Dekret über die Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern (761.121)
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Dekret über die Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern

761.121
10. Mai 1972 Dekret über die Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 3 des Gesetzes vom 4. März 1973 über den Strassenverkehr und die Besteuerung der Strassenfahrzeuge [BSG 761.11] auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

Art. 1

Zuständigkeit Die Rekurskommission entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide des Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamtes [Fassung vom 31. 3. 1993] gegenüber Fahrzeugführern sowie über Beschwerden gegen Verfügungen in Strassenverkehrssachen, soweit im SVG [BG vom 19. 12. 1958 über den Strassenverkehr; SR 741.01] eine verwaltungsunabhängige Rekursinstanz vorgeschrieben ist.

Art. 2

Zusammensetzung Die Rekurskommission setzt sich aus fünf Mitgliedern und fünf bis sieben Ersatzmitgliedern zusammen. Die Mehrzahl der Mitglieder, Präsident und Vizepräsident inbegriffen, sowie die Mehrzahl der Ersatzmitglieder müssen über eine abgeschlossene juristische Bildung verfügen.

Art. 3

Wählbarkeit
1 Wählbar ist jede stimmberechtigte Person schweizerischer Nationalität mit Wohnsitz im Kanton Bern.
2 Die Mitglieder haben sowohl der deutschen als auch der französischen Sprache mächtig zu sein und besondere Kenntnisse in Fragen des Strassenverkehrs zu besitzen. Der Kommission dürfen nicht angehören die Mitglieder des Regierungsrates sowie die Beamten und Angestellten der Polizei- und Militärdirektion [Fassung vom 31. 3. 1993]

Art. 4

Amtsdauer und Wahlbehörde Der Grosse Rat wählt auf Antrag des Regierungsrates den Präsidenten, den Vizepräsidenten sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kommission für eine Amtsdauer von vier Jahren. Alle sind wiederwählbar.

Art. 5

Sekretariat
1 Zur rechtsgültigen Besetzung der Kommission gehört die Anwesenheit eines Sekretärs, der über eine abgeschlossene juristische Bildung verfügen muss. Er wird durch den Regierungsrat auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt und ist wiederwählbar.
2 Der Sekretär bearbeitet nach Anordnung des Präsidenten die Geschäfte und führt das Protokoll in den Sitzungen, bei Einvernahmen und Augenscheinen. Er ist nicht Mitglied der Kommission und hat kein Stimmrecht.

Art. 6

Verfahren
1 Die Kommission hat ihre Entscheide in der Regel innert einem Monat seit Eingang der Beschwerde beim Präsidenten zu treffen.
2 Der Präsident ist Instruktionsbehörde im Verfahren vor der Rekurskommission. [Fassung vom 17. 9. 1992]
3 Im übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [BSG 155.21] [Fassung vom 17. 9. 1992]

Art. 7

Abstimmungen Die Rekurskommission fällt ihre Entscheide mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Präsident stimmt mit.

Art. 8

Geschäftsreglement Die Rekurskommission erlässt zur Ordnung des internen Verfahrens und zur Umschreibung der Aufgaben ihrer Organe im Rahmen dieses Dekretes ein Geschäftsreglement.

Art. 9

Kosten Die Kosten des Beschwerdeverfahrens richten sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [BSG 155.21] und nach dem Dekret vom 17. November 1997 über die Gebühren des Verwaltungsgerichts und verwaltungsunabhängiger Verwaltungsjustizbehörden [BSG 155.261] . [Fassung vom 17. 11. 1997]

Art. 10

Entschädigungen Für die Entschädigung der Mitglieder der Rekurskommission finden die Vorschriften betreffend die Taggelder und Reiseentschädigungen in der Gerichts- und Justizverwaltung Anwendung. [Fassung vom 17.
11. 1997]

Art. 11

Inkrafttreten Dieses Dekret tritt auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft [1. 1. 1974] Bern, 10. Mai 1972 Mischler Josi Anhang
10. 5. 1972 D GS 1972/137, in Kraft am 1. 1. 1974 Änderungen
17. 9. 1992 D GS 1992/332, in Kraft am 15. 12. 1992
31. 3. 1993 V GS 1993/263, in Kraft am 1. 1. 1993
17. 11. 1997 D über die Gebühren des Verwaltungsgerichts und verwaltungsunabhängiger Verwaltungsjustizbehörden, BAG 97-143 (Art. 13), in Kraft am 1. 1. 1998
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