder andere Massnahmen wie Stadionverbote verhängt worden sind, aufgenommen werden, wenn:⁶⁴
a. die Massnahme von einer richterlichen Behörde ausgesprochen oder bestätigt worden ist;
b. die Massnahme aufgrund einer strafbaren Handlung ausgesprochen worden ist, die zur Anzeige an die zuständigen Behörden gebracht wurde; oder
c. die Massnahme zur Wahrung der Sicherheit von Personen oder der Sportveranstaltung notwendig ist und glaubhaft gemacht werden kann, dass die Massnahme begründet ist.
³ Das elektronische Informationssystem kann folgende Daten enthalten: Foto; Name; Vorname; Geburtsdatum; Geburtsort; Heimatort; Wohnadresse; Art der Massnahme und Grund der Massnahme wie Verurteilung, Strafuntersuchung, Meldungen der Polizei, Videoaufnahmen; verfügende Behörde; Verstösse gegen Massnahmen; Organisationen; Ereignisse.
⁴ Die Behörden und Amtsstellen nach Artikel 13, die über Informationen nach Absatz 1 verfügen, sind zu deren Weitergabe an fedpol verpflichtet.
⁵ Die Vollzugsbehörden können besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten, soweit es die Durchführung ihrer Aufgaben erfordert.
⁶ Fedpol prüft, ob die Informationen, die ihm übermittelt werden, richtig und erheblich im Sinne von Absatz 2 sind. Es vernichtet unrichtige oder unerhebliche Informationen und benachrichtigt darüber den Absender.
⁷ Das Informationssystem steht den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen von fedpol sowie den Polizeibehörden der Kantone und dem BAZG über ein Abrufverfahren zur Verfügung.⁶⁵ Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Aufbewahrung und Löschung der Daten fest. Er bestimmt den Anschluss der kantonalen Sicherheitsorgane im Einzelnen und regelt die Zugriffsrechte.
⁸ Die Vollzugsbehörden können Personendaten nach Absatz 1 an Organisatoren von Sportveranstaltungen in der Schweiz weitergeben, wenn die Daten für die Anordnung von Massnahmen zur Verhinderung von Gewalttätigkeiten anlässlich bestimmter Veranstaltungen nötig sind. Die Empfänger der Daten dürfen diese nur im Rahmen des Vollzuges der Massnahmen an Dritte weitergeben. Der Bundesrat regelt, wie die Daten durch die Empfänger und durch Dritte bearbeitet werden.
⁹ Fedpol kann Personendaten an ausländische Polizeibehörden und Sicherheitsorgane weitergeben. Artikel 61 Absätze 1, 2, 5 und 6 NDG⁶⁶ ist sinngemäss anwendbar. Die Daten dürfen nur weitergegeben werden, wenn die Behörde oder das Organ garantiert, dass die Daten ausschliesslich der Anordnung von Massnahmen zur Verhinderung von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen dienen. Der Quellenschutz ist zu wahren.⁶⁷
¹⁰ Das Recht, Auskünfte über die Daten im Informationssystem zu bekommen, und das Recht, die Daten berichtigen zu lassen, richten sich nach den Artikeln 5 und 8 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992⁶⁸ über den Datenschutz. Fedpol teilt der betroffenen Person die Erfassung und Löschung ihrer Daten im Informationssystem mit.
⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5091 ; BBl 2007 6465 ).
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2021 565 ; 2022 300 ; BBl 2019 4751 ).
⁶⁶ SR 121
⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2021 565 ; 2022 300 ; BBl 2019 4751 ).
⁶⁸ SR 235.1
Art. 24 b ⁶⁹
⁶⁹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5091 ; BBl 2007 6465 ).
Art. 24 c Ausreisebeschränkung
¹ Einer Person kann die Ausreise aus der Schweiz in ein bestimmtes Land für eine bestimmte Zeitdauer untersagt werden, wenn:
a.⁷⁰
gegen sie ein Rayonverbot oder eine Meldeauflage besteht, weil sie sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat; und
b. aufgrund ihres Verhaltens angenommen werden muss, dass sie sich anlässlich einer Sportveranstaltung im Bestimmungsland an Gewalttätigkeiten beteiligen wird.
² Eine Ausreisebeschränkung kann auch gegen eine Person verfügt werden, gegen die kein Rayonverbot besteht, sofern konkrete und aktuelle Tatsachen die Annahme begründen, dass sie sich im Bestimmungsland an Gewalttätigkeiten beteiligen werden.
³ Die Ausreisebeschränkung gilt frühestens drei Tage vor der Sportveranstaltung und dauert längstens bis einen Tag nach deren Ende.
⁴ Während der Dauer der Beschränkung ist jede Ausreise verboten, mit der ein Aufenthalt im Bestimmungsland angestrebt wird. Ausnahmen können von fedpol bewilligt werden, wenn die betreffende Person wichtige Gründe für den Aufenthalt im Bestimmungsland geltend macht.
⁵ Fedpol verfügt die Ausreisebeschränkung. Die Kantone können Ausreisebeschränkungen beantragen.⁷¹
⁶ Die Ausreisebeschränkung wird im RIPOL (Art. 15 des BG vom 13. Juni 2008⁷² über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes) ausgeschrieben.⁷³
⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2021 565 ; 2022 300 ; BBl 2019 4751 ).
⁷¹ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2021 565 ; 2022 300 ; BBl 2019 4751 ).
⁷² SR 361
⁷³ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2021 565 ; 2022 300 ; BBl 2019 4751 ).
Art. 24 d und 24 e ⁷⁴
⁷⁴ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5091 ; BBl 2007 6465 ).
5 b . Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen zum 5 . und 5 a . Abschnitt ⁷⁵
⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2021 565 ; 2022 300 ; BBl 2019 4751 ).
Art. 24 f ⁷⁶ Altersgrenze
¹ Die Massnahmen nach den Artikeln 23 k –23 n sowie 23 q und 24 c können nur gegen eine Person verfügt werden, die das 12. Altersjahr vollendet hat.
² Die Massnahme nach Artikel 23 o kann nur gegen eine Person verfügt werden, die das 15. Altersjahr vollendet hat.
⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 ( AS 2006 3703 ; BBl 2005 5613 ). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2021 565 ; 2022 300 ; BBl 2019 4751 ).
Art. 24 g ⁷⁷ Rechtsschutz
¹ Gegen Verfügungen von fedpol über Massnahmen nach dem 5. und 5 a . Abschnitt sowie gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts nach Artikel 23 p kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
² Das Beschwerderecht richtet sich nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968⁷⁸. Zur Beschwerde berechtigt sind auch:
a. die antragstellende kantonale oder kommunale Behörde gegen Verfügungen von fedpol;
b. fedpol gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts.
³ Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung. Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter der Beschwerdeinstanz kann einer Beschwerde von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei aufschiebende Wirkung erteilen, wenn der Zweck der Massnahme dadurch nicht gefährdet wird.
⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 ( AS 2006 3703 ; BBl 2005 5613 ). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2021 565 ; 2022 300 ; BBl 2019 4751 ).
⁷⁸ SR 172.021
Art. 24 h ⁷⁹
⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 ( AS 2006 3703 ; BBl 2005 5613 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5091 ; BBl 2007 6465 ).
6. Abschnitt: Organisatorische Bestimmungen
Art. 25–27 ⁸⁰
⁸⁰ Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
Art. 28 Finanzielle Leistungen an die Kantone
¹ …⁸¹
² Der Bund leistet an Kantone, die in grossem Ausmass Schutzaufgaben nach dem fünften Abschnitt erfüllen müssen, sowie bei ausserordentlichen Ereignissen eine angemessene Abgeltung.
³ Der Bund gewährt dem Schweizerischen Polizeiinstitut Neuenburg Finanzhilfen für die im Interesse des Bundes erbrachten Leistungen.
⁸¹ Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
Art. 29 Ausbildung
Bund und Kantone arbeiten bei der Ausbildung im Bereiche der inneren Sicherheit zusammen, insbesondere durch gemeinsame Ausbildungsangebote.
6 a . Abschnitt: ⁸² Strafbestimmungen
⁸² Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2021 565 ; 2022 300 ; BBl 2019 4751 ).
Art. 29 a Verstösse gegen Massnahmen nach den Artikeln 23 k –23 q
¹ Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer gegen Massnahmen nach den Artikeln 23 l –23 q verstösst.
² Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
³ Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Massnahme nach Artikel 23 k verstösst.
Art. 29 b Strafverfolgung
Die Verfolgung und die Beurteilung der Widerhandlungen nach Artikel 29 a unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 30 Vollzug
Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 31 Änderung bisherigen Rechts
… ⁸³
⁸³ Die Änderung kann unter AS 1998 1546 konsultiert werden.
Art. 32 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens:⁸⁴ 4. Abschnitt: 1. Januar 1999 alle übrigen Bestimmungen: 1. Juli 1998
⁸⁴ BRB vom 15. Juni 1998
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